Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_B 090/04
Entscheid vom 25. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel Wehrli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.“) und mehrere weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zü- rich“ (nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im Rah- men einer umfangreichen Aktion (...) mit Hausdurchsuchungen und Inhaf- tierungen unter anderen auch A. fest. A.______ wurde in der Folge wieder auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (zugestellt am 21. Juni 2004) belegte der Staatsanwalt des Bundes neben Waffen, Munition, Waffenzubehör und ei- nem Computer eine Harley Davidson FXST formell mit Beschlag (BK act. 1.1).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei- diger am 28. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe- bung der Beschlagnahme des Motorrades, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (BK act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 7). Der Vertreter von A._______ liess sich dazu in der Beschwerdereplik vom 10. August 2004 vernehmen (BK act. 9). Mit Beschwerdeduplik vom 23. August 2004 nahm der Staatsanwalt des Bundes seinerseits nochmals Stellung (BK act. 11). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlag- nahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es bezüglich des Motorrades um eine Vermögensbeschlagnahme. Als Einziehungsgrund wird der Art. 59 Ziff. 3 StGB genannt. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver- weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB bedarf es ferner konkreter Hinweise dafür, der Vermögenswert unterliege der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einzie- hungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht geltend, ein Tatverdacht für eine kriminelle Organisation habe überhaupt nicht bestan- den, die Zugehörigkeit zu den Hells Angels werde ja offen gezeigt. Die Be- schwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Ver- dacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bilden würden, was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Das Verfahren befinde sich erst im Ermittlungsstadium. 3.2 Den Straftatbestand des Art. 260 ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa- tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso- nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei- chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
5 - BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 ter N 7). Eine Abschottung kann unter ande- rem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation ei- nen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt fest- zustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raum- überwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und eine Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises in- nerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tat- verdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels be- gehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kri- minelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminel- len, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260 ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige von Polizei und Justiz. Das Be- stehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aus- sen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkreti- sierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen. 3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte unter dem Titel der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation (Art. 59 Ziff. 3 StGB) zu beschlagnahmen, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder wenigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich. Wie die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2004 (BK act. 7.4 S. 4) betreffend Haftverlängerung ausgeführt hat, besteht ein Tatverdacht dafür, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen mut- masslichen Straftaten mitgewirkt, welche im Rahmen der Hells Angels an- zusiedeln sind. Es kann darauf auch für dieses Verfahren verwiesen wer-
6 - den. Der Tatverdacht für einzelne Straftaten, wie Vorbereitungshandlung für bewaffneten Raub, in die der Beschwerdeführer als Teil eines Netzes von Personen involviert zu sein scheint, begründen zugleich gegen ihn den Tatverdacht der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260 ter StGB.
8 - Rechtsverbeiständung vor einer unteren Instanz nicht automatisch auch für die Beschwerde ans Bundesgericht, was auch für das Verfahren vor Bun- desstrafgericht gilt (Art. 152 OG i.V.m. 245 BStP). Die Gewährung der amt- lichen Verteidigung nach Art. 36 Abs. 1 BStP durch die Bundesanwaltschaft bedeutet deshalb keineswegs automatisch die Gewährung von unentgeltli- cher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung im Beschwerdeverfahren (ergibt sich auch aus Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2004, 1S.4/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Diese muss für das Beschwerdeverfahren ex- plizit beantragt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Der amtliche Verteidi- ger hat dies unterlassen, weshalb er seine Aufwendungen im Rahmen sei- ner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) gel- tend machen muss.
9 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 1. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.