Entscheid vom 21. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt René K. Merz
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung eines Beweisan- trags (Art. 115 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 132/04
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) führt gegen A.______ sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung u. a. wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht. Im Verlaufe desselben hatte einer der Mitbeschuldigten, B., im Rahmen einer rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft in Teslic, Bosnien/Herzegowina, durchgeführten Einvernahme A. und C.______ belastet. In der Folge führte der Untersuchungsrichter am 25. August 2004 in der Schweiz eine Konfrontationseinvernahme zwischen B., A. und C.______ durch. In dieser Einvernahme bestätig- te B.______ seine früheren, für A._______ und C.______ belastenden Aussagen (BK act. 1.2).
B. Anlässlich dieser Einvernahme stellte der Verteidiger von A.______ den Antrag, es seien der Beamte der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“), D., sowie E. als Zeugen einzuvernehmen, einerseits dazu, was D.______ mit B.______ nach dessen Ankunft in der Schweiz und vor der Einvernahme über diese gesprochen habe, andererseits E.______ dazu, was D.______ diesem am Telefon über das Aussagever- halten des B.______ erzählt habe.
Der Untersuchungsrichter wies die beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 27. August 2004 ab (BK act. 1.1).
C. Dagegen reichte der Vertreter von A._______ mit Eingabe vom 6. Septem- ber 2004 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das URA, E.______ und D.______ als Zeugen einzuvernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).
Die Beschwerde wurde weder der Vorinstanz noch der Bundesanwaltschaft als Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt, da sie sich – wie nachste- hend noch darzutun sein wird – schon aufgrund dogmatischer Überlegun- gen als unbegründet erweist (Art. 219 BStP). Die Bundesanwaltschaft hatte sich im Übrigen in der Einvernahme zu den mehrfach gestellten Anträgen der Verteidiger von A._______ und C.______ zu diesem Thema nicht ge- äussert.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, nach- stehend näher eingegangen
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung des URA im rechtlichen Sinne insofern beschwert, als er ein konkretes Interesse an der abgelehnten Zeugeneinvernahme dartut (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beamte der BKP D.______ mit dem Mitangeschuldigten B.______ zwischen dessen Einreise und der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 über dessen frühere Aussage in Bosnien/Herzegowina gesprochen habe. Darüber hinaus habe D.______ den früheren Logisgeber von B., E., angerufen und ihm gesagt, B.______ werde gleich aussagen wie in Bos- nien/Herzegowina. In Anbetracht des Umstandes, dass B.______ den Be- schwerdeführer und C.______ bezüglich des Sprengstoffanschlags in Horw/LU ganz erheblich belaste, und weil der Untersuchungsrichter eine di- rekte Frage dazu nicht zugelassen habe (Protokoll Konfrontationseinver- nahme vom 25. August 2004, S. 44), müssten die Umstände dieser Ge- spräche von D.______ geklärt werden.
Die Vorinstanz hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, D.______ und E.______ könnten den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammen- hang mit den beiden Sprengstoffanschlägen in Littau und Horw nicht weiter erhellen. Selbst wenn das Telefongespräch stattgefunden haben sollte, wä- re darin bloss eine Bestätigung dessen zu erblicken, was effektiv gesche- hen sei, und zwar dass B.______ seine früheren Aussagen bestätigt habe (BK act. 1.1 E. 4, 5).
BStP für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, aus Art. 115 und 119 BStP für die Voruntersuchung und aus Art. 137 und 157 BStP für die Hauptverhandlung. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befra- gen, ist indessen relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Be- weisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zu- zulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Die Behörde hat formgerecht ge- stellte und erhebliche Anträge rechtzeitig zu berücksichtigen (HAUSER/ SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel 2002, S. 235 N 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis).
3.1 Der verfassungs- und konventionsgeschützte Anspruch ist grundsätzlich gewährleistet, wenn erhebliche Anträge berücksichtigt und die entspre- chenden Beweise einmal im Strafverfahren abgenommen werden (a fortiori aus BGE 125 I 127, 136 E. 6c). Verfassung und EMRK schreiben nicht vor, in welchem Verfahrensstadium dies zu erfolgen hat. Da die BStP diese Möglichkeit in allen drei Verfahrensphasen vorsieht, verletzt die Ablehnung des Gesuchs jedenfalls weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, zumal nicht dargetan wird und auch nicht nahe liegend erscheint, dass eine Abnahme dieser Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht mehr möglich sein sollte. Beide Zeugen haben Wohnsitz in der Schweiz.
3.2 Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme der beantragten Beweise verpflich- tet gewesen wäre. Gemäss Art. 115 BStP kann u. a. der Beschuldigte dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen (Abs. 1). Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Eine weitere Regelung findet sich in Art. 119 BStP für die Phase des Ab- schlusses der Voruntersuchung. Erachtet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er gemäss Art. 119 BStP den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantra- gen können. Er entscheidet über die Anträge.
Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vor- liegenden Fall ist Art. 115 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung (wie auch des Art. 119 BStP) beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welches die unmittelbare Erhebung der Be- weise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) kennt, anderer- seits im Verhältnis zu Art. 113 BStP.
Zwar berücksichtigt neu gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem
würdigung auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellun- gen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direk- te Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismass- nahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine An- träge auf Einvernahme als Zeugen (oder Auskunftspersonen) von D.______ und E.______ im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 1 BStP) und der Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent- steht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter somit nicht.
Nach Art. 113 BStP stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben o- der ob die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, denn aufgrund des den Bundesstrafprozess bestimmenden, weitgehenden Unmittelbarkeitsprinzips besteht jede Mög- lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Anders als in Pro- zessordnungen mit vom Gesetz her eingeschränkter Unmittelbarkeit oder beschränkter Mündlichkeit und Mittelbarkeit, kann auch nicht gesagt wer- den, die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen habe notwendigerweise in der Untersuchung zu er- folgen. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen zu. Der vorliegend ab- gelehnte Beweisantrag beschlägt das Beweisthema (Beteiligung von C.______ und A.______ am Sprengstoffanschlag von Horw) insofern indi- rekt, als die Glaubhaftigkeit der Aussagen des B.______ dadurch in Frage gestellt werden könnte. Auch wenn es deshalb sinnvoll gewesen wäre, dem Beweisantrag stattzugeben, kann die Frage der Glaubwürdigkeit von B.______ und der Glaubhaftigkeit seiner Belastung doch ohne weiteres in der Hauptverhandlung geklärt werden, und es kann zu diesem Zweck die beantragte Einvernahme vor Gericht erfolgen. Für den Entscheid über An- klage oder Einstellung sind diese Zeugeneinvernahmen in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, S. 648 N 2969) jedenfalls nicht ausschlaggebend. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.
Im Sinne einer Schlussbemerkung sei festgestellt, dass D.______ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 anwesend war. Das Einverständnis der Parteien und des Untersuchungsrichters vorausge-
setzt, hätte er umgehend kurz befragt werden können. Wenngleich diese Befragung nicht auf die direkte Erhellung des rechtserheblichen Sachver- haltes zielte, wäre die Zulassung der Frage dienlich gewesen. Ein Beschul- digter, der von einem Dritten davon erfährt, ein Ermittlungsbeamter habe sich mit einem ihn belastenden Mitbeschuldigten über dessen Aussagever- halten unterhalten, hat ein legitimes Interesse daran, dass die Umstände jener Unterhaltung geklärt werden. Der Beschwerdeführer hätte damit auf den Antrag, auch E.______ als Zeugen einzuvernehmen, in der Folge unter Umständen verzichten können, was letztlich der Prozessökonomie zugute gekommen wäre.
3.3 Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Rechtsanwalt René K. Merz (im Doppel)
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.