Entscheid vom 24. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, Beschwerdeführerin
vertreten durch Avocats Vincent Jeanneret und Ben- jamin Borsodi,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105 bis Abs. 2 BStP, Art. 292 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 139/04
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.______ (nachfolgend „B.______“) und Un- bekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei. Näheres zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist durch die BA nicht bekannt gegeben worden.
B. Am 23. April 2004 erliess die BA an die Bank A., (nachfolgend „A.“) eine Editionsaufforderung. Es wurde Auskunft verlangt dar- über, ob B.______ sowie mehrere Gesellschaften (einzeln aufgeführt) in den letzten fünf Jahren Geschäftsbeziehungen zur A.______ unterhalten hatten. Auf eine Sperre von Vermögenswerten wurde vorläufig verzichtet. Mit der gleichen Verfügung wurde ein Mitteilungsverbot an die A.______ erlassen, womit dieser bzw. deren zuständigen Organen und Mitarbeiten- den unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt wurde, der beschuldigten Person und/oder von ihnen bevollmächtigten Personen sowie den nament- lich genannten Gesellschaften (inkl. Organe, Vertreter und Mitarbeitende) von diesem Rundschreiben und der Editionsaufforderung Mitteilung zu ma- chen. Im Widerhandlungsfall werde von Amtes wegen auch zu prüfen sein, ob zugleich der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB erfüllt sei (BK act. 1.3).
Die A.______ lieferte am 30. April 2004 die verlangten Auskünfte und Un- terlagen. Gleichzeitig ersuchte sie um zusätzliche Auskunft zu den Sach- verhalten, derentwegen gegen B.______ ermittelt werde, und wies auf ihre eigenen Interessen hin (BK act. 1.4). Weitere Auskünfte wurden von der A.______ am 10. Mai 2004 nachgeliefert (BK act. 1.5).
C. Mit Eingabe vom 23. August 2004 wandte sich die A.______ durch ihre Rechtsvertreter an die BA und ersuchte um Aufhebung des Mitteilungsver- bots, wies auf die ihres Erachtens fragwürdige gesetzliche Grundlage hin und bestritt die Verhältnismässigkeit (BK act. 1.6). Die BA wies das Gesuch am 30. August 2004 ab und verfügte in Ziff. 2 der Verfügung was folgt:
„Der A.______, deren zuständigen Organen und Mitarbeitenden wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) untersagt, der beschuldigten Person und/oder von ihnen bevollmächtigten Personen sowie denen in der Verfügung vom 23. April 2004 namentlich genannten Gesellschaften (inkl. Organe, Vertreter und Mitarbeitende) von dem Rundschreiben und der Editionsaufforderung vom 23. April 2004 Mit-
teilung zu machen. Im Widerhandlungsfall wird von Amtes wegen zu prüfen sein, ob zugleich der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB erfüllt ist. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde o- der einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft“ (BK act. 1.3).
D. Gegen die oben wiedergegebene Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2004 liess die A.______ am 6. September 2004 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids, Auferle- gung der amtlichen Kosten an den Bund und angemessener Beteiligung an den Vertretungskosten der Bank (BK act. 1).
Die BA trug mit Eingabe vom 24. September 2004 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde an, und beantragte, der A.______ sei nur im von der BA definierten Umfange (eingereichte Beilagen) Akteneinsicht zu gewähren (BK act. 5). In der Folge liessen sich beide Seiten mit begründeten Einga- ben vom 5. Oktober 2004 (BK act. 7) bzw. 15. Oktober 2004 (BK act. 9) nochmals vernehmen, die Duplik samt Beilage wurde der A.______ am 28. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht (BK act. 11).
Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Die Beschwerdeführerin ist zwar im Strafverfahren selbst nicht Partei, indessen ist sie i. S. von Art. 214 Abs. 2 BStP (anwendbar durch Verweis gemäss Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
insofern beschwerdelegitimiert, als sie geltend macht, durch eine Verfü- gung der Beschwerdegegnerin einen ungerechtfertigen Nachteil zu er- leiden. Sie ist durch die erneute Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2004, mit welcher im Übrigen die Strafandrohung des Art. 292 StGB überhaupt erst rechtswirksam angeordnet wurde (formgültige Andro- hung der Strafe, vgl. BSK StGB II - RIEDO, Art. 292 N. 59 – 61) insofern konkret direkt beschwert, als ihr ein bestimmtes Verhalten unter Strafan- drohung verboten wird. Die Beschwerde ist innert Frist erfolgt. Es ist auf sie einzutreten.
Es gilt zu unterscheiden zwischen der Frage, welche Sprache Bundesan- waltschaft bzw. Eidgenössischer Untersuchungsrichter für das Ermittlungs- verfahren und die Untersuchung zu wählen haben, was die Beschwerde- gegnerin als nicht am Verfahren Beteiligte ohnehin nicht betrifft, und in wel- cher Sprache das Beschwerdeverfahren bzw. der Beschwerdeentscheid erfolgt. Ob die Beschwerdegegnerin die deutsche Sprache zu Recht ge- wählt hat, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
Zu entscheiden ist hier nur, in welcher Sprache das Beschwerdeverfahren zu führen ist. Nach Art. 37 Abs. 3 des Organisationsgesetzes (OG, SR 173.110), den die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels expliziter Bestimmungen in der BStP als sachgerechte Regelung analog anwendet, wird das Urteil in der Regel in der Amtssprache des angefoch- tenen Entscheids verfasst. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Der angefochtene Entscheid wurde in der deut- schen Sprache verfasst, weshalb auch der Beschwerdeentscheid in Deutsch ergeht. Von einem Rechtsanwalt, der in der Schweiz tätig ist, wird im Übrigen erwartet, dass er über ausreichende, mindestens passive Kenntnisse aller Amtssprachen verfügt (Entscheid Bundesgericht 1A
235/2003 E. 1 vom 8. Januar 2004). Ein in der Schweiz tätiger Rechtsan- walt muss deshalb auch in der Lage sein, seinen Mandanten über den In- halt der wesentlichen Schriftstücke zu informieren (BK_B 153/04 vom 16. November 2004 E. 2.4). Die Fähigkeit, in einer Amtssprache ausgefer- tigte amtliche Dokumente zu verstehen, kann auch von einer international tätigen Bank, die in der Schweiz ihre Geschäftstätigkeit ausübt, erwartet werden.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt primär das Fehlen einer gesetzlichen Grund- lage für die ihr gegenüber ausgesprochene Massnahme.
Die Beschwerdegegnerin will diese in den Bestimmungen der BStP zur Geheimhaltung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sehen (Art. 102 bis ff. BStP). Entgegen der Beschwerdegegnerin bietet die Bestimmung von Art. 102 quater BStP über den grundsätzlich geheimen Charakter der ge- richtspolizeilichen Ermittlungen (und der eidgenössischen Voruntersu- chung; siehe Entscheid der Anklagekammer 8G.36+39/2000 vom 29. Sep- tember 2000, E. 4b) keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung eines Schweigegebots unter Strafandrohung. Die fragliche Bestimmung richtet sich an die Strafverfolgungsbehörden selbst und bindet diese im Sinne des Amtsgeheimnisses. Eine Drittwirkung im Sinne einer Ausdehnung des Ver- bots der Datenpreisgabe auf Dritte ist zu verneinen. Die Bank nimmt am Untersuchungsgeheimnis nicht teil (a. M., allerdings ohne nähere Begrün- dung: MARAZZI, Sull’ ordine di perquisizione e sequestro bancario – La le- gittimazione attiva della banca a interporre reclamo contro un ordine di perquisizione e sequestro, in: Collana Studi e monografie, Lugano 1997, 523). Dritte unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis (es sei denn sie seien Hilfspersonen der Behörde), weshalb Art. 292 StGB – ganz unabhängig von der Frage der Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber anderen Strafnormen (Art. 320 StGB) – nicht zur Sicherung des Amtsgeheimnisses herangezogen werden kann.
3.2 Unbestritten findet sich in der BStP keine ausdrückliche Bestimmung, wel- che ein solches Mitteilungsverbot mit oder ohne Strafandrohung vorsieht (gleich in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen wie ZH, SG, ZG; ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden in Art. 161 StPO TI [bei Beschlagnahme]; auch im Vorentwurf zur schweizerischen StPO Art. 319 [im Zusammenhang mit der Kontenüberwachung und mit Befristung]).
3.3 Entgegen der Beschwerdeführerin wird ein Mitteilungsverbot durch die Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht zur strafprozessualen Zwangs- massnahme (so auch indirekt aus BGE 120 IV 260, 264). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen üblicherweise Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten (BGE 126 II 462, 464 zu Art. 65 Abs. 1 lit. c IRSG [SR 351.1]). Durch die Verbindung eines Mitteilungsverbots mit einer Strafandrohung für den Widerhandlungsfall wird durch den Staat Zwang weder direkt ausgeübt noch angedroht, sondern für den Fall schuldhafter Widerhandlung Bestrafung in Aussicht gestellt.
Die angefochtene Massnahme schränkt die Kommunikationsfreiheit, allen- falls die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, worauf sie sich auch als juristische Person berufen kann (MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 1999, 185, 645, 648). Solche Eingriffe in Grundrechte bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öf- fentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Für Einschränkungen der Grundrechte, welche keine die Freiheit einschränkenden Massnahmen dar- stellen, ist eine klare gesetzliche Grundlage nur bei einer schweren Beein- trächtigung des Grundrechts erforderlich (PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, 530 N. 2476). So hat das Bundesgericht beispielsweise in der gesetzlich geregelten Gegenüberstellung von Angeschuldigtem und Zeugen eine ausreichende Grundlage für eine zwangsweise Bartrasur (zur Widerherstellung des physischen status quo ante) gesehen (BGE 112 Ia 161, 164 E. 4a; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, 187, mit weiteren Beispielen der bundesgerichtlichen Praxis). Das Mitteilungsverbot beeinträchtigt die Bank in ihren Grundrech- ten klar nicht in schwerwiegender Weise (vgl. für die Schwere des Eingriffs beispielsweise BGE 101 Ia 336, 345 f. E. 7a, b). Auch ist die angedrohte Strafe des Art. 292 StGB „nur“ Haft oder Busse. Die gesetzliche Grundlage für das Mitteilungsverbot müsste deshalb nicht zwingend auf Gesetzes- ebene geregelt sein, sondern könnte wie im Falle von BGE 112 Ia 161 aus anderen Bestimmungen des Gesetzes abgeleitet werden.
3.4 Mit Bezug auf das Mitteilungsverbot steht für eine derartige Ableitung das einem Zeugen unter Strafandrohung auferlegten Schweigegebot im Vor- dergrund, denn die Auskunftserteilung der Bank ersetzt faktisch das Zeug- nis ihrer Angestellten. Ein Schweigegebot eines Zeugen für das bei der Einvernahme Erfahrene (z.B. in Art. 48 StPO FR; § 100 Abs. 4 StPO LU) ist eine eigenständige Nebenpflicht zu den gesetzlich geregelten Zeugnis- pflichten. Im Lichte der nachstehend noch näher ausgeführten bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 112 Ia 16) kann man sich fragen, ob eine
solche Nebenpflicht, soweit sie einen geringfügigen Eingriff in die Grund- rechte darstellen, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage aus der Zeugenpflicht abgeleitet werden kann (unklar PIQUEREZ, a.a.O., N. 2876; ablehnend LENTJES MEILI, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafun- tersuchung, insbesondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen, in: Schweizerische Schriften zum Bankrecht, Bd. 41, Zürich 1996, 220). In die- sem Fall könnte durch analoge Anwendung auf die auskunftspflichtige Bank von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ausgegangen wer- den.
Auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage könnte auch über den Grundsatz „a maiore minus“ geschlossen werden, wenn das Mitteilungs- verbot unter Strafandrohung gegenüber einem strafprozessualen Zwangs- mittel eine geringere Eingriffsintensität aufweist, vergleichbar der Ersatz- massnahme zur Untersuchungshaft, deren Zulässigkeit nach der Lehre auch unbestritten ist, wenn das Gesetz diese Ersatzmittel selbst nicht nennt (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 312, N. 45; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 260, N. 717). Grundsätzlich geht es der Behörde im vorliegenden Fall um eine Verhinderung einer Kol- lusion. Der Beschuldigte soll nicht vorgewarnt werden, um nicht durch ent- sprechende Dispositionen die Ermittlungen zu beeinträchtigen. Der Verhin- derung der Kollusion dient typischerweise die Untersuchungshaft, welche sich allerdings ausschliesslich gegen den Beschuldigten selbst richtet, und insofern keine Handhabe für auch minder schwere Eingriffe gegen Dritte bietet. Prüfen kann man sodann, ob sich ein Mitteilungsverbot als „minus“ aus der Kontensperre ableiten lässt. Auch diese richtet sich zwar nicht di- rekt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (so explizit in BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3 mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Immerhin greift die Kontensperre aber in die Rechtsstellung der Bank ein. Letztere kann ihren vertraglichen Ver- pflichtungen auf Leistung gemäss den Weisungen des am Konto Berechtig- ten nicht nachkommen. Damit ist sie von einer Kontensperre indirekt betrof- fen. Kontensperre und Mitteilungsverbot sind indessen grundsätzlich ver- schiedener Natur. Insofern bietet sich Art. 65 BStP wohl eher nicht als ge- setzliche Grundlage an.
Eine ausreichende gesetzliche Grundlage könnte grundsätzlich auch Ge- wohnheitsrecht bilden (MOOR, Principes de l’activité étatique et responsabi- lité de l’État, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 16 N. 2). Gewohnheitsrecht wird jedoch äusserst selten an- genommen und setzt lange Übung und Rechtsüberzeugung aller Beteilig- ten voraus. Es kann sich grundsätzlich nur in Lücken des gesetzten Rechts
bilden (HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Art. 5, N. 17). In diesem Zu- sammenhang ist auf die Empfehlung der kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektoren betreffend Kontosperren und Schweigepflicht der Bank vom 25. März 1997 hinzuweisen, welche auf einem Konsens zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Kommission Wirtschaftskri- minalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (nach- folgend „KKJPD“) gründet. Sie wurde von dieser Konferenz den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich zur Einhaltung empfohlen. Unter Ziff. 2 hält die Empfehlung folgendes fest: „ Wenn durch Orientierung des Kunden die hängige Strafuntersuchung beeinträchtigt werden könnte, hat der Richter das Recht, der Bank zu verbieten, den Kunden über die Sperre und alle damit zusammenhängenden Umstände zu informieren. Der Richter unterstellt das Mitteilungsverbot den Straffolgen von Art. 292 StGB, soweit nicht andere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen. Das Mittei- lungsverbot ist in der Verfügung ausdrücklich zu erwähnen.“ (BK act. 5.11).
Der Umstand der Vereinbarung der KKJPD als diesbezüglicher Vertreterin aller Kantone mit der schweizerischen Bankiervereinigung belegt zwar eine allgemeine Rechtsüberzeugung. Sie wird von den Strafverfolgungsbehör- den der Kantone und nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage im Jahre 2002 von den Behörden des Bundes in der Zusammenarbeit mit den Banken auch angewendet (in einzelnen Kantonen schon früher, LENTJES MEILI, a.a.O., 218). Die Übung dieser Praxis (mehr als sieben Jahre) ist indessen nicht als lange zu bezeichnen. Das Mitteilungsverbot unter Strafandrohung lässt sich deshalb nicht auf Gewohnheitsrecht abstützen.
3.5 Ob ein Mitteilungsverbot an eine Bank unter Androhung einer Ungehor- samsstrafe überhaupt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist in der Lehre umstritten (bejahend LENTJES MEILI, a.a.O., 226 ff., 250; offen gelassen DE CAPITANI, N. 103 zu Art. 10 GWG, in: SCHMID, Kommentar Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II Zürich 2002; verneint BUTTLIGER, Schweigepflicht der Bank im Strafverfahren, in: SJZ 90 [1994], 377 f.). Ein reines Mitteilungsverbot an einen Dritten im Strafverfahren soll nach LENTJES MEILI (a.a.O., 221 f.) gestützt auf den Untersuchungsauftrag der Strafverfolgungsbehörde ohne besondere Erwähnung im Gesetz zuläs- sig sein; freilich ohne Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Die Freiheit der Bank, Mitteilung über die bei ihr getätigten Erhebun- gen der Behörden an ihren Kunden zu machen, erfahre erst mit der mit dem Mitteilungsverbot verbundenen Strafandrohung eine Einschränkung und bedürfe damit einer expliziten gesetzlichen Grundlage (LENTJES MEILI, a.a.O., 222, 226 ff., insbesondere 229 mit Verweisen, und 250). Die Zuger Justizkommission hat die Zulässigkeit einer solchen Massnahme 1987 we-
gen der Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit dem Argument der fehlen- den gesetzlichen Grundlage verneint (zitiert und in der Begründung wie- dergegeben bei LENTJES MEILI, a.a.O., 227 f.).
Der Bundesgesetzgeber hat in jüngerer Zeit zweimal ein Schweigegebot gesetzlich geregelt. In der auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzten Revi- sion des IRSG hat er in Art. 80n der Behörde explizit die Befugnis einge- räumt, dem Inhaber von Schriftstücken unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu untersagen, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersu- chens und über alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu in- formieren. Sodann hat er in Art. 10 Abs. 3 Geldwäschereigesetz (GWG, SR 955.0, in Kraft seit 1. April 1998) eine Mitteilungssperre für eine Frist von fünf Tagen nach MROS-Meldung vorgesehen, verbunden mit der Pflicht der vorsorglichen gleich langen Vermögenssperre durch die Bank. In die BStP hat er trotz Teilrevision eine vergleichbare Bestimmung nicht aufge- nommen. Auch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) enthält keine entsprechende Bestimmung. Auch wenn ein quali- fiziertes Schweigen des Gesetzgebers aus diesem Umstand nicht heraus- gelesen werden kann, machen die Regelungen im IRSG und GWG doch deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für wünschbar, wenn nicht erforderlich hält. Andererseits hat das Bundesge- richt der raschen Entwicklung im Bereich der Instrumente der Strafverfol- gungsbehörden beispielsweise Rechnung getragen, indem es für den bis- herigen Einsatz eines V-Mannes das Erfordernis einer expliziten gesetzli- chen Grundlage verworfen hat (BGE 112 Ia 16, 22 f.), allerdings mit der Ar- gumentation, die verdeckte Fahndung greife in die Grundrechte nicht ein (kritisiert bei LENTJES MEILI, a.a.O., 234). Das Bundesgericht argumentiert dabei, auch andere Ermittlungshandlungen (z.B. ständige Überwachung einer verdächtigen Person) könnten die Persönlichkeitssphäre erheblich tangieren, ohne dass dafür eine explizite gesetzliche Grundlage erforderlich sei.
Ob damit ein Mitteilungsverbot unter Strafandrohung für den Widerhand- lungsfall letztlich ähnlich der verdeckten Ermittlung (BGE 112 Ia 18) auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
Das öffentliche Interesse an der Möglichkeit, einer Bank ein Mitteilungsver- bot aufzuerlegen und diesem mit Art. 292 StGB das erforderliche Gewicht zu geben, ist im Übrigen offensichtlich und im Lichte neuerer Entwicklun- gen auch gross: Es erschiene bedenklich, wenn etwa im Bereich der Ter- rorbekämpfung erste Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, welche
Bankerhebungen erforderlich machen, den Betroffenen durch die Bank of- fenbart werden könnten und so Terrorverdächtige vorzeitig gewarnt wür- den.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Begrün- dung ihres Standpunktes auf Ausführungen allgemeiner Natur beschränkt und aus dem Strafverfahren praktisch keine Akten eingereicht. Die wenigen Unterlagen umfassen die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin so- wie eine Aktennotiz über die Einsicht in die Gerichtsakten in einem US- amerikanischen Prozess vom 16. Juni 2004. Die Beschwerdegegnerin ver- weist für den Tatverdacht und die Begründung des Mitteilungsverbots auf öffentlich zugängliche Quellen im Internet. Insbesondere reichte sie eine umfangreiche, über das Internet erhältliche Klageschrift aus dem obigen Prozess, in welchem die C.______ Ltd. massive Vorwürfe strafrechtlicher Natur gegen zahlreiche Gesellschaften und Einzelpersonen erhebt, darun- ter auch diejenigen, über deren Konten bei der Beschwerdeführerin Erhe- bungen erfolgten.
Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin des Inhalts, bei an sich möglichen, jedoch nicht getätigten Abklärungen zu B.______ und Konsorten (über das Internet) stelle sich die Frage der Verletzung der bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Darauf ist mangels Relevanz für das Beschwerdeverfahren nicht einzuge- hen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei im Strafverfahren sei und ihr deshalb nur ein sehr einge- schränkter Zugang zu Akten des Strafverfahrens zustehe. Dem ist ohne weiteres beizupflichten. In Anbetracht der eingeschränkten Stellung der Bank hat diese keine Einsicht in die Strafakten und eine solche kann auch nicht auf dem Umweg des Beschwerdeverfahrens erwirkt werden. Die Be- schwerdegegnerin übersieht mit dieser Argumentation freilich, dass Akten- einsicht und Verfügungsbegründung nicht das Gleiche sind. Auch wenn der Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht in Strafakten zusteht, muss ihr als vom Mitteilungsverbot unmittelbar Betroffener dessen Plausibilität bzw. Notwendigkeit konkret vermittelt werden. MARAZZI spricht in diesem Zu- sammenhang gar von erhöhten Anforderungen an die Begründung (a.a.O., 530 [„accresciuta esigenza di motivazione, che dovrà estendersi anche alle ragioni del divieto di informare il cliente“]; LENTJES MEILI, a.a.O., 227, spricht von sorgfältig begründeter Aufforderung des Untersuchungsrich-
ters). Wieweit die Behörde im Zusammenhang mit einem Mitteilungsverbot an eine Bank unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gehen muss, kann dabei nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, son- dern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der Untersuchungsinteressen zu entscheiden.
4.3 Die eingereichten Unterlagen und die Erläuterungen der Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren ver- mögen selbst in groben Zügen nicht zu erklären, ob und warum das Mittei- lungsverbot im heutigen Zeitpunkt erforderlich sein soll. Die von der Be- schwerdegegnerin sehr allgemein gehaltenen Ausführungen erlauben we- der für die Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeinstanz nachzu- vollziehen, weshalb die Massnahme in diesem Fall und heute noch erfor- derlich sein soll bzw. inwiefern eine Mitteilung die Untersuchung beein- trächtigen könnte.
Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen, und das Mitteilungsverbot aufzuheben. Dies entbindet freilich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Orga- ne und Angestellten nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass und wie sie bei Orientierung ihres Kunden ihren Sorgfaltspflichten nachkommt. Der Be- hörde ist es unbenommen, die Beschwerdeführerin detailliert darüber zu belehren, welche Konsequenzen für sie und ihre Angestellten (beispiels- weise Strafverfahren wegen Art. 305, 305 bis oder 305 ter StGB) eine Mittei- lung an den Kunden haben könnte (LENTJES MEILI, a.a.O., 239 ff.).
Ob die Massnahme, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nach mehr als sechs Monaten überhaupt noch verhältnismässig ist, kann offen gelassen werden. Ohnehin lässt sich diese Frage mangels ausrei- chend konkreter Begründung nicht beurteilen.
161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist somit abzusehen.
Gemäss Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der Obsiegenden die durch den Rechts-
streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Das Gesetz sieht nämlich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG für die Entschädigungspflicht kei- ne Ausnahme zu Gunsten des Bundes vor. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reg- lements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 2'000.-- angemessen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird geschützt, und das der Beschwerdeführerin auferlegte Mitteilungsverbot wird aufgehoben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückbezahlt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 28. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Avocats Vincent Jeanneret und Benjamin Borsodi
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.