Entscheid vom 8. Februar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A., B., C.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst,
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kontensperrung und Bankabfrage (Art. 40, 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 179/04
Sachverhalt:
A. Auf Anzeige des Heilmittelinspektorats der regionalen Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz vom 19. September 2003 eröffnete die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Y.______ (nachfolgend „Swissmedic“), mit Eröffnungsverfügung vom 26. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A., B. und C., alle in Z., wegen Ver- dachts der unzulässigen Bewerbung und des unzulässigen Verkaufs von Arzneimitteln und Medizinalprodukten von der Schweiz aus.
Mit Verfügung vom 25. August 2004 an die D.______ AG in X._____ und die E.______ Bank in W.______ verfügte Swissmedic die Sperre der Konti Nr. F.______ bei der D.______ AG und Konto Nr. G.______ (€) sowie Kon- to Nr. H.______ (CHF) bei der E.______ Bank. Ferner wurden die Banken angewiesen, sämtliche anderen Konti und Bankbeziehungen zu A., B. und C.______ sowie zu I., zu J., beide Z.______, offen zu legen (BK act. 1.2).
B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. und C.______ mit Eingabe an den Direktor von Swissmedic am 30. August 2004 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Akteneinsicht, eventualiter in diejenigen Aktenstücke, an denen kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Ferner be- antragten sie die aufschiebende Wirkung, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (BK act. 1). Der Direktor von Swissmedic teilte am 3. Sep- tember 2004 mit, dass er an den verfügten Zwangsmassnahmen festhalte (BK act. 2). Da praktisch gleichzeitig mit der Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwar die Akten dieses Be- schwerdeverfahrens eingereicht wurden, jedoch die Beschwerdeschrift selbst nicht eintraf und Unklarheiten bezüglich der Zuordnung der Akten in den beiden parallelen Verfahren (BK_B 170/04 und BK_B 179/04) entstan- den, kam es zu Verzögerungen in der Verfahrensabwicklung. Mit Eingabe vom 22. November 2004 beantragte Swissmedic die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BK act. 7).
Innert erstreckter Frist (BK act. 9, 12) reichte der Vertreter von A., B. und C.______ schliesslich am 13. Dezember 2004 eine als Rep- lik bezeichnete Eingabe ein (BK act. 14), welche der Gegenpartei am fol- genden Tag zur Duplik zugestellt wurde (BK act. 15). Diese „Replik“ bezog sich jedoch sowohl formell wie auch von ihrem Inhalt her nicht auf das vor- liegende Verfahren, sondern auf das Parallelverfahren betreffend Sperrung
von Homepages (BK_B 170/04). In jenem Verfahren war indessen gar kein 2. Schriftenwechsel angeordnet worden. Der Referent teilte darauf am 16. Dezember 2004 dem Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass die als Replik bezeichnete Eingabe dennoch in die Akten des Verfahrens BK_B 170/04 eingeordnet werde. Darüber hinaus wurde er aber auch darauf hin- gewiesen, dass die Frist für die Replik im vorliegenden Verfahren (BK_B 179/04) abgelaufen und der Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. Swissmedic wurde mit Kopie davon in Kenntnis gesetzt (BK act. 16).
Der Präsident der Beschwerdekammer (i.V.) wies am 25. November 2004 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (BK act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis u. a. des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier des Direktors der Beschwerdegegnerin) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR [SR 313.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bun- desstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]).
1.2 Die Beschlagnahme gilt als Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestim- mungen (Art. 45 ff. VStrR). Die Beschwerde vom 30. August 2004 ist innert der dreitätigen Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eingereicht worden. Der Beschwerdeführer A.______ ist persönlicher Inhaber der drei Konti. Er ist durch die von ihm angefochtene Kontensperre unmittelbar be- troffen und beschwert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. Demgegen- über ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten, inwiefern B.______ und C.______ an den drei Konten beziehungsweise an allfälligen Aktivsaldi dieser Konten berechtigt sein sollen. In der Beschwerdeeingabe wird im Übrigen bezüglich B.______ und C.______ auch nur auf die ange- fochtene Bankabfrage Bezug genommen (S. 6 f.). Deren direkte Betroffen-
heit ist damit nicht dargetan. Auf die Beschwerde von B.______ und C.______ betreffend Sperre der drei Konten ist mangels Beschwerdelegi- timation nicht einzutreten.
1.3 Die drei Beschwerdeführer wenden sich formell (Antrag auf Aufhebung der Verfügung) und materiell (S. 6 f.) zusätzlich gegen die Bankabfrage, mit welcher die Beschwerdegegnerin bei den beiden Banken Erhebungen ge- tätigt hat. Sie machen geltend, B.______ und C.______ würden Konten un- terhalten, die mit dem Strafverfahren nichts zu tun hätten, da die Einkünfte aus anderen Tätigkeiten stammten. Das VStrR unterscheidet für den Be- schwerdegang zwischen der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 26 VStrR) und Beschwerden gegen andere Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 27 VStrR). Während die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden muss, ist die Beschwerde gegen andere Untersuchungshandlungen von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisatio- nen, wozu die Beschwerdegegnerin zählt, gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR an das übergeordnete Departement zu führen.
Es stellt sich damit die Frage, ob es sich bei der Anordnung an die beiden Banken, weitere Bankbeziehungen offen zu legen, um eine Zwangsmass- nahme oder eine andere Untersuchungshandlung handelt. Im letzteren Fall ist zu prüfen, ob diese andere Untersuchungshandlung mit einer Zwangs- massnahme zusammenhängt. Die Auskunftserteilung mit Edition von Bank- unterlagen wird teilweise als Ausfluss der Zeugnispflicht gesehen (LENTYES MEILI, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, insbe- sondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen, in: Schweizer Schriften zum Bankrecht, Band 41, 1996, 172 f., 174). Das Bundesgericht hat die Aufforderung an eine Bank (allerdings als Mitbeschuldigte) zur Herausgabe von Kontounterlagen unter Art. 50 VStrR (Durchsuchung von Papieren) im Verwaltungsstrafrecht als Zwangsmassnahme abgehandelt (BGE 119 IV 175, 177). Das Bundesgericht hat dann allerdings ein Jahr später in BGE 120 IV 260, 262 f. zu Art. 101 bis BStP die Aufforderung des Bundesanwalts zur Erteilung von Auskünften, ob Kundenbeziehungen zu bestimmten Per- sonen bestünden (und Auskunft darüber), nicht als Zwangsmassnahme bezeichnet, sondern als Auskunftseinholung unter Art. 101 bis BStP subsu- miert (kritisiert bei SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2004, 240 Fn. 1). Es hat sich dabei wesentlich auf die sys- tematische Einordnung im Gesetz abgestützt (E. 3b). Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen ausdrücklich auf das VStrR Bezug genommen und den Zwangsmassnahmecharakter verneint (E. 3b und c). Folgt man
dieser bundesgerichtlichen Praxis, so stellt eine blosse Auskunftseinho- lung, wie sie hier erfolgte, keine Zwangsmassnahme dar. Freilich stellt sich dann sogleich die Frage, ob die Auskunftseinholung eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung ist. Im erwähnten Entscheid BGE 120 IV 260 verneint dies das Bundesgericht auf S. 263 f. (E. 3d) solange, als keine Zwangsmassnahme angeordnet ist. Diesem Ent- scheid wird allerdings eine sehr enge Auslegung des Begriffs der Zwangs- massnahme zu Grunde gelegt. Als Beispiel (für das Nichtvorliegen einer Zwangsmassnahme) nennt das Bundesgericht die Anordnung einer Be- schlagnahme von sich bei der Bank befindlichen Gegenständen, verbun- den mit der Einräumung einer Frist für deren Herausgabe. Nach dem Bun- desgericht stellt diese Verfügung eine blosse Aufforderung dar, die Ge- genstände bereitzustellen. Es stehe noch nicht fest, ob überhaupt eine Be- schlagnahme erfolgen werde. Diese Auslegung des Begriffs der Zwangs- massnahme wird von SCHMID (a.a.O.) als zu einschränkend kritisiert.
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Auskunftsaufforderung gerade nicht auf die von der Zwangsmassnahme (der Kontensperre) erfassten Konten, sondern dient der Eruierung eventuell weiterer Konten (beziehungsweise Aktiven), für die eine Beschlagnahme eventuell überhaupt erst in Frage kommt. Wie es sich verhielte, wenn mit der Auskunftserteilung eine Verfü- gung auf Edition der Bankunterlagen verbunden wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden. Zwischen der Kontensperre und der Aufforderung zur Auskunftserteilung über allfällige andere Konten besteht damit kein Zu- sammenhang. Die Beschwerde gegen diese Bankabfrage führt damit nicht direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern ge- mäss Art. 27 und 28 Abs. 4 VStrR an das zuständige Departement, hier das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI).
Auf die Beschwerde gegen die Bankabfrage ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist stattdessen nach Rechtskraft dieses Entscheids zuständig- keitshalber dem EDI zu überweisen (Art. 28 Abs. 4 VStrR). Im Übrigen hät- te man sich ohnehin die Frage stellen können, ob denn die Beschwerdefüh- rer als von der Bankabfrage nicht direkt Betroffene überhaupt beschwerde- legitimiert sind.
1.4 Die Beschwerdeführer beanstanden die ihres Erachtens ungenügende Ak- teneinsicht. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Verteidigung habe inzwischen (mit Ausnahme der Gerichtsunterlagen der K.______ SA) Ak- teneinsicht erhalten. Auf die entsprechende Rüge sei jedoch gar nicht ein- zutreten. Diese hätte beim EDI erhoben werden müssen. Dieser Auffas- sung kann insofern nicht gefolgt werden, als die Frage der Akteneinsicht im
Beschwerdeverfahren einen direkten Konnex mit der Anfechtung des Zwangsmittels hat und insofern im vorliegenden Verfahren unter dem Ge- sichtspunkt des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (ähnlich Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Haftsachen, Ent- scheid 1S.12/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren erweist sich insofern als unbegründet, als dem Vertreter der Beschwerde- führer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdegegne- rin Kenntnis praktisch der gesamten Akten gegeben wurde, womit sie ihren Standpunkt materiell ohne weiteres zu begründen vermochte. Dass die Be- schwerdeführer in Kenntnis dieser Akten sich nicht mehr vernehmen lassen konnten, hängt mit der verpassten Frist für die Beschwerdereplik zusam- men.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Be- weismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Voraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR, zu denen die vorliegende Beschlagnahme gehört, ist ein hinreichender Tat- verdacht für den objektiven Tatbestand einer Straftat gegenüber dem Inha- ber der mit Beschlag belegten Gegenstände oder einem Dritten (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 69 N. 1). Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Straf- untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Zudem stellt diese Beschlagnahme lediglich eine in Art. 46 VStrR von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische pro- zessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, und die zivilrechtlichen Eigen- tumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch sie unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c).
Im vorliegenden Fall geht es um die Beschlagnahme zur Sicherstellung ei- ner allfälligen Vermögenseinziehung nach Art. 59 StGB. Gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe.
4.1 Die Beschwerdeführer haben mit Bezug auf den Tatverdacht insofern Ein- wendungen erhoben, als sie unter Hinweis auf die Angebotspalette von L.______ geltend machen, die von ihnen angebotenen Produkte unterstün- den nicht dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21). Die Beschwerdegegne- rin wendet dagegen ein, der Verdacht auf unerlaubten Heilmittelhandel ha- be sich verdichtet. Die Auswertung der auf der Mailbox beziehungsweise dem früher beschlagnahmten Notebook gespeicherten Daten habe gezeigt, dass die über die beiden Websites angebotenen Präparate tatsächlich von Personen im In- und Ausland bestellt worden seien. Es sei deshalb von mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG auszugehen.
Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid vom 8. Novem- ber 2004 in Sachen des Beschwerdeführers A.______ gegen die Be- schwerdegegnerin den konkreten Tatverdacht bejaht (E. 3 jenes Ent- scheids). Neue entlastende Erkenntnisse liegen nicht vor. Gegenteils ver- stärken die eingereichten Unterlagen den Tatverdacht. Es ist der konkrete Tatverdacht zu bejahen.
4.2 Die Beschwerdeführer wenden gegen die Beschlagnahme weiter ein, diese sei insofern unverhältnismässig, als zwischen Konten, die möglicherweise der Einziehung unterstünden, und sonstigen Konten, auf denen sich Er- werbseinkommen und AHV-Renten von A.______ und B.______ befänden, nicht unterschieden werde.
Soweit diese Rüge Konten betrifft, die ausschliesslich von der Bankabfrage betroffen sind, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (siehe E. 1.2 vorstehend).
Mit Bezug auf die gesperrten Konten macht die Beschwerdegegnerin gel- tend, Konto Nr. F.______ bei der D.______ AG und Konto Nr. G.______ bei der E.______ Bank würden auf den Internetwebsites M.______ als Zahlungsadressen aufgeführt, letzteres Konto sei auch mehrfach in E-Mails des Beschwerdeführers A.______ genannt worden und darauf sei mindes- tens von einem Besteller nachweislich einbezahlt worden. Was das dritte Konto (E.______ Bank Nr. H.______) anbelange, so ergebe sich aus den Unterlagen, dass mehrere Personen für das als Arzneimittel geltende Coenzym Q10 auf dieses Konto einbezahlt hätten.
Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten stützen diese Dar- stellung, womit glaubhaft gemacht ist, dass Zahlungen für möglicherweise im Sinne des konkreten Tatverdachts strafbaren Arzneimittelhandels getä- tigt wurden, mithin möglicherweise deliktischer Erlös im Sinne des Art. 59 Ziff. 1 StGB auf die drei Konten gelangt ist. Ein ausreichender Konnex zwi- schen mutmasslichen Straftaten und möglichem deliktischem Erlös ist da- mit gegeben.
Ob auf den drei Konten ausschliesslich mutmassliche Erträge aus mögli- chem Arzneimittelvertrieb (inklusive den Ersatzforderungen gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB) gesperrt sind, kann nicht beurteilt werden. Die Beschwerde- führer machen diesbezüglich nämlich keine quantitativen Angaben. Die Be- schwerdegegnerin ihrerseits hat weder die vollständigen Kontounterlagen im Beschwerdeverfahren eingereicht noch den Umfang möglicherweise über diese Konten abgewickelter Heilmittelverkäufe quantifiziert. Diese Feststellungen führen allerdings nicht zum Schutz der Beschwerde, kann doch damit weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivsaldi der Konten Vermögenswerte enthalten, welche möglicherweise der Einziehung bzw. Ersatzforderung unterliegen. Die Beschwerdegegnerin hat die Aus- scheidung von mit möglichen Heilmittelverkäufen eindeutig nicht in Zu- sammenhang stehenden und auch keiner möglichen Ersatzforderung un- terliegenden Guthaben noch vorzunehmen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde gegen die Bankabfrage wird zuständigkeitshalber dem De- partement des Innern überwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2000.-- und nach Anrechnung des geleiste- ten Kostenvorschusses den drei Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, un- ter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 9. Februar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Nach Rechtskraft: Eidgenössisches Departement des Innern (samt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.