Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
gegen
A.______,
Beschwerdegegner
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 187/04
Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungs- richter“) führt eine Voruntersuchung u. a. gegen A.______ wegen Geldfäl- schung bzw. in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 240, 242 StGB). A.______ wird vorgeworfen, im Frühjahr 2004 in seinem Büro in Z.______ Falschgeld im Umfange von Total Fr. 9'000.-- hergestellt und dieses teil- weise persönlich oder über Kollegen in Umlauf gebracht zu haben. A.______ ist geständig.
Bei A.______ wurden u.a. ein PC Targa PowerLine AC 848104513, ein Scanner / Drucker / Fax Lexmark X5130 und eine Schneidemaschine Dah- le 507 sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt.
B. Im Rahmen des Abschlusses der Untersuchung verfügte der Untersu- chungsrichter am 22. Oktober 2004 die Rückgabe der obigen Gegenstände an A.______.
Dagegen reichte die Bundesanwaltschaft am 28. Oktober 2004 Beschwer- de ein mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BK act. 1). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 gewährte der Präsident der Beschwerdekammer die auf- schiebende Wirkung (BK act. 2). Der Vertreter von A.______ beantragte mit Eingaben vom 1. und 9. November 2004 die Bestätigung der Verfügung des Untersuchungsrichters (BK act. 5, 13). Der Vertreter des Mitbeschul- digten B.______ teilte am 9. November 2004 das Desinteresse seines Mandanten mit (act. 12), die Vertreterin des weiteren Mitbeschuldigten C.______ liess sich nicht vernehmen.
Der Untersuchungsrichter trug mit Schreiben vom 16. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 14). Die Bundesanwaltschaft reich- te keine Beschwerdereplik ein.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen in freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1 a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 34 Bundesstrafrechtspflegegesetz (BStP, SR 312.0) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft er- gibt sich dabei aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Verwirklichung des Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist auf sie einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 65 BStP sind u.a. Gegenstände zu beschlagnahmen, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der von ihm verlangten Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme auf den Beschlagnahmegrund der Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB.
2.2 Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zweck der späteren Siche- rungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spe- zifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinrei- chend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es für die Beschlagnahme als bloss proviso- risches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme ver- hältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2 a).
Ein ausreichender konkreter Tatverdacht ist hier aufgrund des Geständnis- ses ohne weiteres gegeben. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten der mutmasslichen Herstellung von Falschgeld. Sie waren daher Tatin- strumente, weshalb auch der erforderliche Deliktskonnex unbestritten ist. Streitig ist allein, ob von diesen Gegenständen eine Gefährdung für die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus- geht.
3.1 Die Sicherungseinziehung setzt voraus, dass vom einzuziehenden Ge- genstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine er- höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berech- tigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2 a; 124 IV 121, 123 E. 2 a). Nach SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 59) ge- nügt die abstrakte Gefährlichkeit für die Einziehung nicht. Sie ist nur zuläs- sig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorste- hend erwähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind insbesondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtig- ten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Inte- resse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffe- nen anderseits abzuwägen (SCHMID, a.a.O.). Die Beschlagnahme als bloss vorläufige Massnahme ist im Prinzip auf- rechtzuerhalten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vorsorglichen Massnahmen ist sie aber aufzuheben, wenn die Unter- suchungsbehörde die Voraussetzungen dazu für dahingefallen betrachtet (SCHMID, a.a.O., Art. 58 StGB N 84). Dabei hat die Untersuchungsbehörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beantworten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab dafür bildet die Gerichtspraxis zur Einziehung (so BK_B 009/04 E. 4).
3.2 Vorliegend verhält es sich so, dass der noch junge Beschwerdegegner nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen diesem einen Tatkomplex gegen ihn geführt wird und er zurzeit wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kommt dazu, dass der Beschwerdegegner gestän- dig ist, sein damaliges Verhalten bedauert und das mutmasslich strafbare Verhalten den Eindruck einer einmaligen Entgleisung vermittelt. Das An- lassdelikt ist zwar keineswegs als geringfügig einzustufen, die Art und Wei-
se der Tatbegehung dennoch relativ banal und ohne Hinweise auf eine er- höhte deliktische Veranlagung. Es kommt dazu, dass die beschlagnahmten Gegenstände solche des täglichen Gemeingebrauchs sind und jederzeit bei nicht übermässigem finanziellen Mitteleinsatz beschafft werden können. Es kann damit fraglos nicht von einem mutmasslichen Delinquenten aus- gegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Computers delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung der beschlagnahmten Gegenstände. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde diese Gegenstände in der Hand des Beschwerdegegners als fortbestehenden Gefährdungsfaktor einstufen und diesen einziehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eingezogene Gegenstände im Fall des israelischen D.______-Agenten ist nicht sachge- recht. Der rund zwanzigjährige Beschwerdegegner kann mit Bezug auf die Prognose offenkundig nicht mit einem professionellen Geheimdienstagen- ten verglichen werden. Die Beschlagnahme unter dem Titel der Siche- rungseinziehung lässt sich daher nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Die Bundesanwaltschaft hat A.______ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 28. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Herr Advokat J. Tschopp (im Doppel)
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Zur Kenntnis an
Frau Advokatin A. Landi
Herr Rechtsanwalt U. Rudolf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.