Entscheid vom 10. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, avvocato e notaio,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung des Besuchsrechts und Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (Art. 105 bis Abs. 2, Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 195/04
Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Bundeskriminalpolizei B.______ und C.______ im Rahmen eines von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan- waltschaft“) gegen sie geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) am 31. August 2004 festnahm und diese anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteröffnung ihre Vertretung durch A.______ verlangten; – dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Schreiben vom 31. August 2004 mitteilte, sie beabsichtige, ihn mit Blick auf Art. 12 lit. c des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) als Vertreter von B.______ und C.______ nicht zuzulassen, wobei er eine beschwerdefähige Verfü- gung verlangen könne, sollte er dennoch an der Interessenvertretung fest- halten wollen (BK act. 1.8 und 1.9); – dass es B.______ und C.______ trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Bundesanwaltschaft unterliessen, andere Verteidiger ihrer Wahl als amtliche Verteidiger vorzuschlagen, weshalb die Bundesanwaltschaft in der Folge amtliche Verteidiger für sie bestellte; – dass A.______ mit Faxschreiben vom 1. September 2004 zu Handen der Bundesanwaltschaft an der Ansicht festhielt, B.______ und C.______ gleichzeitig vertreten zu dürfen, und darin sinngemäss eine beschwerdefä- hige Verfügung verlangte; – dass die Bundesanwaltschaft am 2. September 2004 eine formelle Verfü- gung erliess, wonach A.______ wegen einer latenten Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA für die Rechtsvertretung von B.______ und C.______ nicht zugelassen sei, und diese Verfügung samt Rechtsmittelbe- lehrung sowohl A.______ als auch B.______ und C.______ schriftlich er- öffnete (BK act. 1.5); – dass A.______ mit Eingabe vom 8. September 2004 zwar erklärte, die bundesanwaltschaftliche Verfügung für nichtig zu halten (BK act. 1.4), je- doch weder er noch B.______ oder C.______ diese anfochten; – dass A.______ mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 zu Handen der Bundes- anwaltschaft darum ersuchte, B.______ und C.______ aus zwischen- menschlichen Gründen („per esigenze di contatto umano“) sowie zur Klä- rung des weiteren Vorgehens in Bezug auf sein angebliches Mandat um- gehend (unter Aufsicht) besuchen zu dürfen (BK act. 1.2);
– dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Verfügung vom 3. November 2004 diesbezüglich einen abschlägigen Entscheid erteilte (BK act. 1.1); – dass C.______ in der Zwischenzeit einen anderen privaten Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat; – dass A.______ gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November 2004 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte, mit dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Rechtsbe- gehren, er sei als Vertreter von B.______ und C.______ anzuerkennen, ihm sei der uneingeschränkte Verteidigerverkehr mit seinen Mandanten zu gewähren und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1); – dass in Anwendung von Art. 219 BStP und gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen auf den weiteren Schriftenwechsel verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,
– dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wie zuvor die An- klagekammer des Bundesgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a); – dass gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts Be- schwerde nach Art. 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zulässig ist (Art. 105 bis Abs. 2 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SSG); – dass gemäss Art. 218 BStP die Beschwerde den Vollzug der angefochte- nen Verfügung nur dann hemmt, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet, die Beschwerde somit nur fakultativ suspensiv ist, wobei die Gewährung des Suspensiveffekts in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab- hängt (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1); – dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung dabei nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Aufgaben und Ver-
fahren, Diss. Zürich 1978, S. 87; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, Bern 1994, S. 527); – dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingehend zu begründen ist und der Gesuchsteller insbesondere einen drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Falle der Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung glaubhaft zu machen hat (vgl. G. KOLLY, "Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, un aperçu de la pratique", Berna 2004, S. 56); – dass der Beschwerdeführer gestützt auf die unangefochten gebliebene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 als Verteidiger von B.______ und C.______ ausgeschlossen wurde und Letztere im gegen sie laufenden Strafverfahren bereits amtlich verteidigt sind resp. C.______ inzwischen einen gewillkürten Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat; – dass B.______ und C.______ durch ihren Verzicht auf die Anfechtung vor- genannter bundesanwaltschaftlicher Verfügung den Ausschluss des Be- schwerdeführers als Verteidiger im gegen sie laufenden Strafverfahren konkludent anerkannt und im Übrigen seit deren Erlass nie in irgendeiner Weise kommuniziert haben, auf eine Vertretung durch den Beschwerdefüh- rer zu bestehen; – dass der Beschwerdeführer selber die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 nicht angefochten und bei der Bundesanwaltschaft seither auch nie um die Wiedererwägung der Verfügung ersucht hat; – dass der Beschwerdeführer die Begründung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf seine für das vorliegende Verfahren feh- lende Vertreterstellung abstützt, weshalb er schon deswegen daraus kei- nen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sich ableiten kann, abgesehen davon, dass das Rechtsbegehren einer rechtsgenügli- chen Substantiierung ermangelt; – dass dem Beschwerdeführer zudem bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Kontakt zu B.______ und C.______ ermöglicht würde und somit der durch die angefochtene Verfügung verfolgte Zweck der Verhinde- rung einer Interessenkollision gerade vereitelt würde; – dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung daher nicht stattzugeben ist; – dass die Aktivlegitimation den Parteien und einem jeden zukommt, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen
ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105 bis i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP), und der Vertreter die Rechte des Beschuldigten, beispielsweise das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln, an dessen Statt wahrnehmen kann, so- fern der Beschuldigte zustimmt (Art. 35 Abs. 5 BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, 5 40 N 35); – dass die Beschwerdekammer ihrem Entscheid die Verhältnisse zugrunde legt, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheides bestehen; – dass der Beschwerdeführer nicht Parteienvertreter ist, ihm mithin weder zusteht, im Namen von B.______ und C.______ Beschwerde zu führen, noch den dem Verteidiger vorbehaltenen Anspruch auf – grundsätzlich – freien schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Mandanten (Art. 117 BStP) für sich geltend zu machen; – dass der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2004 keinen ungerechtfertigten Nachteil erlitten hat, weshalb ihm die Aktivlegitimation fehlt und die rechtli- che Beschwer abzusprechen ist; – dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vor- zubringen vermag, welche die Abänderung der bisher unangefochten ge- bliebenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 er- fordern würden und im Übrigen auch kein im Interesse von B.______ und C.______ stehender Grund ersichtlich ist, den mit dem Fall vertrauten Ver- teidigern das Mandat zu entziehen, um es dem Beschwerdeführer zu über- tragen; – dass sich damit die Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; – dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sowie das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bemessen sind; – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG);
– dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemes- sen ist,
und erkennt:
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer zur Zahlung auferlegt.
Bellinzona, 11. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.______, avvocato e notaio
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.