Entscheid vom 6. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, avvocato e notaio,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision des Entscheids der Beschwerdekammer vom 10. November 2004 (BK_B 195/04) (Art. 31 SGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 209/04
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwalt- schaft“) ordnete mit Verfügung vom 2. September 2004 an, A.______ sei wegen einer latenten Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c des Bundesge- setzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) für die Rechtsvertretung der Be- schuldigten B.______ und C.______ nicht zuzulassen. Dagegen erhoben weder A.______ noch B.______ oder C.______ Beschwerde.
B. A.______ ersuchte die Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2004 darum, die inhaftierten B.______ und C.______ als Parteienvertreter besuchen zu dürfen, was ihm mit Verfügung vom 3. November 2004 verweigert und mit Entscheid dieser Kammer vom 10. November 2004 bestätigt wurde (BK act. 1.2).
C. Auf den erneuten Antrag von A., ihm sei das Besuchsrecht zu ge- währen und er sei als privater Verteidiger der Beschuldigten C. und B.______ zuzulassen, trat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. November 2004 nicht ein (BK act. 1.1).
D. Dagegen erhob A.______ am 25. November 2004 Beschwerde und stellte in der gleichen Eingabe das Gesuch um Revision des Entscheides der Be- schwerdekammer vom 10. November 2004, verbunden mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen („decisione provvisionale“) (BK act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Art. 136 – 145 OG (vgl. Art. 31 SGG). Die Gründe, die zur Revision eines bun- desstrafgerichtlichen Entscheides führen, sind in Art. 136 und Art. 137 OG aufgeführt. Sofern das Bundesstrafgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat (sog. unechte Nova, Art. 136 lit. d OG), wird das Revisionsgesuch nur dann gutgeheissen, wenn die Tatsachen ge- eignet sind, den Entscheid in günstigem Sinn für den Gesuchsteller zu be- einflussen (Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.16/2003 vom 27. Februar 2003; BGE 101 Ib 220 E. 1). Das Vorbringen neuer Tat- sachen (sog. echte Nova) ist nur zulässig, wenn diese erheblich sind und der Gesuchsteller sie erst nachträglich erfahren hat (Art. 137 OG).
2.1 Der Gesuchsteller macht im Sinne eines unechten Novums geltend, die Beschwerdekammer habe in ihrem Entscheid vom 10. November 2004 die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache nicht berücksichtigt, wonach die Akten von der Bundesanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beschwerde parteiöf- fentlich gemacht worden waren. Dies hätte nach Ansicht des Gesuchstel- lers zur Verneinung einer Interessenkollision und damit zur Gutheissung seiner damaligen Beschwerde führen müssen.
Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers sind nicht sämtliche Ak- ten, sondern nur ein Teil der von der Bundesanwaltschaft bis dato durchge- führten Einvernahmen parteiöffentlich gemacht worden (vgl. Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2004, BK act. 1.1, S. 3). Die für den Ausschluss des Gesuchstellers als Parteienvertreter ausschlaggeben- de Gefahr einer latenten Interessenkollision ist damit nicht gebannt, hatte der Gesuchsteller B.______ und C.______ doch gemäss eigener Aussage in der Vergangenheit in derselben Strafsache bereits vertreten und ist er somit in Besitz von Informationen, die ihn bei der Vorbereitung der Vertei- digung der beiden Beschuldigten mit Rücksicht auf das Interesse des je- weils anderen behindern könnten. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn der Gesuchsteller als Verteidiger nur des einen oder anderen amtieren würde.
Die Tatsache der teilweisen Offenlegung der Akten fand im Übrigen des- halb keinen expliziten Eingang in die Entscheidmotivation vom 10. Novem- ber 2004, weil sich die Verweigerung des Besuchsrechts schon aufgrund der fehlenden Parteienvertreterstellung rechtfertigte. Von Letzterer durfte ausgegangen werden, auch wenn der Gesuchsteller beantragt hatte, als Verteidiger von B.______ und C.______ zugelassen zu werden, denn da- mit focht er gewissermassen „durch die Hintertüre“ und weit ausserhalb der Beschwerdefrist die bis dahin unangefochten gebliebene bundesanwalt- schaftliche Verfügung vom 2. September 2004 an. Angesichts des nicht zu- treffenden Arguments der weggefallenen Interessenkollision (vgl. oben) wä- re diese Rüge ohnehin als unbegründet zu beurteilen gewesen.
Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Tatsache der teilweisen Offenlegung der Akten war somit nicht i.S.v. Art. 136 lit. d OG entscheidrelevant und vermag den beanstandeten Entscheid auch heute nicht im Sinne des Ersu- chens des Gesuchstellers zu beeinflussen. Das Revisionsgesuch ist daher in diesem Punkt abzuweisen
2.2 Der Gesuchsteller legt des Weiteren im Sinne von echten Nova je eine ak- tuelle Anwaltsvollmacht von B.______ und C.______ vor (zwei Beilagen zum Revisionsgesuch vom 25. November 2004, act. 1). Diese sind aber angesichts der nach wie vor zu bejahenden Gefahr einer latenten Interes- senkollision (vgl. oben, E. 2.1) nicht geeignet, den angeblich revisionsbe- dürftigen Entscheid vom 10. November 2004 in Frage zu stellen. Auch in diesem Punkt ist daher das Revisionsgesuch abzuweisen.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Abgesehen davon wäre durch die provisorische Gewährung des ersuchten Besuchsrechts die mit der ange- fochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2004 be- zweckte Verhinderung einer Interessenkollision gerade unterlaufen und damit der Untersuchungszweck gefährdet worden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Gerichts- gebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird zufolge Gegens- tandslosigkeit abgeschrieben.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.______, avvocato e notaio
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.