Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_G 031/04
Entscheid vom 12. Mai 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Gesuchstellerin
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Gerichtsstand i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
Sachverhalt: A. Den beiden Angeschuldigten, A.______ und B., wird vorgeworfen, am 25. Oktober 2003 C. zunächst nach Z.______ (SO) und dann in ihr Auto gelockt zu haben. In der Folge habe man ihn mit Waffengewalt und verbundenen Augen nach Y.______ (AG) in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma D.______ GmbH, deren Inhaber die Angeschuldigten seien, ent- führt. Dort sei das Opfer festgehalten und unter intensiver Gewaltanwen- dung (Fesselung, Elektroschock, Halten von Schusswaffe in Mund und an Kopf) sowie mit Morddrohungen gegen die Familie genötigt worden, das Versprechen abzugeben, dass er oder sein Geschäftspartner den Tätern insgesamt Fr. 200'000.-- übergeben werde. Des Weiteren hätten die Ange- schuldigten im Fahrzeug von C., das ebenfalls in den Kanton Aar- gau verbracht worden sei, Fr. 5'000.-- gefunden und behalten. Schliesslich sei das Opfer in X. (AG) freigelassen worden, nachdem es verspro- chen habe, bis am Abend des 27. Oktober 2003 in W.______ (BS) eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- zu leisten (BK act. 1, S. 2). Da C.______ die Straftat an seinem Wohnort im Kanton Zürich (V.______) angezeigt hatte und sofortiges Handeln geboten war, hoben die zürcheri- schen Behörden ohne Rücksicht auf den genauen Tatort die Untersuchung an und nahmen die Angeschuldigten am 30. Oktober 2003 fest. Die Be- zirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (nachfolgend „Bezirksanwalt- schaft V“) erklärte sich – in Absprache mit den Behörden der Kantone Aar- gau und Solothurn sowie unter Berücksichtigung der knappen Kapazitäten der Staatsanwaltschaft Solothurn – kollegialiter und insbesondere ohne Anerkennung ihrer Zuständigkeit bereit, das Verfahren zu führen, bis die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen geklärt seien (vgl. BK act. 1, S. 1 so- wie Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben der Bezirks- anwaltschaft V vom 24. November und 4. Dezember 2003). Demgemäss wurden in der Folge die erforderlichen Spurensicherungen und entspre- chenden Auswertungen vorgenommen, Hausdurchsuchungen bzw. Sicher- stellungen und umfangreiche polizeiliche bzw. bezirksanwaltschaftliche Ein- vernahmen der Angeschuldigten sowie weiterer Personen durchgeführt, die Fernmeldeverkehr-Randdaten der Angeschuldigten sowie des Geschädig- ten rückwirkend ermittelt und der Fernmeldeverkehr des Geschädigten so- wie weiterer Personen überwacht (vgl. Strafakten, Ordner 1 Register „poli- zeiliche Einvernahmen“ sowie „bezirksanwaltschaftliche Einvernahmen“ und Ordner 2, Register „Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen“, „Telefon- kontrolle“ sowie „Spurenberichte“).
C. Am 29. Oktober 2003 ersuchte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn den Kanton Aargau um Übernahme des am 26. Oktober 2003 wegen Drohung und Missbrauch des Telefons eröffneten Strafverfahrens (Verf.Nr. GER.2003.2026; Dossier „Gerichtsstandskorrespondenz“, Schrei- ben vom 29. Oktober 2003). Dieser übermittelte die Akten am 7. November 2003 dem Kanton Zürich, unter Hinweis auf die dort gegen A.______ ge- führte Untersuchung (Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben vom 7. November 2003). Mit Schreiben vom 24. November bzw. 4. Dezember 2003 hielt die Bezirksanwaltschaft V gegenüber den Behör- den des Kantons Aargau sowie Solothurn fest, dass aus der Tatsache, dass sich der Kanton Zürich kollegialiter und im Interesse einer effizienten Strafverfolgung zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, nicht eine Aner- kennung des Gerichtsstandes durch Einlassung abgeleitet werden könne. Dieser Auffassung stimmten die vorerwähnten Behörden am 12. bzw. 19. Dezember 2003 zu (vgl. Strafakten, Ordner 3, Register „Gerichtsstand“, Schreiben vom 12. und 19. Dezember 2003). Mit Schreiben vom 9. März 2004 stellte der Kanton Zürich dem Kanton So- lothurn die Akten zu, verbunden mit dem Ersuchen um Prüfung des Ge- richtsstandes. Dieser wiederum leitete die Akten am 17. März 2004 an die aargauische Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zum Gerichtsstand wei- ter, welche die Übernahme des Strafverfahrens in ihrer Antwort vom
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wendet sich mit Eingabe vom 16. April 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien als zur Strafverfol- gung und zur Beurteilung aller Straftaten des A.______ und des B.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2004 (Eingang: 4. Mai 2004) den Antrag, das Begehren des Kantons Solothurn sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Solo- thurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle Straftaten des A.______ und des B.______ zu untersuchen (BK act. 3). Die Staatsanwalt- schaft Solothurn wurde von dieser Eingabe durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt (BK act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (S CHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich da- bei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikati- ons- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (T RECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350 StGB). Nur wenn
6 - a.a.O., N. 293 i.f.), zumal in vorliegendem Fall anlässlich der bei A.______ durchgeführten Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2003 nebst einem E- lektroschockgerät eine Pistole “CZ“ samt Magazin (Patronen abgefüllt!) be- schlagnahmt werden konnte (Strafakten, Ordner 2, Register „Hausdurchsu- chungen/Sicherstellungen“, Verzeichnis der Kantonspolizei Aargau über beschlagnahmte Gegenstände, Blatt 4a). Da sowohl räuberische Erpressung als auch Freiheitsberaubung und Ent- führung unter erschwerenden Umständen mit der Höchststrafe Zuchthaus bedroht sind, ist für die Beurteilung der Schwere der Taten auf die ange- drohte Mindeststrafe abzustellen. Im vorliegenden Fall beträgt diese bei der räuberischen Erpressung Zuchthaus nicht unter zwei (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB) bzw. fünf Jahren (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), währenddem für Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwe- renden Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB) die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus (Art. 35 StGB) vorgesehen ist. Damit erweist sich die räuberische Erpressung als die mit der schwersten Strafe bedrohte und für die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage massgebli- che Tat. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der räuberi- schen Erpressung lediglich um einen (vollendeten) Versuch handelt. Zwar ist die Strafdrohung für das versuchte Delikt wegen der in Art. 22 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung weniger schwer als diejenige für das vollendete (BGE 75 IV 94, 95; S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 295). Allerdings ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn die verglichenen Strafdrohungen – was hier wie erwähnt nicht der Fall ist – gleich hoch sind (T RECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 350 StGB). 1.3 Es bleibt zu prüfen, wo die räuberische Erpressung als verübt im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gelten hat. Die Gesuchsgegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten ihr Opfer in Z.______ gewaltsam überwältigt und es offenbar noch in Z.______ danach gefragt hätten, wie viel es denn verdiene. Aus diesem Gewaltakt, verbunden mit der Frage, ob das Opfer über Geld verfüge, gehe deutlich hervor, dass die beiden Beschuldigten offenbar bereits in Z.______ den Vorsatz gehabt hätten, dem Opfer nach einer Entführung auch noch ge- waltsam und erpresserisch Geld abzunehmen. Die Pistole und das Elektro- schockgerät seien dabei bereits in Z.______ gegen das Opfer zum Einsatz gekommen (BK act. 3, S. 3). Zutreffend ist, dass C._____ gemäss dem von der Gesuchsgegnerin refe- rierten Einvernahmeprotokoll (Strafakten, Ordner 1, Register „polizeiliche Einvernahmen“, Einvernahme vom 27. Oktober 2003, S. 2) aussagte, nach
7 - dem Einsteigen in das Auto in Z.______ „auf der rechten Nackenseite ei- nen Druck von einem kalten Gegenstand“ gespürt zu haben, wobei er nicht sicher war, ob es sich um einen Pistolenlauf, ein Messer oder etwas ähnli- ches handelte. Unzutreffend ist demgegenüber, dass sich die beiden Beschuldigten bereits in Z.______ nach dem Verdienst ihres Opfers erkundigt hätten (ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für die Verwendung des Elektroschock- gerätes). Vielmehr erklärte C.: „J. führ sogleich los. Er fuhr zuerst rückwärts und anschliessend fuhr er vorwärts weg. (...) Den kalten Gegenstand verspürte ich nur wenige Minuten lang. Der Mann auf dem Rücksitz sprach nun mit mir. (...) Er fragte mich, wie viel ich verdienen würde“. In Anbetracht des so geschilderten, zeitlichen Ablaufs sowie mit Blick darauf, dass sich die Beteiligten – wie von der Gesuchstellerin plausi- bel dargetan – nur während kurzer Zeit und Distanz auf Solothurner Boden befanden (vgl. Separatordner, Beilage 1 und 2), kann damit nicht im Sinne der gesuchsgegnerischen Ausführungen geschlossen werden, dass das Opfer „offenbar noch in Z.“ danach gefragt worden wäre, wie viel es verdiene. Selbst wenn den Ausführungen der Gesuchsgegnerin beizupflichten wäre, liesse sich daraus nichts zugunsten ihrer Auffassung ableiten, behauptet sie doch nicht, dass das Opfer im Kanton Solothurn zu einer Vermögens- disposition genötigt worden wäre. Aus den Äusserungen von C. selbst ist denn auch zu schliessen, dass er sich erstmals im Raum, in wel- chen er verbracht wurde und der sich nach bisherigen Erkenntnissen in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma D.______ GmbH in Y.______ (AG) be- findet, mit entsprechenden Forderungen der Beschuldigten konfrontiert sah. So führte er auf die Frage, ob man ihm während der Autofahrt finan- zielle Forderungen gestellt habe, wörtlich aus: „Nein, während der Fahrt nicht.“ (Strafakten, Ordner 1, Register „bezirksanwaltschaftliche Einver- nahmen“, Einvernahme vom 21. November 2003, S. 11). Zieht man weiter in Betracht, dass die massgeblichen Nötigungshandlungen ebenfalls in Y.______ (AG) begangen worden sind, muss die räuberische Erpressung und damit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat als im Kanton Aargau verübt gelten. Dessen Behörden sind demgemäss für zuständig zu erklä- ren. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich vor diesem Hintergrund die von den Parteien aufgeworfene Frage, wo das erste Delikt begangen wurde bzw. in welchem Kanton ein Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit besteht, von vornherein nicht stellt. Hierüber bräuchte nur dann befunden zu werden, wenn die strafbaren Handlungen, für die jemand
8 - verfolgt wird, mit der gleichen Strafe bedroht wären. Dies ist hier wie aus- geführt nicht der Fall. 1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn gutzuheissen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 13. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.