Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_G 035/04
Entscheid vom 27. Mai 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Zürich,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
Sachverhalt: A. Mit Bestätigung vom 7. Januar 2004 übernahm das Besondere Untersu- chungsrichteramt Basel-Landschaft das in Zürich gegen A.______ geführte Strafverfahren F-3/2003/18837 wegen Wucher.
B. Am 24. Februar 2004 wurde A.______ in Z.______ wegen Verdachts auf weitere Delikte festgenommen und in der Folge durch Verfügung des Haft- richters des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.
C. Mit Schreiben vom 1. März 2004 ersuchte die zuständige Bezirksanwältin der Bezirksanwaltschaft Zürich das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft in Liestal um Verfahrensübernahme.
D. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft lehnte seine Zuständigkeit ab. Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen führten zu keiner Einigung.
E. Mit Gesuch vom 27. April 2004 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei der Kanton Basel-Landschaft als der Kanton zu bestimmen, welcher auch zur Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Zürich gegen A.______ angeho- benen Strafuntersuchungen berechtigt und verpflichtet ist. Der Stv. Unter- suchungsrichter des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel- Landschaft beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2004, es sei das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
1.1 Werden in zwei oder mehreren Kantonen Untersuchungen gegen dieselbe Person geführt, so haben die Behörden der betroffenen Kantone miteinan- der in Verbindung zu treten. Ergibt sich in der Folge, dass zwischen ihnen der Gerichtsstand ungewiss oder streitig ist, so hat zunächst ein Meinungs- austausch zwischen den beteiligten Kantonen stattzufinden. Dieser be- zweckt, interkantonal eine Verständigung über den Gerichtsstand herbeizu- führen (S CHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 565). Bezüglich Verfahren, das die Kan- tone bei ihren Einigungsverhandlungen zu beachten haben, bestehen keine Bestimmungen im BStP. Aus der Anfrage an den um Übernahme ersuch- ten Kanton muss jedoch zum Ausdruck gebracht werden, welcher Vorwurf aus welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann nicht Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tat- verdacht oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (S CHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N 566).
Erst wenn dieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung geführt hat, liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, welcher zur Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts durch die kantonalen Strafver- folgungsbehörden berechtigt. Diese bezeichnet alsdann den für die Straf- verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton (Art. 279 Abs. 1 BStP; Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). 1.2 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Meinungsaus- tausch stattgefunden hat. Die entsprechende Anfrage des Gesuchstellers betrifft jedoch lediglich zwei Verfahren wegen Betrugs. Aus der Eingabe an die Beschwerdekammer kann nun entnommen werden, dass in der Zwi- schenzeit das Verfahren gegen A.______ auf weitere Nebendelikte ausge- dehnt worden ist, über welche – wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt – kein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Der Gesuchsgegner bean- tragt daher, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, soweit es sich auf Vorfäl- le bezieht, die nicht Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage vom 1. März 2004 waren. 1.3 Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden jedem Ver- dacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden sein könnte, nachzu- gehen. Führt die Behörde daher parallel zum Meinungsaustausch das Ver- fahren weiter und stösst sie dabei auf weitere strafbare Handlungen, so liegt es in der Natur der Sache, dass diese neu entdeckten Vorfälle nicht in der Gerichtsstandsanfrage aufgeführt wurden. In Anbetracht der gesetzli-
Es ist zwar auch weiterhin daran festzuhalten, dass zu allen Tatvorwürfen ein Meinungsaustausch stattzufinden hat, denn Voraussetzung zur Anru- fung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist das Vorliegen ei- nes streitigen Gerichtsstandes. Streitig kann jedoch nur sein, worüber auch tatsächlich verhandelt wurde bzw. ein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Dennoch tritt die Beschwerdekammer aus den vorstehend erwähnten Gründen vollumfänglich auf das Gesuch ein.
2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Übernahme eines Verfahrens, welches er- öffnet wurde, nachdem der Gesuchsgegner bereits zuvor (im Januar 2004) ein (anderes) Verfahren gegen denselben Beschuldigten übernommen hat- te.
Der Gesuchsgegner führt an, es handle sich vorliegend nicht um einen An- wendungsfall von Art. 350 Ziff. 1 StGB, sondern es gelte abzuklären, ob der Gesuchsteller nicht vielmehr durch sein Vorgehen den Gerichtsstand kon- kludent anerkannt habe. Er begründet dies unter Hinweis auf Untersu- chungshandlungen seitens des Gesuchstellers gegen A.______, welche geführt wurden, obwohl der Gesuchsteller Kenntnis davon gehabt habe, dass der Gesuchsgegner bereits seit längerer Zeit eine Strafuntersuchung gegen dieselbe Person führe. 2.2 Bei Eingang einer Anzeige haben die Behörden zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Dabei muss sie alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kan- ton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Art. 350 StGB gelangt dann zur Anwendung, wenn eine Person in mehre- ren Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. Vorliegend anerkennen sowohl die Strafbehörden des Kantons Zürich als auch jene des Kantons Basel- Landschaft, ein Strafverfahren gegen A.______ zu führen. 3.2 Aus der Eingabe des Gesuchstellers kann entnommen werden, dass A.______ wegen Wucher und Betrug in mehren Fällen sowie Widerhand- lungen gegen das UWG verfolgt wird. Ferner ist erwähnt, zu welchem Zeit- punkt die Zürcher Strafbehörden das entsprechende Verfahren gegen A.______ angehoben haben.
6 - Demgegenüber ist aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht ersichtlich, wegen welcher Delikte genau das Verfahren geführt wird. Es ist weder auf- geführt, wann die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft das Ver- fahren gegen A.______ angehoben haben, noch welche strafbaren Hand- lungen aufgrund welcher Sachverhalte dem Beschuldigten vorgeworfen werden bzw. wann und wo die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafba- ren Handlungen erfolgt sind. Einige wenige Anhaltspunkte lassen sich aus den eingereichten Beilagen entnehmen. Aus der Eingabe des Gesuchs- gegners und einer parallelen Sichtung der beigelegten Akten, so insbeson- dere aus den Unterlagen zu früheren Verfahrensübernahmen zwischen den Parteien, lässt sich zumindest entnehmen, dass sich das im Kanton Basel- Landschaft geführte Strafverfahren auf Betrug, Zechprellerei, Wucher, Missbrauch von Ausweisen und Schildern und Führen eines Motorfahrzeu- ges ohne Versicherungsschutz bezieht. 3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welches als die schwerste Tat zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestim- mung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 286 mit Hinweis auf AK 7.5.2003 GE/SZ E. 1 sowie N 289). Massgebend sind dabei die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und sich nicht von vornherein als haltlos erweisen (BGE 98 IV 60 E. 2; 97 IV 149 E. 1 mit weiteren Hinwei- sen). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach der angedrohten Höchststrafe. Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdro- hungen zu vergleichen sind, dieselbe Höchststrafe steht, gibt die angedroh- te Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, S. 264). In beiden Kantonen werden Verfahren wegen Betrug und Wucher geführt. Beide sind mit derselben Höchst- bzw. Mindeststrafe bedroht. Weder der Gesuchsteller noch der Gesuchsgegner bezeichnen die untersuchten De- likte als qualifizierten Betrug bzw. Wucher. Ob eine Tat qualifiziert oder pri- vilegiert sei, ist im Zweifelsfalle nicht vom Untersuchungsrichter, sondern vom urteilenden Gericht zu entscheiden. Solange die Frage nicht abgeklärt ist, darf die Untersuchung nicht auf den privilegierten Tatbestand be- schränkt bleiben, sondern sie muss auch unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Tatbestandes geführt werden. In einem solchen Fall ist also die Strafdrohung für das qualifizierte Delikt bei der Gerichtsstandsbestim- mung massgebend (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 293 mit Hinweis auf AK 11.2.1977 BE/VD E. 3b). Dasselbe hat auch im Verhältnis Grundtatbestand – qualifizierter Tatbestand zu gelten.
7 - Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Wucher sehen identische Höchststrafen, aber unterschiedliche Mindeststrafen vor. Während ge- werbsmässiger Wucher als Mindeststrafe Zuchthaus vorschreibt, kann der Richter bei gewerbsmässigem Betrug auf Gefängnis erkennen. Aus diesen Gründen hat vorliegend Wucher als die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat zu gelten. Da der Beschuldigte in beiden Kantonen wegen Verdachts auf Wucher verfolgt wird, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
4.1 Angehoben ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersu- chungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafba- ren Handlung verdächtige (BGE 86 IV 128 E. 1b). 4.2 Der genaue Zeitpunkt der Anhebung der Strafuntersuchung bei den Straf- behörden des Kantons Basel-Landschaft lässt sich aus der eingereichten Äusserung nicht entnehmen. Immerhin führt der Gesuchsgegner aus, das Bezirksstatthalteramt Arlesheim habe im Zusammenhang mit dem im Kan- ton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahren gegen A.______ am 19. Juli 2001 einen Strafregisterauszug eingeholt. Übereinstimmend wird zudem von beiden Parteien ausgeführt, dass der Gesuchsteller bereits im Jahre 2002 ein Verfahren gegen den A.______ abgetreten habe. Ein weiteres Verfahren gegen A.______ wegen Verdachts auf Wucher wurde im Januar 2004 an den Gesuchsgegner abgetreten. Aus diesen Gründen geht die Be- schwerdekammer davon aus, dass der Gesuchsgegner bereits vor dem Januar 2004 ein Strafverfahren gegen A.______ geführt hat. Demgegen- über wurde das Verfahren, um dessen Übernahme der Gesuchsgegner angegangen wurde, erst nach der im Januar 2004 erfolgten Verfahrensab- tretung in Zürich eröffnet. Im Ergebnis ist daher der Kanton Basel-Landschaft als derjenige Kanton zu betrachten, in welchem zuerst die Untersuchung gegen A.______ angeho- ben wurde. Der Gerichtsstand für das Strafverfahren gegen A.______ liegt daher in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Basel- Landschaft. 4.3 Zu demselben Ergebnis scheint auch der Gesuchsgegner gekommen zu sein, führt er doch aus, eine Prüfung der Zuständigkeit für die mit Strafan- zeige vom 17. Februar 2004 zur Kenntnis gebrachte Handlung erübrige sich, nachdem der Gesuchsteller wenige Wochen zuvor ein Verfahren an
Bellinzona, 9. Juni 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.