Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_G 038/04
Entscheid vom 13. Juli 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Basel-Stadt,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegner Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB)
Sachverhalt: A. A.______ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis und mit 30. Januar 2004 insgesamt zehn mal unter Vorschieben von Drittpersonen mittels gefälschter Urkunden die Gewährung von Krediten bei verschiede- nen Filialen der Bank B.______ erwirkt und sich so einen Gesamtbetrag von Fr. 467'000.-- ertrogen zu haben. Ein elfter, gleichartiger Versuch vom 18. Februar 2004 misslang. A., der überschuldet war, soll in allen Fällen jeweils Dritte angeleitet haben, auf ihre Namen Kredite aufzuneh- men, wobei er für diese Personen falsche Betreibungsregisterauszüge und falsche Lohnabrechnungen der Fa. C. erstellt und die von den Drit- ten unterzeichneten Kreditgesuche und Unterlagen anschliessend an die Bank geschickt haben soll. Die betrügerisch erwirkten Geldauszahlungen soll A.______ für sich selbst verbraucht haben, nachdem er den eingesetz- ten Personen einen Anteil von in der Regel 10% der Kreditsumme ausbe- zahlt haben soll. In drei Fällen sollen sich die Delikte gegen Filialen der Bank B.______ in Zürich, in sieben Fällen gegen solche im Kanton Bern gerichtet haben. Der Versuch vom 18. Februar 2004 richtete sich gegen ei- ne Filiale im Kanton Basel-Stadt (alles gemäss BK act. 1 und Beilagen). A.______ soll überdies trotz fehlender Solvenz im Kanton Zürich Waren und Dienstleistungen im Betrage von insgesamt Fr. 170'000.-- für sein Ge- schäft bestellt und bezogen haben. Unter anderem soll er im November 2002 einen Posteinzahlungsschein gefälscht und so eine Zahlung einer Warenrechnung der D.______ vorgetäuscht haben (BK act. 6.5). Eine erste Anzeige (im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 18. Feb- ruar 2004) ging am 20. Februar 2004 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt ein (BK act. 1). Im Kanton Bern erfolgte die erste Anzeige am 12. März 2004 (BK act. 4.6-4.12). In Zürich ging keine Anzeige ein (BK act. 5).
B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt an die Generalprokuratur Bern mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.2). Die Generalprokuratur Bern lehnte dies am 31. März 2004 ab und wies auf einen möglichen Ge- richtsstand im Kanton Zürich hin (BK act. 1.3), worauf sich die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt am 2. April 2004 an die Bezirksanwaltschaft Zürich wandte (BK act. 1.4). Die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1 wies das Ersuchen um Übernahme am 26. April 2004 zurück (BK act. 1.5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
2.1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt sowie die Generalprokuratur Bern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsord- nung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (S CHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Nachdem die Bundesanwaltschaft erklärt hat, das Verfahren nicht in ihrer Hand vereinigen zu wollen, wozu sie ohne weiteres berechtigt ist (Art. 18 Abs. 2 BStP), stellt sich die Frage der Bundeszuständigkeit im Zusammen- hang mit dem mutmasslich gefälschten Beleg des Postzahlungsverkehrs für die Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr. 2.2 Der Gesuchsgegner 2 beantragt Nichteintreten mit der Begründung, ohne zusätzliche Abklärungen in den beteiligten Kantonen sei die Angelegenheit nicht so weit gediehen, dass eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands möglich sei. So sei die Frage der Mittäter- oder Gehilfenschaft der ver- schiedenen beteiligten Personen nicht genügend geklärt und ein Mei- nungsaustausch darüber habe nicht stattgefunden. Der Gesuchsteller er- achtet die Klärung der möglichen Mittäter- oder Gehilfenschaft für die Be- stimmung des Gerichtsstandes nicht als erheblich, weist aber immerhin darauf hin, dass bei den mutmasslichen Delikten im Kanton Bern (sieben) immer E.______ mitbeteiligt gewesen sei. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand (vor al- lem die Einvernahmen, auch der Mitbeschuldigten E.) sind im vor- liegenden Fall ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen den in dieser Angelegenheit als Haupttäter erscheinenden A. zu bestimmen, und zwar unabhängig einer allfälligen Mittäter- oder Gehil- fenschaft der übrigen Dritten. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, hinsichtlich des Betrugsversuches zu Lasten einer Filiale der Bank B.______ vom 18. Februar 2004 in Basel be- stehe kein Ausführungsort im Sinne des Art. 346 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Stadt. A.______ habe im Kanton Basel-Stadt lediglich dem Mitange- schuldigten F.______ die zum Ausfüllen des Kreditantrags nötigen Vorga- ben geliefert und den ausgefüllten Antrag samt dem echten Betreibungsre- gisterauszug von F.______ entgegengenommen. Alle anderen Tathand- lungen habe er dann aber im Kanton Zürich begangen, namentlich das Fäl- schen von Betreibungsregisterauszug und Lohnabrechung sowie den Ver- sand der Kreditunterlagen per Post an die Bank B.______ in Basel. Der bei diesem Handlungsablauf auf A.______ fallende Anteil der Tat in Basel- Stadt sei lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze zum strafbaren Versuch sei erst im Kanton Zürich überschritten worden. Dem hält der Gesuchsgegner 2 entgegen, dass beim Betrugsversuch zu Lasten der B.-filiale in Basel ein Teil der Ausführungshandlungen A. durchaus im Kanton Basel-Stadt begangen worden seien. Auch aus den übrigen Fällen ergebe sich, dass A.______ jeweils die Grenzen zum straf- baren Versuch überschritten hatte, wenn er in den Besitz der ausgefüllten Anträge und Betreibungsregisterauszüge gelangt sei. Der Gesuchsgegner 1 stellte sich ebenfalls auf diesen Standpunkt. 4.2 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Distanzdelikte sind an zwei Orten began- gen, nämlich dort, wo der Täter handelt, und dort, wo der Erfolg eintritt. Da- bei geht bei der Gerichtsstandsbestimmung der Ausführungsort dem Er- folgsort vor; zuständig sind die Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N 60 f.). Der Erfolgsort, dort, wo die Vermö- gensdispositionen durch die getäuschte Bank vorgenommen wurden, ist hier mithin nicht massgeblich. Vielmehr ist zu bestimmen, wo die Tathand- lung stattgefunden hat. Hat der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehö- renden Handlungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verübt, so liegt ein zusammengesetztes Delikt vor. In diesem Fall sind die Behörden des Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wurde (S CHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 80). A.______ wird vorgeworfen, jeweils mittels Urkundenfälschungen Betrüge- reien bzw. im Falle Basel einen Betrugsversuch begangen zu haben. Tat- handlung des Betruges ist die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen und die Irreführung des dadurch Getäuschten (S TRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 5). Es ist des- halb zu prüfen, ob die Tathandlung bereits im Kanton Basel-Stadt begon-
Bellinzona, 15. Juli 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.