Entscheid vom 12. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Keller, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Gesuchstellerin
vertreten durch Advokat Dr. N.R.
gegen
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.______ (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 092/04
Sachverhalt: A. A.______ (nachfolgend „A.“ genannt) wird vorgeworfen, sich am 18./19. März 2001 in Z. im Kanton Waadt einer Nötigung, und am
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte der Vertreter von A.______ das Ge- such um Übernahme sämtlicher Strafverfahren gegen A.______ durch den Kanton Basel-Landschaft. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichte- te der Kanton Waadt auf eine Stellungnahme (BK act. 6), und der Kanton Basel-Landschaft antwortete mit Eingabe vom 22. Juli 2004 (BK act. 7). Nach Eingang der Replik des Vertreters von A.______ vom 27. Juli 2004 (BK act. 9) duplizierte der Kanton Basel-Landschaft mit Schreiben vom 2. August 2004 (BK act. 12), womit der Schriftenwechsel zu einem Ende kam.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 und 2 BStP. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.
2.1 Das Bezirksstatthalteramt Liestal und der Juge d’instruction cantonal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Diese haben vorliegend ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt und sind anschliessend zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsgegner 2 zur Strafverfolgung der Delikte, die der Gesuchstellerin angelastet werden, zuständig sei. 2.2 Im Rahmen der Revision des Bundesstrafrechtspflegegesetz wurde Art. 264 aBStP aufgehoben und durch den neuen Art. 279 BStP ersetzt. Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Botschaft führt zu Art. 279 BStP aus, dass eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft zur Totalrevision der Bundesstraf- rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4375). Der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reak- tion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiaufforderung hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde ergangener Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taugliches Be- schwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafver- fahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwerdeweg an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Entscheid über die Frage der Zuständigkeit erlangen kann. 2.3 Die Eingabe der Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer (BK act. 1) ist als Gesuch ausgestaltet, welchem keine Anfrage der Gesuchstellerin an
den mit der Sache befassten Gesuchsgegner 2 vorausgegangen ist. Zwar findet sich in den Akten ein Schreiben des Juge d'instruction vom 9. März 2004, in welchem er die Zuständigkeit des Kantons Waadt anerkennt (BK act. 6.2). Dabei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Entscheid im Sinne vorstehender Erwägung. Mangels Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst wenn ein Eintreten möglich wäre, das Gesuch aus nachstehenden Gründen nicht gutgeheissen werden könn- te. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin wegen Delikten ver- folgt wird, die sie im Kanton Waadt einerseits, und im Kanton Basel- Landschaft andererseits begangen haben soll. Der Gerichtsstand bestimmt sich deshalb nach Art. 350 StGB, soweit nicht gestützt auf Art. 263 BStP von diesem Gerichtsstand aus wichtigen Gründen abzuweichen wäre (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 435). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, die ihr zur Last gelegten Delikte des Haus- friedensbruchs und der Nötigung unterstünden der gleichen Minimal- und Maximalstrafandrohung von 3 Tagen bis 3 Jahren Gefängnis. Nachdem ihr jedoch im Kanton Basel-Landschaft Nötigung und Hausfriedensbruch vor- geworfen würden, im Kanton Waadt jedoch nur Nötigung, wögen die Delik- te im Kanton Basel-Landschaft insgesamt schwerer und führten auch zu einer automatischen Strafschärfung nach Art. 68 StGB. Mithin sei der Kon- flikt gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu entscheiden – Gerichtsstand des Begehungsortes der schwersten Tat – und nicht gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – Gerichtsstand des Ortes, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung der schwersten Tat im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Strafschär- fungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen nicht zu berücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 294), weshalb das forum praeventionis gilt, mithin der Kanton Waadt zuständig ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin gebühren- pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Die Gebühr ist auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 18. August 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.