Entscheid vom 11. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Staatsan- wältin A.______
Gesuchssteller
gegen
Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, c/o Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Staatsanwalt B.______
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstands in Sachen C.______ (Art. 346 ff. StGB, Art. 262 f. BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 166/04
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten, führt eine Strafuntersuchung gegen D.______ und E.______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles, konkret wegen Handels von Kokain in grösserem Umfang. Aufgrund eines Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung in dieser Strafuntersu- chung entstand der Verdacht, das Kokain sei von C.______ geliefert wor- den, weshalb der Untersuchungsrichter beim Anklagekammerpräsidenten des Kantons St. Gallen die für die Verwendung solcher Zufallsfunde erfor- derliche Genehmigung nach Art. 9 BüPF einholte (gemäss Angabe der Staatsanwaltschaft St. Gallen in BK act. 1). Nachdem E.______ anfänglich C.______ nicht gekannt haben wollte (Einvernahme 19. Juli 2004, BK act. 1.1), belastete er diesen ab Anfangs August 2004 als seinen Lieferan- ten. E.______ gab an, von C.______ zwischen anfangs 2003 und Sommer 2004 rund 1,35 kg Kokain übernommen zu haben. Nach Darstellung von E.______ erfolgten die ersten drei Übernahmen von noch geringeren Men- gen in Zürich, die späteren sieben Lieferungen im Umfang von mindestens jeweils 100 g im Kanton St. Gallen.
B. Auf Ersuchen des sanktgallischen Untersuchungsrichters erhob die Kan- tonspolizei Zürich die vom Flughafen Zürich-Kloten ausgehenden Flugrei- sen von C.______, wobei festgestellt wurde, dass dieser über einige Zeit hinweg relativ regelmässig monatlich ein Mal nach Brasilien geflogen war.
C. Die Behörden des Kantons St. Gallen setzten sich bereits am 20. Juli 2004 mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Bestimmung des Ge- richtsstands in Verbindung. Nach einem längeren Schriftenwechsel lehnten die Behörden des Kantons Zürich ihre Zuständigkeit zur Führung der Straf- untersuchung gegen C.______ ab, der Kanton St. Gallen beharrte auf Ab- tretung. Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den beiden Kantonen führten zu keinem Ergebnis.
D. Der Kanton St. Gallen wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2004 an die „Anklagekammer des Schweizerischen Bundesstrafge- richts“ und beantragte, der Kanton Zürich sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C.______ wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das BetmG zu führen (BK act. 1). Der Kanton Zürich bean- tragte am 22. Oktober 2004 die Abweisung dieses Gesuchs. Es sei der
Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, das fragliche Strafverfahren zu führen und weiterzuführen (BK act. 4). Die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, wurde davon am 27. Oktober 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Artt. 214 - 219 BStP.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zustän- dig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetre- ten, so sind gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zustän- dig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass (im Sinne eines Tatverdachts) in den beiden Kantonen St. Gallen und Zürich Straftaten der gleichen Schwe- re begangen worden sind. Massgeblich ist deshalb grundsätzlich das forum praeventionis.
Der Gesuchsteller macht primär geltend, im Kanton St. Gallen sei bislang gar keine materielle Strafuntersuchung gegen C.______ eingeleitet wor- den. Vielmehr seien nur Ermittlungen gegen ihn im Zusammenhang mit dem bereits hängigen Strafverfahren gegen D.______ und E.______ er-
folgt. Auch die Verfügung des sanktgallischen Untersuchungsrichters an die Kantonspolizei Zürich bezüglich der Flugbewegungen von C.______ habe nur der Klärung des Gerichtsstands gedient. Der Gesuchsgegner lehnt diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung ab.
2.2 Zur Frage, wann und wodurch die Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2 StGB angehoben ist, besteht eine reichhaltige und eindeutige Rechtsprechung. Ob eine Untersuchung als angehoben zu gelten hat, be- stimmt sich zwar zunächst nach kantonalem Recht. Weil aber die Anwen- dung der bundesgerichtlichen Gerichtsstandsbestimmungen eine einheitli- che sein muss, kann nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Ver- schiedenheiten in der Organisation und dem Verfahren der Strafverfolgung Rücksicht genommen werden. Die Wendung „Anhebung der Untersu- chung“ bezieht sich deshalb nicht nur auf das eigentliche Untersuchungs- verfahren im technischen Sinne, sondern auch auf das diesem in der Regel vorhergehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Allgemein gilt eine Unter- suchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhe- bungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jeman- den (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 46 N 140 f., unter Verweis auf die Recht- sprechung). Unter anderem eröffnet sogar ein polizeiliches Rechtshilfege- such an einen andern Kanton eine Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2 StGB, vorausgesetzt, ein Deliktsort befindet sich im ersuchenden Kanton (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 48 f. N 148, mit Verweis auf die Rechtsprechung).
Vorliegend ist die Untersuchung gegen C.______ im obgenannten Sinne durch das Ersuchen des sanktgallischen Untersuchungsrichters vom 27. Juli 2004 an die Kantonspolizei Zürich zur Erhebung der Flugbewegun- gen eröffnet worden. Selbst wenn man diesem Schritt nur einen gerichts- standsklärenden Charakter zubilligen wollte, muss jedenfalls das Gesuch des Untersuchungsrichters an den sanktgallischen Anklagekammerpräsi- denten um Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde (auch im Sinne des sanktgallischen Prozessrechts) als Untersuchungseröffnung qualifiziert werden.
Ordentlicher Gerichtsstand für die Verfolgung der C.______ vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne des schweren Falles ist des- halb der Kanton St. Gallen.
3.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, es dränge sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aus Gründen der Zweckmässigkeit, Wirt- schaftlichkeit sowie Prozessökonomie gestützt auf Art. 262 bzw. 263 BStP auf. Aufgrund der Flugbewegungen sei zu vermuten, dass C.______ über den Flughafen Kloten in grossem Umfang Kokain eingeführt habe. C.______ operiere von seinem Wohnsitz in Z./ZH aus. Es sei anzu- nehmen, der Verkauf über E. sei nur eines seiner „Handelsunter- nehmen“. Der Gesuchsgegner relativiert die Anzahl Flüge (8 statt 12), weist darauf hin, dass bei einer der Einreisen trotz Kontrolle nichts gefunden worden sei, gibt zu bedenken, dass die Flüge auch anders zu erklären sei- en als mit Kokainimport, da es sich bei C.______ um einen gebürtigen Bra- silianer handle, erwägt, dass in einem Fall C.______ selbst eine Einkaufs- möglichkeit in der Schweiz gesucht habe, und gibt schliesslich eine andere Erklärungsmöglichkeit für die Deckung der relativ beträchtlichen Lebens- führungskosten von C.______.
3.2 Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 148 N 435, mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Der Umstand, dass C.______ seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich hat, ist klarerweise kein wichtiger Grund für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand. Der Wohnsitz begründet im Strafverfahren keinen An- knüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstands.
Vor allem aber macht der Gesuchsteller ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von C.______ im Kanton Zürich geltend. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts war bei der Be- stimmung des Schwergewichts der deliktischen Tätigkeit nicht einfach eine rein arithmetische Gegebenüberstellung der Anzahl Verfehlungen vorzu- nehmen, sondern es waren auch andere Kriterien zu berücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 154 f. N 458). Solche andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder Schadensbeträge, könnten im vorliegenden Fall allen- falls im Hinblick auf die Quantitäten gehandelten Kokains eine Rolle spie- len. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel re-
gelmässig noch nicht von einem hinreichenden Schwergewicht für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auszugehen sei (BG 129 IV 202, 203 E. 2, mit Verweis auf die Praxis). Ein solches Schwergewicht kann für den Kanton Zürich im vorliegenden Fall vor allem im heutigen Zeitpunkt klar nicht ausgemacht werden. Hinsichtlich der Lieferungen von C.______ an E.______ macht dies auch der Gesuchsteller selbst nicht geltend. Was der Gesuchsteller sonst aber vorbringt, sind Vermutungen, die hinsichtlich einer möglicherweise erweiterten Handelstätigkeit des C.______ keinen konkre- ten Hintergrund im Sinne eines zwingenden Hinweises auf einen Tatort Zü- rich haben. Genauso wie im Falle E.______ ist es für mögliche weitere Verkäufe ohne weiteres denkbar, dass C.______ diese auch in anderen Kantonen getätigt hat. Die Vermutung, der Kanton Zürich bilde hinsichtlich einer möglichen Handelstätigkeit des C.______ einen eindeutigen Schwer- punkt, ist deshalb spekulativ. Hinsichtlich möglicher Importe im Zusam- menhang mit den Flugbewegungen nach Brasilien fehlen zur Zeit ebenfalls jegliche konkrete Hinweise. Die Voraussetzung für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand sind daher nicht gegeben.
Von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung ist deshalb nicht abzuwei- chen. Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen, und es ist der Ge- suchsteller berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren ge- gen C.______ zu führen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen, und der Kanton St. Gallen wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Staatsanwältin A.______
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürichs, c/o Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Staatsanwalt B.______
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.