Entscheid vom 22. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Sylvia Frei und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, Beschwerdeführer
gegen
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 346 ff. StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 233/04
Sachverhalt:
A. A.______ (nachfolgend „A.“) wird zusammengefasst vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädi- gung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gemacht zu haben. Unter anderem wird ihm die Begehung von Einbruchdiebstählen in der Nacht vom 16./17. November 2003 in Z., Kanton Schwyz, und am 17. November 2003 in Y., Kanton Zug, zur Last gelegt. Die Strafanzeige für den in Z. begangenen Diebstahl ging bei der Schwyzer Polizei am 17. November 2003 um 14.25 Uhr und diejenige für den in Y.______ begangenen Diebstahl am 17. November 2003 um ca. 20.30 Uhr bei der Zuger Polizei ein. A.______ wird weiter ver- dächtigt, im Mai 2004 bzw. am 1. Juni 2004, weitere Einbruchdiebstähle begangen zu haben (BK act. 1.1, 1.2).
B. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes eröffneten beide Kantone, der Kanton Schwyz und der Kanton Zug, am 17. November 2003 Strafuntersu- chungen, vorerst gegen Unbekannt und dann gegen A.. Am 2. Ju- ni 2004 wurde A. dem Kanton Zug zugeführt und von den zuständi- gen Behörden in Haft gesetzt (BK act. 1). In der Folge übernahm das Verhöramt Schwyz mit Datum vom 23. September 2004 das Strafverfahren gegen A.______ (BK act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 8. November 2004 gelangte A.______ an das Verhöramt Schwyz und bestritt die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Führung des gegen ihn als Beschuldigten laufenden Strafverfahrens. Am 25. No- vember 2004 verfügte das Verhöramt Schwyz den Abschluss der Strafun- tersuchung gegen A.______ und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit dem Hinweis, dass die Strafuntersuchung gegen A.______ im Kanton Schwyz zuerst angehoben worden sei, um Bestäti- gung des Gerichtsstandes Schwyz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 6. Dezember 2004 eine entsprechende Verfügung, in welcher sie den Gerichtsstand Schwyz bestätigte (BK act. 1.2, 1.3).
D. Auf die dagegen von A.______ am 13. Dezember 2004 erhobene Be- schwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 28. Dezem- ber 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (BK act. 1.1).
E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde dem für A.______ im Kanton Schwyz bestellten amtlichen Verteidiger unter Beilage der Eingabe von A.______ eine Frist zur Stellungnahme und zuhanden seines Klienten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 10. Janu- ar 2005 angesetzt (BK act. 2). Eine Stellungnahme seitens des im Kanton Schwyz für A.______ bestellten amtlichen Verteidigers ging innert Frist nicht ein, dagegen gelangte A.______ mit Faxeingabe vom 7. Januar 2005 mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, resp. um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (BK act. 4).
Da sich die Beschwerde von A.______ – wie sich zeigen wird – von vorne- herein als aussichtslos erweist, wurde auf die Einholung von Vernehmlas- sungen der Beschwerdegegner verzichtet (Art. 219 BStP).
Auf die Ausführungen von A.______ in seiner Beschwerde vom 13. De- zember 2004 wird im Folgenden, soweit für den vorliegenden Entscheid re- levant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons Schwyz im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 613, mit Hinweisen). Die Frist- und Formerfor- dernisse sind, soweit das Gesetz solche überhaupt enthält, erfüllt. Das Bundesstrafgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 28 lit. g SGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und Zug sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.
Mit Fax vom 7. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer nicht nur um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sondern wehrte sich auch gegen eine „Beiordnung“ eines Verteidigers im Verfahren vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (BK act. 4). Im gegen ihn im Kanton Schwyz geführten Strafverfahren ist der Beschwerdeführer amtlich vertei- digt. Nach der Praxis gilt dies jedoch nicht automatisch auch für das Ver- fahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG; vgl. POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, Bern 1992, Art. 152 N. 2.3, sowie Ent- scheid des Bundesgerichts 1S.3/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend explizit keine Verteidigung wünscht, eine sol- che in diesem Verfahren auch nicht angezeigt oder notwendig ist, ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand bei- zugeben.
3.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen).
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer des ge- werbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehr- fachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs verdächtigt wird, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wir. Davon ist auszuge- hen (BK act. 1, 1.1, 1.2).
3.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua- lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde- kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1).
Dem Beschwerdeführer wird die Begehung von Diebstählen (Art. 139 StGB), als gewerbsmässige Tatbegehung, von Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB), von Hausfriedensbrüchen (Art. 186 StGB) und eines Verwei- sungsbruchs (Art. 291 StGB) vorgeworfen. Unzweifelhaft ist, dass der Diebstahl die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt, und zwar sowohl einfacher Diebstahl als auch die qualifizierte Tatbegehung des ge- werbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
Es kann offen bleiben, ob die seitens der Strafuntersuchungsbehörde des Kantons Schwyz vorgenommene Subsumption, der Beschwerdeführer ha- be sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, zutreffend ist. Werden Untersuchungen für einzelne, nicht gewerbsmässige Handlungen eingeleitet, welche als Einheit eine gewerbsmässige Tatbegehung darstel- len, gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 85).
Angehoben wurden beide Untersuchungen sowohl im Kanton Schwyz als auch im Kanton Zug wegen Diebstahls. Da der Beschuldigte im Sinne vor- stehender Erwägungen wegen gleich schwerer Delikten zu verfolgen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde.
3.4 Der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. De- zember 2004, wie auch der Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz vom 25. November 2004 kann entnommen werden, dass die Un- tersuchung zuerst im Kanton Schwyz angehoben wurde, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (BK act. 1, 1.2, 1.3). In Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist daher der Beschwerdegegner 1 berech- tigt und verpflichtet, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst u.a. geltend, der Kanton Zug habe 3 Monate lang die Strafuntersuchung ohne weitere Bedenken ge- führt, weshalb die Zuständigkeit bei ihm verbleiben müsse (BK act. 1).
Dies, wie auch die weiteren, vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche seiner Meinung nach die Zuständigkeit des Kantons Zug rechtferti- gen würden, stellen keine triftigen Gründe dar, welche ein Abweichen von der Regel des gesetzlichen Gerichtsstandes gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht, resp. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BK act. 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 152 Abs. 1 OG setzt nebst der Bedürftigkeit des Gesuchstellers voraus, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller bedürftig ist, aufgrund obiger Erwägungen erschien sein Rechtsbegehren von vorneherein als aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Schwyz wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.______
Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.