Entscheid vom 5. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Claude-Fabienne Husson Alber- toni Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
gegen
A.______,
Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Gegenstand Haftbestätigungsentscheid des Haftgerichts III Bern- Mittelland vom 3. September 2004 bzw. Haftbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 3. September 2004
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer BK_H 129+131/04
Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie u.a. auch wegen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ (nach- stehend „A.“) ausgedehnt wurde; dass die BA A. gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaf- tierungen am 31. August 2004 festnahm; dass das Haftgericht III Bern-Mittelland A._______ mit Entscheid vom 3. September 2004 aus der Haft entliess mit der Begründung, dieses Ge- richt sei für die Haftprüfung örtlich unzuständig; dass A.______ gleichentags gestützt auf einen neuen Haftbefehl der BA vom 3. September 2004 erneut verhaftet wurde und unter gleichem Datum gegen diese erneute Verhaftung Beschwerde (nachstehend „Beschwer- de 2“) erhob; dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der gleichentags gegen den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland von der BA erhobenen Beschwerde (nachstehend „Beschwerde 1“) am Abend des gleichen Tages die aufschiebende Wirkung erteilte (BK_HP 129/04), und damit das Bestehen der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Be- schwerdekammer provisorisch bestätigte; dass die BA mit Eingabe vom 7. September 2004 die Beschwerde 1 er- gänzte; dass A.______ mit Eingabe vom 13. September 2004 die Beschwerdeant- wort für Beschwerde 1 einreichte; dass gleichentags die BA die Beschwerdeantwort für Beschwerde 2 ein- reichte;
dass der Vertreter von A.______ mit Schreiben vom 14. September 2004 auf die Replik in Beschwerde 2 verzichtete; dass die BA am 17. September 2004 die Replik, und A._______ am 24. September 2004 die Duplik für die Beschwerde 1 einreichten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 214ff und Art. 47 Abs. 2 BStP für die Beschwerden 1 und 2 gegeben ist; dass die Beschwerdeführerin in Beschwerde 1 (nachstehend „Beschwerde- führerin“) und der Beschwerdeführer in Beschwerde 2 (nachstehend „Be- schwerdegegner“) gemäss Art. 34 BStP Parteien im Verfahren und durch die angefochtenen Amtshandlungen im rechtlichen Sinne beschwert sind; dass die Frist gemäss Art. 217 BStP in den Beschwerden 1 und 2 eingehal- ten wurde; dass ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 218 BStP bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann (Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungs- gesetz, 5. Auflage, München 2003, Engelhardt, § 307 RdNr. 8, S. 1601), und dass dieses Gesuch keinen Formvorschriften untersteht; dass mit dem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch die einstweilige Rückgängigmachung bereits vollzogener Entscheide ange- strebt werden kann (K.K. Engelhardt, op. cit., § 307 RdNr. 10, S. 1601); dass das von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Haftge- richt III Bern-Mittelland seinen Entscheid in Anwendung von Bundesrecht trifft, und dass auch bezüglich der Anfechtbarkeit dieses Entscheides und der Legitimation dazu Bundesrecht anzuwenden ist, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Haftgericht III Bern- Mittelland gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP für die Haftprüfung zuständig war;
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen den Entscheid des Haft- gerichtes III Bern-Mittelland Beschwerde zu führen (BGE 125 IV 222); dass in den Beschwerden 1 (BK H 129/04) und 2 (BK H 131/04) materiell die identische Fragestellung besteht, die Frage nämlich, ob am 3. Septem- ber 2004 die Voraussetzungen zur Inhaftierung des Beschwerdegegners gemäss Art. 44 BStP gegeben waren; dass aus diesen Gründen die Verfahren BK H 129/04 und BK H 131/04 zu vereinigen sind; dass der zweite Haftbefehl der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde 1 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, dahingefallen ist, womit die Beschwerde 2 gegen- standslos wurde; dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten, belastenden Beweis- mittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie z.B. die Geschäftskorrespondenz und Buchhal- tungsunterlagen, die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. Au- gust 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis
StGB bestätigen; dass der Beschwerdegegner über jahrzehntelange zahlreiche enge Ge- schäftskontakte insbesondere im europäischen, aber auch im aussereuro- päischen östlichen Ausland verfügt; dass der Beschwerdegegner über Vermögenswerte im Ausland verfügt (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August 2004, S. 3); dass dem Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden dringenden Tat- verdachts eine schwere Freiheitsstrafe droht; dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu- nehmen ist; dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne wei- teres verhältnismässig ist;
dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 149 ff. OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- an- gemessen ist; dass der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen im Rahmen der definiti- ven Kostennote (bei Einstellung der Untersuchung oder im Gerichtsverfah- ren) geltend zu machen hat.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 5. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG). Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.