Entscheid vom 28. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen die Ablehnung eines Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_H 158/04
Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan- waltschaft“) mit Verfügung vom 11. Juli 2002 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren mit Ausdehnungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 9. August 2004 vorerst wegen Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) sowie qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB), und in der Folge wegen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260 ter StGB) auch gegen A.______ ausgedehnt wurde; – dass die Bundesanwaltschaft A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsu- chungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm; – dass das Haftgericht II Emmental - Oberaargau gegen A.______ mit Ent- scheid vom 3. September 2004 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft anordnete; – dass A.______ mit Eingabe seines Vertreters vom 17. September 2004 ein Haftentlassungsgesuch einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. September 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat; – dass A.______ gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde einleitete; – dass die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 ihre Be- schwerdeantwort einreichte und dabei Unterlagen beifügte, welche nur der Beschwerdekammer, nicht aber A.______ eröffnet werden sollten; – dass die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft die vertraulichen Unterlagen am 15. Oktober 2004 unbesehen zurücksandte mit der Auffor- derung, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, welche auch der Ge- genseite zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden könnten; – dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 die Replik einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft die obgenannten vertraulichen Unterlagen der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 erneut ein-
reichte, diese als verfahrensöffentlich erklärte und sie der Gegenseite in Kopie zukommen liess; – dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer eine Stellungnahme zu den von der Bundesan- waltschaft als verfahrensöffentlich erklärten Unterlagen einreichte und die- ser damit zu sämtlichen dem Gericht vorgelegten Akten ebenfalls Zugang hatte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
– dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 52 Abs. 2 und 214 ff. BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG ge- geben ist; – dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Sep- tember 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist; – dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wur- de; – dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten, belastenden Be- weismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 20. Au- gust 2004 bzw. dessen Beilagen wie insbesondere der Zahlungsauftrag der B.______ S.A. vom 16. Juni 1997 zur Zahlung von USD 80'000.-- und CHF 10'000.-- auf das Konto von C., der Ehefrau des Beschwerde- führers, die Aussage des Beschwerdeführers, dass er es war, der die Lizenz zur Einfuhr der Zigaretten in Montenegro beschaffte, und ihm des- halb eine äusserst massgebliche Rolle im Zigarettenschmuggel über Mon- tenegro zukommt [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Okto- ber 2004, S. 8], die Aussage des Beschuldigten D., dass er vom Beschwerdeführer Zigaretten gekauft habe [vgl. Aussage des Beschuldig- ten D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 3], und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB und Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB bestätigen; – dass es kein Indiz dafür darstellt, dass der dringende Tatverdacht vorlie- gend nicht rechtsgenüglich gegeben ist, wenn vorderhand noch keine Vor- untersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eingeleitet wurde;
– dass der Beschwerdeführer über jahrelange, äusserst intensive Geschäfts-
und Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im ausser-
europäischen östlichen Ausland verfügt;
– dass der Beschwerdeführer aussagte, wenn er hier unerwünscht sei, so
solle man es ihm sagen und er gehe weg (Einvernahme des Beschwerde-
führers vom 22. September 2004, S. 14);
– dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden dringenden Tat-
verdachts eine längere Freiheitsstrafe droht;
– dass der Untersuchungsrichter des Tribunale di Napoli mit Entscheid vom
12. Juli 2004 den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mangels kon-
kreter Anhaltspunkte aufhob, obwohl er schwerwiegende Verdachtsmo-
mente für organisierten Schmuggel („associazione per delinquere finalizza-
ta all’importazione di contrabbando“) für gegeben hielt, und dieser Ent-
scheid von der Appellationsinstanz des Tribunale di Napoli am 28. Sep-
tember 2004 bestätigt wurde (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdereplik vom
15. Oktober 2004);
– dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu-
nehmen ist;
– dass der Beschwerdeführer durch sein äusserst defensives und wider-
sprüchliches Aussageverhalten den Zeitpunkt, in welchem die Kollusions-
gefahr als gebannt gelten kann, selber hinausschiebt, und damit, zumindest
vorläufig, auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
BStP gegeben ist;
– dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte einerseits sowie aufgrund
der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe anderer-
seits auch längere Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist;
– dass die Ersatzmassnahme einer Kaution von Fr. 100'000.-- angesichts der
vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2004,
massnahme überhaupt in Betracht gezogen würde;
– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 146 – 161 OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf
das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; – dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- ange- messen ist,
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.