Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_K 011/04
Entscheid vom 6. Mai 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Keller, Vorsitz, Bundesstrafrichter Forni und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien A.______ AG Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Philippe G. Wenker, Rechts- anwalt
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Bundesgasse 3, 3003 Bern, Beschwerdegegner
Gegenstand Parteientschädigung in verwaltungsrechtlicher Straf- sache (Art. 99 Abs. 1 VStrR)
Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 und gestützt auf den Antrag des un- tersuchenden Beamten vom 28. Oktober 2003 stellte das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) das gegen die A.______ AG (nachfolgend A.______ AG) wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anla- gefonds (AFG, SR 951.31) geführte verwaltungsrechtliche Verfahren ein.
B. Mit Eingabe vom 26. November 2003 an das EFD stellte der Rechtsvertre- ter der A.______ AG das Begehren, es sei der Beschuldigten eine Ent- schädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313) in der Höhe von Fr. 13'615.50 für die notwendigen Verteidigungskosten auszurichten. Mit Entscheid vom 20. Januar 2004 wies das EFD das Entschädigungsbegeh- ren – unter Kostenauflage – ab mit der Begründung, die Beschuldigte habe das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft veranlasst.
C. Gestützt auf Art. 100 Abs. 4 VStrR (in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) erhob der Rechtsvertreter der A.______ AG am 19. Februar 2004 Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte die Aufhebung des Entschädigungsentscheids des EFD vom 20. Januar 2004, die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'615.50 für die notwendigen Verteidigungskosten, die Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Gerichtskasse und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Mit Schreiben vom 5. März 2004 beantragte das EFD beim Bundesgericht, die Beschwerde vom 19. Februar 2004 kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. März 2004 nahm der Vertreter der A.______ AG Stellung zur Vernehmlassung des EFD und hielt an den gestellten Anträgen fest, ebenso wie das EFD in seiner nachfolgenden Eingabe vom 2. April 2004.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Januar 2004 ist daher einzutreten.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Ver- fahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teil- weise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. 2.1 Das am 29. Oktober 2003 vom EFD eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde am 26. März 2002 eröffnet, weil diese im Verdacht stand, gegen Art. 69 Abs. 1 lit. a AFG verstossen bzw. ge- werbsmässig Anteile von Anlagefonds angeboten oder vertrieben zu ha- ben, obschon die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) ihr diese – auf die Übergangsbestimmung gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. d ge- stützte – Befugnis mit Schreiben vom 12. bzw. 20. Juni 2001 ausdrücklich abgesprochen hatte. 2.1.1 Die folgende Untersuchung durch das EFD ergab, dass die Beschwerde- führerin tatsächlich nach dem 20. Juni 2001 an fünf Kunden Anteile des B.______ vertrieben hatte, wobei die entsprechenden Anträge zwischen dem 20. August 2001 und dem 7. Januar 2002 gestellt worden waren. 2.1.2 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde am 29. Oktober 2003 gleichwohl eingestellt. Das EFD begründete die Einstellung zusammenge- fasst damit, dass das bewilligungspflichtige gewerbsmässige Anbieten und Vertreiben von Anlagefonds gemäss Art. 22 Abs. 1 AFG den Charakter ei- ner öffentlichen Werbung aufweisen müsse, welche gemäss Art. 2 Abs. 2 AFG sowie aufgrund herrschender Lehre und ständiger Rechtssprechung sowohl ein qualitatives wie auch ein quantitatives Element enthalte. Ge- stützt auf das am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Rundschreiben der EBK „Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche
4 - Werbung/Anlagefonds) vom 28. Mai 2003“ sei das quantitative Element der öffentlichen Werbung dann gegeben, wenn sich die Werbung während ei- nes Geschäftsjahres an mehr als 20 Personen richte. Obschon dieses Rundschreiben erst in Kraft getreten sei, nachdem die Beschuldigte ohne Bewilligung Anteile von Anlagefonds an fünf Personen vertrieben habe, sei es in analoger Anwendung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, was die Einstellung des Verfahrens zur Folge habe, da das Anbieten und Vertreiben der Anlagefondsanteile an mehr als 20 Personen nach dem 12. bzw. 20. Juni 2001 nicht nachgewie- sen sei. 2.2 2.2.1 Die Verweigerung einer Entschädigung bei eingestelltem Verfahren ge- mäss Art. 99 Abs. 1 VStrR setzt voraus, dass die Untersuchung unter ande- rem schuldhaft verursacht wurde. Das Gesetz verlangt also neben dem ob- jektiven Verdacht ein subjektives Element: Der Betreffende muss durch schuldhaftes, das heisst verwerfliches, unkorrektes oder zumindest erheb- lich leichtfertiges Verhalten Anlass zum Verdacht und damit zur Einleitung der Untersuchung gegeben haben (H AURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, N 3 zu Art. 95 VStrR). Art. 99 Abs. 1 VStrR ist verfassungs- und konventionskonform auszulegen, insbesondere darf dadurch die Unschuldsvermutung nicht verletzt werden (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 sowie 116 Ia 162). Nach neuerer Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Ge- mäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen ver- stösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, un- ter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder unge-
5 - schriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 unter Bezugnah- me auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, vor allem E. 2c S. 168 f., welcher zu den vorerwähnten Verhaltensnormen auch das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zählt). Diese grundrechtlich gestützte Praxis gilt nicht nur für die Auslegung kantonaler Gesetze, sondern auch für die Auslegung von Art. 99 Abs. 1 VStrR. Im vorliegenden Fall teilte die EBK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. bzw. 20. Juni 2001 mit, dass sie davon ausgehe, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch mangels Interesse gegenstands- los geworden sei. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Bestätigung im Schreiben vom 28. Februar 2001, wonach der Vertrieb von Fondspro- dukten per 6. Februar 2001 eingestellt worden sei. Des Weiteren machte die EBK die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie „nicht länger aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. d AFG An- teile von Anlagefonds anbieten oder vertreiben“ dürfe und dass der „Ver- trieb von Fonds ohne entsprechende Vertriebsbewilligung strafbar“ sei; es sei der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a AFG verboten, „gewerbsmässig Anteile von Anlagefonds anzubieten oder zu vertreiben (Art. 22 AFG).“ Indem die Beschwerdeführerin nur gerade zwei Monate nachdem sie von ihrem Gesuch um Erteilung der Bewilligung als Vertriebsträgerin Abstand genommen hatte, Anlagefondsanteile anbot und vertrieb, hat sie die begründete Erwartung, sie werde im Bereich der Anlagefonds keinerlei Tätigkeit mehr entfalten, enttäuscht. Ein solches Ver- halten erweist sich als widersprüchlich und muss als Verstoss gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB), welches auch im Ver- waltungsrecht Geltung beansprucht (Art. 5 Abs. 3 BV), eingestuft werden (BSK ZGB I-H ONSELL, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 2 N 35, 43 f. m.w.H.; vgl. auch H ANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Art. 5 Abs. 3 BV, Rz. 37 ff.). Die Beschwerdeführerin handelte nach dem Gesagten widerrechtlich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Indem die Beschwerdeführerin ihre Ab- sicht, gewerbsmässig Anteile von Anlagefonds anzubieten oder zu vertrei- ben durch Einreichung des entsprechenden Gesuches kundgab, waren die nach dem 12. bzw. 20. Juni 2001 erfolgten Angebote bzw. der Vertrieb von Anlagefondsanteilen geeignet, den Verdacht zu erwecken, die Beschwer- deführerin würde gewerbsmässig handeln und sich – mangels Bewilligung – strafbar machen. Die EBK bzw. der Beschwerdegegner durfte sich auf- grund dieses normwidrigen Verhaltens zweifelsohne zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasst sehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit für die eingeleitete Untersuchung kausal.
6 - Schliesslich ist das Handeln der Beschwerdeführerin zumindest als fahrläs- sig und demgemäss als schuldhaft zu beurteilen. Sie musste damit rech- nen, dass ihr Verhalten den Verdacht des gewerbsmässigen Handels er- wecken und die Einleitung einer Untersuchung zur Folge haben würde. Die Beschwerdeführerin hat sich in der beschriebenen Weise verhalten, ob- schon sie wusste oder wissen musste, dass aufgrund ihrer Handlungen ei- ne Untersuchung folgen muss. Sie hat den Eindruck eines strafbaren Ver- haltens erweckt und musste, bei vernünftiger Einschätzung, die Einleitung eines Verfahrens voraussehen. Ihr Verhalten war sowohl verwerflich als auch leichtfertig und damit schuldhaft im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR, was zur Verweigerung der Entschädigung führt.
Bellinzona, 10. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.