Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_K 066/04
Entscheid vom 4. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Frei und Ponti,
Gerichtsschreiberin Husson Albertoni
Parteien
A.______
Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt:
A. Am 3. September 2001 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Eröffnung des gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens gegen A.______ (nachfolgend „A.“) und de-
ren Ehemann, B., sowie allfällige weitere Beteiligte. Gestützt auf die
Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
mentes vom 17. September 2001 und auf Antrag der Bundesanwaltschaft
vom 21. September 2001 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrich-
terin mit Verfügung vom 24. September 2001 die Voruntersuchung gegen
A.. Es bestand der Verdacht, dass sie sich im Zusammenhang mit
den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten, nämlich Betrug (Art. 146
StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314
StGB) sowie Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der Gehilfen-
schaft schuldig gemacht hatte.
Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Vorunter-
suchung gegenüber A. überdies auf die Tatbestände der mehrfa-
chen Geldwäscherei (Art. 305
bis
StGB) ausgedehnt (vgl. zum Ganzen
Schlussbericht eidg. Untersuchungsrichteramt vom 9. Juli 2003).
B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah-
ren gegen B.______ wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu Urkundenfäl-
schung im Amt (Art. 317 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB),
Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und ev. zu un-
getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein (BK act. 1.2).
Mit Datum vom 20. April 2004 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage ge-
gen A.______ und warf ihr vor, sie habe sich der mehrfachen Geldwäsche-
rei (Art. 305
bis
Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht (SK 002/04 act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2004 stellte A.______ bei der Bundesanwaltschaft
den Antrag, es sei ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.-- zuzuerkennen. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, im Zusammenhang mit dem ihr
gemachten Vorwurf der Gehilfenschaft zu den ihrem Ehemann zur Last ge-
legten Delikte sei eine umfangreiche Voruntersuchung durchgeführt wor-
den, die einen erheblichen Mehraufwand seitens der Verteidigung erfordert
habe. Anklage sei schliesslich nur wegen Geldwäscherei in vier Fällen er-
hoben worden. Mit der erwähnten Verfügung (Einstellungsverfügung der
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Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2004) sei die Einstellung aller übrigen
Vorwürfe erfolgt (BK act. 1).
Mit Datum vom 3. Juni 2004 übermittelte die Bundesanwaltschaft in An-
wendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) das Entschädigungs-
begehren mit den entsprechenden Beilagen der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und beantragte in ihrer Eingabe die Sistierung des Be-
gehrens von A.______ bis zum Abschluss der Hauptverhandlung. Zur Be-
gründung wurde zusammengefassend darauf hingewiesen, dass entgegen
der Auffassung von A.______ die getätigten Ermittlungen und Untersu-
chungshandlungen überwiegend auch hätten vorgenommen werden müs-
sen, wenn zu Beginn des Verfahrens nur der Tatbestand der Geldwäsche-
rei zur Frage gestanden hätte. Der geltend gemachte, praktisch volle Er-
satz der bis Mitte Mai 2003 entstandenen Verteidigungskosten komme da-
her nur im Falle eines Freispruchs von A.______ in Betracht (BK act. 2).
D. Mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2004 zum Antrag der Bundesanwalt-
schaft entgegnete A.______ im Wesentlichen, hinsichtlich der Zusprechung
einer Entschädigung sei es nicht entscheidend, ob sie im überwiesenen
Teil des Verfahrens freigesprochen werde oder nicht. Es gehe nur um die
Frage, welches der gebotene Verteidigungsaufwand gewesen wäre, wenn
die Eröffnung des Verfahrens gegen sie nur wegen Geldwäscherei erfolgt
wäre (BK act. 4).
Die Bundesanwaltschaft wies in ihrer weiteren Vernehmlassung vom
28. Juni 2004 unter anderem darauf hin, es obliege A.______ zu beweisen,
welcher Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit dem eingestellten
Sachverhalt stehe. Weiter hätten bereits die ersten Ermittlungen auf mögli-
che Geldwäschereihandlungen hingewiesen, weshalb die Bundesanwalt-
schaft bereits zweieinhalb Wochen nach Eröffnung des Strafverfahrens
dem Untersuchungsrichteramt den entsprechenden Antrag gestellt habe
(BK act. 7).
Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 schliesslich nahm A.______ zur Vernehmlas-
sung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2004 Stellung.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird – soweit erfor-
derlich – in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
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Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht
vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 122 BStP.
Auf das Gesuch ist einzutreten.
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Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 liess sich die Gesuchstellerin nach Abschluss
des Schriftenwechsels noch einmal vernehmen. Dabei hielt sie fest, dass
die Gesuchsgegnerin am 6. September 2002 erneut den Antrag auf Aus-
dehnung des Verfahrens wegen Geldwäscherei gestellt habe, dies aber
nicht geschehen sei und die eidgenössische Untersuchungsrichterin noch
in ihrem Schlussbericht die Auffassung vertreten habe, es liege keine
Geldwäscherei vor (BK act. 8). Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen
in dieser Eingabe überhaupt zu beachten sind, da die entsprechenden Vor-
bringen, wie sich zeigen wird, für die Beurteilung der Entschädigungsforde-
rung nicht relevant sind (vgl. Erwägung 3 nachfolgend).
3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den eine Un-
tersuchung eingestellt wird, auf Begehren hin unter anderem eine Entschä-
digung für „andere Nachteile“, die er erlitten hat, auszurichten. Vorausset-
zung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Ver-
fahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und
ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu
substanzieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, E. 5 m.w.H. S. 157;
vgl. auch BGE 117 IV 209, E. 4b S. 218; BGE 126 IV 208). Als "andere
Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem
Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des
Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt-
lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss
Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten
unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, E. 2c S. 159).
3.2 Zur Begründung ihres Anspruches auf Entschädigung gestützt auf Art. 122
BStP macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, alle Aufwendun-
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gen, welche vor Ausdehnung der Untersuchung auf den Vorwurf der Geld-
wäscherei, also zwischen der Eröffnung der Voruntersuchung durch das
eidg. Untersuchungsrichteramt vom 21. September 2001 und der Ausdeh-
nungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 12. Mai 2003 angefallen seien,
seien lediglich im Zusammenhang mit den heute zur Einstellung gelangten
Vorwürfe zu sehen, weshalb beinahe alle diese Bemühungen zu entschä-
digen seien (BK act. 1 und 4).
Demgegenüber wendet die Gesuchsgegnerin ein, die bereits in der Vorun-
tersuchung getätigten Ermittlungen und Untersuchungshandlungen hätten
überwiegend auch vorgenommen werden müssen, wenn zu Beginn des
Verfahrens nur der Tatbestand der Geldwäscherei zur Frage gestanden
hätte. Weiter wird geltend gemacht, dass bereits die ersten Ermittlungen
auf mögliche Geldwäschereihandlungen der Gesuchstellerin hingewiesen
hätten, weshalb sie, die Gesuchsgegnerin, bereits zweieinhalb Wochen
nach der Eröffnung des Strafverfahrens dem Untersuchungsrichteramt ei-
nen entsprechenden Antrag gestellt habe (BK act. 2 und 7).
3.3 Den Akten im Verfahren der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK
002/04) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin dreimal zu einer Ein-
vernahme vor der eidg. Untersuchungsrichterin zu erscheinen hatte, so am
- September 2001, am 19. März 2002 und am 26. Mai 2003, wobei die
letzte dieser Einvernahmen nach Ausdehnung des Verfahrens auf den Tat-
bestand der Geldwäscherei erfolgte. Wenn die Gesuchstellerin in ihrer Auf-
listung betreffend die ihr zu entschädigenden Auslagen geltend macht, ihr
Verteidiger habe bis zur formellen Ausdehnung des Verfahrens auf den
Tatbestand der Geldwäscherei dreimal an Einvernahmen teilnehmen müs-
sen (BK act. 1.1), so ist dies unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, erfolgte
die Einvernahme vom 26. Mai 2003 nach Ausdehnung des Verfahrens und
fällt auch nicht in den Zeitraum vom 7. September 2001 bis 12. Mai 2003,
für welchen die Gesuchstellerin die Ausrichtung einer Entschädigung bean-
tragt (BK act. 1.1). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Verteidiger
der Gesuchstellerin in der relevanten Zeitspanne auch nicht an einer Ein-
vernahme des Ehemannes der Gesuchstellerin teilgenommen hat, was al-
lenfalls als entschädigungspflichtiger Aufwand bezeichnet werden könnte
(vgl. zum Ganzen SK 002/04, Ordner 31). Nur der guten Ordnung halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger der Gesuchstellerin auch wäh-
rend des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nie an einer Einver-
nahme teilgenommen hat; diese Einvernahmen fanden im Übrigen am
- und 6. September 2001 statt und würden ebenfalls nicht in die Zeitspan-
ne, die von der Gesuchstellerin genannt wird, fallen (vgl. zum Ganzen Ak-
ten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK 002/04).
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Dem Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2001 ist zu entnehmen,
dass die Gesuchstellerin zum ganzen Komplex „Wavecom Technik“ befragt
wurde. Insbesondere wurde sie aber auch mit Bezug auf das auf den Na-
men der Wavecom Technik lautende Konto, worüber sie verfügungsbe-
rechtigt war, und über die Verwendung der auf dieses Konto unrechtmässig
geflossenen Gelder befragt (SK 002/04, Ordner 31, S. 126-36). Ebenso ist
dem Einvernahmeprotokoll vom 19. März 2002 zu entnehmen, dass Befra-
gungsthema wiederum das Konto der Wavecom Technik und die Verwen-
dung dieser Gelder respektive die Frage bildete, von wem und wieviel Geld
ab diesem Konto transferiert wurde bzw. was die Gesuchstellerin über die
Herkunft dieses Geldes wusste (SK 002/04, Ordner 31, S. 138-147). Zur
Anklage ist nun aber gerade der Vorwurf der Geldwäscherei an die Ge-
suchstellerin erhoben worden, indem ihr zusammengefasst vorgeworfen
wird, sie habe im Wissen um die Herkunft des Geldes in Absprache mit ih-
rem Ehemann ab dem Konto der Wavecom in vier Fällen einen Betrag von
Fr. 34'000.-- bar abgehoben und das Geld für eigene Bedürfnisse (Kauf ei-
nes Fahrzeuges etc.) verbraucht und dadurch die Ermittlung der Herkunft,
der Auffindung und damit auch die Einziehung der Beträge vereitelt, und
sie habe, wiederum in Absprache mit ihrem Ehemann, weitere Barbezüge
ab dem Konto der Wavecom getätigt, wodurch sie Vorkehrungen getroffen
habe, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vereiteln (SK
002/04, act. 1.1). Es zeigt sich, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, dass sich die getätigten Untersuchungshandlungen in der Zeit ab
- September 2001 bis 12. Mai 2003 nur auf die mittlerweile eingestellten
Delikte bezogen haben, sondern gerade eben in dieser Zeit die Untersu-
chungshandlungen nachgerade dazu dienten, zu prüfen, ob sich der Vor-
wurf der Geldwäscherei gegen die Gesuchstellerin erhärten lasse. Hat es
sich gezeigt, dass die Einvernahmen der Gesuchstellerin in der vorliegend
relevanten Zeit im Zusammenhang mit dem heute zur Anklage erhobenen
Vorwurf stehen, so stehen auch die weiteren in dieser Zeitspanne erfolgten
Bemühungen des Verteidigers der Gesuchstellerin, wie Besprechungen mit
ihr, Korrespondenz etc., im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwä-
scherei. Entsprechend kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin
eben gerade nicht davon ausgegangen werden, diese Bemühungen seien
zu entschädigen, weil sie lediglich im Zusammenhang mit den heute zur
Einstellung gebrachten Delikten stehen würden. Obwohl offen gelassen
werden kann, ob das Gesuch um Entschädigung seitens der Gesuchstelle-
rin den Anforderungen an eine gehörige Begründung überhaupt genügt und
mithin darauf eingetreten werden kann, muss festgehalten werden, dass ihr
Gesuch keinerlei Ausführungen darüber enthält, welche Bemühungen nicht
im Zusammenhang mit den getätigten Untersuchungshandlungen betref-
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fend Geldwäscherei standen und mithin allenfalls entschädigungspflichtig
sein könnten. Das Gesuch ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Es ist eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR
173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Saluz
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.