Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.57 (Hauptverfahren: BB.2008.90)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB;
der Gesuchsteller im Rahmen dieser Voruntersuchung am 23. Februar 2007 beim Untersuchungsrichteramt einen Antrag auf Ablehnung des Bundesge- richts samt untergeordneter Instanzen stellte (BB.2008.90, act. 1.1);
der Gesuchsteller mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 17. Ok- tober 2008 an das Bundesgericht gelangte und geltend machte, dass das Un- tersuchungsrichteramt nie auf seinen Antrag eingetreten sei (BB.2008.90, act. 1);
das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers am 23. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (BB.2008.90, act. 1.3);
die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 24. Oktober 2008 einlud, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.90, act. 2);
der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. November 2008 an die I. Beschwerde- kammer gelangte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1) und dieses Gesuch mit Eingaben vom 10. November 2008 (act. 3) und 23. November 2008 (act. 5) ergänzte;
im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hin- gewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 3.1);
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-
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lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftig- keitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm ob- liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
der Gesuchsteller mittels eingereichtem Formular pauschal geltend macht, über kein Vermögen und keine Einkünfte zu verfügen;
der Gesuchsteller weiter einige monatliche Auslagen in der Höhe von insge- samt Fr. 653.-- geltend macht und diese mittels gewisser Beweisurkunden untermauert (act. 3.2, 3.3., 3.4 und 3.5);
dass sich einem Rückerstattungsbeleg der Krankenkasse des Gesuchstellers hingegen entnehmen lässt, dass im Juli 2008 ein Betrag von Fr. 328.70 auf das auf den Gesuchsteller lautende Konto Nr. 1 vergütet wurde (act. 3.4);
der Gesuchsteller somit also offenbar über ein Konto verfügt, welches er in seinem Gesuch nicht angegeben hat bzw. hierzu keine entsprechenden be- weismitteltauglichen Auszüge einreichte;
der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
dem Gesuchsteller bis 5. Januar 2009 erneut Frist gesetzt wird, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
Dem Gesuchsteller wird bis 5. Januar 2009 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.