Entscheid vom 8. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.5 (Hauptverfahren: BB.2010.4)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens am
der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügungen verlangte (BB.2010.4, act. 1);
er hierauf eingeladen wurde, bis 1. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2010.4, act. 2);
er mit Eingabe vom 29. Januar 2010 beantragte, es sei ihm für das Be- schwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu ge- währen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuord- nen (act. 1);
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei- entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
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nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB nachgeht (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzmi- nimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.);
bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten grundsätzlich voll mitzuberücksichtigen ist (vgl. u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1);
der Gesuchsteller seinem Gesuch zwar das Formular des Bundesstrafge- richts betreffend unentgeltliche Rechtspflege beilegte, in diesem jedoch keine konkreten Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen, seinem Vermögen und seinen Schulden machte, jedoch festhielt, dass er am
er in seinem Gesuch diesbezüglich ausführte, dass im Verlaufe des Ermitt- lungsverfahrens sämtliche seiner Konti beschlagnahmt worden seien, weswegen er auf diese nicht zugreifen könne;
er zudem nach seiner rund ein Jahr andauernden Untersuchungshaft heute freiberuflich tätig sei, in der Arbeitswelt bis anhin jedoch nicht in einem Ausmass habe Fuss fassen können, um über genügend eigene finanzielle Mittel zu verfügen;
der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben er- wähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweis- unterlagen eingereicht hat;
der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
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dem Gesuchsteller bis 18. Februar 2010 erneut Frist gesetzt wird zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
Dem Gesuchsteller wird bis 18. Februar 2010 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 8. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.