Beschluss vom 28. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Bernhard Jüsi, Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.33 (Hauptverfahren: BK.2011.13) (Nebenverfahren: BP.2011.31)
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die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260 quinquies
StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter
StGB) führte, wobei dieser am 30. November 2008 von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen wurde;
A. per 28. April 2009, unter Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmass- nahme, aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich die Melde- pflicht am 2. Dezember 2010 aufgehoben wurde;
mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügte und A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- zu- sprach;
A. gegen diese Entschädigungsfolge mit Eingabe vom 27. Juni 2011 Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2011.31);
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ihm mit Schreiben vom
A. am 8. Juli 2011 das Formular einreichte (BP.2011.31);
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 13. Juli 2011 mangels Substantiie- rung abwies (BP.2011.31);
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 um Wiedererwägung ersucht, eventualiter ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt und diverse Belege über die finanziellen Verhältnisse ein- reicht (act. 1).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);
das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege jederzeit gestellt werden kann;
die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;
eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung
des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a
sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.H.);
der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfäl- ligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;
dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BK.2011.13 wird gutgeheissen.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschla- gen.
Bellinzona, 28. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.