Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.38 (Hauptverfahren: BK.2011.19)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 16. September 2011 als vormals Beschuldigter bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispo- sitivs der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 Beschwerde er- hob und in prozessualer Hinsicht für das entsprechende Beschwerdever- fahren beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Claude Hentz als unentgeltlicher Beistand bei- zugeben (act. 1);
er am 19. September 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis 5. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Unterlagen einzureichen (act. 2);
er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);
A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 der I. Beschwerdekammer das ausge- füllte Formular zusammen mit einer Reihe von Unterlagen retournierte (act 3 – 3.8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV);
es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben;
3 -
das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.)
die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen hauptsächlich seine Ein- künfte dokumentieren (act. 3.4 – 3.7);
ausgabenseitig jedoch nur die Posten Krankenkassenprämien (diesbezüg- lich anhand Unterlagen aus dem Vorjahr) und die Steuern belegt wurden (act. 3.3 und 3.8);
bezüglich des geltend gemachten Mietaufwandes kein Beleg vorliegt;
sich hinsichtlich der angeblich für den Unterhalt der geschiedenen Frau be- zahlten Beträge gemäss dem Formular (act. 3.1) und der Steuererklärung (act. 3.2) eine Differenz ergibt, wobei keine eigentlichen Unterlagen zur Begründung von Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht vorgelegt wurden;
keine Angaben zur Notwendigkeit der geltend gemachten Autokosten vor- liegen;
das steuerbare Einkommen gemäss Steuerausweis (act. 3.3) dasjenige gemäss Selbsteinschätzung (act. 3.2) um Fr. 4’680.-- übersteigt, jedoch unklar bleibt, welche Abzüge diesbezüglich von den Steuerbehörden nicht akzeptiert wurden;
der Gesuchsteller schliesslich geltend macht über keinerlei Konto zu verfü- gen, obwohl in der Steuererklärung ein solches angegeben ist und gemäss Lohnabrechnung (act. 3.5) auch der Lohn offenbar auf ein solches über- wiesen wird;
der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
4 -
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
5 -
und erkennt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.