Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 26. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2011.45
(Hauptverfahren: BG.2011.36)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abtrat
(BG.2011.36, act. 1.2);
-
A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmit-
telbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob (BG.2011.36, act. 1);
-
das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom
- September 2011 nicht eintrat und sie zur weiteren Behandlung der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (BG.2011.36,
act. 1.1);
-
A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. Septem-
ber 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten
(BG.2011.36, act. 2 und 3);
-
er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 „Beschwerde gegen den Kostenvor-
schuss Entscheid“ erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechts-
pflege ersuchte und diesbezüglich die Einreichung der hierzu notwendigen
Unterlagen in Aussicht stellte (act. 1);
-
er am 6. Oktober 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis
- Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege voll-
ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Un-
terlagen einzureichen (act. 2);
-
er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder
nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres
abgewiesen werden können (act. 2);
-
A. die ihm anberaumte Frist ungenutzt verstreichen liess.
-
3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
-
es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse Aufschluss zu geben haben;
-
das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An-
gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver-
hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju-
li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt-
liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL-
LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902
m.w.H.);
-
der Gesuchsteller vorliegend innerhalb der ihm hierzu anberaumten Frist
keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte und diesbe-
züglich keine Unterlagen einreichte;
-
er seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge gar nicht nachgekommen
und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
-
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
-
dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
-
die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
-
4 -
und erkennt:
-
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
-
Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
-
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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