Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.45 (Hauptverfahren: BG.2011.36)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. Au- gust 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abtrat (BG.2011.36, act. 1.2);
A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmit- telbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob (BG.2011.36, act. 1);
das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom
A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. Septem- ber 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (BG.2011.36, act. 2 und 3);
er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 „Beschwerde gegen den Kostenvor- schuss Entscheid“ erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchte und diesbezüglich die Einreichung der hierzu notwendigen Unterlagen in Aussicht stellte (act. 1);
er am 6. Oktober 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis
er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);
A. die ihm anberaumte Frist ungenutzt verstreichen liess.
3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben;
das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.);
der Gesuchsteller vorliegend innerhalb der ihm hierzu anberaumten Frist keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte und diesbe- züglich keine Unterlagen einreichte;
er seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge gar nicht nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
4 -
und erkennt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.