Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2004.26
Entscheid vom 16. Februar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst,
gegen
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sperrung von Internetseiten (Art. 45, 46 VStrR)
Sachverhalt:
A. Auf Anzeige des Heilmittelinspektorats der regionalen Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz vom 19. September 2003 eröffnete die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Bern (nachfolgend „Swissmedic“), mit Eröffnungsverfügung vom 26. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A., B. und C., alle in Z., wegen Ver- dachts der unzulässigen Bewerbung und des unzulässigen Verkaufs von Arzneimitteln und Medizinalprodukten von der Schweiz aus.
Am 5. Juli 2004 erliess Swissmedic an die Adresse der D.______ GmbH eine Verfügung, mit welcher dieser Provider angewiesen wurde, zwei Ho- mepages mit sämtlichen davon abhängigen Seiten zu sperren, nämlich: E.______ und F.. Ferner wurde D. angewiesen, alle Home- pages und Geschäftsbeziehungen zu A., B. und C.______ sowie zur G.______ Co. und zur H.______ bekannt zu geben.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 7. Juli 2004 an die Adressen von A., B. und C.______ als mutmassliche Betreiber dieser In- ternetseiten wurde diesen der Inhalt der obigen Verfügung bekannt gege- ben. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Eidgenössische De- partement des Innern (nachfolgend „EDI“) genannt (BK act. 1.1 – 1.3).
B. Eine gegen diese Verfügungen von A., B. und C.______ sowie der G.______ Co. durch ihren Rechtsvertreter eingereichte Be- schwerde wies das EDI mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten von Fr. 2’080.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (BK act. 1.33).
C. Gegen den Entscheid des EDI erhoben die Beschwerdeführer A., B. und C.______ am 31. August 2004 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Sperrung der Homepages E.______ und F.______ sei aufzuheben; eventuell sei die Sperrung der Homepage F.______ gegen Löschung des Links auf die Ho- mepage E.______ aufzuheben; subeventuell seien die Homepages gegen Löschung der Einträge, welche nach Darstellung der Beschwerdebeklagten gegen das Heilmittelgesetz verstiessen, zu entsperren. Swissmedic sei fer- ner anzuweisen, sämtliche Akten des Dossiers einzureichen, und ihrem Vertreter sei Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Da
die in der Rechtsschrift genannten Akten mit dem Aktenverzeichnis und den eingereichten Akten nicht übereinstimmten, musste die Akteneinrei- chung mehrfach ergänzt werden, was schliesslich bis zum 26. Oktober 2004 in mehreren Schritten gelang (BK act. 2, 3, 4, 5). Mit Ein- gabe vom 29. November 2004 reichte das EDI als Vorinstanz eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte kostenfällige Abweisung derselben (BK act. 12).
Die Vernehmlassung des EDI wurde dem Vertreter von A., B. und C.______ am 2. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht (BK act. 13). Deren Vertreter liess sich am 13. Dezember 2004 nochmals zur Beschwerde vernehmen und modifizierte dabei das Rechtsbegehren. Neu wurde beantragt, die Sperre über die Homepages E.______ und F.______ sei aufzuheben; eventuell sei die Sperre über die Homepage E.______ frei- zugeben mit Ausnahme der Links auf die Beschreibung der Produkte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 14). Am 30. Dezember 2004 wurde Swissmedic und dem EDI diese Eingabe zugestellt. Gleichzeitig er- hielten sie die Gelegenheit zu allfälligen Gegenbemerkungen (BK act. 16). Swissmedic als Gegenpartei beantragte hierauf am 6. Januar 2005 die kos- tenfällige Abweisung der Rechtsbegehren (BK act. 17).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachfolgend, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, näher Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Das VStrR unterscheidet für den Beschwerdegang zwischen der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängenden Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 26 VStrR) und Beschwerden gegen andere Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 27 VStrR). Während die Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden muss, ist die Beschwerde gegen ande- re Untersuchungshandlungen von Organen der mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen, wozu die Beschwerde- gegnerin zählt, gemäss Art. 27 Abs. 4 VStrR an das übergeordnete Depar- tement zu führen. Die Beschwerdegegnerin als ursprünglich verfügende Behörde hat sich in der Verfügung an die D.______ (act. 6.3 ihrer Akten) wie auch in der Mitteilung derselben an die Beschwerdeführer auf die Art. 40 und 41 VStrR sowie Art. 74 und 75 BStP berufen und als Rechtsmittel die Beschwerde an das EDI genannt. Die Beschwerdeführer haben dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde beim EDI erhoben. Es ist daher zu prüfen, ob sie den richtigen Rechtsweg gewählt haben und ob das EDI seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat.
1.3 Soweit sich diese Rechtsmittelbelehrung auf das gegenüber der D.______ verfügte Auskunftsbegehren (bezüglich allfälliger weiterer Geschäftsbezie- hungen und Homepages) bezog, war die Rechtsmittelbelehrung zutreffend. Gesetzliche Grundlage für diese Massnahme bilden die Art. 40 bzw. 41 VStrR (siehe auch den Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2005 im parallelen Verfahren BK_B 179/04, E. 1.3; BGE 120 IV 260, 263 E. 3c). Diesbezüglich wurde die Verfügung vom 5. Juli 2004 je- doch gerade nicht angefochten.
1.4 Die Sperre von Internetseiten lässt sich weder unter Auskünfte nach Art. 40 VStrR noch gar unter Zeugeneinvernahmen nach Art. 41 VStrR subsumie- ren. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen üblicherweise Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten (BGE 126 II 462, 464 zu Art. 65 Abs. 1 lit. c IRSG [SR 351.1]). In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht für die Einordnung als Zwangsmassnahme auf die Gesetzessystematik des VStrR abgestellt (ausdrücklich in BGE 120 IV 260, 263 E. 3b). Mit der Sperrverfügung an die Adresse des Internetbetreibers wird diesem hoheit- lich verboten, die fragliche Internetseite weiterhin dem Publikum zugänglich zu machen. Ähnlich wie die Kontensperre gegenüber einer Bank wird damit zwar nicht unmittelbar Zwang ausgeübt, sondern es wird im Sinne einer milderen und damit verhältnismässigeren Massnahme dem Provider der In- ternetseite ein Verbot auferlegt. Dieses tritt jedoch an die Stelle einer phy- sischen Blockade. Insofern handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Das EDI selbst hat im Übrigen die angefochtene Verfügung richtigerweise unter dem Gesichtspunkt der Beschlagnahme geprüft (Seite 5 f.).
Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Verfügung war deshalb mit Bezug auf die Sperre der Internetseiten unzutreffend. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen solche Sperren ist direkt die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Entspre- chend war das EDI zum erstinstanzlichen Entscheid über die Beschwerde sachlich nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung ist daher ohne weite- res aufzuheben. Die ursprüngliche Beschwerde vom 12. Juli 2004 (samt den Ergänzungen in den späteren Eingaben) ist zuständigkeitshalber direkt durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen, wo- bei die inzwischen erfolgten Eingaben beider Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beim materiellen Entscheid über die Beschwerde berücksichtigt werden.
1.5 Die Beschwerdeführer sind von der Sperre der beiden Internetseiten inso- fern unmittelbar betroffen, als die von ihnen aktiv bewirtschafteten Internet- seiten nicht mehr durch Dritte abrufbar und die Beschwerdeführer somit nicht mehr über diese Werbung betreiben und Verkäufe tätigen können. Sie sind somit durch die Sperre beschwert. Auf ihre rechtzeitig beim EDI einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
Auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage kann auch über den Grund- satz „a maiore minus” geschlossen werden, vergleichbar der Ersatzmass- nahme zur Untersuchungshaft, deren Zulässigkeit nach der Lehre un- bestritten ist, auch wenn das Gesetz dieses Ersatzmittel selbst nicht nennt (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., § 69 N. 45; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., § 44 N. 717). Voraussetzung dafür ist, dass die Sperre von Internetseiten gegenüber einem im VStrR vorgesehe- nen strafprozessualen Zwangsmittel, mit welchem durch Anwendung von Zwang grundsätzlich ein gleiches Ergebnis erzielt werden könnte, eine ge- ringere Eingriffsintensität aufweist.
Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Sperre der Internetseiten, dass das Publikum keinen Zugang mehr darauf hat, diese nicht mehr einsehen und darüber keine Käufe mehr tätigen kann. Die gleiche Wirkung hätte die Beschwerdegegnerin auch erreichen können, indem sie direkt durch die Polizei beim Internetbetreiber elektronisch, allenfalls sogar physisch durch Wegnahme der Hardware den Zugang zu den fraglichen Internetseiten un- terbunden hätte. Insofern stellt die Sperre einer Internetseite eine mildere Massnahme als die Beschlagnahme von Gegenständen unter dem Titel der
Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR dar (gleich, je- doch ohne nähere Begründung: Anklagekammer des Kantons Waadt, in JdT 2003 III 123, 125 f.).
Die vorliegend angefochtene Zwangsmassnahme stützt sich daher auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 46 VStrR).
Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N. 1). Bei der Sperre einer Internetseite geht es um eine Massnahme, mit der vorübergehend, d.h. während der Dauer des Strafverfahrens, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindert werden soll, weil bei- spielsweise die Nutzung der Internetseite direkt oder indirekt zu einer straf- baren Handlung führen kann. Analog der Beschlagnahme zum Zweck der späteren Sicherungseinziehung (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 58 StGB) bedarf es eines Konnexes zwischen der mutmasslichen Tat und der zu sperrenden Internetseite, indem hinreichend dargetan werden muss, dass diese Internetseite Tatinstrument, Tatprodukt bzw. durch die mut- massliche strafbare Handlung hervorgebrachter „Gegenstand“ ist. Sodann muss von der Internetseite in der Hand des Berechtigten eine fortbeste- hende Gefährdung (im Sinne weiterer strafbarer Handlungen) wahrschein- lich sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a). Schliesslich muss die Sperre einer Internetseite verhältnismässig sein.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem den konkreten Tatverdacht, in- dem sie geltend machen, die auf der Internetseite E.______ angepriesenen Produkte seien Nahrungsmittelzusätze und stellten keine Heilmittel im Sin- ne des Art. 4 Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) dar. Die Beschwerdefüh- rer hätten diese Produkte über eine Apotheke im Tessin bezogen, und auch der Zoll habe die Importe nie beanstandet. Schliesslich habe das kan- tonale Amt für Lebensmittelkontrolle am 7. Juli 2000 diverse Produkte als Ergänzungsnahrung eingestuft. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei unbestritten, dass Kava-Kava Substanzen verboten seien. Im
Übrigen würden sie für den Entscheid, welche Produkte als Heilmittel im Sinne des HMG zu gelten hätten, auf die Beurteilung ihres Fachmanns ab- stellen.
4.2 Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf die ungenügende Benennung der als Heilmittel einzustufenden Produkte. Aus der Verfügung werde nicht klar, welche der auf der gesperrten Internetseite angebotenen Produkte denn nach Auffassung der Beschwerdegegnerin un- ter das HMG fallen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung. Im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstraf- rechts hat die Beschwerdekammer erwogen, dass in der Anfangsphase ei- ner Untersuchung, vor allem bei Zwangsmittelverfügungen, keine weitge- hende Begründung erwartet werden dürfe (BK_B 071/04, Entscheid vom 12. Oktober 2004, E. 4 am Schluss). Es wäre wünschbar gewesen, dass vorliegend im Beschwerdeverfahren genau aufgelistet worden wäre, wel- che der angebotenen Produkte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unter das Heilmittelgesetz fallen. Freilich darf bei der Prüfung der Begrün- dung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht ausgeklam- mert werden, dass sich aus den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren BK_B 075/04 und BK_B 179/04 für die Beurteilung dieser Frage wesentli- che Hinweise ergeben, die auch den Beschwerdeführern bekannt waren. Den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Be- schwerdeführer kann im Übrigen entnommen werden, dass diese in Kennt- nis der Sachlage zu argumentieren vermochten. So machen sie u. a. Ein- wendungen, die sich auch auf die von der Beschwerdegegnerin bezeichne- ten Produkte beziehen. Die Beschwerdeführer konnten sich damit über die Tragweite des Entscheids ein genügendes Bild machen (vgl. etwa BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, m.w.H.). Die Begründung des angefochtenen Ent- scheids genügt damit den Anforderungen, wie sie auch das Bundesgericht in mehreren Entscheiden, unter anderem zum Verwaltungsstrafverfahren, definiert hat (z.B. BGE 112 I 107, 110 E. 2b).
4.3 Aus dem Verfahren BK_B 075/04 und dem Entscheid der Beschwerde- kammer vom 8. November 2004 ergibt sich, dass es u. a. um das Angebot und den Verkauf von Glukosamine-Komplex „Joint Connection“ und Kava- Kava Produkten geht. Die Beschwerdekammer hat in jenem Entscheid die Argumente der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit des Vertriebs dieser Produkte zurückgewiesen (E. 3). In diesem Zusammenhang ist erneut auch auf die Zusammenstellung von Dr. I.______ (Pharmazeutische Fachstelle Zoll- und Strafrecht der Beschwerdegegnerin) vom 4. August 2004 hinzu- weisen (act. 4.1 der von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem
EDI eingereichten Akten). Danach besteht auch hinsichtlich weiterer Pro- dukte der Verdacht, dass es sich um Heilmittel im Sinne des Heilmittelge- setzes handle. Mit dem Entscheid BK_B 075/04 ist zu wiederholen, dass die Einstufung von Produkten als Arzneimittel durch die Beschwerdegegne- rin mindestens für die Dauer des Strafverfahrens massgeblich ist, denn die Beschwerdegegnerin ist gesamtschweizerisch die für die verbindliche Zu- ordnung und Zulassung zuständige Stelle.
Der Umstand, dass die Zollbehörden während Jahren nicht eingeschritten sind, ist mit Bezug auf die Frage des blossen Tatverdachts insofern irrele- vant, als nicht von pharmazeutischer Fachkunde des Zolls auszugehen ist. Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber andern Anbie- tern ähnlicher oder gleicher Produkte anbelangt, so ist erstens nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht dagegen einschreitet. Zweitens gilt es zu berücksichtigen, dass ein gleichzeitiges Einschreiten gegenüber mehre- ren potentiellen Rechtsbrechern immer auch eine Frage der verfügbaren Kapazitäten ist. Schliesslich ist drittens in Erinnerung zu rufen, dass es kei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Es ist deshalb von einem ausreichenden konkreten Tatverdacht für unzu- lässiges und damit strafbares Anbieten bzw. Verkaufen von Heilmitteln im Sinne des HMG auszugehen.
4.4 Schliesslich ist für eine Sperre von Internetseiten erforderlich, dass ein Konnex zwischen dem mutmasslichen strafbaren Verhalten und der Inter- netseite besteht und dass von einer ungesperrten Internetseite eine fortbe- stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Zwischen der Sperre der Internetseite E.______ und der mutmasslichen strafbaren Handlung ist ein Sachzusammenhang insofern ohne weiteres erstellt, als darüber mutmasslich Heilmittel angeboten wurden. Mit der Sperre wird ein weiteres Anbieten und Verkaufen über diese Internetseite unterbunden. In Analogie zur Sicherheitsbeschlagnahme wird damit ver- hindert, dass mittels der Internetseite E.______ die Sicherheit von Men- schen durch unzulässigerweise vertriebene Heilmittel gefährdet werden kann. Die Sperre der Internetseite E.______ erweist sich deshalb als ge- rechtfertigt. Sie ist auch verhältnismässig. Eine andere wirksame Mass- nahme ist nicht denkbar. Insbesondere bietet die blosse Streichung gewis- ser Angebote keine genügende Gewähr dagegen, dass nicht allenfalls über neue Bestellrubriken Produkte angeboten werden können, die unter den Arzneimittelbegriff des HMG fallen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Der Deliktskonnex ist auch mit Bezug auf die zweite gesperrte Internetsei- te, F., erstellt, indem man mittels eines darauf vorhandenen Links auf die Internetseite E. gelangen konnte. Die Beschwerdegegnerin erachtet dies für eine fortdauernde Sperre als ausreichend (BK act. 17, S. 3 mit Verweis auf act. 5 EDI-Verfahren S. 6). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt ist für eine Sperre in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 58 StGB erforderlich, dass eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch diese In- ternetseite als wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerdegegnerin behaup- tet selbst nicht, dass über die Internetseite F.______ direkt Heilmittel be- worben bzw. verkauft wurden oder werden. Derartiges war nun möglich mittels eines Links auf die Internetseite E.; eines Links, welcher nach Sperre der Internetseite E. nicht mehr funktionieren kann. Mit der Sperre der Internetseite E.______ geht von der Internetseite F.______ somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (im Sinne einer Bewerbung oder eines Verkaufs von Heilmitteln) mehr aus. Es fehlt deshalb an einer notwendigen Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Sperre. Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt zu schützen, und die Sperre der Inter- netseite F.______ ist aufzuheben.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisatio-
nen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, a.a.O., 146). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf teilweisen Ersatz ihrer Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung für be- gründeten Aufwand von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt) wird die Entschädigung auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern wird aufge- hoben.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie teilweise geschützt, und die Sperre der Internetseite F.______ wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.-- haben die drei Beschwerdeführer nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses zu gleichen Teilen und unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat die drei Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 3. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Eidgenössisches Departement des Innern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.