Entscheid vom 16. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A._______,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.23
Sachverhalt:
A. Nachdem die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) bereits im Jahre 2002 gegen den Wirt des Restaurants B.______ in Z.______ ein Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz eröffnet hatte, gingen bei der Stadtpolizei Z.______ er- neut Hinweise ein, wonach in der besagten Lokalität illegal um Geld ge- spielt werde (BK act. 2 und 2.2). Erste polizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich nach Schliessung des Restaurantbetriebs um 02.00 Uhr regel- mässig weitere Personen im Restaurant aufhielten und zudem in der Nähe desselben Fahrzeuge von bekannten Spielern parkiert waren (BK act. 2.2).
Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK vom 19. April 2005 führten Vertreter des Sekretariats der ESBK mit polizeilicher Unterstützung in den frühen Morgenstunden des 22. Aprils 2005 eine Hausdurchsuchung im Restaurant B.______ durch (BK act. 2.3, 2.4 und 2.6). Nachdem die verschlossene Eingangstür aufgebrochen werden konn- te, wurden im Lokal nebst dem Wirt rund neun weitere Personen angetrof- fen. Auf einem runden Tisch befanden sich eine Würfelpiste, mehrere Wür- felbecher sowie Fr. 200.--, und zwar in vier Scheinen zu je Fr. 50.-- (BK act. 2.4 und 2.6).
A.______ war bei der erwähnten Intervention ebenfalls im Lokal anwesend. Das von ihm auf der Toilette belassene Portemonnaie mit einem Inhalt von Fr. 2'700.-- wurde mit ihm vor Ort ausgehändigter Verfügung vom Sekreta- riat der ESBK ebenso beschlagnahmt wie der Barbetrag von Fr. 450.--, den er lose in einer Hosentasche auf sich trug (BK act. 2.1 und 2.6).
B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 25. April 2005 an den Leiter des Sekretariats der ESBK (BK act. 1). Die ESBK übermittelte diese Einga- be zusammen mit ihrer Stellungnahme am 28. April 2005 zuständigkeits- halber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (BK act. 2). Nach Leistung des Kostenvorschusses (BK act. 4) reichte A.______ innerhalb der angesetzten Frist keine Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Di- rektor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die (angefoch- tene) Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt un- bestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte über- dies von der angefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde gegen die Be- schlagnahmeverfügung am 25. April 2005 (BK act. 1) und somit fristgerecht beim Leiter des Sekretariats der Beschwerdegegnerin eingereicht, welcher diese ohne Berichtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer- dekammer weitergeleitet hat. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw.
Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen der Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2005 wurden in der ein- gangs erwähnten Lokalität auf einem runden Tisch eine Würfelpiste, ein Würfelbecher sowie Fr. 200.-- vorgefunden (BK act. 2.5). Gemäss Aussa- gen des Wirtes hat er am besagten Abend dem Betteln der Spieler nach- gegeben und das Würfelspiel um Geld erlaubt. Der jeweilige Spieleinsatz habe Fr. 50.-- betragen – was im Übrigen auch zu der Tatsache passt, dass sich der auf dem Spieltisch vorgefundene Betrag aus vier Scheinen zu je Fr. 50.-- zusammensetzte – und ausser zwei Personen hätten sich al- le Anwesenden am Glücksspiel beteiligt (BK act. 2.6). Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52), wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Hausdurchsuchung im Lokal ange- troffen. Zum einen führte er den Barbetrag von Fr. 450.-- lose mit sich, zum anderen konnte der auf der Toilette vorgefundene Betrag in der Höhe von Fr. 2'700.-- ebenfalls ihm zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund des mutmasslich regen Spielbetriebs im Restaurant erscheint es wenig glaub- würdig, dass er sich am besagten Abend nicht an den Geldspielen beteiligt, sondern lediglich mit einem Bekannten Rommee gespielt haben will. Dies umso mehr, als dass das Belassen eines derart hohen Geldbetrages auf der Toilette den Anschein einer Kollusionshandlung erweckt, was der unter den gegebenen Umständen unglaubwürdige Hinweis auf einen fälschlich angenommenen Überfall nicht auszuräumen vermag. Im Gegenteil schüren der hohe Barbetrag und das Belassen desselben auf der Toilette den Ver- dacht, es handle sich hierbei um Spielgewinn bzw. -einsatz. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung un- terlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB und der Einwand des Beschwerdeführers, er be-
finde sich in einer finanziell unangenehmen Lage, kann somit nicht gehört werden, zumal er auch nicht darlegt, inwiefern die Gelder von ihm zwin- gend benötigt werden.
Die Beschlagnahme sprengt zudem den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, da sie sich mit Blick auf das Ziel dieser Massnahme – nämlich die Abschöpfung der deliktisch erlangten Vermögenswerte – als notwendig er- weist.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gelder erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer- legt.
Bellinzona, 16. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.