Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme eines Bankkon- tos (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.36
Sachverhalt:
A. Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swiss- medic“) eröffnete am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung (Verfahren BV.2005.34 act. 2.1). Ihm wird vor- geworfen, selber respektive über das Unternehmen B. GmbH seit dem
B. Mit Beschwerde vom 17. November 2005 gelangt A. an den Direktor der Swissmedic und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sämtli- che beschlagnahmten Vermögenswerte, welche aus dem Handel mit der Lebensmittelgesetzgebung unterstehenden Gegenständen stammen und auf obgenanntem Kontokorrentkonto liegen, seien ihm herauszugeben (act. 1).
Der Direktor der Swissmedic entschied am 22. November 2005, die ange- fochtene Amtshandlung werde nicht berichtigt. Er leitete die Beschwerde gleichentags zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts weiter, wobei er die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde verlangt (act. 2).
Mit Replik vom 9. Januar 2006 (act. 7) und Duplik vom 17. Januar 2006 (act. 9) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Letztere Eingabe wurde A. am 18. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, beim Direktor der beteiligten Verwaltung – sofern die Beschwerde nicht gegen ihn gerichtet ist – schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR und Art. 28 Abs. 3 VStR). Berichtigt dersel- be die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt ohne Weiteres eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Ge- schäftsführer der B. GmbH und wirtschaftlich Berechtigter der beschlag- nahmten Vermögenswerte (act. 1. S. 2; act. 2, S. 2) von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die erwähnte Beschlagnah- me gelangte dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 14. No- vember 2005 zur Kenntnis (act. 1, S. 2). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 17. November 2005 an den Direktor der Beschwerdegegnerin – mithin die zuständige Behörde – wahrte er die dreitägige Beschwerdefrist. Der Di- rektor der Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde überdies fristge- recht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be-
gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
Wer nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelge- setz, HMG; SR 812.21) die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200’000 Franken bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Be- täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt. Als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes gelten Produkte chemischen oder biologischen Ur- sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tie- rischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesonde- re zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verlet- zungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG).
2.2 Es ist unbestritten, dass weder der Beschwerdeführer noch die B. GmbH über eine heilmittelrechtliche Bewilligung zur Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder Vermittlung von Arzneimitteln verfügen (act. 2, S. 4; act. 7, S. 2). Auf der Homepage der B. GmbH werden indessen eine Vielfalt von Präparaten zum Verkauf angeboten, die nach Massgabe der daselbst verfügbaren Da- tenbank mit entsprechender Indikationsliste zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen dienen (Verfahren BV.2005.34 act. 2.8, S. 2). Mit Blick auf diese vom Beschwerde- führer bzw. von der B. GmbH selbst vorgenommene Anpreisung besteht für die Beschwerdekammer – zumindest im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens – kein Anlass, vom Fachbericht der Beschwerdegegnerin abzuweichen, wonach es sich bei den angebotenen Präparaten um in der Schweiz zulas- sungspflichtige Arzneimittel handelt (Verfahren BV.2005.34 act. 2.8, S. 3). Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der B. GmbH vom 9. No- vember 2005 konnten überdies verschiedene Präparate sichergestellt so- wie Aufstellungen mit „Umsatz pro Artikel“ und “Umsatz pro Kunde“ vorge-
funden werden (Verfahren BV.2005.34 act. 2.3, 2.4 und 2.6). Gestützt auf diese Aktenlage besteht der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel in Verkehr gebracht und damit gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG verstossen.
Mit Bejahung dieses Tatverdachts ist auch gesagt, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist, er handle nicht mit Heilmitteln, son- dern mit Lebensmitteln, weshalb nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die zuständige kantonale Behörde für ein allfälliges Verfahren zuständig sei. Es wird dem Sachrichter obliegen, eine abschliessende rechtliche Qua- lifikation dieser Präparate vorzunehmen.
Aufgrund des gegebenen Tatverdachts ist überdies mit Fug davon auszu- gehen, dass das Guthaben auf dem beschlagnahmten Firmenkonto der B. GmbH einen Vermögenswert darstellt, der durch eine strafbare Hand- lung erlangt worden (Art. 59 Ziff. 1 StGB) und folglich beschlagnahmefähig ist.
Da der Beschuldigte am 10. November 2005 unbestrittenermassen einen Barbezug von Fr. 26'835.70 tätigte und dadurch am 11. November 2005 le- diglich Fr. 2'200.-- sichergestellt werden konnten (act. 2, S. 4), erweist sich die Beschlagnahme zudem ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal es sich hierbei um einen geringfügigen Betrag handelt und aufgrund der Auf- stellung „Umsatz pro Kunde“ die begründete Annahme besteht, der mut- masslich deliktisch erzielte Umsatz belaufe sich auf rund 2.6 Millionen Franken (Verfahren BV.2005.34 act. 2.3).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.