Entscheid vom 17. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2007.13 und BV.2007.14
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 9. Dezember 2007 ca. 38 kg Würste sowie 14 Schinken (act. 2.1) und diverse Unterlagen (act. 2.2) als Beweismittel sowie 6 Tetrapack Wein à 5 Liter und 86 Korbflaschen Wein à 5 Liter (act. 2.3) als Zollpfand beschlagnahmte und der Beschwerdeführer hiergegen am 11. Dezember 2007 Beschwerde erhob (act. 1);
die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung hinsicht- lich der beiden erstgenannten Beschlagnahmeverfügungen am 17. Dezember 2007 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches die I. Beschwer- dekammer mit Entscheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen hat (act. 11);
der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der beiden Beschlag- nahmeverfügungen zu Beweiszwecken mit Schreiben vom 13. März 2008 zu- rückzog (act. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17);
gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
die Verfahren somit zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben werden können, der den Abstand erklärende Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr für die vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--;
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und erkennt:
Die Verfahren BV.2007.13 und BV.2007.14 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Vorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 18. März 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).