Entscheid vom 15. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS BERN,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.29
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A. und ge- gen die B. GmbH am 18. März 2009 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) einleitete (act. 1.8);
die EZV zur genaueren Abklärung der anonym erhobenen Vorwürfe der Widerhandlungen durch illegalen Arzneimittelimport Einblick in die Steu- erakten von A. und der B. GmbH nehmen wollte, weil insbesondere an- hand der Buchhaltung und der dazugehörigen Belege der B. GmbH, die auch Grundlage für die Veranlagung der direkten Steuern bilden, nach- vollzogen oder zumindest abgeschätzt werden könne, woher die im Inter- net angebotenen Kapseln und andere Produkte stammten und wie sie vertrieben würden;
die EZV am 18. März 2009 mittels E-Mail bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern um Einsicht in die Steuerakten von A. und der B. GmbH er- suchte (act. 5.1);
die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Schreiben vom 31. März 2009 dieses Ersuchen ablehnte (act. 1.1);
die EZV am 16. Juni 2009 gestützt auf Art. 30 Abs. 5 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Gesuch stellte, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, ihr bezüglich A. und die B. GmbH betreffenden Steuerak- ten der letzten fünf Steuerperioden, die sich bei der Steuerverwaltung be- finden, vollumfänglich und unentgeltlich Einsicht und, soweit nötig, Edition zu gewähren (act. 1);
die Steuerverwaltung des Kantons Bern in ihrer Gesuchsantwort vom
die Steuerverwaltung des Kantons Bern vom heutigen Kenntnisstand des Sachverhalts ausgehend ausführte, dass dem Gesuch der EZV betreffend die Gewährung um Einsicht bzw. Edition der Steuerakten von A. und der
3 -
B. GmbH für die letzten fünf Steuerperioden nichts entgegenstehe (act. 5);
das Verfahren somit gegenstandslos geworden und als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten verlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
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und erkennt:
Das Gesuch wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.