Entscheid vom 10. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführer / Gesuchsgegner
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR); Durchsuchung (Art. 48 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.30, BV.2009.31, BV.2009.32, BE.2010.1, BE.2010.2, BE.2010.3
Sachverhalt:
fahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz
vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG). Im Rahmen dieser Untersuchung nahm die Zollverwaltung am
7. Juli 2009 in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen vor,
anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unterlagen be-
schlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (vgl. diesbezüglich im Einzelnen
Beschwerdeantwortbeilagen 4 bis 18).
B. Mit Beschwerden vom 10. Juli 2009 gelangten die A. AG, B. und C. an den Oberzolldirektor und beantragten was folgt (BV.2009.30, act. 1):
Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerden zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter und beantragte seinerseits (BV.2009.30, act. 2):
Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (BV.2009.30, act. 3).
In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernah- me diverser Personen als Zeugen durchzuführen (BV.2009.30, act. 7).
Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009 zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (BV.2009.30, act. 10).
In ihrem prozessualen Entscheid vom 15. Dezember 2009 hiess die I. Be- schwerdekammer den Antrag der Zollverwaltung auf Einschränkung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht teilweise gut. Zu- dem forderte sie die Zollverwaltung auf, hinsichtlich der bislang lediglich versiegelten und verwahrten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung ein- zureichen (BV.2009.30, act. 13).
C. Am 8. Januar 2010 reichte die Zollverwaltung bei der I. Beschwerdekam- mer ein entsprechendes Gesuch ein, mit welchem sie beantragte was folgt (BE.2010.1, act. 1):
In ihrer Gesuchsantwort vom 12. Februar 2010 schlossen die Beschwerde- führer sinngemäss auf die Abweisung des Gesuchs, subeventuell seien im Rahmen einer Triage (Grobsichtung ohne Durchsuchung) alle den Ge- schäftsbereich des Hotel D. betreffenden Papiere auszusondern und den Gesuchsgegnern zu retournieren, und es sei der Gesuchstellerin zu unter- sagen, diese Beweisstücke zu durchsuchen und beweismässig zu verwer- ten. Daneben beantragten die Gesuchsgegner in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Antrages der Zollverwaltung auf weitere Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Einvernahme einer Reihe von Personen als Zeu- gen (BE.2010.1, act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Zollverwaltung am 15. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht (BE.2010.1, act. 6).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerde- gegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegeg- nerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 aMWSTG und Art. 103 Abs. 1 und 2 des am
1.2 Da sowohl der Gegenstand der anhängig gemachten Beschwerdeverfahren sowie derjenige des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht einen engen Konnex aufweisen, rechtfertigt es sich, die Verfahren mittels vorliegenden Entscheids gemeinsam zu erledigen.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be- richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell- ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am
dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiter- zuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 In ihrem Entscheid BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009, E. 1.3, bejahte die I. Beschwerdekammer unter formellen Gesichtspunkten lediglich ihre Zuständigkeit sowie die fristgerechte Einreichung der Beschwerden. Sie behielt sich die Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen jedoch für den verfahrensabschliessenden Entscheid vor, insbesondere da hinsicht- lich der Natur und des Umfangs des Anfechtungsobjektes Zweifel bestan- den.
2.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angefochtenen Hausdurchsu- chungsverfügungen ist festzuhalten, dass die entsprechenden Hausdurch- suchungen längst durchgeführt und abgeschlossen sind. Soweit die Be- schwerdeführer die „Aufhebung“ der Durchsuchungsverfügungen verlan- gen, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Be- schwerden nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der ge- rügten Rechtsverletzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interes- ses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2006 283 E. 1.2) sind hier nicht gegeben. Zwar ist die rechtzei- tige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es hin- sichtlich dieser Massnahmen am Erfordernis des Tatverdachts gefehlt habe bzw. sich diese als unverhältnismässig erwiesen hätten (BV.2009.30, act. 7, Ziff. IV.1, S. 6 ff.) – am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34 E. 2.2). Ebenso wenig besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gel- tend gemachten Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchungen. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
2.4 Auf Grund der in den Akten enthaltenen Unklarheiten sowie insbesondere der rechtlichen Ausführungen der Parteien in den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Beschlagnahmungen bzw. Sicherstel- lungen, wies die I. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 auf das Verhältnis zwischen der einer Durchsu- chung vorangehenden Sicherstellung von Unterlagen und deren Beschlag- nahmung hin (vgl. dort. E. 3.2). Den entsprechenden Parteivorbringen und Klarstellungen zufolge, welche im Entsiegelungsverfahren erfolgten (BE.2010.1, act. 1, Ziff. II.2, S. 3 f.; act. 5, Ziff. III.B.7, S. 29), wurde bisher überhaupt keine im Sinne der erfolgten Klarstellung anfechtbare Beschlag- nahme vorgenommen. Vielmehr sind sämtliche der umstrittenen Unterla-
gen nach wie vor versiegelt, so dass die I. Beschwerdekammer lediglich über die Zulässigkeit der Durchsuchung dieser Unterlagen befinden kann. Die in den angefochtenen Beschwerdeantwortbeilagen Nr. 13 bis und mit 18 verwendete Bezeichnung „Beschlagnahmeverfügung“ erweist sich dem- nach als unzutreffend. Mutmasslich ebenso unzutreffend dürften demnach die sich auf der Rückseite der „Beschlagnahmeverfügungen“ befindenden Rechtsmittelbelehrungen sein (diese liegen aufgrund der der I. Beschwer- dekammer eingereichten bloss einseitigen Kopien nicht bei den Akten). Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines ge- geben ist, so entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzu- lässige Rechtsmittel wird aber nicht eingetreten (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift fehlt es nach dem Gesagten am eigentlichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Begehren nicht eingetreten werden kann. Dem Umstand der fehler- haften Bezeichnung der Sicherstellungsverzeichnisse als Beschlagnahme- verfügungen ist über die Verfahrenskosten und die Entschädigungen Rech- nung zu tragen.
2.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Be- schwerden hinsichtlich Vormerkung der Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen durch die Beschwerdeführer. Derartige Ansprüche sind von den Betroffenen im Verwaltungsstrafprozess im Entschädigungsverfah- ren nach Art. 99 ff. VStrR geltend zu machen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009, E. 1.5).
2.6 Demnach ist auf sämtliche mittels Beschwerden vom 10. Juli 2009 gestell- ten und zum Entscheid verbleibenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.
kein Grund, auf den Entscheid zurückzukommen, auch wenn einige der entsprechenden Unterlagen zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch herangezogen werden, denn Art. 25 Abs. 3 VStrR, worauf sich die teilweise Einschränkung der Akteneinsicht stützt, ist auch im Rahmen eines Entsie- gelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar. Die Kritik der Gesuchsgegner am Entscheid vom 15. Dezember 2009 geht fehl. Die der Gesuchstellerin ohne inhaltliche Kenntnisnahme durch die I. Beschwerde- kammer zurückgeschickten Unterlagen wurden im entsprechenden Beila- genverzeichnis aufgeführt – anders wäre deren im erwähnten Entscheid vorgenommene Bezeichnung gar nicht möglich gewesen – jedoch wurden diese Beilagen in den von der Gesuchstellerin eingereichten Eingaben nicht erwähnt. Die übrigen, nach wie vor bei den Akten liegenden Ge- suchsbeilagen wurden den Gesuchsgegnern teilweise zur Einsicht zur Ver- fügung gestellt, teilweise wird ihnen diese Einsicht vorläufig gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR wegen Kollusionsgefahr verwehrt. Nachfolgend wer- den sämtliche Aktenstellen, welche die Gesuchstellerin für ihre Begründung verwendet und auf welche sich die I. Beschwerdekammer bei ihrem Ent- scheid stützt, im Einzelnen wiedergegeben.
4.1 4.1.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundes- strafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
4.1.2 Wer bezüglich der sichergestellten Unterlagen der effektive Inhaber ist, er- scheint teilweise unklar. Diese Unklarheit entsteht dadurch, dass die „Be- schlagnahmeprotokolle“ lediglich die jeweiligen Orte (verschiedene Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten) nennen, an denen die Sicherstellungen er- folgt sind. Als „Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände“ unterzeichnete zumindest in den Geschäftsräumlichkeiten die jeweils anwesende Verkäu- ferin, teilweise ohne entsprechenden Hinweis auf ein allfälliges Vertre- tungsverhältnis zum effektiven Inhaber der sichergestellten Unterlagen (Beschwerdeantwortbeilagen 14, 15, 16 und 18). Diesbezüglich jedoch er- gibt sich aus den Parteivorbringen, dass die Inhaberschaft über die sicher- gestellten Unterlagen dem Gesuchsgegner 3 als Inhaber der betroffenen Geschäftsbetriebe und dem Gesuchsgegner 2 als deren Geschäftsführer zusteht. Diesbezüglich ohne jede Relevanz sind an dieser Stelle die Rügen der Gesuchsgegner 1 und 3, wonach sie im Rahmen des Verwaltungsstraf- verfahrens zu Unrecht als Beschuldigte bezeichnet worden seien. Eine Be- schlagnahme bzw. eine Hausdurchsuchung und eine anlässlich dieser er- folgte Sicherstellung von Akten ist nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch beim Dritten möglich (TPF 2006 231 E. 5.2 S. 234 m.w.H.). Ob die Gesuchsgegner 2 und 3 als Inhaber bezüglich aller im konkreten Fall si- chergestellten Unterlagen gelten können, erscheint zudem fraglich, so ins- besondere bezüglich des Aktenordners mit der Anschrift „E.“, welcher im Eigentum der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners 2 stehen soll (Be- schwerdeantwortbeilage 13). Dass diese eine Einsprache gegen die Durchsuchung ihrer Unterlagen erhoben habe, wird von niemandem gel- tend gemacht. Fehlt es an einer Einsprache durch den tatsächlich hierzu berechtigten Inhaber der fraglichen Dokumente, erweist sich deren Durch- suchung ohne weiteres als zulässig (vgl. diesbezüglich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2). Unbestrittener- massen handelt es sich zumindest bei einem der Gesuchsgegner 2 und 3 um den (Mit-)Inhaber des grössten Teils der sichergestellten Unterlagen. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann diesbezüglich aber auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
4.2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu-
lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m.w.H.).
4.3 4.3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwal- tungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
4.3.2 Den beschuldigten Gesuchsgegnern wird zusammengefasst vorgeworfen, zur illegalen Einfuhr von Uhren und Schmuck in das schweizerische Zoll- gebiet Hilfeleistungen erbracht zu haben. In diesem Zusammenhang seien Widerhandlungen sowohl gegen das Zollgesetz wie auch gegen das Mehr- wertsteuergesetz begangen worden (Beschwerdeantwortbeilagen 4, 5 und 6).
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Wa- ren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zollveranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollhinterziehung ist durch die in Art. 118 ZG genannten Sanktionen be- droht. Gemäss Art. 50 MWSTG bzw. Art. 72 aMWSTG gelten diese Vor- schriften auch in Bezug auf die Einfuhrsteuer nach Mehrwertsteuergesetz. Wer bei der Einfuhr von Waren vorsätzlich oder fahrlässig Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht, macht sich der Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG bzw. Art. 85 Abs. 1 und 3 aMWSTG schuldig und hat die in der genannten Bestimmung vorgesehene Sanktion zu gewärtigen. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu diesen Übertretungen sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherren für im Betrieb durch Beauftragte, Angestellte und der- gleichen begangene Widerhandlungen richtet sich nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR.
4.3.3 Der den Gesuchsgegnern vor den eingangs erwähnten Hausdurchsuchun- gen zur Last gelegte Tatverdacht gründete bzw. gründet nach wie vor auf zwei Elementen: zum einen ergaben Abklärungen der Gesuchstellerin, dass eine erhebliche Differenz zwischen den in den Jahren 2007 und 2008 ins Zollfreigebiet Samnaun exportierten und den auf dem ordnungsgemäs- sen Weg in das schweizerische Zollgebiet bzw. nach Österreich gelangten Uhren bestand. Der Wert der Uhrenlieferungen nach Samnaun überstieg die Wiedereinfuhren in die Schweiz bzw. die Einfuhren nach Österreich um rund 11,7 Mio. Franken im Jahr 2007 und um rund 12,4 Mio. Franken im Jahr 2008 (Beschwerdeantwortbeilage 2, Ziff. 2.1, S. 2; den Gesuchsgeg- nern inhaltlich zur Kenntnis gebracht u. a. in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8, S. 5). Dieser Umstand alleine rechtfertigt ohne weiteres den Verdacht, ein grosser Teil der Uhren sei illegal, sprich unter Umgehung der Einfuhrmehr- wertsteuer, aus Samnaun in die Schweiz importiert worden. Hinsichtlich der Gesuchsgegner ergaben sich sodann weitere konkrete Verdachtsmomente aus den anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2009 von F. gegen- über der Gesuchstellerin gemachten Angaben. F. führte aus, dass er selber in Samnaun schon drei Uhren gekauft und in die Schweiz geschmuggelt habe. Unter anderem sei er dazu durch die dort arbeitenden Personen ver- leitet worden, indem man 20 % Rabatt und spezielle Schmuggeltäschchen erhalte. Zudem werde einem angeboten, dass man die zur Uhr gehörenden Unterlagen (Garantiezertifikat, Bedienungsanleitung etc.) und die Uhren- schachtel im Geschäft in Samnaun lassen könne. Man könne dann bei ei-
nem späteren Besuch im Geschäft bei Bedarf, oder wenn man selber wolle, diese Schachtel immer noch mitnehmen. Eine Person, welche selber dort einkaufe, habe ihm eine Visitenkarte von G. in Samnaun gegeben. Diese Person habe ihm u. a. mitgeteilt, es werde im Geschäft selber gesagt, dass man die Uhrenschachtel und die Zertifikate dort lassen könne, wenn man die Uhr nicht verzollen wolle. Für den Transport der Uhr habe er ein Stoff- etui erhalten. Für eine von ihm gekaufte Fliegeruhr habe ihm die Firma G. dann auch das Garantiezertifikat per Post an seine ehemalige Wohnadres- se zugestellt. Im Laufe seiner Ausführungen nannte F. im Zusammenhang mit der Firma G. eine Frau H. sowie den Gesuchsgegner 2 namentlich (vgl. hierzu Beschwerdebeilage 3, S. 2 ff.; den Gesuchsgegnern inhaltlich zur Kenntnis gebracht in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8, S. 6). Diese beiden Ele- mente begründen ohne weiteres einen hinreichenden Tatverdacht, wonach im Uhrengeschäft G. den Kunden Informationen und andere Hilfeleistungen anerboten werden, welche diesen die illegale Einfuhr von erstandenen Uh- ren in die Schweiz ermöglichen bzw. erleichtern. Ein hinreichender konkre- ter Tatverdacht zumindest auf Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie gegen das Mehrwertsteuergesetz durch in den Ver- kaufslokalen der Gesuchsgegner 2 und 3 beschäftigtes Personal lag be- reits vor der Durchführung der erwähnten Hausdurchsuchungen vor bzw. liegt immer noch vor.
4.3.4 An dieser Verdachtslage nichts zu ändern vermögen die zahlreichen Ein- wände rechtlicher und tatsächlicher Natur, welche die Gesuchsgegner im Verlaufe der vorliegenden Verfahren erhoben haben. So geht nach dem Gesagten die Rüge der Gesuchsgegner fehl, wonach sich die Gesuchstel- lerin vor Durchführung der Hausdurchsuchungen auf Verdachtsmomente gestützt hätten, für welche nicht die geringsten Anhaltspunkte bestünden. Es erübrigt sich angesichts des bestehenden hinreichenden Verdachts auch zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner 2 anlässlich von dessen Einver- nahme durch die Gesuchstellerin weitere Vorhalte gemacht wurden, die unzutreffend seien. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Verdachtslage kann zum jetzigen Zeitpunkt mitberücksichtigt werden, dass sich infolge der während bzw. im Nachgang zu den Hausdurchsuchungen erfolgten Befra- gungen verschiedener Verkäuferinnen weitere belastende Elemente erge- ben haben (BGE 106 IV 413 E. 4b S. 419). So hat beispielsweise E. die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners 2, in ihrer Einvernahme auf den Vorhalt, Tipps zur Umgehung der Bezahlung der Mehrwertsteuer zu ertei- len, zu Protokoll gegeben, es sei normal, dass sie Tipps gäben; sie wollten ja schliesslich auch Uhren verkaufen (Beschwerdeantwortbeilage 20, S. 6; den Gesuchsgegnern inhaltlich zur Kenntnis gebracht in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8, S. 6 f.). H., Abteilungsleiterin des Verkaufsgeschäfts des
Gesuchsgegners 2, bestätigte in ihrer Einvernahme den Vorhalt, dass den Kunden Tipps gegeben würden, wie die Ware ohne Verzollung in die Schweiz gebracht werden könnte (Beschwerdeantwortbeilage 21; den Ge- suchsgegnern inhaltlich zur Kenntnis gebracht in BV.2009.30, act. 2, Ziff. II.8, S. 7). Die Gesuchsgegner gehen in ihrer Argumentation fehl, wenn sie diesbezüglich der Gesuchstellerin sinngemäss eine unzulässige Be- weisausforschung (sog. fishing expedition) vorwerfen bzw. rügen, ein hin- reichender Tatverdacht hätte sich erst nach den Hausdurchsuchungen er- geben. Wie oben bereits festgehalten, verfügte die Gesuchstellerin bereits vor Einleitung der Ermittlungen über hinreichend konkrete Verdachtsele- mente hinsichtlich der in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie gegen das Mehrwertsteuergesetz. Die Gesuchsgegner zweifeln ferner die Glaubwürdigkeit der Aussagen von F. an bzw. bestreiten deren Verwertbarkeit. Zudem rügen sie das Zustandekommen der Aussa- gen von E. und H. (namentlich Druckausübung, Einvernahme in einer von E. nur schwer verständlichen Sprache). Die Gesuchsgegner übersehen dabei, dass die I. Beschwerdekammer im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1). In diesem Sinne erübrigt sich auch die von den Gesuchsgegnern beantragte weitere Beweiserhebung durch die I. Beschwerdekammer; die- se wird von der Gesuchstellerin als verfahrensleitende Behörde vorzuneh- men sein. Die erwähnten belastenden Aussagen sind hinreichend konkret und für die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Einwände bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere wird im weiteren Verlaufe der Ermittlungen (insbesondere anhand der Durchsuchung der sicherge- stellten Akten) auch zu überprüfen sein, ob die erwähnte erhebliche Diffe- renz zwischen den nach Samnaun eingeführten und von dort wieder nach Österreich bzw. in die Schweiz ausgeführten Uhren auf den geltend ge- machten Ankauf von Uhren durch das Geschäft der Gesuchsgegner 2 und 3 in Samnaun sowie den geltend gemachten mit den gesetzlichen Bestim- mungen übereinstimmenden Weitertransport in deren Geschäft in Z. (Österreich) zurückgeführt werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist den Aus- führungen der Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass das von ihnen an- geführte Vertragswerk zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Samnaun die Person, welche Waren von Samnaun in die Schweiz einführt, von ihrer Zuführungspflicht nicht befreit. Ebenso ver- fehlt ist die Argumentation, wonach eine Gehilfenschaft zu den fraglichen Widerhandlungen entfalle, wenn der Kunde den auf Schmuggel gerichteten Vorsatz bereits vorher aufweise.
4.3.5 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sach- zusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (TPF 2004 12 E. 2.1; vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.12 vom 9. November 2009, E. 3.1.2 in fine).
Diesbezüglich stellte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2010 (BE.2010.1, act. 1, Ziff. II. 5.3, S. 10 f.) geradezu exemplarisch dar, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. An dieser Stelle kann darauf verwiesen werden. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung allenfalls auch Unterlagen sichergestellt wurden, die mit den in Frage stehenden Vorwürfen nicht in Zusammenhang stehen, ist fast unvermeidlich. Diesbe- züglich verkennen die Gesuchsgegner, dass im Rahmen einer Strafunter- suchung die hierfür verantwortliche untersuchende Behörde den Entscheid zu fällen hat, was im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren von Belang ist und was nicht. Einer Durchsuchung – und nur die Zulässig- keit einer solchen ist Gegenstand des vorliegenden Entscheides – der si- chergestellten Dokumente steht unter diesem Gesichtspunkt nichts entge- gen. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (vgl. hierzu TPF 2006 307 E. 2.1). Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umge- hend den Gesuchsgegnern auszuhändigen.
4.4 4.4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsge- heimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
4.4.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Bei den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen, welche in den den Hotelbetrieb der Gesuchsgegner betreffenden Unterlagen enthalten sein könnten, handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehör-
den vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hier- zu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. No- vember 2009, E. 4.2). Ebenso wenig steht der Durchsuchung der Umstand entgegen, dass es sich beim Gesuchsgegner 2 um den Sohn des Ge- suchsgegners 3 handelt. Den darin begründeten Zeugnisverweigerungs- rechten kann bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR grösste Schonung entgegen gebracht werden soll, Rechnung getragen werden. Die Zulässigkeit einer Durchsuchung von Pa- pieren ist vor diesem Hintergrund nicht a priori ausgeschlossen (TPF 2008 99 E. 4.2).
4.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuch- stellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin un- verzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersu- chung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird da- nach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1).
5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren handelt es sich bei den Beschwerde- führern bzw. Gesuchsgegnern im Ergebnis um die vollständig unterliegen- den Parteien, weshalb sie grundsätzlich die ganzen Gerichtskosten, be- stimmt auf Fr. 3'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen müssten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie aber durch die unzutreffende Bezeichnung der erfolgten Sicherstellung durch die Beschwerdegegnerin zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet worden sind (vgl. hierzu oben E. 2.4; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), werden ihnen nur die das Entsiegelungsverfah- ren betreffenden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung auferlegt. Die von den Gesuchsgegnern in den Beschwerdeverfahren ge- leisteten Kostenvorschüsse werden hierbei angerechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat daher jedem Gesuchsgegner Fr. 1'000.-- zurückzuerstat- ten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern bzw. ihrem gemein- samen Vertreter hinsichtlich der Beschwerdeverfahren für den unnötiger- weise verursachten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Bellinzona, 11. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).