Entscheid vom 2. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.1
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt, in de- ren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);
sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Be- schwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies (act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag,
die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Be- schwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);
die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Fra- ge der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen ist;
aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur An- wendung gelangen soll;
dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grund- satz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen be- ginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;
3 -
Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den An- fang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kom- mentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, wes- halb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet er- weist;
nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht – erübrigen;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.--;
die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten hat;
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).