Entscheid vom 21. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.74, BV.2010.75, BV.2010.76
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. November 2010 im Rahmen ihrer wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung ver- schiedene, anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. in Z. sichergestellte Gegenstände beschlagnahmte (act. 2.1, 2.2, 2.3);
die von den Beschlagnahmen betroffenen Beschwerdeführer hiergegen am
der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. Novem- ber 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);
der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom
gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Ab- stand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt, gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verblei- benden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;
3 -
und erkennt:
Die Verfahren BV.2010.74, BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 21. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).