Beschluss vom 19. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Was- serfallen,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2011.22
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) am 11. Mai 2011 gegen B. sowie gegen die A. AG u. a. wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), ge- gen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Mineralölsteuerge- setz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (Beschwerdeantwortbeilage [nachfolgend „BAB“] 4);
die EZV mit Verfügung vom 8. Juni 2011 eine Reihe von anlässlich der am selben Tag bei der A. AG durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestell- ten Unterlagen beschlagnahmte (BAB 8.1 und 8.2);
die A. AG hiergegen am 14. Juni 2011 bei der EZV zu Handen der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1), wel- che sie im Verlaufe des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 14. Juli 2011 zurückzog (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem- ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so-
3 -
wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011);
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).