Beschluss vom 6. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BANK A.,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2012.14
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 13. März 2012 eröffnete die Eidgenössische Zollverwal-
tung (nachfolgend "EZV") eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts
der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und das Automobilsteuerge-
setz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) gegen B. und gegen die
C. GmbH (siehe Beschwerdeantwortbeilage 3). Die Untersuchung richtet
sich ebenfalls gegen die D. Ltd. (vgl. act. 2 und das dazugehörige Akten-
verzeichnis). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die EZV am 22. März
2012 eine an die Bank A. gerichtete Verfügung, mit welcher sie die Bereit-
stellung – und sinngemäss die Herausgabe – sämtlicher Belege und Daten,
die den Bankverkehr der oben genannten Gesellschaften betreffen, ver-
langte. Des Weiteren untersagte sie der Bank A. bis zum 31. Mai 2012, die
Kontoinhaber bzw. die Verfügungsberechtigten über den Erlass der Verfü-
gung zu orientieren (act. 1.2).
B. Gegen diese Verfügung erhob die Bank A. am 27. März 2012 bei der Eid-
genössischen Oberzolldirektion der Rechtsmittelbelehrung folgend einer-
seits direkt, andererseits zu Handen der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, es sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der EZV die angefochtene Verfügung
aufzuheben, eventualiter sei es ihr zu gestatten, die verlangten Unterlagen
in versiegelter Form einzureichen. Der Beschwerde sei zudem aufschie-
bende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Am 2. April 2012 leitete die EZV die Beschwerde an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts weiter und reichte gleichzeitig ihre Beschwer-
deantwort ein. Darin beantragt die EZV, die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen (act. 2).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 4. April 2012 abgewie-
sen (act. 3).
Mit Schreiben vom 11. April 2012 reichte die Bank A. die geforderten Unter-
lagen in versiegelter Form bei der EZV ein (vgl. act. 5.1).
In ihrer Beschwerdereplik vom 16. April 2012 hält die Bank A. an ihren An-
trägen fest und stellt zudem den Antrag, die allfällige Entsiegelung der
Bankunterlagen nur zusammen mit dem Hauptentscheid der Angelegenheit
und im Falle eines Obsiegens der EZV gerichtlich zuzulassen (act. 5).
Die EZV hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 8. Mai 2012 vollumfänglich an
ihren Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdeduplik wurde der Bank A. am
9. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Das von der EZV gestellte Gesuch um Entsiegelung der von der Bank A.
eingereichten Unterlagen hiess die Beschwerdekammer am 26. Juni 2012
mit Beschluss BE.2012.5 gut.
Nachdem die der Bank A. auferlegte Geheimhaltungspflicht inzwischen
weggefallen war, orientierte die Beschwerdekammer die Parteien am
24. Oktober 2012, dass sie diesen Verfahrensteil als gegenstandslos abzu-
schreiben gedenke. Gleichzeitig bot sie den Parteien die Gelegenheit, zu
den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu neh-
men (act. 11). Innerhalb der hierzu anberaumten Frist unterbreitete nur die
EZV eine entsprechende Stellungnahme (act. 12), welche der Bank A. am
13. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Die Bank A.
ihrerseits liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach
dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwer-
degegnerin (Art. 128 ZG). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das
Mehrwertsteuergesetz sowie gegen das Automobilsteuergesetz ergeben
sich die Anwendbarkeit des VStrR und die Zuständigkeit der Beschwerde-
gegnerin aus Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG und aus Art. 40 AStG.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständi-
gen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen
(Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder
Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen
(Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amts-
handlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit
seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an
die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Aufforderung zur
Herausgabe von Unterlagen, die ein Konto betreffen, über welches vermut-
lich die vom Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Gesellschaften bei der
Beschwerdeführerin verfügen. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere
die ungenügende Begründung und die mangelnde Darstellung des Sach-
verhalts der entsprechenden Editionsverfügung (act. 1, S. 3).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin – entgegen
der diesbezüglich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung – gegen die Editi-
onsaufforderung von Beginn weg grundsätzlich keine Beschwerdemöglich-
keit zustand. Sie war aber berechtigt, gegen die Durchsuchung der Unter-
lagen durch die Beschwerdegegnerin Einsprache im Sinne von Art. 50
Abs. 3 VStrR zu erheben und im Hinblick auf eine beabsichtigte Durchsu-
chung die Unterlagen versiegelt einzureichen (siehe hierzu den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BV.2011.5 vom 22. März 2011; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BV.2008.7 vom 14. Juli 2008, E. 1.2 – 1.4; jeweils
m.w.H.).
Die die Editionsaufforderung betreffende Rechtsmittelbelehrung am Ende
der angefochtenen Verfügung, wonach die Möglichkeit der Beschwerde
nach Art. 27 VStrR offen stehe (act. 1.2, S. 2), erweist sich demnach als in-
haltlich unzutreffend. Diese Tatsache ist bei der Verlegung der Verfahrens-
kosten zu berücksichtigen. Es ist anzumerken, dass – sofern notwendig –
eine Anpassung der Rechtsmittelbelehrungen bei Editionsaufforderungen
vorzunehmen ist, wonach gegen die Edition bzw. die Durchsuchung von
Papieren anstelle der Beschwerde unverzüglich Einsprache erhoben und
die Siegelung der Papiere verlangt werden könne und in diesem Fall die
Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheide
(vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.7 vom 14. Ju-
li 2008, E. 1.5).
-
Nach dem Gesagten konnte auf die Beschwerde von Beginn weg nur inso-
weit eingetreten werden, als mit ihr die der Beschwerdeführerin auferlegte
Geheimhaltungspflicht gegenüber den Kontoinhabern bzw. den Verfü-
gungsberechtigten angefochten wurde. Ein solches Mitteilungsverbot stellt
eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (Urteil des Bundesgerichts
1S.11/2005 vom 25. Juli 2005, E. 1.3). Die Beschwerdeführerin war als
Adressatin der Verfügung insofern beschwert, als ihr damit ein bestimmtes
Verhalten unter Strafandrohung verboten wurde (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 1.2). Die auferlegte
Geheimhaltungspflicht galt jedoch nur bis zum 31. Mai 2012, weshalb dies-
bezüglich das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerdeführung mit
Ablauf dieser Frist wegfiel und der Rechtsstreit somit gegenstandslos wur-
de. In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG
analog (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegen-
standslosigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gemäss densel-
ben Gesetzesbestimmungen ist mit summarischer Begründung auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten
zu entscheiden.
4.1 Eine strafprozessuale Informationssperre dient der ungestörten Abklärung
von mutmasslichen Delikten bei drohender Kollusionsgefahr. Soweit da-
durch verfassungsmässige Individualrechte tangiert werden, gelten diesbe-
züglich die allgemeinen Eingriffsvorbehalte von Art. 36 BV (BGE 131 I 425
E. 5.2).
4.2 Das VStrR enthält – anders als Art. 73 Abs. 2 StPO – keine Bestimmung,
welche eine den Verfahrensbeteiligten aufzuerlegende Geheimhaltungs-
pflicht ausdrücklich vorsieht. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten,
dass sachlich notwendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegen-
über Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit
darstellen. Das vorläufige Verbot, Ermittlungsgeheimnisse an Kunden und
Dritte weiterzuleiten, hindere die betroffene Bank grundsätzlich nicht daran,
im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten legale Bankge-
schäfte und Kundenbetreuungen durchzuführen (BGE 131 I 425 E. 6.3).
Solche Informationssperren bedürfen daher keiner formellgesetzlichen
Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario). Im zitierten Entscheid
hielt das Bundesgericht die Generalklausel von Art. 101 Abs. 2 des bis zum
31. Dezember 2010 im Rahmen von Bundesstrafverfahren anwendbaren
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 als
gesetzliche Grundlage für ausreichend. Diese Bestimmung sah vor, dass
der Bundesanwalt und die gerichtliche Polizei im Ermittlungsverfahren die
zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie
die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungs-
handlungen vornehmen und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen
treffen sollten.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR erforscht der untersuchende Beamte der be-
teiligten Verwaltung den Sachverhalt und sichert den Beweis. Dazu kann er
unter anderem Auskünfte einholen (Art. 40 VStrR), Zeugen einvernehmen
(Art. 41 VStrR) oder Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR), wie z.B. eine
Beschlagnahme, anordnen. Eine Informationssperre sichert, wie bereits
erwähnt, eine ungestörte Untersuchung und verhindert eine potentielle Kol-
lusion. Als milderes Mittel im Vergleich zu einer einem schweren Grund-
rechtseingriff gleichkommenden Zwangsmassnahme findet sie mithin im
vom VStrR vorgesehen allgemeinen Untersuchungsgrundsatz eine genü-
gende gesetzliche Grundlage.
4.3 Das öffentliche Interesse an einer ungestörten und lückenlosen Aufklärung
von Straftaten ist offensichtlich (BGE 131 I 425 E. 6.3). Die Beschwerde-
führerin macht vorliegend keine privaten Interessen geltend, welche das
genannte öffentliche Interesse überwiegen könnten. Sie beschränkt sich
darauf, allgemeine Rügen und Vermutungen gegen die Informationssperre
zu formulieren (act. 1, S. 4; act. 5, S. 7 f.).
4.4 Allgemein wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit verlangt,
dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Inte-
resse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln stehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.14 vom
16. November 2011, E. 2.2). Eine Informationssperre ist grundsätzlich ge-
eignet, allfällige Kollusionshandlungen zu verhindern und damit die unge-
störte Aufklärung von Straftaten zu ermöglichen.
Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass
gegen die oben genannten Gesellschaften eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts der Widerhandlungen gegen das ZG, das MWSTG und das
AStG durchgeführt werde (act. 1.2). Sie schreibt zudem, dass die Vermu-
tung bestehe, wonach die betroffenen Firmen über ein Konto bei der Be-
schwerdegegnerin verfügten. Über dieses Konto sei möglicherweise der
Zahlungsverkehr, welcher im Zusammenhang mit den mutmasslich began-
genen Widerhandlungen stehe, abgewickelt worden. Die entsprechenden
Kontounterlagen kämen daher als potentielle Beweismittel in Betracht. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung
gar nicht begründet sei (act. 5, S. 4), ist insofern nicht zutreffend.
Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei den
beschuldigten Gesellschaften auf das vorliegend interessierende Bankkon-
to gestossen. Ihr war im Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung in-
des nicht genau bekannt, wer Inhaber dieses Bankkontos war. Die der Be-
schwerdeführerin hierbei auferlegte Geheimhaltungspflicht sollte verhin-
dern, dass allenfalls noch nicht involvierte Personen Kenntnis vom laufen-
den Verwaltungsstrafverfahren erlangten (act. 2, S. 7). Aufgrund der Sach-
lage erscheint es möglich, dass von den Beschuldigten verheimlichte Zah-
lungen auf das erwähnte Konto getätigt wurden. Sollte dies zutreffen, könn-
ten die entsprechenden Kontounterlagen als Beweismittel von Bedeutung
sein und müssten beschlagnahmt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR).
Ebenso denkbar ist, dass die sich auf dem Konto befindenden Vermö-
genswerte voraussichtlich der Einziehung und damit auch einer diese si-
chernden Beschlagnahme unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die zeit-
lich auf lediglich etwas mehr als zwei Monate begrenzte Informationssperre
ist geeignet, eine potentielle Kollusion zu verhindern und stellt im Vergleich
zur sofortigen Beschlagnahme eine mildere Massnahme dar. Sie ist daher
als verhältnismässig anzusehen.
4.5 Nach dem Gesagten hätte sich die Beschwerde gegen die der Beschwer-
deführerin auferlegte Geheimhaltungspflicht zum Zeitpunkt der Eintritt der
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erwie-
sen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Aufgrund der teilweise fehlerhaften Rechtsmit-
telbelehrung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 2.2) ist die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 750.-- zu reduzieren (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es die der Beschwerdeführerin aufer-
legte Geheimhaltungspflicht betrifft, zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
-
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bank A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).