Beschluss vom 2. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer
B. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V .20 14. 37 B V . 201 4. 38
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 18. Juni 2013 eine Haus- durchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotel C. in Z., dessen Inhaber und Geschäftsführer D. ist, durchführte (act. 1.2, S. 2);
gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, u.a. am 2. Ap- ril 2014 am Wohndomizil von A. und im Lager der B. GmbH in Z., deren Gesellschafter und Geschäftsführer A. ist; anlässlich dieser Hausdurchsu- chungen zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt worden sind; dagegen keine Beschwerde erhoben wurde (act. 1.2, S. 3);
mit Verfügung der ESBK vom 10. April 2014 das Geschäftskonto der B.°GmbH bei der BEKB bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- gesperrt wurde; die ESBK ebenfalls ein privates Konto von A. bei der Kantonalbank E. sperrte; dagegen keine Beschwerden erhoben wurden (act. 1.2, S. 5);
Rechtsanwalt Christoph Zobl am 10. Juni 2014 die Aufhebung der obgenannten Beschlagnahmen vom 2. und 10. April 2014 verlangte (act. 1.2, S. 5); die ESBK mit Verfügung vom 19. Juni 2014 nur die Rück- gabe von einzelnen beschlagnahmten Gegenständen verfügte und betref- fend die übrigen die Rückgabe verweigerte (act. 1.2, S. 10); die obgenannte Verfügung am 20. Juni 2014 Rechtsanwalt Christoph Zobl zu- gestellt wurde (act. 2.1);
A. und die B. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl, dagegen am 25. Juni 2014 (Postaufgabe ebenfalls 25. Juni 2014) Be- schwerde bei diesem Gericht erheben; die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am 1. Juli 2014 an dieses Gericht wei- terleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte, in welcher sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 2);
die Beschwerdeführer innerhalb erstreckter Frist am 4. August 2014 repli- zierten (act. 8), was der Beschwerdegegnerin am 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 Rechtsanwalt Christoph Zobl am 20. Juni 2014 zugestellt wurde (act. 2.1); die Beschwerde vom
für die Berechnung der Fristen die Art. 20-24 des VwVG sinngemäss gelten (vgl. Art. 31 VStR i.V.m. BGE 139 IV 246 E. 3.2, in welchem das Bundes- gericht festhält, dass das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts kein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR sei); demnach die Frist auch dann sogleich zu laufen beginnt, wenn der erste Tag der Frist - wie vorliegend - auf einen Samstag fällt (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 10; gilt auch im Anwendungsbereich der StPO vgl.°BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2010, Art. 80 N. 1);
die Dreitagesfrist folglich am 23. Juni 2014 abgelaufen ist und die vorlie- gende Beschwerde somit nicht rechtzeitig erfolgte, weswegen auf diese nicht einzutreten ist;
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuwei- sen ist, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solida- rischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechnung des entspre- chenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).