Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 4. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 4.5 6
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. im Rahmen des wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes
vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0) in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung (siehe
AS 1995 246 252) gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens am
- Oktober 2014 beim Leiter des Rechtsdienstes EFD Beschwerde gegen
die Verfügung vom 22. September 2014 in Sachen Nichteintreten auf Ein-
sprache (act. 3) erhob;
-
auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 nicht eingetre-
ten wurde (act. 2);
-
dieser Entscheid A. durch die Post am 15. Oktober 2014 als zur Abholung
bereit gemeldet wurde (act. 5.4);
-
die entsprechende Abholfrist durch A. verlängert wurde (act. 5.2 und 5.4);
-
diesem der Entscheid dadurch erst am 28. Oktober 2014 zugestellt wurde
(act. 5.4);
-
A. gegen den Beschwerdeentscheid mit Eingabe per Telefax am 30. Okto-
ber 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
erhob (act. 1);
-
A. diesbezüglich durch die Beschwerdekammer am selben Tag telefonisch
mitgeteilt wurde, dass die blosse Einreichung einer Beschwerde per Tele-
fax formungenügend und zur Fristwahrung die Übermittlung per Post not-
wendig sei (act. 4);
-
die per privatem Kurierdienst übermittelte Beschwerdeschrift am 21. No-
vember 2014 bei der Beschwerdekammer einging (act. 7 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für die Widerhandlungen gegen Art. 46 BankG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1
lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) anwendbar ist, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgeset-
ze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1
Satz 1 FINMAG);
- hierbei das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements
verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom
- Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD;
SR 172.215.1]);
-
die gegen einen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde innert drei
Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
-
für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel-
ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten
(Art. 31 VStrR);
-
das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31
Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011,
E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der
StPO richten;
-
die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO);
-
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge-
geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in-
haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91
Abs. 2 StPO);
-
Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung
die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlän-
gert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 StPO N. 9
in fine; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 85 StPO N. 6; jeweils
m.w.H.);
-
demnach die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem
siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin bereits am 23. Okto-
ber 2014 zu laufen begann, am 27. Oktober 2014 abgelaufen und durch
den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers (act. 5.2) nicht verlängert
worden ist;
-
sich die Beschwerde somit bereits deshalb als verspätet erweist und auf sie
daher nicht einzutreten ist;
-
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011
25 E. 3);
-
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4
VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Schlagwörter
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