Beschluss vom 16. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 4.5 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung 62-2014-069 wegen des Verdachts der Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);
im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 19. Juni 2014 im Restaurant B. in Z. (Schweiz) eine Hausdurchsuchung vollzog und dabei u.a. Fr. 2'757.45, welche A. auf sich trug, sicherstellte (act. 2.1);
die ESBK mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das obgenannte Bargeld mit Beschlag belegte (act. 2.1);
A. dagegen am 27. Oktober 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und die Rückgabe des beschlagnahmten Geldes beantragt (act. 1);
die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am
die Beschwerdeführerin am 4. November 2014 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);
innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb der Beschwerdeführerin am 24. November 2014 eine Nachfrist bis 5. Dezember 2014 zur Bezahlung des verlangten Kos- tenvorschusses anberaumt wurde, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang ver- zeichnet werden konnte.
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbe- züglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4);
der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);
die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kos- tenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 16. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).