Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 10. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A GMBH, vertreten durch B.,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 4.8 0
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. ein
Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Hinterziehung von Steuern
(Art. 96 Abs. 1 und 4 MWSTG), Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und
Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als ver-
antwortliches Organ der A. GmbH vom 1. Januar 2009 an durch Nichtver-
buchung und Nichtdeklaration der der Mehrwertsteuer unterliegenden Um-
sätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher
bzw. vom 4. April 2014 an durch Nichtbeantworten von Fragen im Rahmen
einer Kontrolle (act. 2.5);
-
im Rahmen dieses Verfahrens am 19. November 2014 gestützt auf den
Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 14. November 2014
Beamte der ESTV die Wohn- und Geschäftsräume von B. in Z. (Schweiz)
durchsuchten und diverse elektronische Datenträger, Papiere und elektro-
nische Daten beschlagnahmten (act. 2.6-2.8);
-
B. für die A. GmbH am 21. November 2014 Beschwerde erhebt und sinn-
gemäss die Aufhebung der Beschlagnahme der obgenannten Gegenstän-
de beantragt (act. 1);
-
die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der
ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 28. Novem-
ber 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerde-
antwort einreichte (act. 2);
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mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 B. den Rückzug der Beschwerde er-
klärte und ausführte, dass durch die nachträglich und unverständlich spät
erhaltenen Informationen sich die am 21. November 2014 eingereichte Be-
schwerde teilweise erübrige (act. 5);
-
B. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 dazu
aufgefordert wurde, umgehend mitzuteilen, ob die Beschwerde vollumfäng-
lich oder nur teilweise zurückgezogen werde und in wessen Namen die Be-
schwerde erhoben bzw. der Rückzug der Beschwerde erklärt worden sei
(act. 6);
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B. daraufhin erklärte, dass er die Beschwerde in seiner Funktion als Ge-
schäftsführer der A. GmbH erhoben habe und die Beschwerde vollumfäng-
lich zurückziehe (act. 7), mithin im Rubrum einzig die A. GmbH als Be-
schwerdeführerin aufzunehmen ist,
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3 -
-
der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 9. Dezem-
ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach
dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);
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gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);
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der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);
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die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25
E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen
ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- B.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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