Beschluss vom 31. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 5.4
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
in diesem Zusammenhang die Kantonspolizei St. Gallen im Club B. in Z. am
die ESBK mit Verfügung vom 2. März 2015 die beiden Glückspielautomaten beschlagnahmte (act. 2.1);
die Beschlagnahmeverfügung A. am 4. März 2015 zugestellt worden ist (act. 2.2);
A. am 6. März 2015 mit einer nicht datierten und nicht unterzeichneten Be- schwerde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR an den Direktor der ESBK ge- langte (act. 1); die ESBK die Beschwerde am 11. März 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 13. März 2015 dazu auffor- derte, bis zum 23. März 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten und innert der gleichen Frist die Beschwerde eigenhändig zu unter- zeichnen; A. darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf dieser Frist bei fehlender Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde un- terzeichnet worden sind (act. 4);
eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3) gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht anzusetzen gewesen ist.
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
die Beschwerde zu unterschreiben ist; bei Fehlen der Unterschrift dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist mit der Möglichkeit zur Nachbesserung einzu- räumen und bei unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 4 VStrR zur Form der Einsprache, was jedoch auch mit Bezug auf die Beschwerde zu gelten hat; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Ver- waltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 227);
vorliegend daher androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine weitere Nach- frist anzusetzen wäre;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).