Beschluss vom 10. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 7.1 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) den an- lässlich einer Polizeikontrolle vom 28. Oktober 2016 im Bistro Restaurant C. sichergestellten Tischautomaten (inkl. Geräteschlüssel und Zubehör) sowie den Kasseninhalt von Fr. 200.-- zur Beweissicherung und mit Blick auf eine spätere Einziehung mit Verfügung vom 24. Januar 2017 beschlagnahmte (act. 2.2);
A. beim Direktor der ESBK mit Schreiben vom 17. März 2017 (recte: 17. Feb- ruar 2017) Beschwerde einreichte (act. 1);
der Direktor der ESBK zur Beschwerde am 22. Februar 2017 Stellung nahm und die Beschwerde von A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete (act. 2);
die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zuletzt mit Schreiben vom
innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf A. mit Schrei- ben vom 3. April 2017 eine Nachfrist bis zum 18. April 2017 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde, andernfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 11);
die Beschwerdekammer die angesetzte Nachfrist mit Schreiben vom 19. Ap- ril 2017 bis zum 1. Mai 2017 verlängerte (act. 16);
auch innerhalb der verlängerten Nachfrist kein entsprechender Zahlungsein- gang verzeichnet werden konnte (act. 19).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der
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Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergän- zend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);
der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);
die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kosten- vorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
der Beschwerdeführer vorliegend auch die ihm zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzte und verlängerte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob die übrigen Eintretens- voraussetzungen gegeben gewesen wären;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).