Beschluss vom 8. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2021.14 Nebenverfahren: BP.2021.33
Sachverhalt:
A. Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD ermächtigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «EStV») am 2. April 2020, gegen A. eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) zu eröffnen (act. 2.1). Im Kern geht es darum, dass A. sich in den 90ziger Jahren aus der Schweiz nach Spanien abgemeldet und seitdem in keinem der beiden Länder eine Steuererklärung eingereicht ha- ben soll. Die EStV eröffnete am 23. Oktober 2020 die Strafuntersuchung ge- gen A. wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG; act. 2.2). Sie betraf die Steuerperioden 2010 bis 2018 resp. 2019, wobei die Periode 2010 mittlerweile verjährt sei (act. 2.2, 2.3).
korrente in verschiedenen Währungen, an welchen A. wirtschaftlich berech-
tigt sei. Es betraf Konten in CHF (Nr. 1), EUR (Nr. 2), USD (Nr. 3),
AUD (Nr. 4) sowie GBP (Nr. 5). Die Beschlagnahme erfolgte im Hinblick da-
rauf, deliktische Vermögensvorteile aus Widerhandlungen betreffend die
Einkommenssteuer einzuziehen.
Die Bank B. AG bestätigte der EStV am 19. Februar 2021, «den Abfluss des aktuell verfügbaren Barsaldos von den Währungsunterkonten bis auf Weite- res unterbunden zu haben» (act. 2.5). Sie bat darum, ihr die genauen Bar- geldbeträge mitzuteilen, die auf dem Konto gesperrt bleiben sollen. Sie bat weiter darum zu bestätigen, dass ihr Kunde bis auf Weiteres über die Wert- schriften frei verfügen könne. Die EStV bestätigte Bank B. AG am 23. Feb- ruar 2021, nur die fünf Kontokorrentkonten beschlagnahmt zu haben. Per 17. Februar 2021 würden sie einen Wert von Total CHF 808'526.98 aufwei- sen. Über die Wertschriften könne A. frei verfügen (act. 2.6).
C. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Februar 2021 erhob A. am 22. Februar 2021 (Postaufgabe 23. Februar 2021) Beschwerde (act. 1). Er beantragt:
Eventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung bezüglich Vermögenswerte bei der Bank B. AG auf CHF 630'000.00 zu beschränken und darüber hinaus die Beschlag- nahme aufzuheben.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 2). Das Gericht brachte sie A. am 3. März 2021 zur Kenntnis (act. 4). Gleichentags wurde A. eingeladen, einen Kosten- vorschuss zu leisten (act. 3). Bis heute ist kein solcher eingegangen (act. 5– 7).
Mit Schreiben vom 7. April 2021 liess A. die Beschwerde zurückziehen (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 7. April 2021 zurückgezogen wurde, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren; BStKR; SR 173.713.162) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).