Beschluss vom 4. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge- neralsekretariat EFD, Beschwerdegegner
Gegenstand Auskünfte (Art. 40 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2022.43-44 (Nebenverfahren: BP.2022.71-72)
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD führte in Sachen Bank A. und Bank A. (Schweiz) (nachfolgend gemeinsam «Bank A.») eine verwaltungs- strafrechtliche Untersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0). Noch unbekannte verantwortliche Perso- nen stünden im Verdacht, Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet erstattet zu haben. Es betreffe dies die Kundenbeziehungen zu (1) B., (2) C., (3) D., (4) E. bzw. zu Gesell- schaften, bei denen die genannten Personen wirtschaftlich Berechtigte ge- wesen seien.
B. Der Untersuchungsleiter des Strafrechtsdienstes des EFD erliess am 22. September 2022 je eine Verfügung an die Gesellschaften der Bank A. Um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, benötige das EFD zu- sätzliche Informationen («Auskünfte und Unterlagen») über die bankinternen Regelungen zu den GwG-Sorgfaltspflichten sowie über die vorliegend ver- antwortlichen Personen.
C. Die Bank A. erhob gegen die Verfügungen vom 22. September am 26. Sep- tember 2022 Beschwerde an das Generalsekretariat des EFD. Das EFD wies die Beschwerde am 24. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
D. Gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid gelangte die Bank A. am 28. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie zog die Beschwerde am 31. März 2023 zurück (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Verfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.--
festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 4. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).