Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Gesuchsteller
gegen
B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2023.22
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
C., Gruppenleiterin beim EFD, A. mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 30'000.-- verurteilte;
B., [...] beim EFD, A. mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 der Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilte;
gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 13. Januar 2023 Anklage erhoben wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.48 vom
die Beschwerdekammer eine von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.48 vom 31. März 2023 guthiess und festhielt, dass C. im Verwaltungs- strafverfahren gegen A. in den Ausstand zu treten hat (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2022.48 vom 31. März 2023);
A. in der Folge mit Eingabe vom 6. April 2023 bei der Strafkammer mehrere Anträge i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StPO betreffend die Aussonderung der seiner An- sicht nach kontaminierten Verfahrensakten stellte (BV.2023.21, act. 1);
B. zum Aussonderungsgesuch von A. mit Schreiben vom 21. April 2023 Stel- lung nahm und darin u.a. ausführte, dass für die Beurteilung des Gesuchs die Beschwerdekammer zuständig sei (BV.2023.21, act. 2);
die Strafkammer das Aussonderungsgesuch von A. am 25. April 2023 zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2023.21, act. 3), wo- raufhin die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2023.21 eröffnete;
A. im Inhalt der Stellungnahme von B. vom 21. April 2023 Hinweise auf Befan- genheit erkannte und mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 28. April 2023 Ausstandsgründe geltend machte (act. 1);
B. zuhanden der Strafkammer zum Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Stellung nahm und darin die Beschwerdekammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs als zuständig erachtete;
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in der Folge die Strafkammer das Ausstandsgesuch vom 28. April 2023 am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vorlie- genden Ausstandsgesuches aus Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (vgl. K ONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 118 ff.);
analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;
der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
sich die Verteilung der Gerichtskosten in verwaltungsstrafrechtlichen Verfah- ren vor der Beschwerdekammer nach den Bestimmungen des BGG richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 ff. BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3);
bei Erledigung zufolge Rückzugs des Gesuchs auf die Erhebung der Gerichts- kosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; G EISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren dem Gesuchsteller aufzuer- legen und angesichts des bisher angefallenen Aufwandes auf Fr. 300.-- fest- zusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--;
die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchsteller den Restbe- trag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge- suchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.