Beschluss vom 24. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvor- schuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 202 5.1 1
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
der Präsident der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») A. mit Strafbescheid vom 29. Mai 2024 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 60.-- verurteilte (act. 1.2);
der Leiter des Sekretariats der ESBK auf die von A. erhobene Einsprache mit Entscheid vom 21. Februar 2025 nicht eintrat (act. 1.1);
A. gegen den Beschwerdeentscheid vom 21. Februar 2025 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Februar 2025 Be- schwerde erheben und im Hauptbegehren dessen Aufhebung beantragen liess (act. 1);
das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Februar 2025 aufforderte, bis zum
A. das Gericht mit Schreiben vom 13. März 2025 um eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. März 2025 ersuchte (act. 3); das Gericht dem Gesuch gleichentags vollumfänglich entsprach und die angesetzte Frist bis zum 24. März 2025 erstreckte (act. 3);
in der Folge das Gericht die angesetzte Frist gestützt auf das Gesuch von A. vom 24. März 2025 bis zum 3. April 2025 erstreckte (act. 4);
der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, woraufhin das Gericht A. mit Schreiben vom 11. April 2025 eine Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses bis zum 17. April 2025 ansetzte; zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungsein- gang verzeichnet werden konnte (act. 6).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 VStrR); gegen dessen Beschwerdeent- scheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]);
sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);
der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);
die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kosten- vorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess (vgl. act. 6), weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).