Urteil vom 6. Oktober 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann, Berufungsführer / Beschuldigter
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.1
Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB)
Berufungen (je teilweise) des Beschuldigten B. vom 10. Februar 2022 und des Beschuldigten A. vom 11. Feb- ruar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021
4 - A.8 Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies sie am 26. Juli 2021 jeweils als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt- verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer). Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (TPF pag. 4.100.002 ff.). A.9 Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. je ein sepa- rates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 bzw. SK.2021.35. Mit Ver- fügung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2021.34 (TPF pag. 4.931.001 f.). A.10 Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschul- digten A. und B. auf Ersuchen hin je von der persönlichen Teilnahme an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (TPF pag. 4.250.001 ff.). A.11 Am 30. November 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 4.720.001 ff.). Das Ur- teil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (TPF pag. 4.720.007) schriftlich eröffnet. A. wurde der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Er- satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Ta- gen). Der Antrag der BA auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wurde abgewiesen. Die Beschlag- nahme des Kontos 1. bei der Bank D., lautend auf die C. AG, wurde aufgehoben (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.12 Am 17. Dezember 2021 meldeten A. und am 21. Dezember 2021 B. je Berufung an und ersuchten um Zustellung der Urteilsbegründung (TPF pag. 4.940.001 f.; CAR pag. 1.100.001; -028 f.). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.010 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 26. Januar 2022 an die Parteien versandt (TPF pag. 4.930.032 ff.; CAR pag. 1.100.027, -030). Am 27. Januar 2022 wurde es A.s Verteidiger und dem Rechtsvertreter der C. AG, am 28. Januar 2022 B.s Verteidiger sowie am 31. Januar 2022 der BA zugestellt (TPF pag. 4.930.033 ff.; CAR pag. 1.100.031 f.).
5 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte B. fol- gende Anträge (CAR pag. 1.100.039 f.):
Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2022 stellte der Beschuldigte A. fol- gende Anträge (CAR pag. 1.100.041 ff.): Es sei das Urteil SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern:
II.
III.
Der Verteidiger von B. bestätigte während des Parteivortrags seine Anträge vom 10. Februar 2022 (CAR pag. 5.100.009; vgl. oben lit. B.1). Die beiden Verteidiger verzichteten je auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.009). B.10 Das Urteilsdispositiv CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am 10. Oktober 2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
III. 1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wird abgewiesen. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1., lautend auf C. AG, bei der Bank D. wird aufgehoben.
IV. 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10'000.– (Gebühren für das Vorverfah- ren: Fr. 7'000.–; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.–).
V. 2. Die C. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'615.50 entschädigt. 3.2 Die BA hat weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.) ist deshalb Folgendes zu beachten: 3.2.1 Aufgrund der ihres Erachtens ungenügenden Anklageschrift beschränkte die Vor- instanz die Schuldsprüche ausschliesslich auf die angezeigten und entsprechend detailliert dokumentierten Sachverhalte (vgl. Urteil SK.2021.34 E. 2.1, 3.1 f., 3.4, 4.1.3 und 4.4). Dadurch bindet die Vorinstanz die Berufungskammer in Bezug auf den zu überprüfenden Sachverhalt und demzufolge auch betreffend eine allfällige Subsumtion des (objektiven und subjektiven) Tatbestands und eine allfällige Strafzumessung.
11 - 3.2.2 Als Teilaspekt davon ist zu erwähnen, dass die vorinstanzliche juristische Quali- fikation, wonach die «im Abstand von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adres- satin (G. SA, K.) zugestellten Mahnungen» «aufgrund der zeitlichen und persön- lichen Konnexität als in Tateinheit begangen zu betrachten» seien, «sodass die Beschuldigten den Tatbestand in objektiver Hinsicht siebenfach erfüllt haben» (Urteil SK.2021.34 E. 4.1.3; Hervorhebungen hinzugefügt), die Berufungskam- mer – im Sinne eines nicht zu überschreitenden Maximums – ebenfalls bindet. Entsprechendes gilt für die vorinstanzliche Feststellung, zugunsten der Beschul- digten sei davon auszugehen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hätten (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.1). 3.2.3 Das jeweilige vorinstanzlich festgelegte Strafmass (Geldstrafe von 150 Tages- sätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 9'000.-- [bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse: Ersatzfrei- heitsstrafe von 30 Tagen]) darf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erhöht bzw. verschärft werden. 3.2.4 In diesem Zusammenhang ist betreffend obige E. I. 3.2.1 darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, in Bezug auf die angeklagten Deliktssumme von «total (mindestens) = EUR 1'466'479.89 = CHF 1'601'940.00» (TPF pag. 4.100.006, -021), im Vorverfahren ungenügend untersucht wurde (siehe dazu auch unten E. II. 1.4.1). II. Materielle Erwägungen
In den betreffenden Schreiben soll die C. AG angegeben haben, dass sie von der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei habe sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf das angegebene Konto der C. AG verlangt. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, habe die C. AG darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass diesfalls ein signifikant höherer Betrag ge- schuldet wäre und die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen würden als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung verhindert (vgl. TPF pag. 4.100.005 ff., -020 ff.).
1.1.2 Die beiden Beschuldigten bestreiten je die Vorwürfe. Auf einzelne Aspekte der Bestreitungen wird nachfolgend (E. II. 1.4 ff.) eingegangen.
1.1.3 Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Tatvorwürfe als erstellt, soweit es sich um die angezeigten und entsprechend detailliert dokumentierten Sachverhalte handelt (oben E. I. 3.2 und II. 1.1.1; Urteil SK.2021.34 E. 3.1 - 3.4, 4.1.3 und 4.4). 1.2 Rechtliches 1.2.1 Gemäss Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die ge- Datum Bussgeld (inkl. "Kosten") Adressat Polizeibehörde 10.01.2018 Fr. 922.43 unbekannt
Comune di Milano, Polizia Locale
26.01.2018 15.02.2018 Fr. 1'251.38 G. SA 6900 Lugano 14.01.2019 Fr. 477.14 H. 8645 Jona 24.10.2018 Fr. 717.59 I. 1868 Collombey
Polizia Municipale di Firenze 29.10.2018 Fr. 797.46 J. GmbH 4332 Stein 29.10.2018 19.11.2018 Fr. 1'479.15 K. 6340 Baar 17.12.2018 Fr. 797.46 L. 8122 Binz
13 - mäss dem schweizerischen Rechtsverständnis einer Behörde oder einem Beam- ten vorbehalten sind. Durch die Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Macht- monopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden (Urteil des BGer 6B_402/2008 vom 6. November 2008, E. 2.3.2 m.w.H.). «Im Rechtsstaat dürfen die Rechtsunterworfenen darauf vertrauen, dass hoheitliche Befugnisse (z.B. Verhaftungen, Untersuchungshandlungen zu straf- und steuerrechtlichen Zwe- cken) nur durch die dafür zuständigen Staatsorgane und rechtmässig ausgeübt werden» (M ARKUS HUSMANN, «Art. 271 Strafgesetzbuch – Dreh- und Angelpunkt im Steuerstreit, zu Recht?», AJP 5/2014). Art. 271 StGB bewirkt somit auch, ge- wissermassen als Nebeneffekt, dass Rechtsindividuen bezüglich Eingriffe in ihre Rechte auf rechtsstaatliches Handeln vertrauen dürfen. 1.2.2 Verboten ist jede einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung – unbekümmert, ob ein Beamter dabei tätig wurde. Tatbestandsmässig ist somit jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amtstätigkeit charakterisiert. Entscheidend ist dabei nicht die Person des Tä- ters, sondern einzig der amtliche Charakter der Handlung (BGE 114 IV 128 E. 2b S. 130 mit Hinweisen; G AUTHEY/MARKUS, «Zivile Rechtshilfe und Artikel 271 Strafgesetzbuch», ZSR 2015 I, S. 367: Art. 271 Ziffer 1 StGB stellt kein Sonder- delikt dar; beim Täter muss es sich daher nicht notwendigerweise um eine Amts- person handeln). Massgebend ist dabei die schweizerische Rechtsauffassung, wonach die Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion erfolgt (R O- SENTHAL , in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren ausgewähl- ten Bestimmungen, 2008, Art. 271 StGB N. 6; G AUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 369). Unbestritten ist, dass Rechts- und Amtshilfehandlungen unter diese Definition fal- len und damit den Schutz der Strafnorm geniessen, da diese Normen die Gebiets- hoheit der Schweiz schützen und verhindert werden soll, dass die schweizerischen Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen um- gangen werden (R OSENTHAL, a.a.O., Art. 271 StGB N. 1 und 7; vgl. auch die Dis- sertation von C LAUDIO BAZZI, «Internationale Wirtschaftsspionage: eine Analyse des strafrechtlichen Abwehrdispositivs der Schweiz»; Serie Zürcher Studien zum Strafrecht, Band 81, 2015, N. 373, betreffend die «staatliche Steuerung»). Dabei ist eine Umgehung der Rechtshilfe durch eine schweizerische Partei kein Vor- schubleisten im Sinne einer Gehilfenschaft, sondern die originäre Handlung im Sinne von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (G RAF, «Mitwirkung in ausländischen Ver- fahren im Spannungsfeld mit Art. 271 StGB. Unter Berücksichtigung der jüngsten Bewilligungspraxis von EJPD und EFD», in: GesKR 2/2016, S. 178 Ziffer 3.1). 1.2.3 Aufgrund des geschützten Rechtsguts muss ein Binnenbezug bestehen. Die Tat- handlung muss auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt werden, wobei es sich um ein Tätigkeitsdelikt handelt, sodass lediglich auf den Handlungsort abzustellen ist
14 - (G RAF, a.a.O., S. 172). Dabei genügt es, wenn nur ein Teil der Tat der strafbaren Handlung in der Schweiz vorgenommen wird (F ISCHER/RICHA, Commentaire ro- mand, 2017, Art. 271 StGB N. 13). Die Strafbarkeit der Handlung lässt sich somit nicht dadurch vermeiden, dass der abschliessende Formalakt im Ausland vorge- nommen wird. Nicht von Art. 271 StGB erfasst sind demnach nur jene Personen, welche amtliche Tathandlungen vollumfänglich im Ausland erbringen. Somit schützt alleine der Umstand, dass die letzte formelle Handlung auf ausländi- schem Gebiet erfolgt, obwohl dies zuweilen vermutet wird, nicht vor Strafe (G AU- THEY /MARKUS, a.a.O., S. 134, 382 f.; ebenso HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 271 StGB N. 64). Ebenso wenig tatbestandsausschliessend ist folge- richtig das Dazwischenschalten eines privaten Intermediärs (H USMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 271 StGB N. 64). 1.2.4 Die Tathandlung muss sodann für einen fremden Staat erfolgen. 1.2.4.1 Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass die Handlung für den fremden Staat nützlich ist; es reicht aus, dass sie für diesen bestimmt ist (G AUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 382), mithin in seinem Interesse erfolgte (BGE 114 IV 128, E. 3b). Dass der fremde Staat den Auftrag dazu erteilt, ist keine conditio sine qua non (G RAF, a.a.O., S. 176 ff. Ziffer 2.3., m.w.H.), doch kann diese Auftragserteilung bei der Beurteilung der Frage einer hoheitlichen Handlung Bedeutung erlangen (G AUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 381). 1.2.4.2 Was (nicht rechtshilfekonforme) Zustellungen von Schriftstücken im Besonderen betrifft, ist in der Lehre umstritten, ob diese für eine Tatbestandsmässigkeit ge- mäss Art. 271 StGB Rechtswirkungen in der Schweiz auszulösen vermögen müssen (so M C GOUGH, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Diss. ZH 2018, 86; a.A. F ISCHER/RICHA, a.a.O., Art. 271 StGB N. 30). Richtigerweise stellt es eine tatbestandsmässige Souveränitätsverletzung dar, wenn mittels Zu- stellungen vorgegeben wird, Rechtsfolgen zu bewirken (vgl. dazu Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2017.16 vom 6. Oktober 2017 E. 4.3; Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3.1), oder indem in zugestellten Schriftstücken im Hinblick auf den Fall der Nichtbefolgung von Anweisungen massiver Druck ausgeübt wird (vgl. H USMANN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 37 in fine; bei dieser Kommentarstelle ist aller- dings nicht ganz klar, inwieweit sie sich auf die Rechtshilfe in Strafsachen, oder – primär wohl eher – in Zivilsachen bezieht. Sodann geht es in der vorliegenden Konstellation nicht um einfache Schriftstücke, sondern um den Vollzug eines Strafentscheids. Diesbezüglich sieht das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1] bzw. die Verord- nung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11] ein Exequaturverfahren vor [dazu unten E. II. 1.6.3.1]).
15 - 1.2.5 Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 271 StGB ist eine allfällige staatliche Be- willigung tatbestandsausschliessend. Mit einer solchen gestattet der Staat aus- drücklich Handlungen, welche die schweizerische Souveränität beeinträchtigen (H USMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 78 f.; vgl. zu E. 1.2.1 - 1.2.5 auch Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2019.6 vom 5. Dezember 2019 E. 1.1.1.1 ff., sowie das diesbezüglich bestätigende Urteil des BGer 6B_216/2020 vom 1. November 2021 bzw. BGE 148 IV 66). 1.2.6 Art. 271 Ziffer 1 StGB umschreibt Vorsatzdelikte, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss demnach wissen oder in Kauf nehmen, dass er eine Handlung für eine der im Gesetz genannten Destinationen vornimmt (bzw. dafür Vorschub leistet), dass diese Handlung einer Behörde oder einem Beamten zusteht, dass keine einzel- oder generelle Bewilligung vorliegt und dass er sich, soweit eine Haupttat in Frage steht, im Gebiet der Schweiz befindet (H USMANN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 107, m.w.H.). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (vgl. Urteil des BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen). 1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (G LEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
16 - Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. S TOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.3.3 Betreffend Beweisthema wird auf die obigen E. I. 3.2 und II. 1.1.1 ff. verwiesen. 1.4 Beweismittel 1.4.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorlie- gend insbesondere aus den im Vorverfahren erhobenen Akten, welche für die angezeigten und entsprechend detailliert dokumentierten Sachverhalte relevant sind. Aussagen der beiden Beschuldigten liegen, wie erwähnt, keine vor. Dies- bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Vorverfahren mit den beiden Beschul- digten – spätestens nach den Einsprachen gegen die Strafbefehle – je eine Ein- vernahme hätte durchgeführt werden müssen. Die Konstellation, dass gemäss Art. 145 StPO (Variante 1) die Strafbehörde die einzuvernehmenden Personen einladen kann, «an Stelle einer Einvernahme einen schriftlichen Bericht abzuge- ben», lag grundsätzlich nicht vor (vgl. BA pag. 16-02-0006). 1.4.2 Die beiden Verteidiger stellten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Ok- tober 2022 den Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag, die vertraglichen Ver- einbarungen zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und Florenz seien zu den Akten zu erheben. Als Begründung wurde vorgebracht, in den Akten seien keine Beweise erhoben worden zum Rechtsverhältnis zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und Florenz. Ein entspre- chender Beweisantrag sei im Vorverfahren gestellt, jedoch abgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Kommunen ihre Forderungen der F. S.r.l. abgetreten hätten. Ein Verkauf von Forderungen komme im Inkassowesen oft vor. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, gehe man davon aus, dass diese Beweise zu erheben wären (vgl. CAR pag. 5.100.007; unten E. II. 1.6.4.6). Dieser Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Die Berufungskammer verfüge in den Akten über mehrere Aktenstü- cke der C. AG, welche die aufgeworfene Frage klären bzw. als Beweise zur Klä- rung dieser Frage beigezogen werden könnten, z.B. BA pag. 05-00-0012, 10-01- 0110, 13-01-0017 (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. CAR pag. 5.100.005-008; oben E. II. 1.3.1, unten E. II. 1.6.4.6). 1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis 1.5.1 Aktenmässig ist erstellt, dass aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Lever- kusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils folgende «Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnungen»/«letzte Mahnungen» versandt
17 - wurden (vgl. oben E. II. 1.1.1): am 10. Januar 2018 an Unbekannt (BA pag. 05- 00-0034; die Adressdaten des Empfängers / Fahrzeughalters wurden durch die Anzeigeerstatterin Organisation Q. Ticino anonymisiert); am 26. Januar / 15. Fe- bruar 2018 an die G. SA in Lugano/TI (BA pag. 05-00-0024 ff.; diese beiden Schrei- ben sind als in Tateinheit begangen zu betrachten, vgl. oben E. I. 3.2.2 und unten E. II. 1.6.4.7); am 24. Oktober 2018 an I. in Collombey/VS (BA pag. 05-00-0003 ff.); am 29. Oktober 2018 an die J. GmbH in Stein/AG (BA pag. 05-00-0016 f.); am 29. Oktober (BA pag. 05-00-0012 ff.) / 19. November 2018 (BA pag. 05-00- 00-0015) an K. in Baar/ZG (diese beiden Schreiben sind ebenfalls als in Tatein- heit begangen zu betrachten, E. I. 3.2.2 und E. II. 1.6.4.7); am 17. Dezember 2018 an L. in Binz/ZH (BA pag. 05-00-0009 ff.) und am 14. Januar 2019 an H. in Jona/SG (BA pag. 05-00-0018 f.). Soweit A. betreffend das anonymisierte Schrei- ben vom 10. Januar 2018 geltend macht, es stehe nicht fest, dass das entspre- chende Schreiben an eine Person in der Schweiz versandt worden sei (TPF pag. 4.721.037), ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag in Franken in Rechnung ge- stellt wurde. Damit handelte es sich auch in diesem Fall zweifellos um einen in der Schweiz domizilierten Fahrzeughalter. Der Versand der Schreiben erfolgte je- weils aufgrund eines Auftrags der F. S.r.l.; letztere handelte ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze; vgl. z.B. BA pag. 05-00- 0012, 10-01-0110, 13-01-0017; oben E. II. 1.4.2 sowie unten E. II. 1.6.4.6). 1.5.2 Der Beschuldigte A. machte vorinstanzlich geltend, die Anklage lege nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Handlungen A. und B. gestützt auf welche Be- weise zugerechnet werden könnten (TPF pag. 4.721.032 f. Ziffern 2 und 4). 1.5.2.1 Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug (BA pag. 05-000-0027) geht hervor, dass im Tatzeitraum der Beschuldigte A. Verwaltungsratspräsident und der Be- schuldigte B. Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG waren. Die C. AG hat ihren Firmensitz in den Geschäftsräumlichkeiten der M. AG in Chur, welche im Tatzeit- raum zugleich Revisionsstelle der C. AG war (BA pag. 12-03-0030, -0061 f.). Die als Direktorin der C. AG aufgeführte E. mit Wohnsitz in der Schweiz gab anläss- lich ihrer Einvernahme sinngemäss an, lediglich als Strohperson fungiert zu ha- ben und in keiner Weise in «Inkasso»-Geschäfte involviert gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0007) – was von den beiden Beschuldigten im Wesentlichen auch schriftlich bestätigt wurde (BA pag. 13-01-0017). 1.5.2.2 Aus den bei der M. AG edierten Unterlagen der C. AG geht weiter hervor, dass Letztere in den Räumlichkeiten der M. AG (ausser der ausgegliederten Buchhal- tung, die an diese übertragen worden war) keine operativen Tätigkeiten an der Domiziladresse in Chur ausübte und die an die C. AG adressierte Korrespondenz ungeöffnet an eine Adresse einer Zweigniederlassung in Köln weitergeleitet
18 - wurde (vgl. BA pag. 07-01-0012). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Aus- kunftsperson N. (Buchhalter / Inhaber der M. AG) oblag die Geschäftsführung der C. AG anfänglich B. Nachdem dieser habe kürzertreten wollen, habe A. im- mer mehr Aufgaben in der Geschäftsführung übernommen (vgl. BA pag. 10-01- 0191; -0192; 12-03-0005, -0013, -0015). N., der ausschliesslich mit den beiden Beschuldigten sowie deren Chefbuchhalter im Kontakt stand, sagte zudem aus, dass er von B. und A. auch die operativen Anweisungen bekommen habe, wie bspw. betreffend Weiterleiten der Post nach Deutschland, wo die effektive Tätig- keit stattgefunden habe. Insbesondere geht aus der bei der M. AG beschlag- nahmten Geschäftskorrespondenz bzw. dem Mailverkehr und den Aussagen der Auskunftspersonen zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigten federführend bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussengelder waren; sie ha- ben die Aufträge von der F. S.r.l. akquiriert und deren Umsetzung als weisungs- berechtigte Eigentümer/Vorgesetzte organisiert. Die C. AG ist in diesem Sinne eine reine Domizilgesellschaft in der Schweiz, die im Tatzeitraum von B. und A. organisiert und geführt wurde (vgl. z.B. BA pag. 05-00-0012 ff.; 10-01-0088, - 0106 ff., -0110; 12-03-0003 ff., -0005 ff., -0034; 13-01-0007, -0017). 1.5.2.3 Gemäss diesen Ausführungen ist erstellt, dass die oben (E. II. 1.1.1 und 1.5.1) aufgeführten und konkretisierten Schreiben in der Verantwortung und auf Veran- lassung von A. und B. versandt wurden. 1.5.3 A. rügte vorinstanzlich zudem, es sei auch nicht erstellt, dass in der Schweiz domizilierte Schuldner entsprechende Zahlungsaufforderungen oder Mahnun- gen erhalten hätten (TPF pag. 4.721.033 Rz. 4). Dieser Vorwurf ist haltlos und aktenwidrig, da die Adressaten der oben (E. II. 1.1.1 und 1.5.1) aufgeführten Schrei- ben im Tatzeitraum nachweislich in der Schweiz domiziliert waren und aufgrund der eingereichten Strafanzeigen bzw. Meldungen an die Behörden (BA, BJ) auch erstellt ist, dass diese Schreiben den Adressaten bzw. Fahrzeughaltern zugestellt wurden (vgl. insbesondere BA pag. 05-00-0001 bis -0026; 05-00-0031 ff.). 1.5.4 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die in Deutschland die Schreiben verfassenden (und jeweils «i.V.», nicht handschriftlich unterzeichnenden) Mitar- beiterinnen der C. AG («O.» und «P.») willenlos handelten bzw. in Ermangelung einer Kenntnis der Sach- und Rechtslage als vorsatzlose Tatwerkzeuge der bei- den Beschuldigten fungiert haben – oder ob sie diesbezüglich allenfalls in Form der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft tätig waren. (Immerhin wussten sie, dass sie Bussgelder auf dem Gebiet der Schweiz einforderten, da offenbar Telefonate auf sie umgeleitet wurden.) Auf jeden Fall sind ihre entsprechenden Handlungen den beiden Beschuldigten zuzurechnen. 1.5.5 Was den Inhalt der oben (E. II. 1.1.1; 1.5.1) aufgeführten Schreiben betrifft, sind diese als «Zahlungsaufforderung» bzw. «Mahnung»/«letzte Mahnung» betitelt
19 - und enthalten jeweils die Aufforderung, die Bussen (inklusive der diese um ein Vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen. 1.5.5.1 Die als «Zahlungsaufforderung» betitelten Schreiben halten nach der Grussfor- mell fest, dass sich die adressierte Person in Italien eines Verkehrsvergehens schuldig gemacht habe und die C. AG mit dem Inkasso beauftragt worden sei, die Forderung «bei ihnen» einzuziehen. Weiter wird ausgeführt, dass die italieni- sche F. S.r.l. den betreffenden Halter bereits mehrfach angeschrieben habe, in- des noch keinen Zahlungseingang registriert habe. Zudem halten die Schreiben wörtlich fest: «Ihre offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien vermerkt. Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächsten Einreise nach Italien belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen. Soweit der Verstoss nicht verjährt (Verjährungsfrist 5 Jahre) ist, müssen Sie mit einer Vollstreckung des Bescheides nach italienischem Recht eventuell direkt vor Ort rechnen. Der For- derungsbetrag kann dann deutlich höher sein. Massnahmen im Ausland können insofern weit drastischer sein als in der Schweiz. Nur Ihre fristgerechte Überwei- sung erspart Ihnen weitere Kosten. Weitere Schritte von unserer Seite sind für Sie jeweils mit höheren Kosten verbunden» (BA pag. 05-00-0012, -0016). 1.5.5.2 Die als «Mahnung»/«letzte Mahnung» betitelten Schreiben halten fest: «Grund- legend ist an Sanktionsmöglichkeiten bei einer nächsten Einreise nach Italien zu denken. Die Zahlungsverweigerung bzw. offene Forderung ist in den Datensys- temen in Italien vermerkt. Soweit der Verstoss nicht verjährt ist, ist mit einer Voll- streckung des alten Bescheides inklusive weiterer Kosten und Nebenforderun- gen nach italienischem Recht, also einem weit höheren Betrag als derzeit, u.U. direkt vor Ort zu rechnen. Massnahmen im Ausland können insofern weit drasti- scher sein als in der Schweiz» (BA pag. 05-00-0009). 1.5.6 Zusammenfassend steht in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass zwischen Ja- nuar 2018 und Januar 2019 aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Leverkusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils die umschrie- benen insgesamt neun Schreiben («Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnun- gen»/«letzte Mahnungen») an sieben Fahrzeughalter in der Schweiz versandt und zugestellt wurden (E. II. 1.5.1, 1.5.3, 1.5.5 - 1.5.5.2; vgl. dazu auch unten E. II. 1.6.4.7). Der Versand dieser Schreiben erfolgte jeweils unter (geteilter bzw. ge- meinsamer) Verantwortung der Beschuldigten A. (Verwaltungsratspräsident der C. AG) und B. (Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG) bzw. gestützt auf deren Anweisung (E. II. 1.5.2 - 1.5.4). Zudem erfolgte der Versand der Schreiben je- weils aufgrund eines Auftrags der F. S.r.l.; Letztere handelte ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze; E. II.1.5.1; unten E. II. 1.6.4.6).
20 - 1.5.7 Auf weitere spezifische Elemente oder Details des Sachverhalts ist nachfolgend – soweit erforderlich und um Wiederholungen zu vermeiden – im Rahmen der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands bzw. zu prüfender Recht- fertigungs- / Schuldausschlussgründe einzugehen. 1.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands 1.6.1 Die erwähnten Schreiben wurden jeweils schweizerischen Adressaten zugestellt. Dadurch fanden die inkriminierten Handlungen unabhängig vom Absendeort ohne Weiteres in der Schweiz statt. Der notwendige Binnenbezug ist demnach gegeben (oben E. II. 1.2.3). 1.6.2 Zu prüfen ist weiter, ob nach schweizerischer Rechtsordnung die Zustellungen der inkriminierten Schreiben Handlungen darstellen, die einer Behörde oder Be- amten zukommen (oben E. II. 1.2.2). 1.6.2.1 Den Schreiben liegen (angeblich) rechtskräftige Bussenverfügungen zugrunde. Das Ausstellen von Ordnungs- und Übertretungsbussen stellt eine hoheitliche Handlung dar. Öffentliches Strafen stellt genuin staatliche hoheitliche Tätigkeit dar, welches nicht an Private delegiert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ordnungs- bussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 314.1]). Vorliegend geht es aller- dings nicht um die Zustellung der Bussenverfügungen an sich, sondern um das In-Rechnung-Stellen derartiger Verfügungen. Im Unterschied zu Rechnungen mit privatrechtlichem Charakter, die mittels Inkasso/Betreibung vollstreckt werden können, besteht betreffend Bussen ein spezielles Vollzugsverfahren. Werden Bussen im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt, wird ein ordentliches Ver- fahren ausgelöst (Art. 6 Abs. 4 OBG). Rechtskräftige Verfügungen der zuständi- gen Übertretungsstrafbehörden werden durch die zuständige Vollzugsbehörde vollstreckt (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 StGB). Letztere kann insbesondere Zahlungsfristen einräumen (Art. 35 Abs. 1 StGB), die Betreibung anordnen (Art. 35 Abs. 3 StGB) oder dem Gericht Antrag stellen, eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszusprechen (Art. 36 Abs. 2 StGB). Demzufolge handelt es sich um eine Handlung, die nach der gesetzlichen Ordnung in die ausschliessliche Zu- ständigkeit einer Behörde fällt. Selbst wenn in einzelnen Kantonen oder Gemein- den der Vollzug gestützt auf eine entsprechende Grundlage an privatrechtliche juristische Personen ausgelagert werden kann, wie es A. geltend macht (TPF pag. 4.521.008 ff.; 4.721.040 Rz. 32 f.), ändert dies nichts am genuin hoheitlichen Charakter von derartigen Inkassohandlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein sogenanntes vorrechtliches Inkasso (private Zahlungsaufforderun- gen / Mahnschreiben mit Vorbehalt von rechtlichen Konsequenzen) oder um ein Inkasso mittels Betreibung handelt. Abgesehen davon verkennt A. mit seiner Ar- gumentation, wonach Ordnungsbussen in der Schweiz an Private delegiert wer-
21 - den könnten, dass in der Schweiz erstens auch die Delegation der rechtshilfe- weisen Einforderung exklusiv dem Staat zustehen würde (vgl. nachfolgend E. II. 1.6.3.1 ff.), und dass eine solche Delegation zweitens nicht erfolgte. 1.6.2.2 Unbehelflich ist A.s Argumentation, es sei erforderlich, dass die fragliche Hand- lung als «Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB» zu qualifizieren wäre (CAR pag. 5.200.008 Rz. 21), bzw. die fraglichen Schreiben würden «nicht den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB» erfüllen (CAR pag. 5.200.007 Rz. 26). Darum geht es vorliegend gerade nicht; dieser Tatbestand ist nicht angeklagt. 1.6.2.3 Ebenso fehl geht A.s Argumentation, der Adressat des fraglichen Schreibens könne klar erkennen, dass die C. AG als privates Inkassounternehmen «ohne jegliche Zwangsgewalt» auftrete (CAR pag. 5.200.006 Rz. 14); es würden «kei- nesfalls Macht- oder Gewaltbefugnisse vorgespiegelt»; eine «Ausübung von Ge- waltbefugnissen in der Schweiz» werde «nicht einmal suggeriert» (CAR pag. 5.200.007 Rz. 18 f.; vgl. auch die vorinstanzlichen Ausführungen in TPF pag. 4.721.038 f. sowie die entsprechenden Vorbringen B.s [CAR pag. 5.100.009; - 010 Ziffer 2; TPF pag. 4.720.006]). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist auch dies kein entscheidendes Kriterium und entlastet sie nicht. Entscheidend ist vielmehr der amtliche Charakter der Handlung bzw. dass es um eine hoheitli- che Aufgabe geht, die zu Gunsten des ausländischen Staates vorgenommen wird – in welcher Form auch immer. Der vorliegende Fall dreht sich nicht um die Frage von Zwangsmassnahmen, sondern von Inkassohandlungen: Die auf den erwähnten Schreiben aufgeführten Beträge sollten gemäss dem Plan der Be- schuldigten auf das Konto der C. AG einbezahlt werden; d.h. A. und B. beabsich- tig ten, die entsprechenden Gelder für den italienischen Staat (bzw. gewisse itali- enische Gemeinden) einzukassieren. Das Inkasso entspricht dabei der (ersten) Vollstreckungshandlung des italienischen strafrechtlichen Urteils bzw. der Bus- senverfügung. Die Beschuldigten blenden in diesem Zusammenhang aus, dass der Staat auch Handlungen ohne Zwang vornimmt – insbesondere, wenn er über ein entsprechendes Monopol verfügt. Das inkriminierte Verhalten der Beschul- digten wies gerade dadurch einen perfiden Charakter auf, dass sie mit ihren Schreiben gegenüber den Adressaten jeweils das härteste Mittel wählten, ohne sich auf einen schweizerischen (Zwangs-)Vollstreckungstitel abstützen zu kön- nen (vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 1.6.4). Mithin boten sie den Adressaten jeweils eine teurere Lösung an, obwohl die billigere (d.h. eine Zahlung direkt an die italienischen Behörden) ebenfalls noch zur Verfügung stand. 1.6.2.4 Gemäss diesen Ausführungen stellen die Zustellungen der inkriminierten Schrei- ben nach schweizerischer Rechtsordnung Handlungen dar, die einer Behörde oder Beamten zukommen.
22 - 1.6.3 Eine allfällige staatliche Bewilligung ist gemäss Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (e contrario) tatbestandsausschliessend (oben E. II. 1.2.5). Was das vorliegend in- frage stehende Inkasso ausländischer Bussen betrifft, ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob das massgebende schweizerische Recht bzw. das anwendbare Staatsvertragsrecht ein solches durch ausländische Staaten respektive durch Private erlaubt. 1.6.3.1 Wie aus Art. 94 Abs. 4 IRSG hervorgeht, können auch Bussen von sich in der Schweiz aufhaltenden bzw. über Vermögenswerte in der Schweiz verfügenden Personen über den Rechtshilfeweg vollstreckt werden. Dabei sind zwei Aspekte klar zu unterscheiden: Einerseits die Vollstreckung, welche in der Schweiz (mit Ausnahme der mit gewissen Staaten abgeschlossenen bilateralen Verträge) auch für Bussen das Exequaturverfahren (Art. 105 f. IRSG, Art. 44 IRSV; vgl. D ONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Ein- bezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, § 13 Ziffer 2, S. 72 f.) bedingt. Und andererseits die vorgelagerte, allenfalls direkte Zustellung des Strafent- scheids (bzw. der Bussenverfügung / des Urteils). Das für die Schweiz geltende Staatsvertragsrecht sieht in diesem Zusammen- hang Ausnahmen vor. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. September 1990 (SDÜ) erlaubt den Vertragsstaaten die direkte postali- sche Zustellung von Gerichtsurkunden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schriftstücke betreffend Verkehrsübertretungen im Allgemeinen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 IRSV. Demzufolge ist die Zustellung von Bussenverfügungen und diesbezügli- chen Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen durch ausländische Strafbehör- den an Personen in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Im Sinne der oben (E. II. 1.6.3.1 Abs. 1) vorgenommenen Unterscheidung ist insofern massgebend, dass Art. 30 Abs. 2 IRSV nicht im 5. Kapitel («Vollstreckung von Strafentscheiden», Art. 38 ff.) angesiedelt ist, sondern im 3. Kapitel («Andere Rechtshilfe» / 2. Ab- schnitt «Einzelne Rechtshilfemassnahmen»). Demzufolge ist die Zahlungsauffor- derung bzw. Mahnung, welche wohl nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt, bereits je eine Vollstreckungshandlung. 1.6.3.2 Bilaterale Regelungen betreffend Vollstreckung von Bussen aus Strassenver- kehrsdelikten enthalten die Polizeiverträge mit Frankreich und Deutschland (vgl. A BO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 94 IRSG N. 31 ff.). Die betreffenden Bestimmungen enthalten gewisse Er- leichterungen in Bezug auf die Gewährung der Vollstreckungshilfe, indes keine Handhabe, die Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auf dem Staatsgebiet des ersuchten Staates selbstständig durchzusetzen. Selbst in diesen Konstella- tionen ist nicht vorgesehen, dass die stellvertretend vollstreckten Bussenbeträge an den ersuchenden Staat fliessen; im Gegenteil verbleiben diese beim ersuch- ten Staat (vgl. Art. 50 des Abkommens vom 9. Oktober 2007 zwischen dem
23 - Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen [SR 0.360.349.1]). 1.6.3.3 Übereinkommen, an denen die Schweiz und Italien beteiligt wären und aufgrund derer die Schweiz auf ihre Souveränität in diesem Bereich verzichtet hätte, be- stehen nicht. So hat die Schweiz das Europarat-Übereinkommen über die Ahn- dung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr vom 30. November 1964 (SEV Nr. 52; https://rm.coe.int/168006ff77) nicht ratifiziert. Indes sieht auch dieses Übereinkommen nicht vor, dass Staaten direkt Bussen in anderen Staaten voll- strecken können. 1.6.3.4 Die Beschuldigten bringen in pauschaler Weise vor, was eine ausländische Be- hörde dürfe, könne auch an Privatpersonen delegiert werden. Die Bestimmungen zur internationalen Kooperation gemäss IRSV und SDÜ erlaubten die hier in Frage stehenden Schreiben (B.; CAR pag. 5.100.010 Ziffer 3). Bei diesen gene- rellen Erlaubnistatbeständen spiele es keine Rolle, ob die Zustellung einer Bus- senverfügung oder deren Mahnung durch eine ausländische Behörde oder aber durch einen beauftragten Privaten erfolge. Die fraglichen Schreiben könnten kei- nen Angriff auf das staatliche Machtmonopol der Schweiz darstellen (A.; CAR pag. 5.200.009 f. Rz. 27 - 32; vgl. auch TPF 4.521.012 ff.; 4.721.040 Rz. 34 ff.). 1.6.3.5 Diese Argumentation der Beschuldigten greift in Anbetracht der obigen Ausfüh- rungen (E. II. 1.6.3.1 ff., insbesondere 1.6.3.3) offenkundig zu kurz; sie entspricht nicht dem massgebenden schweizerischen Recht respektive anwendbaren Staats- vertragsrecht und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Der Sinn der Rechtshilfe ist im vorliegenden Zusammenhang gerade, dass der schweizerische Staat über- prüft, ob die Vollstreckung in Ordnung ist oder nicht. Mit Italien gibt es aber kein entsprechendes Übereinkommen. Dies wird von den Beschuldigten in ihren Aus- führungen nicht berücksichtigt. Abgesehen davon verkennen die Beschuldigten auch, dass es sehr wohl einen Unterschied macht, ob eine Bussenverfügung ver- sandt wird oder eine Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung: In den letzteren bei- den Fällen geht es jeweils um eine neue Forderung, inkl. Inkassogebühren, wie aus den erwähnten Schreiben (E. II. 1.5.1) ersichtlich ist. 1.6.3.6 Zusammenfassend können sich die Beschuldigten auf keine staatliche Bewilligung bzw. Erlaubnis im Sinne von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (e contrario) berufen. 1.6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Tathandlungen für einen fremden Staat erfolg- ten (oben E. II. 1.2.4 - 1.2.4.2). 1.6.4.1 Die inkriminierten Schreiben der C. AG (E. II. 1.5.1) führen aus, dass sie im Rah- men eines Auftrags zum «Inkasso» erfolgen. Aufgrund des Sitzes der C. AG in
24 - der Schweiz wird zudem impliziert, dass eine Handhabe bestehe, in der Schweiz «bei Ihnen» bzw. «direkt vor Ort», d.h. am Wohnort der adressierten Fahrzeug- halter, die Forderung «einzuziehen». Daran ändert auch der explizite Hinweis auf die möglichen Massnahmen in Italien nach italienischem Recht nichts. Endet doch der entsprechende Hinweis damit, dass Massnahmen im Ausland «weit drasti- scher» sein könnten als in der Schweiz. 1.6.4.2 Wie erwähnt, ist der amtliche Charakter der Handlung entscheidend, bzw. dass es um eine hoheitliche Aufgabe geht, die, in welcher Form auch immer, zu Guns- ten des ausländischen Staates vorgenommen wird. In diesem Sinne ist somit nicht relevant oder entscheidend, wie weit man insofern geht bzw. etwas androht; sobald in der vorliegenden Konstellation Inkassohandlungen vorgenommen wer- den, wird bereits dadurch Art. 271 Ziffer 1 StGB verletzt. Dies wird von den Be- schuldigten verkannt (vgl. oben E. II. 1.6.2.3). Abgesehen davon wird durch die erwähnten Hinweise in den inkriminierten Schreiben (oben E. II. 1.6.4.1) – entgegen der Auffassung der Beschuldigten (CAR pag. 5.100.009 f.; 5.200.005 ff.) – sehr wohl suggeriert, dass unter Um- ständen auch mit Massnahmen in der Schweiz, d.h. einer Betreibung, zu rechnen ist. Dasselbe gilt für die Betitelung der zweiten Schreiben mit «Mahnung» bzw. «letzte Mahnung». Die zugestellten Schreiben geben mithin vor, dass die C. AG befugt sei, betreffende Rechnungen in der Schweiz zu vollstrecken, und dass für den Fall der Nichtbezahlung einschneidende Konsequenzen, wie Zwangsvoll- streckung, im In- oder Ausland drohen. Damit werden implizit in der Schweiz die Vollstreckung bzw. die Betreibung und explizit im Ausland erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt für den Fall, dass die Rechnungen nicht bezahlt werden. Die Handlungen der Beschuldigten gehen damit sogar weit über das beschriebene Minimum (oben E. II. 1.6.4.2 Abs. 1) hinaus, welches zur Erfüllung des Tatbe- stands erforderlich ist. 1.6.4.3 Die Beschuldigten bringen insbesondere vor, die Empfänger der Schreiben könn- ten nicht zum Schluss kommen, dass eine Betreibung überhaupt in Betracht ge- zogen werde. Die Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen, nicht mehr. Erhebliche Nachteile würden darin nicht in Aussicht gestellt. Es seien Erinne- rungsschreiben ohne rechtliche Relevanz (B.; vgl. CAR pag. 5.100.010 Ziffer 2). Den Schreiben könne auch nicht entnommen werden, dass die C. AG über ir- gendwelche Kompetenzen verfügen würde, welche über das Versenden der Zah- lungsaufforderungen oder Mahnungen hinausgehen würden. Aus einem blossen Hinweis auf höhere Kosten ergebe sich jedenfalls noch keine Betreibungsandro- hung (A.; vgl. CAR pag. 5.200.005 Rz. 11 ff.). 1.6.4.4 Die Argumentation der Beschuldigten ist massiv beschönigend. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf den verharmlosend interpretierten Wortlaut gewisser
25 - Textteile der versandten Schreiben. Der Gesamtzusammenhang bzw. der teil- weise implizite, teilweise explizite drohende Charakter der in den Schreiben ent- haltenen Aussagen wird von den Beschuldigten systematisch ausgeblendet. Sie verdrängen, dass die gewählten Formulierungen und der strukturelle Aufbau der Schreiben einen gezielt einschüchternden Charakter aufweisen («kann dann deutlich höher sein», «können insofern weit drastischer sein», etc.), wobei die diversen vagen Hinweise in ihrer Kombination offensichtlich darauf abzielen, die- sen Effekt zu maximieren. Zu dieser Strategie der Beschuldigten gehört auch, dass – nach der einleitenden, halbwegs konkreten Erwähnung der (angeblich) begangenen Verkehrsregelverletzung – in allen vorliegenden Schreiben jeweils pauschal und ohne jede Substanziierung auf angebliche «weitere» (autre / altri) Verstösse hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten werden in den Schreiben sehr wohl erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt, wozu im erwähnten Gesamtkontext u.a. auch die Vollstreckung bzw. Betreibung von Forderungen in der Schweiz gehö- ren. Soweit sich die Beschuldigten betreffend die Schreiben auf «Empfehlungen des BJ» berufen wollen (vgl. CAR pag. 5.200.006 Rz. 15 / Fn. 5), blenden sie aus, dass es darin nicht um Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen durch Pri- vate geht. Weiter wollen die Beschuldigten glauben machen, es bestehe «kein kausaler Zusammenhang zwischen den zu beurteilenden Schreiben und allfälli- gen Zwangsmassnahmen oder Säumnisfolgen» (CAR pag. 5.200.007 Rz. 17). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In den Schreiben bzw. Zahlungsaufforderun- gen steht insbesondere: «Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächs- ten Einreise nach Italien belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen» (BA pag. 05-00-0012, -0016, -0024 f., -0034; Hervorhebung hinzugefügt). Zudem bringen die Beschuldigten vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis «wei- tere Schritte von unserer Seite sind für Sie jeweils mit höheren Kosten verbun- den» nur in den Zahlungsaufforderungen, nicht aber in den «Mahnungen» oder «letzten Mahnungen» enthalten sei. Die «Mahnungen» bzw. «letzten Mahnun- gen» würden nur noch auf mögliche Massnahmen im Ausland verweisen, ohne weitere Massnahmen oder Kostenfolgen in der Schweiz zu erwähnen (CAR pag. 5.200.005 Rz. 13). Diese Argumentation ist sophistisch und lebensfremd. Dadurch, dass nach den «Zahlungsaufforderungen» zusätzlich «Mahnungen» / «letzten Mahnungen» versandt wurden, konnten die Empfänger selbstredend nicht davon ausgehen, dass die (nur, aber immerhin) in den «Zahlungsaufforde- rungen» klar in Aussicht gestellten Nachteile nicht mehr relevant gewesen wären. Es ist gerichtsnotorisch, dass Mahnschreiben nicht so funktionieren, wie es die Beschuldigten darzustellen versuchen. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (CAR pag. 5.200.007 Rz. 19) besteht im vorliegenden Zusammenhang schliesslich auch kein Raum für eine Anwendung des Prinzips «in dubio pro reo».
26 - 1.6.4.5 Unerheblich ist, dass die Beschuldigten nicht unmittelbar im Auftrag der auslän- dischen Behörden, sondern lediglich im Auftrag einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts (F. S.r.l.) gehandelt haben. Nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat, was vorliegend der Fall war. Es bedarf weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staa- tes (oben E. II. 1.2.4.1 m.w.H.; vgl. dazu auch E. II. 1.6.4.6). 1.6.4.6 A. machte vorinstanzlich geltend, es sei fraglich, ob die zu beurteilenden Schrei- ben tatsächlich im Interesse des italienischen Staates erfolgt seien. Trotz eines entsprechenden Beweisantrags (BA pag. 19-01-0001 ff.; 19-02-0001) habe es die BA versäumt, die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des Rechtsver- hältnisses zwischen der F. S.r.l. und ihren italienischen Auftraggebern zu erhe- ben. Damit sei unklar, ob die italienischen Auftraggeber ihre Forderungen an die F. S.r.l. abgetreten hätten, was im Inkassogeschäft häufig vorkomme (Forde- rungskauf). Falls die F. S.r.l. die Forderung ihrer Auftraggeber gekauft habe, würde sie als privates Unternehmen das Inkassorisiko tragen. Die strittigen Zah- lungsaufforderungen würden in diesem Fall zweifelsfrei nur dem Interesse von F. S.r.l. dienen (TPF pag. 4.721.037). Die BA hatte den entsprechenden Beweisan- trag der beiden Beschuldigten vom 30. Juni 2021 am 15. Juli 2021 mit der Be- gründung abgewiesen, die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des (In- nen-)Verhältnisses zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Behörden seien für das vorliegende Strafverfahren unerheblich (BA pag. 19-01-0004 f.; 19-02- 0002 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 stellten die bei- den Verteidiger den Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und Florenz seien zu den Akten zu erheben. Als Begründung wurde insbeson- dere vorgebracht, in den Akten seien keine Beweise erhoben worden zum Rechtsverhältnis zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und Florenz. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Kommunen ihre Forderungen der F. S.r.l. abgetreten hätten. Ein Verkauf von Forderungen komme im Inkassowesen oft vor. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, gehe man davon aus, dass diese Beweise zu erheben seien (vgl. CAR pag. 5.100.007; oben E. II. 1.4.2). Dieser Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag wurde ebenfalls abgewiesen (CAR pag. 5.100.008; oben E. II. 1.4.2). Hierzu ist auszuführen, dass die von den Beschuldigten vorgebrachte These der abgetretenen Forderungen im klaren Widerspruch zu den aktenkundigen «Son- dervollmachten» von italienischen Gemeinden (insbesondere Florenz) zu Guns- ten der F. S.r.l. steht (vgl. z.B. BA pag. 10-01-0112 ff., -0118, -0123 ff., -0131 ff. , -0135 ff., -0138 ff.), wie auch zu den eigenen Auskünften der Beschuldigten
27 - (z.B. Mail von B. an N. vom 27. Januar 2016: BA pag. 10-01-0104). Des Weiteren wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb in den erwähnten Briefen der C. AG (E. II. 1.5.1) explizit darauf hingewiesen wird, die italienischen Behörden könnten die Fahrzeughalter bei ihrer nächsten Einreise nach Italien belangen (etc.), wenn die italienischen Auftraggeber ihre Forderungen tatsächlich an die F. S.r.l. abge- treten hätten. Die These der Beschuldigten ist auch unter diesen Gesichtspunk- ten haltlos. Die Beschuldigten sind offenkundig im Interesse des italienischen Staates tätig geworden. 1.6.4.7 Gemäss diesen Ausführungen (E. II. 1.6.4 - 1.6.4.6) liegt klarerweise eine tatbe- standsmässige Handlung für einen fremden Staat vor (vgl. E. II. 1.2.4 - 1.2.4.2). Insgesamt haben die Beschuldigten bei vorliegender Anklage- und Aktenlage neun diesbezügliche Schreiben an sieben Adressaten versendet. Die im Abstand von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adressatin (G. SA, K.) zugestellten Mah- nungen sind aufgrund der zeitlichen und persönlichen Konnexität als in Tateinheit begangen zu betrachten, sodass die Beschuldigten den Tatbestand in objektiver Hinsicht je siebenfach erfüllt haben (oben E. I. 3.2.2). 1.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands 1.7.1 Aufgrund der dargelegten Tatumstände ist auf das diesbezügliche Wissen der beiden Beschuldigten zu schliessen. Die italienische F. S.r.l. bediente sich mit der C. AG keines in der Schweiz ansässigen operativ tätigen Inkasso-Unterneh- mens. Bereits aus diesem Grund musste sich den Beschuldigten – als Profis im Inkassowesen – die Frage aufdrängen, ob die Tätigkeit mit dem Schweizer Recht vereinbar ist. Darauf deuten im Übrigen auch die Abklärungen im transnationalen Bereich hin: Den Beschuldigten war offensichtlich bewusst, dass sie vorliegend eine Schweizer Firma benötigen würden, d.h. dass sie nicht direkt bzw. aus- schliesslich von Deutschland aus handeln dürften (vgl. dazu auch die Aussagen von E., BA pag. 13-01-0007). N. sagte dazu aus, er denke, dass seitens der C. AG bei Rechtsanwalt Lardi vor Aufnahme der fraglichen Inkassotätigkeit rechtli- che Abklärungen betreffend die Inkassogeschäfte im Auftrag der F. getätigt wor- den seien (BA pag. 12-03-0012 Rz. 20 ff.); auf entsprechende Abklärungen der beiden Beschuldigten deuten weitere Aussagen von N. hin (BA pag. 12-03-0017 Rz. 5 ff.). B. erkundigte sich zudem bei N. nach einem Rechtsanwalt für eine Rechtsexpertise betreffend das Inkasso von Schweizer Bussen in Deutschland (BA 10-01-0168 f.). 1.7.2 Zudem hat das Bundesamt für Justiz (fortan: BJ) die C. AG (und damit die beiden Beschuldigten) wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bus- seninkasso zugunsten von ausländischen Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei und die C. AG davon abzusehen habe. Die entsprechenden Ermahnungen des BJ datieren vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.), 9. November 2018
28 - (BA pag. 05-00-0007) und 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006; letztere Nachricht des BJ enthielt zudem einen ausdrücklichen Hinweis betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 271 StGB). 1.7.3 Soweit A. dagegen vorbringen lässt, dass «eine E-Mail einer Mitarbeiterin des BJ, die offensichtlich im Interesse eines in Italien gebüssten Kollegen» gehandelt habe, «für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der fraglichen Handlungen nicht relevant sein» könne (CAR pag. 5.200.001 Rz. 38; vgl. dazu auch TPF pag. 4.721.041), erscheint diese Rüge als unsubstanziiert und haltlos: So ging es nicht nur um eine, sondern um drei E-Mails. Dass die Mitarbeiterin des BJ bezüglich der E-Mail vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.) «im Interesse eines in Italien gebüssten Kollegen» gehandelt habe, bringt A. selbst nicht vor – diesbe- züglich ging es nämlich um die G. SA. Aber auch hinsichtlich der E-Mails vom
29 - vom 1. April 2009 (BA pag. 05-00-0030), in dem ausländisches Busseninkasso als «illegal» bezeichnet wird, angeblich nicht relevant (vgl. CAR pag. 5.200.011 Rz. 42). Umgekehrt will sich A. aber sehr wohl auf einen Beitrag des SRF-Rat- gebers vom 28. August 2019 (https://www.srf.ch/audio/ratgeber/bussen-aus- dem-ausland-bezahlen-oder-nicht?id=11608975) abstützen können, dem zu ent- nehmen sei, dass Inkassobüros mit Sitz in der Schweiz Bussen ausländischer Gemeinden einkassieren dürften. Eine derartige Argumentation der Beschuldig- ten (im Plädoyer für B. schloss sich dessen Verteidiger den Ausführungen seines Vorredners an, CAR pag. 5.100.009) erscheint als in sich widersprüchlich und ist nicht stichhaltig. 1.7.7 Gemäss diesen Ausführungen vermochten die Beschuldigten die soziale Bedeu- tung einer in der Schweiz erfolgten «Inkassotätigkeit» betreffend ausländische For- derungen aus Verkehrsbussen zutreffend als eventuell verboten einzuordnen. 1.7.8 Zusammenfassend ist bei beiden Beschuldigten der subjektive Tatbestand je im Sinne des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) erfüllt. 1.8 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe 1.8.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Rechtsirrtum liegt demgemäss vor, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung handelt, seine Handlungen seien nicht verboten. Dem Täter muss mithin ein Un- rechtsbewusstsein gänzlich fehlen. Hat der Täter ein bloss unbestimmtes Emp- finden [...] etwas Unrechtes zu tun, hat er eine genügende Kenntnis der Rechts- widrigkeit, welche einen Rechtsirrtum a priori ausschliesst (BGE 72 IV 155). 1.8.2 Soweit sich die beiden Beschuldigten auf einen Rechtsirrtum berufen (CAR pag. 5.100.010, 5.200.012; TPF pag. 4.721.006 Abs. 3; pag. 4.721.042 f.), kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Thematik verwie- sen werden (Urteil SK.2021.34 E. 4.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten nicht erst per E-Mail einer Mitarbeiterin des BJ vom 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006) über die Unrechtmässigkeit der inkriminierten Geschäftstätigkeit in Kenntnis gesetzt wurden, sondern bereits per E-Mails derselben Mitarbeiterin vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.) und 9. November 2018 (BA pag. 05-00-0007; oben E. II. 1.7.2 f.). Des Weiteren liess B. anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ein- räumen, dass es vorliegend um einen «Graubereich zwischen Rechtmässigkeit und Illegalität» gehe (CAR pag. 5.100.010 letzter Absatz). Da es sich bei den beiden Beschuldigten nicht um unbedarfte Laien handelte, sondern um Profis,
30 - die im Inkassowesen tätig sind, hatten sie erst recht die Pflicht zur Abklärung. In Anbetracht des gesamten Kontexts – u.a. aufgrund des Umstands, dass die itali- enische F. S.r.l. sich mit der C. AG keines in der Schweiz ansässigen operativ tätigen Inkasso-Unternehmens bediente – musste sich den Beschuldigten klar- erweise die Frage aufdrängen, ob ihre Tätigkeit mit dem Schweizer Recht ver- einbar ist. 1.8.3 Das Vorliegen eines Rechtsirrtums (Art. 21 Satz 1 StGB) fällt – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aufgrund eines vorhandenen Unrechtsbe- wusstseins somit je ausser Betracht, sodass die Vermeidbarkeit (Art. 21 Satz 2 StGB) nicht geprüft werden muss. 1.9 Fazit Zusammenfassend sind die Beschuldigten je der mehrfachen verbotenen Hand- lungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB, je begangen zwi- schen Januar 2018 und 2019, schuldig zu sprechen.
31 - 2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor- derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4). 2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Strafrahmen 2.2.1 Der Strafrahmen des Grundtatbestands von Art. 271 Ziffer 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.2.2 Vorliegend beträgt der konkrete Strafrahmen aufgrund des Verbots der reforma- tio in peius (oben E. I. 3.2) und der nachfolgend vorzunehmenden Asperation (oben E. II. 2.1.2.4 bzw. unten E. II. 2.3.4) indes nur je Geldstrafe von vier bis 180 Tagessätzen (vgl. Urteil SK.2021.34 E. 5.2.3 und 5.3). Die Wahl von Geld- strafen als jeweilige Sanktionsformen erweist sich in den beiden konkreten Fällen aber ohnehin als angemessen, da das Verschulden der Beschuldigten – wie nach- folgend auszuführen ist und bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festge- halten hat (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.3) – (gerade noch) als leicht zu werten ist.
32 - 2.3 Tatkomponenten der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen frem- den Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) 2.3.1 Objektive Tatkomponenten 2.3.1.1 Die Beschuldigten haben über einen Zeitraum von ca. einem Jahr den schwei- zerischen Behörden vorbehaltene Aktivitäten im (indirekten) Auftrag ausländi- scher Kommunen durchgeführt, wobei sie den Tatbestand je siebenfach erfüllt haben (oben E. I. 3.2.2 und II. 1.6.4.7). A. war im Tatzeitraum Verwaltungsrats- präsident mit Einzelunterschrift und verfügte zusammen mit seiner Ehefrau über eine Beteiligung von je 20 %, d.h. zusammen 40 %, an der C. AG; B. war Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, mit einer Beteiligung von 60 % (BA pag. 05.00.0027, 10-01-0004, -0182, -0198 f., -0202; 12-03-0020). Insbeson- dere aufgrund des ersichtlichen Mailverkehrs, der erwähnten Beteiligungsver- hältnisse und der Aussagen von N. ist grundsätzlich von einer gemeinsamen bzw. geteilten Verantwortung der beiden Beschuldigten auszugehen (vgl. E. II. 1.5.2.1 ff.). Durch die inkriminierten Handlungen wurden sieben in der Schweiz wohnhafte Fahrzeughalter tangiert. Die Handlungen erschöpften sich darin, Schreiben mit An- drohungen von Nachteilen zu versenden. Es liegen keine Anzeichen vor, dass sei- tens der C. AG bzw. der beiden Beschuldigten in der Folge (auch) Betreibungen eingeleitet wurden. Betreibungen hätten wohl rechtliche Hürden mit sich gebracht – gerade deshalb wählten die Beschuldigten ein Geschäftsmodell, das möglichst «unter dem Justizradar» blieb. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der schwei- zerischen Souveränität ist gesamthaft betrachtet noch als relativ gering zu quali- fizieren. 2.3.1.2 Wie erwähnt, hat das BJ die C. AG (und damit die beiden Beschuldigten) wieder- holt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bussen-Inkasso zugunsten von ausländischen Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei und die C. AG da- von abzusehen habe (BA pag. 18-02-0001). Die entsprechenden Ermahnungen des BJ datieren vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.), 9. November 2018 (BA pag. 05-00-0007) und 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006; letztere Nachricht des BJ enthielt zudem einen ausdrücklichen Hinweis betreffend eine all- fällige Verletzung von Art. 271 StGB). Trotzdem versandte die C. AG die Schrei- ben an I. vom 24. Oktober 2018 (BA pag. 05-00-0003 ff.), an die J. GmbH vom
33 - Verletzung von Art. 271 StGB versandt wurden. Nur die Schreiben an Unbekannt vom 10. Januar 2018 und an die G. SA vom 26. Januar 2018 / 15. Februar 2018 (E. I. 1.1.1; E. II. 2.3.1.3; BA pag. 05-00-0024) wurden zeitlich je vor sämtlichen erwähnten Ermahnungen des BJ versandt. 2.3.1.3 Insgesamt ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht zu werten, wobei aufgrund der gemeinsamen Verantwortung der beiden Beschuldigten von einem gleichwertigen, gemeinsamen Verschulden auszugehen ist. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten Das Motiv der Beschuldigten lag offensichtlich darin, sich bzw. die von ihnen be- triebene Gesellschaft durch die resultierenden Margen zu bereichern. Zugunsten der Beschuldigten ist (wie bereits die Vorinstanz, oben E. II. 3.2.2) davon auszu- gehen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben. Das subjektive Tatverschulden ist auch gerade noch als je leicht zu werten. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe In Bezug auf das Schreiben an L. vom 17. Dezember 2018 (E. II. 1.1.1, 1.5.1 und 2.3.1.3; BA pag. 05-00-0009 ff.), welches trotz des Hinweises des BJ vom 16. No- vember 2018 auf Art. 271 StGB versandt wurde, erscheint eine gedankliche Ein- satzstrafe für die Beschuldigten von je 40 Tagessätzen (TS) Geldstrafe als an- gemessen. 2.3.4 Asperation 2.3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2.4) – infolge Delikts- mehrheit angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt ist die Strafe für die beiden Beschuldigten wegen des Schreibens an H. vom 14. Januar 2019 (BA pag. 05-00-0018 f.), welches ebenfalls nach dem Hinweis des BJ vom 16. November 2018 auf Art. 271 StGB versandt wurde, um 25 Tagessätze zu erhöhen. 2.3.4.2 Was die weiteren nach der ersten Ermahnung des BJ vom 26. März 2018 versand- ten Schreiben an I., die J. GmbH und an K. betrifft (vgl. zu den an K. adressierten beiden Schreiben E. I. 3.2.2, II. 1.5.1, 1.6.4.7 und 2.3.1.2), ist die Strafe in einem zweiten Schritt für die beiden Beschuldigten um je 15 weitere Tagessätze zu erhö- hen. 2.3.4.3 Schliesslich ist die Strafe, was die vor sämtlichen erwähnten Ermahnungen des BJ versandten Schreiben an Unbekannt vom 10. Januar 2018 und an die G. SA vom 26. Januar 2018 / 15. Februar 2018 betrifft (E. I. 1.1.1; E. II. 2.3.1.2; BA pag.
34 - 05-00-0024), in einem dritten Schritt für die beiden Beschuldigten um je 5 weitere Tagessätze zu erhöhen. 2.3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Asperation für die Beschuldigten somit eine (hypothetische) Geldstrafe von je 120 Tagessätzen (40 TS + 25 TS + [3 x 15 TS] + [2 x 5 TS] = 120 TS). 2.4 Täterkomponenten 2.4.1 Rechtliches Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (M ATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
35 - 2.5 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen 2.5.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wie auch ihr Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren sind je neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei den Beschuldigten nicht vor. 2.5.2 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten gerade noch je als leicht zu werten; eine Geldstrafe von insgesamt je 120 Tagessätzen erscheint als schuld- adäquat. 2.6 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 2.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Da- bei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schul- den oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. D OLGE, Basler Kommentar, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). Eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im pflichtgemässen Ermessen ist dann möglich, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als unverhältnismässig schwierig erweisen würde (vgl. D OLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 91 mit Hinweisen). 2.6.2 Die beiden Beschuldigten verzichteten je darauf, das Formular betreffend ihre per- sönliche und finanzielle Situation ausgefüllt und mit entsprechenden Belegen ein- zureichen (vgl. CAR pag. 4.200.001 f., -006, -008; BA pag. 17-02-0002 ff., 17-03- 0002 ff.). Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, sind diese somit in Ermangelung von diesbezüglichen Angaben zu schätzen. Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass die von den Beschuldigten in der Schweiz betriebene Aktiengesellschaft in einem Zeitraum von ca. 16 Monaten einen Umsatz von rund Fr. 1.6 Mio. machte (TPF pag. 4.100.006; -021). Wer in welchem Umfang am daraus resultierenden Erlös berechtigt ist, muss offengelassen werden, doch ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigten davon profitierten. Im Übrigen ist
36 - aktenkundig, dass die Beschuldigten in Köln verschiedene Inkassofirmen betrei- ben (vgl. BA pag. 12-03-0034; 10-01-0009 f., -0181, -0186), welche aufgrund umsatzträchtiger Mandate (etwa Inkasso für sämtliche Forderungen von F. S.r.l. in Deutschland und Österreich) erheblichen Gewinn erwirtschaften dürften. Vor diesem Hintergrund wird bei beiden Beschuldigten ein monatliches Nettoeinkom- men von je (mindestens) Fr. 9'000.-- angenommen. Die entsprechenden Ausfüh- rungen bzw. Annahmen der Vorinstanz (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.4) werden von den beiden Beschuldigten nicht substanziiert bestritten. Infolgedessen ist der Tagesssatz jeweils auf Fr. 300.-- festzusetzen. 2.7 Vollzug 2.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge- stellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). 2.7.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind demnach vorliegend nicht überschritten. Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist in Bezug auf beide Beschuldigte bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (E. I. 3.2.3) je zu bestätigen. Ein solcher er- weist sich in den konkreten Fällen aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlo- sigkeit der beiden Beschuldigten [E. II. 2.4.2], keine Anhaltspunkte für eine un- günstige Prognose). 2.7.3 Um die Spürbarkeit der Strafe sicherzustellen, werden die bedingten Geldstrafen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB je mit einer Busse von Fr. 3'000.-- verbunden. Diese unbedingt zu leistenden Verbindungsbussen werden (im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. BGE 134 IV 56) von den Geldstrafen in Abzug gebracht, indem letztere von 120 auf je 110 Tagessätze reduziert werden. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die jeweilige Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.7.4 Für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Graubünden zuständig (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. 31 Abs. 2 StPO). 2.8 Fazit der Strafzumessung 2.8.1 A. ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, be- dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--.
37 - Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen. 2.8.2 B. ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.-- . Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
38 - 3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind die von der Vorinstanz angeordneten Kostenauflagen (Dispositivziffer IV. 2.: Fr. 5'000.-- zulasten von A.; Fr. 5'000.-- zulasten von B.) ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.4 Kosten des Berufungsverfahrens 3.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 3.2.1 ff.) auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 3.4.2 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren werden die beiden Beschuldigten je der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen. Betreffend ihre Hauptanträge sind sie somit unterle-
39 - gen. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil werden die ausgesprochenen Stra- fen indes reduziert (neu je: Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 3'000.-- [bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse: Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen]). Die beiden Beschuldigten haben zwar keine formellen (Eventual-)Anträge auf Reduk- tion ihrer Strafen im Falle erneuter Schuldsprüche gestellt. Im Rahmen der Par- teivorträge wurde jedoch je für eine Reduktion der Strafen plädiert (CAR pag. 5.100.010; 5.200.012.f.). Unter Beachtung des Verbots des überspitzen Forma- lismus ist deshalb eine leichte Reduktion der von den beiden Beschuldigten zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens angebracht. 3.4.3 Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass die beiden Beschuldigten zur (ers- ten) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 – trotz ordnungsgemässer Vorla- dung und ausdrücklicher Ablehnung der Dispensationsgesuche – unentschuldigt nicht erschienen sind. Deswegen war es notwendig, die Berufungsverhandlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (CAR pag. 5.100.002 f.; oben SV lit. B.8 f.). Die Kosten für die (erste) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 sind den beiden Beschuldigten deshalb ohne Reduktion je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 417 StPO). 3.4.4 Angesichts des Verfahrensausgangs und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände (oben E. II. 3.4.2 f.) erscheint es angemessen, die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 6’000.-- A. in reduziertem Umfang von Fr. 2'700.-- (90 % von Fr. 3'000.--) und B. in reduziertem Umfang von Fr. 2'700.-- (90 % von Fr. 3'000.--) aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- (10 % von Fr. 6'000.--) ist vom Staat zu tragen.
Arbeitszeit: 53.40 h
Reisezeit: 6.6 h
Stundenansatz Arbeitszeit Fr. 300.-- / h
Stundenansatz Reisezeit Fr. 200.-- / h Auf der Honorarnote geltend gemachte Kosten:
Honorare Fr. 16'020.-- (53,4 h x Fr. 300.-- / h)
Porti: Fr. 15.90
Zugbillet Zürich - Bellinzona Fr. 113.80
Reisezeit (2 x 1.65 h) am 13. Mai 2022 Fr. 660.--
Reisezeit (2 x 1.65 h) am 5. Okt. 2022 Fr. 660.-- Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 17'469.70 MWST 7,7 % von Fr. 17'469.70 Fr. 1'345.20 Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 18'814.90
42 - 4.4.2.2 Folgende Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff. und 4.4.1):
Stundenansatz Arbeitszeit: Fr. 230.-- / h statt Fr. 300.-- / h
Reisezeit 13. Mai 2022 (2 x 1.65 h) Fr. 660.-- gestrichen (Art. 417 StPO) Arbeitszeit:
Berufungsverhandlung 13. Mai 2022 inkl. Nachbearbeitung 2,5 h gestrichen (Art. 417 StPO)
Vorbereitung (2.) Berufungsverhandlung
Teilnahme an der (2.) Berufungs- verhandlung vom 5. Okt. 2022 + 2 h (fehlen auf der Honorarnote) Total Korrekturen Arbeitszeit minus 3 h 4.4.2.3 Demgemäss werden folgende Positionen (teilweise) gutgeheissen:
Arbeitszeit: 53,4 h - 3 h = 50,4 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 11’592.--
Reisezeit: 6,6 h - 3,3 h = 3,3 h; x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Spesen: Fr. 15.90 + Fr. 113.80 = Fr. 129.70 Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 12’381.70 MWST 7,7 % von Fr. 12’381.70 Fr. 953.40 Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 13'335.10 Davon 10 % (entsprechend A.s teilweisem Obsiegen vor Berufungsinstanz) Fr. 1’333.50 4.4.2.4 Somit ist A. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 1’333.50 (inkl. MWST) auszurichten (10 % von Fr. 13'335.10). 4.4.3 Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2022 (CAR pag. 5.200.021 f.) macht die Ver- teidigung von B. folgende Leistungen geltend: 4.4.3.1 Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen / Ansätze:
Arbeitszeit: 1'835 min (30,583 h)
Reisezeit: 490 min (8,167 h)
Stundenansatz: Fr. 350.-- / h
Spesen: Fr. 259.50
Summe Honorar Arbeits- + Reisezeit: Fr. 13'562.50 Daraus ergäben sich gemäss den aufgeführten Positionen / Ansätzen folgende Beträge:
Honorar inkl. Spesen: Fr. 13'822.-- (effektiv geltend gemacht: Fr. 13'876.--)
MWST 7,7 %: Fr. 1'064.30 (effektiv geltend gemacht: Fr. 1'068.45)
Honorar inkl. MWST Fr. 14’886.30 (effektiv geltend gemacht: Fr. 14'944.45) 4.4.3.2 Folgende Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff. und 4.4.1):
Stundenansätze: Fr. 230.-- / h (Arbeitszeit) bzw. Fr. 200.-- / h (Reisezeit) statt Fr. 350.-- / h
Reisezeit 13. Mai 2022 245 min gestrichen (Art. 417 StPO)
43 - Arbeitszeit:
Berufungsverhandlung 13. Mai 2022 30 min gestrichen (Art. 417 StPO)
Vorbereitung (2.) Verhandlung
Spesen: Zugbillet 13. Mai 2022 Fr. 107.-- gestrichen (Art. 417 StPO) 4.4.3.3 Demgemäss werden folgende Positionen (teilweise) gutgeheissen:
Arbeitszeit: 1'835 min - 280 min = 1'555 min = 25,917 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 5'960.85
Reisezeit: 490 min - 245 min = 245 min = 4,83 h; x Fr. 200.-- / h = Fr. 816.65
Spesen: Fr. 259.50 - Fr. 107.-- = Fr. 152.50 Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 6'930.-- MWST 7,7 % von Fr. 6'930.-- Fr. 533.60 Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 7'463.60 Davon 10 % (entsprechend B.s teilweisem Obsiegen vor Berufungsinstanz) Fr. 746.35 4.4.3.4 Somit ist B. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 746.35 (inkl. MWST) auszurichten (10 % von Fr. 7'463.60).
44 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: III.
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Dezember 2022