Beschluss vom 15. August 2022
Berufungskammer
Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Brigitte Stump Wendt und Thomas Frischknecht
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien
B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassber-
ger,
Berufungsführerin / Privatklägerin
sowie
B
UNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki,
Anklagebehörde
gegen
- A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter
Bettoni,
Berufungsgegner / Beschuldigter
- FALCON PRIVATE AG, erbeten verteidigt durch
Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Berufungsgegnerin / Beschuldigte
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.15
(Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.12)
Berufung der Privatklägerin gegen das Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom
15. Dezember 2021
Abtrennung vom Hauptverfahren / Nichteintreten auf
Berufung der Privatklägerin zufolge Nichteinreichung
der Berufungserklärung
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Die Berufungskammer erwägt:
- Die Bundesanwaltschaft erhob am 25. Juni 2020 Anklage gegen A. wegen qua-
lifizierter Geldwäscherei und gegen die Falcon Private AG wegen Strafbarkeit
des Unternehmens (TPF pag. 79.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Dezember 2021
sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. vollumfänglich frei und ver-
urteilte die Falcon Private AG wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss
Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305
bis
Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zu einer Busse
von Fr. 3'500'000.00 (CA.2022.12 pag. 1.100.202). Die Anträge der Privatkläge-
rin B. Sarl auf Entschädigung und auf Vormerknahme ihres Rechts auf Abtretung
jeglicher Ersatzforderung wies die Strafkammer ab (CA.2022.12 pag. 1.100.202).
Das Urteil wurde den Parteien am 15. Dezember 2021 mündlich eröffnet und
schriftlich im Dispositiv übergeben (TPF pag. 79.720.025 f.). Innert Frist melde-
ten die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigte Falcon Private AG und die Privat-
klägerin B. Sarl Berufung gegen das Urteil an (CA.2022.12 pag. 1.100.211/
212/213). Das in der Folge versandte schriftlich begründete Urteil wurde am
- April 2022 von der Bundesanwaltschaft, vom Beschuldigten A. und von der
Privatklägerin B. Sarl sowie am 2. Mai 2022 von der Beschuldigten Falcon Pri-
vate AG in Empfang genommen (CA.2022.12 pag. 1.100.207 ff.).
- Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Ur-
teils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil der Strafkammer
SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 wurde dem Vertreter der Privatklägerin B.
Sarl – wie erwähnt – am 29. April 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der
Berufungserklärung begann demnach am 30. April 2022 zu laufen. Das ergibt
sich ohne Weiteres aus der dem vorinstanzlichen Urteil angefügten ausführlichen
Rechtsmittelbelehrung, welche sich auf die einschlägigen Bestimmungen der
Strafprozessordnung stützt (TPF pag. 79.930.212). Innerhalb der folglich am
- Mai 2022 endenden Frist reichte die Privatklägerin B. Sarl keine Berufungs-
erklärung ein, erklärte aber stattdessen mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ihren
ausdrücklichen Verzicht auf die Erklärung einer selbständigen Berufung
(CA.2022.12 pag. 1.300.001). Da nach erfolgter Berufungsanmeldung innert
Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Privatklägerin
nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundes-
gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3 m.H.).
- Die Berufungskammer hat zur Behandlung der eingegangenen Berufungen ein
einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 angelegt. Die Ge-
richte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen
(Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Verfah-
renserledigung rechtfertigt es sich, das von der Privatklägerin B. Sarl durch ihre
Berufungsanmeldung initiierte Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit
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der Geschäftsnummer CA.2022.12 abzutrennen und unter der Geschäftsnum-
mer CA.2022.15 weiterzuführen. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl ist
nach dem Gesagten im Berufungsverfahren CA.2022.15 nicht einzutreten. Die
von der Privatklägerin B. Sarl vorbehaltene und in der Folge auch erklärte An-
schlussberufung (CA.2022.12 pag. 1.400.007 f. und 012 f.) bleibt davon unbe-
rührt und wird im Berufungsverfahren CA.2022.12 weiter zu behandeln sein.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de-
ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des
Berufungsverfahren CA.2022.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von
Fr. 200.00, sind demnach von der Privatklägerin B. Sarl zu tragen. Als unterlie-
gende Partei hat die Privatklägerin B. Sarl keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteilig-
ten wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfahrens CA.2022.12 zu
befinden sein.
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Die Berufungskammer beschliesst:
I. Das die Privatklägerin B. Sarl betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru-
fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 abgetrennt und unter der
Geschäftsnummer CA.2022.15 weitergeführt.
II. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl wird im Berufungsverfahren
CA.2022.15 nicht eingetreten.
III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2022.15 von Fr. 200.00 wird
der Privatklägerin B. Sarl auferlegt.
IV. Der Privatklägerin B. Sarl wird für das Berufungsverfahren CA.2022.15 keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Nichteintreten wird im Rahmen des
Hauptberufungsverfahrens CA.2022.12 entschieden.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki
− Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni
− Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina
− Herrn Rechtsanwalt Marc Hassberger
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen:
-
an die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
-
in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2022.12
-
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der
elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.