Urteil vom 21 . Dezember 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Andrea Blum und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey, Anschlussberufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2022 und Anschlussberufung (teilweise) des Be- schuldigten vom 11. Juli 2022 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.1 vom 29. März 2022
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.17
2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 2. November 2019 um 02:08 Uhr ging bei der Kantonspolizei Bern eine tele- fonische Meldung des privaten Sicherheitsdienstes ein, der für das laufende Bar- Fest in der Werkhalle B. in Z. zuständig war. Demnach werde A. (nachfolgend: Beschuldigter) zurückgehalten, da dieser um ca. 02.00 Uhr einen «Böller» auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen habe. Die Regionalpolizei Mittel- land-Emmental-Oberaargau rückte daraufhin aus und rapportierte in der Folge direkt zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA; BA pag. 10-01- 0001 ff.). A.2 Die BA eröffnete am 29. Mai 2020 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV 20.0013-BSA) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie einfa- cher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und vereinigte gleichzeitig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0002 f.). A.3 Mit Aktennotiz vom 27. Juli 2021 hielt die BA fest, dass sich der Tatverdacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB − insbesondere mangels ärztlicher Berichte, Zeugnisse oder Ähnlichem − für die Erhebung einer Anklage «nicht hinreichend konkretisiert und erhärtet» habe. Da dem Gefährdungs- und dem Verletzungsdelikt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege, erfolge in Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem betreffend Art. 123 StGB aber keine Teileinstellung, sondern insgesamt eine Anklage wegen Art. 224 Abs. 1 StGB (BA pag. 03-01-0006). A.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vor- instanz) lehnte mit Entscheid SK.2021.38 vom 5. November 2021 das beantragte abgekürzte Verfahren ab, weil die rechtliche Qualifikation des angeklagten De- likts nicht vertretbar erscheine (vgl. Urteil SK.2022.1 S. 3 lit. D). A.5 Am 18. Januar 2022 erhob die BA Anklage gegen den Beschuldigten wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB (TPF pag. 2.100.001 bis -005). A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 29. März 2022 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und von dessen amt- licher Verteidigung statt (TPF pag. 2.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich er- öffnetem Urteil SK.2022.1 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung
3 - durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen (TPF pag. 2.720.006 f.; 2.930.001 ff.). A.7 Am 4. April 2022 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2022.1 an (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.025 f.). Das schriftlich begründete Ur- teil (TPF pag. 2.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 15. Juni 2022 an die Parteien versandt (TPF pag. 2.930.024; CAR pag. 1.100.024, -027) und von der BA am 17. Juni 2022 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.028). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2022 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.031 ff.):
Zudem nahm der Beschuldigte zu den Beweisanträgen der BA Stellung und be- antragte, diese seien vollumfänglich abzuweisen (CAR pag. 1.100.037 ff.). B.3 Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der BA ab (Ziffer 1) bzw. erachtete diese als gegenstandslos (Ziffer 2; CAR pag. 4.200.001 ff.). Weiter wurde im Rahmen der Prozessvorbereitung durch das Ge- richt von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.001 und -012), dessen Betrei- bungsregisterauszug (CAR pag. 4.401.014) sowie aktuelle Steuerunterlagen (CAR pag. 4.401.016 ff.) eingeholt. Zudem reichte der Beschuldigte das ausge- füllte Formular betreffend seine persönliche und finanzielle Situation ein (CAR pag. 4.401.005 ff.). B.4 Mit Eingabe vom 10. November 2022 stellte die BA zudem folgende Beweisan- träge (CAR pag. 2.101.002 f.): (1) Es sei das Forensische Institut Zürich (FOR) unter Wahrung der Parteirechte mit der ErstelIung eines schriftlichen Gutachtens zu beauftragen: ● dabei seien der sachverständigen Person folgende Unterlagen zu unterbreiten:
Im Rahmen ihres Plädoyers hielt die BA an ihren Anträgen Ziffern 1 - 5 gemäss Berufungserklärung vom 28. Juni 2022 fest (CAR pag. 5.200.033 f.; 5.100.011 ff.; vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.1). Der Beschuldigte hielt im Rahmen des Plä- doyers an seinen Anträgen Ziffern 1 - 4 gemäss Anschlussberufungserklärung vom 11. Juli 2022 ebenfalls fest (CAR pag. 5.200.036 ff.; 5.100.012 f., -015; vgl. oben SV lit. B.2). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.016). Das Urteilsdispositiv vom 21. Dezember 2022 wurde am 22. Dezem- ber 2022 per Post versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
9 - Waffengleichheit sowie des fair trial seien verletzt (CAR pag. 5.200.005). In die- sen Verfügungen wurde jedoch mit ausführlichen Begründungen auf die Anträge und Vorbringen der BA, sowie auf die Stellungnahmen des Beschuldigten einge- gangen. Nach Auffassung des Gerichts wurden die rechtsstaatlichen Grundsätze dadurch vollumfänglich gewahrt. 4.4 Die BA argumentierte zudem, es wäre ihr völlig fremd, dass man hier eine Be- weislast im Sinne eines Zivilprozesses kennen würde, und sagen müsse, der Staat trage hier die Beweislast; das sei einfach falsch (CAR pag. 5.100.007). Die Beweislast in einem Strafverfahren liegt indes beim Staat, was einen wichtigen Grundsatz des Strafrechts und Strafprozessrechts darstellt (vgl. insbesondere Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK; O BERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 333 und 335 f.; T OPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 18 ff., 80 ff.; M ÜLLER, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl. 1999, S. 559 ff.). 4.5 4.5.1 Die Kompetenz zur Verfahrensleitung hängt vom spezifischen Stadium ab, in dem sich ein Strafverfahren befindet. Im vorliegenden Berufungsverfahren liegt die Kompetenz zur Verfahrensleitung bei der Berufungskammer bzw. bei deren Vorsitzenden. Dies gilt auch in Bezug auf den Beizug und die Ernennung einer sachverständigen Person respektive die Erteilung eines Auftrags für ein Gutach- ten (Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG; Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 61 lit. c, Art. 62, 182, 184 f., 187 ff., 191 [i.V.m. Art. 379] sowie Art. 388 StPO). 4.5.2 Die BA bringt vor, dass beim FOR bloss eine «dossierunabhängige Abklärung» stattgefunden habe (CAR pag. 5.100.007 unten). Die BA hatte diesbezüglich je- doch auch argumentiert, gemäss FOR sei «anhand der vorhandenen Informatio- nen eine Qualifikation des gegenständlichen pG [pyrotechnischen Gegenstands] möglich» (CAR pag. 5.200.007; vgl. auch pag. 5.100.007 f.). Eine entsprechende Abklärung wäre in der Kompetenz der Vorsitzenden der Berufungskammer ge- standen (oben E. I. 4.4.1). 4.6 Aus all diesen Gründen konnte anlässlich der Berufungsverhandlung dem erwähn- ten Antrag Ziffer 1 und Eventualantrag Ziffer 2 nicht stattgegeben werden (vgl. CAR pag. 5.100.009). Weitere Ausführungen zu dieser Thematik folgen vor allem im Rahmen der Verwertbarkeitsthematik (E. II. 4.2 und 4.3) sowie der Beweiswürdi- gung, des Beweisergebnisses bzw. der Subsumtion des objektiven Tatbestands (E. II. 5).
10 - II. Materielle Erwägungen
12 - 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 2.1.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I. 1). Die konkrete Gefährdung liegt vor, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des kon- kreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Recht- sprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus in- dividuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerf- lichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die All- gemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (Urteil des BGer 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2 f.). Wie die Gefähr- dung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbe- stands genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder gifti- gen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung von Art. 224 Abs. 1 StGB und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2 Elemente des subjektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits Gefähr- dungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2).
13 - 2.2.1 Gefährdungsvorsatz Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert, in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I. 1). 2.2.2 Verbrecherische Absicht Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die verbrecherische Absicht auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Botschaft des Bundesrats vom
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zu- lässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbe- hörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmli- chen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsa-
14 - chen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (G LESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. S TOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 3.4 Die «Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise» wird in Art. 141 StPO wie folgt geregelt: 3.4.1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten un- erlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Die letztgenannte Bestimmung ist in der Praxis allerdings aus verschie- denen Gründen weitgehend undurchführbar (vgl. W OHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 141 StPO N. 48 ff.).
15 - Auch im vorliegenden Straf- bzw. Berufungsverfahren wäre eine Entfernung der unverwertbaren Beweise aus den Strafakten kaum praktikabel. Dies insbeson- dere, weil Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Entlastungsverbote sind (dazu unten E. II. 3.4.4 und 3.4.7 f.). Deshalb sind auch vorliegend an sich unverwertbare Aussagen des Beschuldigten trotzdem zu berücksichtigen, soweit sich diese für ihn entlastend auswirken. 3.4.2 Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind nicht nur illegal gesammelte (Erst-)Beweise, sondern auch diejenigen (Zweit-)Beweise unverwertbar, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren (Erst-)Beweise möglich war. Diese Regelung soll einerseits die Beweisverwertungsverbote vor Aushöhlung schützen, andererseits dann eine Fernwirkung des Beweisverbots verhindern, wenn diese im Ergebnis als stos- send empfunden würde, weil die Strafbehörden den Zweitbeweis auch unabhän- gig vom illegalen Erstbeweis erlangt hätten. Nach herrschender Ansicht muss eine Fernwirkung – argumentum a fortiori, bzw. a maiore ad minus – auch und erst recht für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck von Beweisverboten (vgl. G LESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 88 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 44). 3.4.3 Nach Art. 141 Abs. 4 StPO gilt die Fernwirkung der Beweisverbote für alle Folge- beweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende illegale Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Massgebliche Perspektive ist dabei die Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen Beweises. Ausschlaggebender Prü- fungsmassstab ist, ob die Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls den Zweitbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten. Dies entspricht tendenziell der Stossrichtung der «fruit of the poisonous tree»-doctrine im U.S.-Recht (die in den USA allerdings starke Einschränkungen erfahren hat), an welcher sich der Gesetzgeber orientieren wollte (vgl. G LESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 91 - 98; differenziert zur Thematik S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 StPO N. 12 - 16). Wird die prozessordnungswidrige Verfahrenshandlung pro- zessordnungsgemäss wiederholt, bleiben Folgebeweise, die aufgrund der ers- ten, prozessordnungswidrigen Verfahrenshandlung erlangt worden sind, unver- wertbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine unverwertbare Aussage als Vor- halt benutzt wird, nicht aber dann, wenn dies nicht geschieht (WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 46). 3.4.4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Beweisverwertungsverbote nach richtiger Auffassung grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Ent- lastungsverbote sind. Mit anderen Worten sind Konstellationen denkbar, in de- nen Beweismittel, obwohl sie auf unzulässige Weise erlangt wurden, ausnahms-
16 - weise trotzdem verwertet werden können, soweit sie den Beschuldigten entlas- ten (vgl. G LESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 111 ff., insbesondere N. 116; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 89 N. 280; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 2; im Ergebnis gleicher Auffassung W OHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 42). 3.5 3.5.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt ist im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 2. November 2019, um ca. 02.00 Uhr, im Rahmen eines Bar-Fests auf dem Gelände der Werkhalle B. in Z., einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und über eine Art Metallzaun mit Sichtschutz auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat. Unstrittig und erstellt ist auch, dass sich (allgemein gesagt, ohne detaillierte Distanzangabe) auf dem Gelände, wo der pyrotechnische Gegenstand explodierte, Festteilnehmer (D., C.) aufhielten. 3.5.2 Strittig sind zusammengefasst im Wesentlichen folgende Punkte (vgl. oben E. II. 1 und 2): 3.5.2.1 In objektiver Hinsicht ist umstritten, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine gefährliche Situation bzw. eine Situation mit hohem Verletzungspotential ge- schaffen hat, respektive ob sich dabei Personen in unmittelbarer Umgebung auf dem Festgelände befanden, welche an Leib und Leben konkret gefährdet worden seien. Was den vom Beschuldigten gezündeten pyrotechnischen Gegenstand im Speziellen betrifft, ist strittig, ob dieser eine besonders starke zerstörerische Wir- kung aufwies, zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde, bzw. ob es sich beim fraglichen pyrotechnischen Gegenstand um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB gehandelt hat. 3.5.2.2 Soweit der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, ist sodann in subjektiver Hin- sicht strittig, ob der Beschuldigte mit dem Zünden und Werfen des pyrotechni- schen Gegenstands auf das Festgelände Verletzungen der dort anwesenden Personen verursachen wollte oder dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen hat. 3.5.3 Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, liegen zur allfälligen Klärung dieser um- strittenen Fragen keine direkten Beweise, sondern nur gewisse Indizien vor.
18 - 4.2.2 Die BA entgegnete darauf Folgendes: Wie auch von der Verteidigung ausgeführt worden sei, habe der Beschuldigte um diese Aussagen, von diesem Knall, auch von diesen Schäden, welche die Geschädigten geschildert hätten, gewusst. Zu- dem verstosse dies gegen Treu und Glauben, weil hier keine Konfrontation ver- langt worden sei. Hierzu werde auf das Urteil des BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 verwiesen, wonach ein Beschuldigter den Behörden grund- sätzlich nicht vorwerfen könne, gewisse Zeugen nicht zur Konfrontation vorgela- den zu haben, wenn er selbst es unterlassen habe, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. CAR pag. 5.100.013 unten). 4.2.3 Gemäss dem von der BA erwähnten Urteil des BGer 6B_1320/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 (E. 4.2.3) kann auf die Teilnahme respektive Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach stän- diger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge gestellt hätte. Solche Anträge sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 4.2.4 Die im Anzeigerapport vom 30. Dezember 2019 notierten «Aussagen» von C., D. und E. sind jedoch mit diversen anderen formellen Mängeln behaftet, wie nachfolgend ausgeführt wird: 4.2.4.1 So wird in Bezug auf diese drei Personen festgehalten, es habe eine «Belehrung mittels BBK» stattgefunden (BA pag. 10-01-0002 f.). Diese sogenannte «BBK» ist dem Anzeigerapport jedoch nicht beigefügt; ihr Inhalt ist deshalb unklar. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, was die Abkürzung «BBK» im vorliegenden Zusammenhang überhaupt bedeutet. Insbesondere ist anhand der Akten nicht nachprüfbar, ob C., D. und E. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wurden, informiert sowie umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurden (Art. 143 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2; Art. 181 StPO). Der Beschuldigte wurde anlässlich von dessen Einvernahme vom 2. November 2019 in einem zentralen Punkt falsch darüber belehrt, welche Straftaten Gegen- stand des Verfahrens bildeten (unten E. II. 4.3.3). Ob C., D. und E. über den Gegenstand des Verfahrens (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO) diesbezüglich – trotz der falschen Belehrung des Beschuldigten – zutreffend belehrt wurden, bleibt ge-
19 - mäss den obigen Ausführungen unklar. Dies ist ein Aspekt, der in dubio pro reo ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.4.2 Ob C. und D. durch die Polizei korrekterweise als Auskunftspersonen einvernom- men wurden (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Sie werden im Anzeigerapport vom 30. Dezember 2019 bloss als «Geschädigt-1» bzw. «Geschädigt-2» bezeichnet (BA pag. 10-01-0001 ff.). Die Aussagen von C. und D. wurden zudem unzulässigerweise zusammengefasst («.... gaben beide an, ...» / «... hätten beide ...»), statt deren Aussagen individuell wiederzugeben (BA pag. 10-01-0002). Formelle Einvernahmen als Zeugen (Art. 162 StPO), wie es bei geschädigten Personen gesetzlich vorgesehen ist (Art. 166 Abs. 1 StPO), fanden mit C. und D. in der Folge nie statt. C. und D. beteiligten sich beide aus- drücklich nicht als Privatkläger am Strafverfahren (BA pag. 15-01-0002; 15-02- 0002), weshalb keine Konstellation gemäss Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO vorlag. 4.2.4.3 E. wurde gemäss Anzeigerapport durch die Polizei (in Übereinstimmung mit Art. 179 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 2 StPO) offenbar als Auskunftsperson einvernom- men (BA pag. 10-01-0002). Die oben erwähnten Mängel betreffend die nicht nach- prüfbare Belehrung von E. (E. II. 4.2.4.1) werden dadurch jedoch nicht behoben. Eine formelle Einvernahme E.’s als Zeuge (Art. 162 StPO) fand in der Folge zu- dem nie statt. Ergänzend ist zu erwähnen, dass E. im Lauftext (BA pag. 10-01-
24 - das Festgelände verlassen hätten. So wie er sich erinnern könne, glaube er, seien nur Leute beim Eingang gewesen, und nicht auf dem offenen Platz, im Ge- lände (vgl. CAR pag. 5.300.008 Rz. 17 - 38). Wenn er den pyrotechnischen Ge- genstand an einem 1. August-Stand gekauft hätte, dann nur in der Schweiz (vgl. CAR pag. 5.300.009 Rz. 29 - 32). 5.2 Zur Örtlichkeit ist dem genannten Anzeigerapport des Polizeibeamten G. vom 20. Dezember 2019 Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben» (BA pag. 10-01-0003). 5.3 Gemäss Aktennotiz der BA vom 29. Januar 2020 betreffend Sicherstellungen / Fotografien (BA pag. 10-01-0006; oben E. II. 4.1 lit. b) seien vor Ort auf Nach- schau hin am Boden keine erkennbaren Spuren, z.B. Überreste eines Thunders oder dergleichen gefunden worden. Ein Thunder sei nicht sichergestellt worden, daher habe es auch keine Spurensicherung gegeben. Fotografien vom Tatort gebe es keine. 5.4 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. II. 2.1.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Per- sonen oder Sachen entstanden ist. 5.5 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feuer- werkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr
25 - darstellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 5.6 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand ergibt sich aus den Akten, soweit diese als Beweismittel verwertbar sind (d.h. unter Berücksich- tigung der Beweisverwertungsverbote, inkl. von deren Fernwirkung), was folgt: 5.6.1 Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Einvernahme durch die BA, dass er den pyrotechnischen Gegenstand heute als «Feuerwerkskörper» bezeichnen würde (vgl. BA pag. 13-01-0014). Abgesehen davon bezeichnete er den pyro- technischen Gegenstand auch wiederholt als «Böller» bzw. als «1. August-Böl- ler» (vgl. BA pag. 13-01-0002 Rz. 43; TPF pag. 2.731.006). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung antwortete er auf die Frage, wie er heute den Gegenstand oder Feuerwerkskörper bezeichnen würde, wie folgt: Keine Ahnung. Feuerwerks- körper. Bezeichnen könne er es nicht wirklich (CAR pag. 5.300.006 Rz. 2 f.). Insbesondere konnte der Beschuldigte nicht sagen, wo er den pyrotechnischen Gegenstand gekauft habe, von welchem Hersteller, welcher Marke oder welcher Farbe dieser gewesen sei und ob er beim Kauf eine Bewilligung oder zusätzliche Papiere benötigt oder sich mit dem Alter 16 oder 18 Jahre habe ausweisen müs- sen (vgl. CAR pag. 1.100.033, 5.300.006; TPF pag. 2.100.002; 2.731.003 ff.; BA pag. 10-01-0002 f.; 13-01-0002, -0006 ff.). 5.6.2 Die Aussagen von C. und D., dass der pyrotechnische Gegenstand einen lauten Knall verursacht haben soll, sind nicht verwertbar (oben E. II. 4.2.4.6; 4.2.5). Selbst wenn ihre Aussagen verwertbar wären, sind diese zu allgemein, um nä- here Rückschlüsse auf den pyrotechnischen Gegenstand ziehen zu können. Dasselbe gilt entsprechend auch für die ebenso unverwertbaren Aussagen be- treffend «Ohrensausen», für welche im Übrigen keine belegbaren Objektivierun- gen ersichtlich sind. Der Beschuldigte wiederum hat einen «Knall» nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen (BA pag. 13-01-0010). Aus den Akten ergeht auch nicht, wie sich der pyrotechnische Gegenstand umsetzte, insbesondere ob eine sogenannte Bombette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbekannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungspotential ausgeht. 5.7 Dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspotenzial pyro- technischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11-01-0002 ff.; oben E. II. 4.1 lit. d) ist Folgendes zu entnehmen: B ei direkter Umsetzung eines pyrotechni-
26 - schen Gegenstands am Körper sind − abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pul- ver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11-01-0006 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotech- nischer Gegenstände finden sich im Bericht nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11-01-0012 f.). Insofern lassen sich dem besag- ten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegen- stand und dessen Gefährdungspotential entnehmen. 5.8 Auf den von der BA anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Internet- Ausdrucken der Firma «U.» (CAR pag. 5.200.002, -008 bis -024; oben E. II. 4.1 lit. j) sind diverse «V. und W.» bzw. «X.» ersichtlich. Diese Internetseiten bilden – entgegen der Auffassung der BA (CAR pag. 5.200.029 f.) – ebenfalls keine brauchbare Datenbasis für die zu klärenden Fragen (oben E. II. 5.4 f.). Es handelt sich bei den Ausdrucken um eine relative breite Auswahl der erwähnten pyro- technischen Gegenstände, wobei z.B. sowohl «X.» mit Fontänen (z.B. CAR pag. 5.200.016, -019, -023) abgebildet sind, als auch (überwiegend) solche ohne Fon- tänen. Aufgrund der übrigen Akten ist aber nicht einmal geklärt, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um einen «X.» gehandelt hat, oder um eine andere Art von pyrotechnischem Gegenstand (vgl. oben insbesondere E. II. 5.3 und 5.6.1). 5.9 Neben den obgenannten Personalbeweisen (in Form von vagen, nicht weiterfüh- renden Indizien) finden sich in den Akten keine Beweise oder Indizien, die Rück- schlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Gegenstand zulassen würden. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweismässig nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegenstand enthal- tenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Detonationswir- kung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefähr- dungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gele- gene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Dies insbesondere auf- grund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls BA pag. 11-01-0012 ff.). Dies gilt umso mehr, als keine ärztlichen Berichte oder Gut- achten vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festge- stellt werden konnten (BA pag. 15-02-0004). Es kann demnach nicht gesagt wer- den, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum.
27 - 5.10 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 5.11 Zusammenfassend können infolge fehlender Rekonstruierbarkeit des vom Be- schuldigten gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder dessen beson- ders starke zerstörerische Wirkung noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstörung beweismässig hinreichend erstellt werden (vgl. oben E. II. 2.1.1). Wie erläutert (E. I. 4.2), ist aufgrund der ausserordentlich vagen Beweislage auch die Datenbasis für ein glaubwürdiges bzw. beweiskräftiges Gutachten eindeutig nicht gegeben. Gesamthaft betrachtet entfällt deshalb eine Qualifizierung des zum Ein- satz gelangten pyrotechnischen Gegenstands unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von vornherein. Dass es sich beim fraglichen pyro- technischen Gegenstand tatsächlich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB gehandelt hat, ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändern würde, selbst wenn man davon ausginge, dass sämtliche vorliegenden Beweise vollumfänglich verwertbar wären. Auch die Datenbasis für ein beweiskräftiges Gutachten wäre selbst dann nicht gegeben, wenn sämtliche vorliegenden Be- weise vollumfänglich verwertbar wären (vgl. oben E. I. 4.2). 5.12 In dieser Konstellation erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand.
28 - 5.13 Alternative Beurteilung / Würdigungsvorbehalt Betreffend den im Würdigungsvorbehalt erwähnten Art. 225 StGB (oben E. I. 3) bestünden in Bezug auf die fehlende Rekonstruierbarkeit des vom Beschuldigten gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes, bzw. im Hinblick auf den fehlenden Nachweis einer besonders starken zerstörerischen Wirkung, entsprechende Be- weisschwierigkeiten wie beim Art. 224 StGB. Mit anderen Worten entfällt auch bezüglich Art. 225 StGB eine Qualifizierung des zum Einsatz gelangten pyrotech- nischen Gegenstands unter den in dieser Bestimmung aufgeführten Sprengstoff- begriff von vornherein. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.2 Gesetzliche Grundlagen 6.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
29 - wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des BGer 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Prinzip des prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hat dessen Überprüfung für jede Verfahrensstufe separat zu erfolgen. Be- treffend das Rechtsmittelverfahren greift somit die Regel von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO unabhängig von der Kostenauflage durch die Vorinstanz, unter Berücksich- tigung eines allfälligen prozessualen Verschuldens. 6.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 6.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für
30 - Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 6.2.4 Nach Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädi- gung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entschei- des (Abs. 5). Die Anwaltskosten (für die amtliche Verteidigung) umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekam- mer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 6.2.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
31 - für die anwaltliche Tätigkeit (amtliche Verteidigung) ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens 6.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Der Be- schuldigte wird im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren – vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen (E. II. 5.10). 6.3.2 Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens trotz des erfolgten Freispruchs im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind (vgl. oben E. II. 6.2.1). 6.3.2.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 um ca. 02.00 Uhr einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat (vgl. E. II. 3.5.1). Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 6 Abs. 2 des Gemeindepolizeiregle- ments der Einwohnergemeinde Z., wonach es zum Abbrennen von Feuerwerk nach 24.00 Uhr (ausser am 1. August und zu Silvester) einer Bewilligung der Gemeindepolizeibehörde bedarf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen, war er doch offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung. Zugleich war sein Verhalten geeignet, eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mögliche Straftat, namentlich den Verdacht der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (in verbrecherischer Absicht), zu schaffen. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Strafver- fahrens. Die Voraussetzungen für die Auflage der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind nach dem Gesagten grundsätzlich erfüllt. 6.3.2.2 Ebenfalls zu beachten sind indes die folgenden Grundsätze: Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist grundsätzlich für das gesamte staatliche Handeln massgebend. Die Verhältnismässigkeit ist somit nicht allein bei Grundrechtseingriffen zu beachten (Art. 36 Abs. 3 BV), sondern auch bei al- lem übrigen Staatshandeln. Die Gerichte sind dazu berufen, im Rahmen ihrer Kontrollfunktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen. Die entsprechende Prüfungsdichte hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa von der Intensität, mit der sich eine Massnahme auf das Individuum aus- wirkt (BGE 130 I 16 E. 5.4; vgl. S CHINDLER, Die schweizerische Bundesverfas- sung. St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N. 49 und 51; E PINEY, Basler
32 - Kommentar, 2015, Art. 5 BV N. 67; B IAGGINI, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 5 BV N. 21). 6.3.2.3 Vorliegend war die Explosion des pyrotechnischen Gegenstands am frühen Mor- gen des 2. Novembers 2019, bzw. der entsprechende «Knall», Auslöser des Strafverfahrens. Die Kosten, die im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ver- fahren dazu in der Folge aufgelaufen sind, stehen in keinem Verhältnis zu dieser Explosion respektive zum erwähnten Knall. Unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit (E. II. 6.3.2.2) erschiene es deshalb als stos- send, dem freigesprochenen Beschuldigten die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.-- und die reduzierte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (1/2 von Fr. 1'000.--), zusammen Fr. 2'500.--, vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist an- gemessen, ihm diese Kosten stattdessen nur im Umfang von Fr. 250.--- (1/10) aufzuerlegen. 6.3.3 Betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann auf die zutreffenden und nicht konkret bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (E. 7 - 7.4) verwiesen werden. Demgemäss ist Rechtsanwalt Fabian Frey für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8'947.50 (inkl. MWST) zu entschädigen, unter Anrech- nung zwischenzeitlich ausgerichteter Akontozahlungen. 6.3.4 Betreffend die diesbezügliche konkrete Rückzahlungspflicht der Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend Aufer- legung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens (E. II. 6.3.2 - 6.3.2.3) verwiesen werden. Die dortigen Erläuterungen, insbeson- dere zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit, gelten entsprechend auch für die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren im Um- fang von Fr. 894.75 (1/10) zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4 Kosten des Berufungsverfahrens 6.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 6.2.2 f.) auf Fr. 2’500.- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren bezüglich des von der BA ange- fochtenen erstinstanzlichen Freispruchs obsiegt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Aus-
33 - lagen) für das Berufungsverfahren von Fr. 2’500.-- ist demzufolge vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 6.4.2 Zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören andererseits auch jene für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR; oben E. II. 6.2.3). Mit Honorarnote vom 19. Dezember 2022 (CAR pag. 5.200.054 ff.) beziffert Rechtsanwalt Frey seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit 29.5 Stunden, wovon 25,5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--. Da die Berufungsverhand- lung 1,5 Stunden weniger Zeit in Anspruch nahm als geplant, ist das Honorar entsprechend zu kürzen. Das Honorar von Rechtsanwalt Frey wird demnach auf 24 Stunden à Fr. 230.-- (Arbeitszeit) plus 4 Stunden à Fr. 200.-- (Reisezeit) zu- züglich Fr. 166.30 Auslagen und 7,7 % bzw. Fr. 499.45 MWST, insgesamt somit auf Fr. 6’985.75 festgesetzt.
34 - den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Gemäss dem Urteil des BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020, E. 2.3.2 führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft zu einem Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch (gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; O BERHOLZER, a.a.O., S. 715 f. N. 2334). Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamt- dauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung bzw. Genugtuung Anlass geben kann. Nicht zu be- rücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe die- ser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis). Im Falle einer unge- rechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile des BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen). 7.2.3 Nach Art. 430 StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Abs. 1). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herab- gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind (Abs. 2). 7.2.4 Art. 431 StPO hält zudem folgendes fest: Sind gegenüber der beschuldigten Per- son rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Abs. 1). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zu- lässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Abs. 2). Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. zu einer
35 - bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Abs. 3). 7.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren 7.3.1 Gemäss Polizeirapport vom 30. Dezember 2019 sei der Beschuldigte, nachdem er den pyrotechnischen Gegenstand am 2. November 2019 um ca. 02:00 Uhr ins Festgelände geworfen hatte, vom Sicherheitsdienst angehalten und mit Hand- schellen arretiert worden. Nach der Tatbestandsaufnahme vor Ort sei der Be- schuldigte nach der Polizeiwache Y. verschoben worden, wo er protokollarisch einvernommen worden und mit ihm um 02:50 Uhr ein Atemlufttest durchgeführt worden sei. Um 03:30 Uhr sei der Beschuldigte ab Polizeiwache Y. entlassen worden (vgl. BA pag. 10-01-0001 bis -0003). 7.3.2 Der Beschuldigte befand sich demzufolge am 2. November 2019 ab ca. 02:00 Uhr in Polizeigewahrsam bzw. -haft und wurde gleichentags um 03:30 Uhr aus dieser entlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Zwangsmassnahme gemäss den Vorgaben der Strafprozessordnung und Bundesverfassung ange- ordnet und durchgeführt wurde, sind die Umstände zum Zeitpunkt der Anord- nung. Vorliegend beruhte die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a, Art. 212 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 BV) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b, Art. 217 Abs. 2 StPO). Ebenso entsprach die Zwangsmassnahme dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 5a BV) sowie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; J OSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts,
36 - ein Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zusteht. Ein solcher Anspruch ist jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil die freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahme insgesamt weniger als 1 ½ Stunden dauerte (E. II. 7.3.1 f.). Damit lag sie deutlich unterhalb einer Gesamtdauer von drei Stunden, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grenze darstellt, deren Überschreitung zu einer Entschädigung bzw. Genugtuung Anlass geben kann (oben E. II. 7.2.2 Abs. 2). Dazu kommt, dass der Beschuldigte vorliegend rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; E. II. 7.2.3; vgl. E. II. 6.3.2.1). Aus diesen Gründen ist der Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten, ihm «sei für den zu Unrecht erstanden Tag Haft in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5% Zins seit 2. November 2019 zuzusprechen», abzuweisen. 7.3.4 Abgesehen von diesem abzuweisenden Antrag Ziffer 2 (E. II. 7.3.3) erläutert und substanziiert der Beschuldigte seinen weiteren Antrag Ziffer 4 betreffend «Ent- schädigungsfolgen» (oben E. II. 7.1.1; SV lit. B.2 und B.6) nicht näher (vgl. G RIES- SER , a.a.O., Art. 429 StPO N. 8b). So ist u.a. nicht klar, gestützt auf welche Be- stimmung (Art. 429 Abs. 1 lit. a oder b StPO) eine Entschädigung beantragt wird. Es wird weder dargelegt, inwiefern allfällige Aufwendungen des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vorliegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), noch inwiefern dem Beschuldigten wirtschaftliche Einbussen aus der notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sein sollen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Wobei eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bereits deshalb ausser Betracht fällt, weil der Beschuldigte während des Strafverfahrens im Wesentlichen amtlich verteidigt wurde. Dazu kommt auch in Bezug auf den Antrag Ziffer 4, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Aus diesen Gründen ist auch Antrag Ziffer 4 betreffend «Entschädigungsfolgen» abzuweisen. 7.3.5 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen. 7.4 Berufungsverfahren Was den Antrag Ziffer 4 des Beschuldigten betreffend «Entschädigungsfolgen» betrifft (E. II. 7.1.1; SV lit. B.2 und B.6), so gelten die obigen Ausführungen be- züglich Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren (E. II. 7.3.4) entsprechend auch im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Darauf kann ohne weitere Ausfüh- rungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist demzufolge auch für das Be- rufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
37 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.