Urteil vom 14. März 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anklagebehörde
und
B. BANK
C. AG
D. VERSICHERUNG Privatklägerschaft
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.2
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl und quali- fizierte Sachbeschädigung
Berufung des Beschuldigten (vollumfänglich) vom 28. Februar 2022 und Berufung der Bundesanwaltschaft (teilweise) vom 22. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021
Weiter stellte und begründete der Beschuldigte folgenden Beweisantrag (CAR pag. 1.100.062): Es sei F. ein weiteres Mal rechtshilfeweise einzuvernehmen. B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf einen Nichteintretensan- trag und eine über die bereits eingereichte Berufungserklärung hinausgehende Anschlussberufung. Sie nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung, ohne selber Anträge zu stellen (CAR pag. 1.400.003). B.4 Nach erfolglosen Abklärungen zur Aussagebereitschaft des sich in Dänemark in Haft befindenden A. (CAR pag. 2.100.001 f.) und Schriftenwechsel betreffend Fragekatalog zur Einvernahme von A. auf dem Rechtshilfeweg (CAR pag. 2.100.003 ff., pag. 2.101.006, pag. 2.102.003), stellte die Berufungskammer in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten am 10. Juni 2022 ein inter- nationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen betreffend rechtshilfeweise Ein- vernahme von F. als Auskunftsperson an Dänemark (CAR pag. 3.101.001). Die dänischen Behörden beantworteten das Rechtshilfegesuch am 28. September
Ferner wurde folgender prozessualer Antrag gestellt: 9. Es sei Frist zur Bezifferung der Entschädigungsforderung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO anzu- setzen.
Die BA stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CAR pag. 5.100.017 f.): − Bestätigung erstinstanzliches Urteil mit Schuldsprüchen wg. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB − Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre − Erhöhung Landesverweis auf 12 Jahre − Bestätigung Nebenfolgen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Ver- fahren − Vollumfängliche Kostenauflage Berufungsverfahren an beschuldigte Person, ausgenommen Kosten amtl. Vert. − Entschädigung amtl. Vert. durch Eidgenossenschaft mit Verpflichtung Rückzahlung beschul- digte Person Nach erfolgtem zweiten Parteivortrag (Replik / Duplik) hielt der Beschuldigte das letzte Wort. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CAR pag. 5.100.022).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
12 - getrennt (BA pag. 03.01.0014 ff.). Sachlich begründet wurde dies mit dem Um- stand, dass sich F. damals in Dänemark wegen eines ihm dort zur Last gelegten Delikts in Haft befand, eine Auslieferung in die Schweiz nicht möglich war und er sich weigerte, rechtshilfeweise Aussagen zu tätigen, während sich der Beschul- digte in der Schweiz in Haft befand und mehrfach einvernommen werden konnte. Ein Zuwarten mit der Anklage wäre insbesondere mit dem Beschleunigungsge- bot in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO nicht vereinbar gewesen. Die entspre- chende Abtrennungsverfügung erwuchs schliesslich unangefochten in Rechts- kraft. Am 22. Dezember 2021 erging betreffend den Beschuldigten im Sachver- haltskomplex Z. ein erstinstanzliches Urteil (Urteil SK.2021.45). Erst im Laufe des Berufungsverfahrens war es schliesslich möglich, F. in die Schweiz auszuliefern, wo dieser in dem ihn betreffenden derzeit bei der BA hängigen Strafverfahren Aussagen zu den Tatvorwürfen machte. Nach Auffassung der Verteidigung be- lastet dieser damit den Beschuldigten nicht nur betreffend die bekannten Vor- würfe gemäss Anklage vom 6. Oktober 2021 (Bankomatsprengung in Z. SG), sondern auch bezüglich einer weiteren Bankomatsprengung am 20. Dezember 2019 in XX. ZH. 3.5 Aufgrund der völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien – Berufungsverfahren (A.: CA.2022.2) und Vorverfahren (F.: SV.21.0837-ECN) – wäre eine Rückwei- sung der Anklage an die BA im aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll und würde eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils bedingen. Zudem wurde gegen den Be- schuldigten bis zum Urteilszeitpunkt kein Verfahren betreffend die Banko- matsprengung in XX. ZH eröffnet, das nun mit demjenigen im vorliegenden Ver- fahren mit dem Verfahrensgegenstand der Bankomatsprengung in Z. vereinigt werden könnte. Der Beschuldigte befindet sich sodann seit Juni 2020, das heisst nun mehr über zweieinhalb Jahren, in Haft, weshalb ein erhöhtes Beschleuni- gungsgebot nach Art. 5 Abs. 2 StPO gilt. Somit ist die getrennte Verfahrensfüh- rung vorliegend weiterhin im Sinne von Art. 30 StPO sachlich begründet. Der Wahrung des Konfrontationsanspruches (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wird insbe- sondere durch die Einvernahme des möglichen Mittäters F. anlässlich der Beru- fungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten Genüge getan. Das Beru- fungsgericht ist in der Lage, eine Würdigung der vorhandenen und verwertbaren Beweismittel in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, nämlich die Banko- matsprengung in Z. SG, vorzunehmen, ohne Aussagen von F. zu vorliegend nicht relevanten Sachverhalten zu berücksichtigen. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von F. im abtrennten Verfahren für das vorliegende Verfahren wird ausserdem nachfolgend noch eingegangen (E. I.4.1). Der Rückweisungsantrag der Verteidigung war entsprechend abzuweisen (CAR pag. 5.100. 014).
13 -
18 - analyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aus- sagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unter- scheiden zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse an- hand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (B EN- DER /HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.). 2.2 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 2.2.1 Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass allein aufgrund des DNA-Hits am blauen Geissfuss seine Tatbeteiligung nicht ange- nommen werden könne. Die DNA-Spur beweise einzig, dass die DNA einer be- stimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie sie dahin ge- langt sei oder was die betreffende Person gemacht habe, lasse sich mittels DNA- Hit nicht erstellen. F. habe den Beschuldigten nicht belastet. Aus dessen Befra- gung könne nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zumal F. bereits in der rechtshilfeweisen Einvernahme vorgehalten worden sei, die Tat mit dem Beschuldigten begangen zu haben, seien dessen Aussagen von Beginn weg aufgrund von Suggestion kontaminiert gewesen. Es sei auch fraglich, ob als erstellt erachtet werden könne, dass das aufgefundene Werkzeug überhaupt als Tatmittel verwendet worden sei. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Be- schuldigte zu seinem Aufenthaltsort im Dezember 2019 unterschiedliche, wider- sprüchliche Angaben gemacht habe, stimme nicht. Er habe konstant ausgesagt, dass er am fraglichen Vorfall nicht beteiligt gewesen sei. Seine Aussagen seien glaubhaft. Es sei möglich, dass der Geissfuss aus dem Bestand der Firma des Beschuldigten stamme und ihn jemand entwendet und zur Tatausführung be- nutzt habe. Sein Unternehmen habe existiert und sei im Zeitraum um den Tat- zeitpunkt aktiv gewesen. Damit könnte die DNA am Geissfuss angehaftet haben, weil er ihn irgendeinmal angefasst habe. Gemäss Aussagen von F. habe dieser mehrmals Fahrzeuge des Beschuldigten benutzt. Er habe mit einem solchen Fahrzeug den gekauften Geissfuss transportiert. Das Auto sei voll von DNA des Beschuldigten, was eine weitere Möglichkeit einer Übertragung von DNA sei. Dass der blaue Geissfuss neu gewesen sein soll, basiere einzig auf einer augen- scheinlichen Feststellung und nicht auf einer Untersuchung. Auch wenn der Geissfuss noch nicht auf dem Bau verwendet worden sei, könnte ihn der Be- schuldigte irgendwann vor dessen Verwendung in der Tatnacht berührt haben. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe das geschilderte Alterna- tivszenario nicht näher begründet, sei geradezu absurd. Der Beschuldigte müsse nicht den Entlastungsbeweis führen. Es sprächen viele Umstände dafür, dass die DNA des Beschuldigten einzig deshalb auf dem Geissfuss gewesen sei, weil er mit diesem Werkzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umgang hatte oder dieses in seinem Fahrzeug oder in seiner Wohnung gewesen sei. Es sei nicht
19 - erstellbar, wie lange die DNA bereits auf dem Geissfuss angehaftet habe. Man wisse auch nicht, wo genau am Geissfuss die DNA des Beschuldigten angehaftet habe. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit eines indirekten Transfers der DNA des Beschuldigten auf den Geissfuss. Dafür spreche auch, dass es keine Fingerabdrücke von ihm am Geissfuss habe. Man wisse nicht, um welches biologische Material es sich bei der DNA-Spur handle. Das Fehlen von anderen belastendenden Umständen sei zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Die von den Auskunftspersonen zu Protokoll gegebenen Signalements würden nicht mit der Statur und der Körpergrösse des Beschuldigten übereinstimmen. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Tatbe- teiligung. Wo er am nächsten Tag gewesen sei, nämlich 40 km vom Tatort ent- fernt, sei völlig irrelevant. Es gebe auch keine verdächtigen Kontobewegungen oder sonstige Transaktionen. Der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten ohne Zusam- menhang mit der Tat auf den Geissfuss gelangt sei. Hinzu komme das Fehlen von weiteren belastenden Elementen. Es sei nicht jenseits vernünftiger Zweifel erstellbar, dass der Beschuldigte an der angeklagten Tat beteiligt gewesen sei. Er sei in dubio pro reo freizusprechen (CAR pag. 5.200.037 ff. und pag. 5.100.016 f.). 2.2.2 Die BA argumentiert zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung insbesondere, dass der Sachverhalt mittels Indizienkette erstellt sei, was die Vorinstanz zutref- fend und vollständig festgestellt habe. Einzig nicht zutreffend sei, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte auch bei der Planung der Tat beteiligt gewesen sei. Denn natürlich werde eine solche Bankomatsprengung von der Täterschaft vorbereitet. F. habe ausgesagt, dass der Mittäter über die Vorbereitungen im Bilde gewesen und bei der Besorgung der Werkzeuge dabei gewesen sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für mögliche alternative Sachverhalte geprüft und diese zu Recht verneint. Es gebe kein plausibles Alternativszenario. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu er- hobenen Bericht des IRM könne von einer sehr guten Spurenqualität gesprochen werden, die zu einer hohen Qualität bei der DNA-Auswertung geführt habe. Die Aussagen des Zeugen GG., wonach die beiden Geissfüsse neuwertig gewirkt hätten, würden sich mit den Aussagen von F. decken, wonach diese explizit für diese Bankomatsprengung neu gekauft worden seien. Die Verteidigung habe in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2023 selbst geschrieben, dass die Aussagen von F. als Belastung des Beschuldigten verstanden werden müssten. F. gebe Details bezüglich Planung, Herangehensweise, Organisation und Durchführung der Bankomatsprengung preis. Gemäss F. sei der Mittäter männlich gewesen und sie hätten die Tat zu zweit ausgeführt. F. nehme offensichtlich viel Schuld bewusst auf sich, wohl um den Mittäter zu schonen. Das wirke nicht überzeu- gend, vor allem weil der Beschuldigte zuerst in Österreich ansässig gewesen sei
20 - und sich dort ausgekannt habe. Er habe F. zu sich geholt und zum Schein eine Baufirma und Fahrzeuge gehabt. So sei vielmehr anzunehmen, dass der Be- schuldigten die treibende Kraft gewesen sei. Die Aussagen von F. würden die Anklage und die von der Vorinstanz überzeugend dargelegte Indizienkette stüt- zen. An der Täterschaft des Beschuldigten gebe es keinerlei Zweifel (CAR pag. 5.200.067 ff., pag. 5.100.018). 2.3 Unbestrittener Sachverhalt Abgesehen von der Tatbeteiligung des Beschuldigten ist der angeklagte äussere Sachverhalt unzweifelhaft erstellt und auch unbestritten. So ist erstellt, dass es am 12. Dezember 2019 um 01:33 Uhr an der G. Strasse 37 in Z. SG mit der Tatbeteiligung von zwei Personen vor Ort zu einer Bankomatsprengung mit dem in der Anklage beschriebenen modus operandi, nämlich dem Einsatz von TATP kam, dass Fr. 126'600.00 entwendet und Schäden am Gebäude und am Banko- maten von insgesamt rund Fr. 100'000.00 verursacht wurden. Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der Beschuldigte einer der zwei vor Ort wirkenden Tatbeteiligten war. 2.4 Beweismittel Im Zusammenhang mit der bestrittenen Tatbeteiligung des Beschuldigten sind folgende Beweismittel relevant: a. Diverse Beweismittel zu den in Tatortnähe sichergestellten Gegenständen und gesicherten Spuren (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.1): Bei der Suche mit Polizeihunden am 12. Dezember 2019 wurden in einem Gebüsch an der I. Strasse 30, rund 300 Meter vom Standort des gesprengten Bankomaten ent- fernt, zwei Geissfüsse, einer blau und einer schwarz, sowie zwei Schrauben- zieher gefunden (BA pag. 11.01-002). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen handelte es sich um neuwertige Werkzeuge, die höchstwahrscheinlich zuvor noch nie benutzt worden waren (BA pag. 10.01-0010). Die Spurensi- cherung an den Werkzeugen vor Ort wurde durch GG. von der Kantonspolizei St. Gallen vorgenommen, der im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt wurde (vgl. CAR pag. 5.302.001 ff., mehr dazu unten lit. c). Sein Kollege FF. leitete als Hauptsachbearbeiter im Rahmen der Ermittlungen die gesicherten Spuren weiter ans IRM (CAR pag. 5.301.004 Z. 27 ff.). Auch er wurde im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt. Beim IRM wurden die DNA-Spu- ren durch EE. ausgewertet (vgl. CAR pag. 2.203.018 ff.). Am blauen Geiss- fuss wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, welches im Hauptprofil in 15 ver- gleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein- stimmt (BA pag. 11.01-0012). Auf dem schwarzen Geissfuss wurde dasselbe
21 - bezüglich F. festgestellt (BA pag. 11.01-0014). Die Zuordnung der Profile zu den Personen erfolgte am 6. Januar 2020 durch das Bundesamt für Polizei fedpol (BA pag. 10.01-0023). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand von Infrarotspektren von am Bankomaten gesichertem schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden. Dies spreche in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA pag. 11.01-0023 f.). b. Schriftlicher Bericht von EE., Fachbereich Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, vom 3. Oktober 2022 (CAR pag. 2.203.018 ff.): EE. führt im Bericht insbesondere aus, dass ein Mischprofil vor- liege, wenn sich ein Profil aus DNA von mehr als einer Person zusammen- setze. Wenn darin der DNA-Anteil eines Spurengebers grösser sei als derje- nige des oder der anderen, könne das Mischprofil in eine sogenannte Haupt- profilkomponente und Nebenprofilkomponente unterteilt werden. Vorliegend sei der DNA-Anteil des Nebenprofils so gering gewesen, dass dieses keinen Einfluss auf das Hauptprofil gehabt habe (CAR pag. 2.203.020). Es sei von einem rund 1.3 x 10 21 Mal höheren Beweiswert auszugehen, wenn der Be- schuldigte der Spurengeber des interpretierbaren DNA-Hauptprofils am Spu- renträger (blauer Geissfuss) sei, als wenn der Spurengeber eine unbekannte mit dem Beschuldigten nicht verwandte Person wäre (CAR pag. 2.203.021). Die Persistenz und Verweildauer der DNA auf einem Gegenstand hänge von verschiedenen Faktoren ab, die wichtigsten seien z.B. Temperatur, Luftfeuch- tigkeit, Anwesenheit von Mikroorganismen oder UV-Licht-Exposition. Ohne Kenntnis der Bedingungen sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine «alte» DNA-Spur könne degradieren und die DNA-Merkmale seien bei fortgeschrittener Degradierung nicht mehr nachweisbar. Bei der DNA-Spur des Beschuldigten habe es keine solche Probleme gegeben (CAR pag. 2.203.022). Vorliegend habe die DNA bezüglich Qualität und Menge für die Erstellung eines Profils ausgereicht (CAR pag. 2.203.023). Es bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die Zuordnung bzw. Übereinstimmung zwischen DNA-Profil, der Spur sowie dem DNA-Profil des Beschuldigten kor- rekt sei (CAR pag. 2.203.025). Da es sich vorliegend um ein fast vollständiges DNA-Profil handle, sei der Beweiswert naturgemäss hoch (CAR pag. 2.203.026). Eine Person besitze 16 verwertbare DNA-Abschnitte und vorlie- gend habe das an die Datenbank gesandte DNA-Profil in 15 untersuchten Ab- schnitten ein verwertbares Ergebnis ergeben (CAR 2.203.027). Unter gewis- sen Bedingungen könne eine DNA-Spur auf eine Oberfläche gelangen, ohne dass diese Person diese Oberfläche berührt habe. Das sei als indirekter Transfer bekannt. Dabei werde von einem Gegenstand oder einer anderen
22 - Person DNA auf einen anderen Gegenstand übertragen. Ob es sich um einen direkten oder einen indirekten Transfer handle, spiele für die Auswertbarkeit der DNA keine Rolle (CAR pag. 2.203.028 f.). Vorliegend könne mangels Kenntnis der Bedingungen eines allfälligen indirekten Transfers, keine Aus- sage gemacht werden, ob die DNA-Spur des Beschuldigten direkt oder indi- rekt auf den Spurenträger gelangt sei (CAR. pag. 2.203.030). c. Aussagen der Zeugen FF. und GG., Kriminaltechnischer Dienst, Kantonspoli- zei St. Gallen, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2022 (CAR pag 5.301.001 ff. und 5.302.001 ff.): FF. e rklärte zu Protokoll, dass die Spurensicherung im vorliegenden Fall ganz normal abgelaufen sei (CAR pag. 5.301.004 Z. 5 ff.). Er habe die Spurensicherung am Bankomaten gemacht, aber nicht diejenige an den Werkzeugen, die durch einen Polizeihund im Ge- büsch gefunden worden seien (vgl. CAR pag. 5.301.003 f.). Es sei undenkbar, dass es bei der Weiterleitung der Spur ans IRM zu Unregelmässigkeiten bzw. einer Kontamination gekommen sei (CAR pag. 5.301.004 f. Z. 40 ff.). Ein Geissfuss werde bei einem solchen Delikt über die volle Fläche mit dem Wat- testäbchen abgerieben (CAR pag. 5.301.007 Z. 15 ff.). Heutzutage sei bei der Spurensicherung oft die Kontamination das Problem. Die Erkennung sei so fein, dass sie fast immer zu viel (Anmerkung: DNA) hätten (CAR pag. 5.301.005 Z. 33 ff.). GG. schilderte detailliert, wie er bei der Spurensicherung an den aufgefundenen Werkzeugen (zwei Geissfüsse und zwei Schrauben- zieher) vorgegangen ist (CAR pag. 5.302.003 f.). Er meinte, dass die von ihm am Fundort der Werkzeuge angetroffenen Bedingungen zur Spurensicherung geradezu ideal gewesen seien, unter anderem da die Werkzeuge in der Hecke vor dem Regen geschützt gewesen seien und sich niemand über die Sachen habe beugen können (CAR pag. 5.302.003 f., 005 Z. 1 ff. und Z. 38 f.). Er hielt es für unmöglich, dass es zu Unregelmässigkeiten in Form von Beeinträchti- gung oder Verunreinigung der gesicherten Spuren gekommen sein könnte (CAR pag. 5.302.005 Z. 9 ff.). Es sei ihm aufgefallen, dass zumindest der blaue Geissfuss relativ neu gewesen sei (CAR pag. 5.302.006 Z. 5 ff.). Er sei seiner Einschätzung nach (er sei gelernter Werkzeugmacher und habe privat viel im mechanischen Bereich gemacht, daher verfüge er über eine spezielle Expertise diesbezüglich) zuvor wohl höchstens ein oder zwei Mal benutzt wor- den, aber nicht auf einer Baustelle oder sonst irgendwo im Einsatz gewesen (CAR pag. 5.302.006 Z. 31 ff. und 007 Z. 6 ff.). Er habe nur die DNA gesichert, ansonsten habe der Forensisch-Naturwissenschaftliche Dienst den Geissfuss beurteilt (CAR pag. 5.302.006 Z. 40 ff.; 007 Z. 19 ff.). Auch wenn ein Täter Handschuhe trage, sei es möglich, dass DNA von den Handschuhen an einen Gegenstand gelangen könne (CAR pag. 5.302.007 f. Z. 42 ff.).
23 -
weise auf einen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz (BA pag. 10.02-
0042). Die Daten zeigen am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr eine WLAN-
Verbindung des Mobiltelefons im «J.» in W. in Österreich und somit ca. 40 km
vom Tatort und ca. 4.5 km vom Wohnsitz des Beschuldigten in U./AUT entfernt
(BA pag. 10.02.0121 und 0042). Zum Tatzeitpunkt wurde das Mobiltelefon
nicht verwendet (BA pag. 10.02.0042). Gemäss der «Timeline» in der Mobil-
telefonauswertung fand die letzte Aktivität auf dem Mobiltelefon vor der Tat
am 11. Dezember 2019 um 10:31 Uhr und die erste nach der Tat am 12. De-
zember 2019 um 11:15 Uhr statt. Die Auswertung zeigt, dass das Mobiltelefon
an gewissen anderen Daten nachts regelmässig nicht verwendet wurde. An
anderen Daten fanden die letzten Aktivitäten abends aber häufig noch nach
21 oder 22 Uhr und morgens die ersten öfters ab 10-11 Uhr statt. Im Zusam-
menhang mit der Bankomatsprengung in XX. ZH vom 19. auf den 20. Dezem-
ber 2019 (welche nicht anklagegegenständlich ist, deren Begehung F. jedoch
gestand [vgl. CAR pag. 3.201.024 und 3.201.033 ff.]) fand die letzte Aktivität
auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zuvor am 19. Dezember 2019 um
19:29 Uhr, und dann anschliessend wieder am 20. Dezember 2019 um 08:11
Uhr statt (USB-Stick mit gesicherten Telefondaten, BA pag. 10.02-0121).
Zudem fanden sich auf dem Mobiltelefon zwei durch den Beschuldigten aus-
gestellte Rechnungen vom 21. Dezember 2019 für zwischen dem 2. und
24 - des Beschuldigten erhielt er zwischen September 2019 und März 2020 von drei (Bau-) Firmen, unter anderem der M. GmbH, Zahlungen von insgesamt ca. EUR 45'509.40 überwiesen (BA pag. 10.02-0040 f. und 18.09-0049). f. Aussagen des mutmasslichen Mittäters F. (CAR pag. 3.202.011 ff. und 5.304.001 ff.): Der bis Januar 2023 in Dänemark inhaftierte F. machte im Un- tersuchungsverfahren (BA pag. 18.06-0082 ff.) sowie im Berufungsverfahren im Rahmen der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen (CAR pag. 3.101.046 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nach sei- ner vorübergehenden Auslieferung in die Schweiz machte er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren am 12. Januar 2023 erstmals Aussagen. Er ge- stand, die Bankomatsprengung in Z. am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit einer zweiten Person begangen zu haben und schilderte die Planung und Vor- bereitung und die Ausführung der Tat im Detail (CAR pag. 3.201.011 ff.). Zur Tatbeteiligung des Beschuldigten wollte er sich nicht äussern. Nach der Tat- beteiligung von sieben namentlich genannten anderen Personen gefragt, ver- neinte er diese (CAR pag. 3.201.023 f.). Anlässlich der zweiten Berufungsver- handlung vom 2. März 2023 wurde F. als Auskunftsperson einvernommen, wobei er zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen tätigte (CAR pag. 5.304.001 ff.): Er kenne den Beschuldigten seit circa fünf Jahren und habe ihn über gemein- same Freunde kennengelernt (CAR pag. 5.304.006 Z. 21 ff.). Es sei eine ein- fache Freundschaft oder eine bessere Bekanntschaft (CAR pag. 5.304.003 Z. 23 ff., 006 Z. 30 f.). Er sei im Dezember 2019 in Österreich gewesen und habe an der Adresse in U. (Anmerkung: beim Beschuldigten) circa 3 Wochen bis einen Monat lang gewohnt, um dort auf dem Bau nach Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte habe damals nicht genug Arbeit gehabt, um ihn zu beschäftigen. Zwar sei im Frühjahr ein Arbeitsvertrag erstellt worden, die Pandemie habe das Arbeiten jedoch verunmöglicht. Er (F.) sei dann nach Dänemark gereist (CAR pag. 5.304.004 f.). Betreffend die Bankomatsprengung in Z. vom 12. De- zember 2019 könne er nur für sich selbst sprechen – er wolle weder jemanden beschuldigen noch schützen (CAR pag. 5.304.002 f.). Er bekenne sich schul- dig und habe bereits ein Geständnis abgelegt (CAR pag. 5.304.008 f.). Die Geissfüsse zum Aufbrechen des Bankomats hätten sie in einem Geschäft in Österreich neu gekauft. Den Sprengstoff (TATP) habe er von einem Ukrainer gekauft (CAR pag. 5. 304.009 Z. 13 ff.). Er habe zuvor keine Erfahrung mit Sprengstoff gehabt. Bei der Sprengung sei nur die oberste Kassette des Ban- komaten aufgegangen. Er hä tte erwartet, dass der ganze Bankomat aufgehe (CAR pag. 5.304.010 f. Z. 46 ff.). Die Tat sei nur von ihm und dieser zweiten Person begangen worden, wobei es für beide das erste Mal gewesen sei und niemand von ihnen eine Chef-Rolle gehabt habe. 80 % der Banknoten seien
25 - durch die Sprengung kaputt gegangen – sie hätten alle mitgenommen, die kaputten jedoch weggeworfen. Nach der Sprengung seien sie in Panik geraten und hätten die Werkzeuge in ein Gebüsch geworfen. Sie seien zu Fuss unter- wegs gewesen. Den Sprengstoff (TATP) habe er nach dem Kauf in einem Rucksack aufbewahrt, u.a. im Haus in U. (CAR pag. 5.304.010 f.). Die fünf Jungs im Haus hätten nichts davon gewusst. Ob der Beschuldigte davon ge- wusst habe, wollte er auf Nachfrage nicht beantworten (CAR pag. 5.304.012 Z. 1 ff.). Das Sprengstoffpaket sei für die Auslösung der Sprengung mit zwei Kabeln ausgestattet gewesen sowie am anderen Ende mit einer Batterie, wel- che er schliesslich angeschlossen habe (CAR pag. 5.304.014 Z. 20 ff.). Im Haus hätten im Dezember 2019 neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen gewohnt: II., JJ., KK. und ein Tscheche, der kein Rumänisch ge- sprochen habe (CAR pag. 5.304.014 f. Z. 37 ff.). Er selber sei 1.75 Meter gross. Die Werkzeuge habe er ein paar Tage vor der Sprengung gekauft und im Auto aufbewahrt – an das genaue Datum erinnere er sich nicht. Das Auto habe dem Beschuldigten gehört. Da es defekt gewesen sei und nicht habe gefahren werden können, habe man darin Werkzeuge und einen Staubsauger aufbewahrt. Für den Kauf der Werkzeuge sei ein anderes Auto verwendet wor- den, man habe sie dann aber bis zur Tat im defekten Auto aufbewahrt (CAR pag. 5.304.016 Z. 15 ff.). Nach Z. seien sie mit einem kleinen Auto gefahren – seines Wissens ein Mietauto. Dieses sei von den Arbeitern jeweils für die Fahrt zur Arbeit benutzt worden und darin hätten sie auch das Tatwerkzeug trans- portiert (CAR pag. 5.304.017 Z. 4 ff.). Die Frage, ob ihn II., JJ., KK. oder der Beschuldigte nach Z. begleitet habe, wollte F. nicht beantworten. Sein (hälfti- ger) Anteil am verwendbaren Geld sei zwischen Fr. 7'000.00 und Fr. 10'000.00 gewesen (CAR pag. 5.304.020 Z. 5). Auf dem Fluchtweg habe er in dieser Nacht niemanden gesehen (CAR pag. 5.304.020 Z. 38 ff.). Ob er die Werk- zeuge im Rucksack aufbewahrt oder direkt ins Auto gelegt habe, wisse er nicht mehr. Es sei einfach alles im Auto gewesen (CAR pag. 5.304.021 Z. 30 ff.). g. Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4 und CAR pag. 5.303.001 ff.): Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren erstmals am 19. Juni 2020 in Österreich befragt (BA pag. 18.01.0030 ff.). Diese Einvernahme ist jedoch nicht verwertbar (vgl. oben E. I.4.2). Am 10. August 2020 wurde er durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) delegiert befragt (BA pag. 13.02.0001 ff.), am 11. August 2020 erfolgte die Hafteinvernahme durch die BA (BA pag. 13.02.0009 ff.). Weitere Einvernahmen folgten am 20. Oktober 2020 (BA pag. 13.02.0029 ff.), am 17. Februar 2021 durch die BKP (BA pag. 13.02.0054 ff.) und am 9. Juni 2021 bei der BA (BA pag. 13.02.0134 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Rahmen der Haupt- verhandlung vom 22. Dezember 2021 befragt (TPF pag. 9.731.001 ff.). Für
26 - eine ausführliche Zusammenfassung dieser Aussagen wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4). Der Beschuldigte hat seine Tatbeteiligung konsequent abgestritten. Im Weiteren wird auf einzelne Aussagen des Beschuldigten direkt in der Be- weiswürdigung eingegangen. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte zusammengefasst im We- sentlichen folgende Aussagen (CAR pag. 5.303.001 ff.): Er sei unschuldig – was F. gemacht habe bzw. warum er nur die halbe Wahrheit erzähle (auf Nachfrage: mit wem er dort gewesen sei) und wen dieser schützen wolle, wisse er nicht (CAR pag. 5.303.006 f., insb. 007 Z. 5 f.). In der Nacht vom
28 - den Arlbergtunnel in Richtung Vorarlberg gefahren wurde. Am 31. Mai 2020 wurde das Fahrzeug um 01.12 Uhr durch den Vorarlbergtunnel gefahren, al- lerdings in Richtung Vorarlberg, bevor am 3. Juni 2020 in TT. (Vorarlberg) um 02.02 Uhr eine Bankomatsprengung stattfand. Am 4. Juni 2020 um 12.22 Uhr wurde es durch den Tunnel in Richtung Tirol gefahren. Bei dieser letzten Ban- komatsprengung wurde am Tatort auf einem Kreppband die DNA von F. fest- gestellt (BA pag. 18.05-0011). Der Beschuldigte stritt jegliche Tatbeteiligung ab und sagte, es sei möglich, dass Personen, die bei ihm arbeiten, sein Auto benutzt hätten (BA pag. 18.05-0041). 2.5 Beweiswürdigung 2.5.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2.5.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seines Auf- enthaltsortes im Tatzeitpunkt und seiner Bekanntschaft mit F. als widersprüchlich (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5.2, S. 18 f.). Zudem habe der Beschuldigte sein Alter- nativszenario, gemäss welchem seine DNA auf dem Geissfuss zu finden sei, weil er allenfalls damit gearbeitet habe, nicht näher begründet. Seine diesbezüglichen Aussagen würden pauschal wirken. Im Ergebnis sei die fehlende, zu erwartende Nennung von entlastenden Umständen zu Lasten des Beschuldigten zu werten (S. 19). 2.5.1.2 Zu dieser erstinstanzlichen Erkenntnis sei Folgendes erwähnt: Der Beschuldigte wurde rund ein halbes Jahr nach der angeklagten Tat in Österreich verhaftet. Im Rahmen seiner ersten delegierten Einvernahme in der Schweiz durch die BKP vom 10. August 2020 erklärte er, dass er sich damals entweder in Österreich oder in Rumänien aufgehalten habe bzw. in der Tatnacht wahrscheinlich in Ru- mänien. Er habe damals seinen kranken Vater ins Spital gebracht. Dieser sei anschliessend am 21. Januar 2020 verstorben (BA pag. 13.02-0004 Z. 10 ff.; 0006 Z. 5 f.). Am 11. August 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wo er sich kurz vor den Festtagen, vor Weihnachten 2019, aufgehalten habe: «Ich war sicher in Rumänien» (BA pag. 13.02-0019). Diese Aussagen erfolgten in Kennt- nis des Tatvorwurfes, aber noch ohne vorgängige Aktenkenntnis (vgl. BA pag. 21.01-0003). Im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2020 wurde der Be- schuldigte mit dem Ergebnis der Auswertung seines Mobiltelefons konfrontiert, die am 13. Dezember 2019 insbesondere aufgrund der WLAN-Verbindung in W. einen Aufenthalt in Österreich dokumentierte. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass er dort wohne (BA pag. 13.02.0032 Z. 2 ff.). Dies entspricht der Wahrheit zumal der Beschuldigten damals in der Nachbargemeinde U. in ei- ner gemieteten Wohnung einen faktischen Wohnsitz hatte (offizielle Anmeldung per 21. Februar 2020) (BA pag. 18.01-0014; pag. 18.05-0022). Im Monat Dezem- ber habe er sich dann wieder zurück (gemeint: nach Österreich) begeben, weil
29 - er dort Arbeit zu erledigen gehabt habe (BA pag. 13.02.0032 Z. 11). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2021 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er vor seiner Verhaftung sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewohnt hätte. Seit sein Vater im November 2019 krank ge- wesen sei, sei er fast täglich im Spital gewesen (TPF pag. 9.731.003 Z. 1 ff.). Er sei zwischen dem 5.-10. oder zwischen dem 10.-15. (Anmerkung: vermutlich De- zember 2019) für eine Woche zurückgekommen, um Verträge zu unterschreiben (TPF pag. 9.731.007 Z. 20 f.). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte über ein halbes Jahr später nicht mehr sicher war, wann genau (an welchen Tagen/Daten) er in Österreich bzw. wann er in Rumänien war. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des Tat- vorwurfes die Aussage bevorzugte, dass er wohl eher in Rumänien gewesen sei. Eine mögliche Anwesenheit in Österreich stritt er aber auch vor Aktenkenntnis nie ab. Anhand seiner Mobiltelefondaten bzw. den auf dem Mobiltelefon einge- gangenen Roaming-Info-SMS in Übereinstimmung mit den vorhandenen GPS- Daten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vermutlich sowohl vom 11. bis am 17. November 2019 als auch ab dem 23. Dezember 2019 bis 19. Februar 2020 tatsächlich in Rumänien bzw. nicht in Österreich war (USB-Stick mit gesi- cherten Telefondaten, BA pag. 10.02-0121). Somit erweist sich seine Antwort, wonach er sich kurz vor Weihnachten in Rumänien aufgehalten habe, nicht als falsch. Auch die Tatsache des Todes seines Vaters im Spital ZZZ. in Rumänien am 21. Januar 2020 konnte verifiziert werden (BA pag. 10.01-0040). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen findet die These, wonach der Beschuldigte seine Aussagen bezüglich des Aufenthaltsorts bewusst dem Beweisergebnis an- gepasst hätte, keine Stütze. Teilweise waren die Angaben allerdings unpräzise und übertrieben. So war er im Dezember 2019 doch längere Zeit in Österreich und nicht etwa täglich bei seinem Vater im Spital. Auch scheint der Aufenthalt in Österreich deutlich länger als die behauptete eine Woche gedauert zu haben. Die erwähnten Aussagen zum Aufenthaltsort sind aber nicht derart widersprüch- lich, dass sie die Aussagen des Beschuldigten generell komplett unglaubhaft wir- ken lassen würden. 2.5.1.3 Der Beschuldigte hat im Rahmen aller Einvernahmen nie abgestritten, F. zu ken- nen. Am 10. August 2020 sagte er aus, F. seit langem zu kennen – sie seien Freunde (BA pag. 13.02-0005 Z. 25 ff.). Am 11. August 2020 erklärte er, dass er ihn seit ein paar Jahren kenne, wobei er sich nicht mehr genau erinnere. Er kenne ihn über einen gemeinsamen Bekannten, über Fussball oder so etwas. Er habe mit F. damals einen Arbeitsvertrag gemacht und dieser hätte für ihn arbeiten sol- len. Das sei in der Coronazeit gewesen, bevor die Coronamassnahmen gelockert worden seien (BA pag. 13.02-0019 f. Z. 17 ff.). Am 17. Februar 2021 als der Beschuldigte nur sichtlich ungehalten auf die ihm gestellten Fragen reagierte,
30 - sagte er, er wisse nicht mehr so genau ab wann F. für seine Firma gearbeitet habe (BA pag. 13.02-0058 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail vom 30. April 2020 mit dem Betreff «Contract F.» wiederholte er, dass F. für ihn gearbeitet habe und daher habe er einen Vertrag gehabt (BA pag. 13.02-0058 Z. 30 ff.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme bei der BA vom 9. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass es in der Pandemiezeit gewesen sei und es keinen Vertrag gegeben habe. Gleichzeitig äusserte er, dass der Vertrag auf die Firma in Rumä- nien und nicht auf die Firma in Deutschland gemacht worden sei (BA pag. 13.02- 0137 Z. 23 ff.). Bei dieser Aussage besteht in Bezug, ob es nun einen Vertrag gegeben habe oder nicht, bereits ein Widerspruch in der einen Aussage selbst. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass F. im Zeitpunkt der Tat (d.h. im Dezember 2019) nur zur Probe gearbeitet habe. Erst 2020 sei F. nach Österreich gekommen und habe den Vertrag unter- schrieben (TPF pag. 9.731.009 Z. 29 ff.). Ende 2019 sei F. für circa zwei Wochen in Österreich gewesen (TPF pag. 9.731.009 Z. 39 f.). Die Aussagen des Beschul- digten zur Arbeitsverpflichtung von F. sind in der Tat leicht unterschiedlich. Ins- gesamt lassen sich seine Aussagen aber doch gut mit den Angaben von F. ver- einbaren. Dieser gab an, dass er im Dezember 2019 beim Beschuldigten in Ös- terreich gewesen sei, dieser aber nicht genug Arbeit gehabt habe. Einen Arbeits- vertrag habe es erst so im Mai, Juni 2020 gegeben. Wegen der Pandemie habe es dann aber keine Arbeit gehabt (CAR pag. 5.304.004 f. Z. 31 ff.). Im Kern stim- men die Aussagen insofern überein, als zwischen ihnen im Dezember 2019 kein Arbeitsvertrag bestand, F. aber in Österreich war, später ein Vertrag erstellt bzw. dessen Erstellung zumindest beabsichtigt war, wobei die Pandemie aber dann dem tatsächlichen Arbeitseinsatz im Weg stand. Offensichtliche bewusste Falschaussagen, die den Anschein genereller Unglaubhaftigkeit der Aussagen erwecken würden, sind auch bei den Angaben des Beschuldigten zu F. nicht er- kennbar. 2.5.1.4 Eindeutig unterschiedliche Aussagen machte der Beschuldigte etwa zur Frage, wer mit ihm in der Woche vom 9. bis 15. Dezember 2019 auf der Baustelle in X. gewesen sei. Bei der Vorinstanz erwähnte er N. und NN. (vermutlich gemeint: II. ) (TPF pag. 9.731.008 Z. 11 ff.) und im Berufungsverfahren hingegen II. und LL. (CAR pag. 5.303.008 Z. 22). Aus dieser nicht stimmigen Detailangabe des Be- schuldigten zwei bis drei Jahre nach dem Vorfall kann aber nichts zu seinen Un- gunsten abgeleitet werden. Erwiesen ist, dass er am 9. Dezember 2019, wie er auch aussagte (TPF 9.731.008 Z. 6 f.), mit seinem Mobiltelefon Fotos von der bzw. einer Baustelle gemacht hatte (BA pag. 10.02-0119 ff.) und für diese Woche der M. GmbH Arbeiten in W. in Rechnung stellte (BA pag. 10.02-0113). Es wur- den somit im Dezember 2019 tatsächlich Arbeiten durch die Trockenbaufirma des Beschuldigten ausgeführt.
31 - 2.5.1.5 Weitere diverse Aussagen des Beschuldigten lassen sich anhand anderer Be- weismittel belegen oder konnten sonst als korrekt überprüft werden. Dies waren zum Beispiel der Tod seines Vaters (BA pag. 10.01-0040) sowie diverse Anga- ben zu seiner Trockenbaufirma mit Adresse in T. (D). Diese Firma tätigte tatsäch- lich Arbeiten, was insbesondere durch Rechnungen für Bauarbeiten, Zahlungs- eingänge, Quittungen für Baustellenmaterial, Notizen des Beschuldigten zu Ar- beitseinsätzen sowie der Korrespondenz mit einer Treuhandfirma belegt ist (vgl. BA 10.02.0038 ff.). Die Vermutung der BA, wonach der Beschuldigte die Tro- ckenbaufirma nur zum Schein geführt habe (CAR pag. 5.200.071), lässt sich un- ter diesen Umständen so nicht halten. Es gibt zumindest keine Beweise dafür. Dass die Gründung in T. (D) mit anschliessenden Aktivitäten in Österreich selt- sam anmutet, dass keine nachvollziehbare Buchhaltung oder Lohnzahlungen vorhanden sind und die Treuhandfirma dem Beschuldigten schliesslich wegen Unzuverlässigkeit die Zusammenarbeit kündigte (vgl. BA pag. 10.02-0032 ff.) än- dern daran nichts. Diese Punkte lassen sich nämlich auch mit der Tatsache, dass der Beschuldigte – wie er selbst sagte – ein schlechter Administrator war (BA pag. 13.02-0017 Z. 6;) und eingestandener teilweiser Schwarzarbeit (CAR pag. 5.303.005 Z. 21) erklären. 2.5.1.6 Der Beschuldigte äusserte im Verlaufe der Untersuchung sowie vor Gericht kon- stant, sich nicht erklären zu können, wie seine DNA auf den Geissfuss gekom- men sei (BA pag. 13.02-0055 Z. 26, BA pag. 13.02-0143 Z. 23, -0147 Z. 23 f., TPF pag. 9.731.008 Z. 38, CAR pag. 5.303.008 Z. 44). Ergänzend führte er aus, dass wenn er die Tat begangen hätte, er den Geissfuss nicht neben dem Banko- maten zurückgelassen hätte (BA pag. 13.02-0007 Z. 18 f.). Am 9. Juni 2021 äus- serte er in diesem Kontext zudem, dass er vielleicht auf diesen Geissfuss gepin- kelt oder gespuckt oder er damit gearbeitet habe – es gäbe so viele Gründe (BA pag. 13.02-0148 Z. 31 f.). Unter der Annahme, dass er nicht an der Tat beteiligt war, machen diese Erklärungen, wonach er es sich nicht vorstellen könne, durch- aus Sinn. Aus einer fehlenden genaueren Erklärung eines möglichen Alterna- tivszenarios – abgesehen von der Tatsache, dass Werkzeuge und Fahrzeuge allen Anwesenden zugänglich waren – kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte keine Beweislast hinsichtlich möglicher Alternativszenarien trägt. 2.5.1.7 Der Beschuldigte brachte in seinen Aussagen überdies vielfach Ärger zum Aus- druck, beschwerte sich unter anderem über die lange Verfahrensdauer und die seiner Meinung nach irrelevanten Fragen (vgl. etwa BA pag. 13.02-0031 ff. oder BA pag. 13.02-0055 f. Z.19 ff.). So reagierte er etwa bei fortgeschrittener Verfah- rensdauer ungehalten auf die Fragen des Ermittlers zu seiner Firma (z.B. BA pag. 13.02-0033 Z. 1 ff.,) oder auf Vorhalt seiner Vorstrafen (BA pag. 13.02-0035
32 - ff. Z. 14 ff.; Bsp. «Wenn Sie mich aufgrund meines Strafregisterauszuges verur- teilen wollen, dann ist es besser, wenn Sie mich erschiessen. [...]»). Die BA sprach im zweitinstanzlichen Parteivortrag von Impulsivität des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.069). Auch am Ende der Berufungsverhandlung im Rahmen seines letzten Wortes, wurde der Beschuldigte laut und wirkte ungehalten (vgl. CAR pag. 5.100.022). Daraus kann allerdings nichts zu seiner allfälligen Tatbe- teiligung abgeleitet werden. Es könnte sich entweder um Ablenkung handeln oder um tatsächliche Verzweiflung aufgrund der seines Erachtens unberechtig- ten Inhaftierung. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tatbeteiligung gerade trotz der langen Haftdauer von über zweieinhalb durchge- hend vehement abgestritten hat. Insofern sind seine Aussagen konstant. 2.5.1.8 Insgesamt kann aus den Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Tatbe- teiligung nichts eindeutig Entlastendes oder eindeutig Belastendes abgeleitet werden. Sie können aufgrund diverser überprüfbarer und mit anderen Beweis- mitteln übereinstimmenden Angaben jedenfalls nicht als generell unglaubhaft ge- wertet werden. 2.5.2 Zu den Aussagen von F. 2.5.2.1 F. hat sich mit seinen Aussagen stark selbst belastet. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb er dies hätte tun sollen, wenn er nicht tatsächlich an der Bankomatspren- gung in Z. beteiligt gewesen wäre. Zudem stimmen diverse seiner Angaben mit den objektiven Beweismitteln überein. Seine DNA wurde auf dem aufgefundenen zweiten schwarzen Geissfuss sichergestellt (BA pag. 11.01-0014). Seine Aus- sage, wonach wider Erwarten nicht der ganze Bankomat gesprengt wurde, son- dern nur ein wenig obendrauf, passt zur Feststellung des Forensischen Instituts Zürich (FOR), wonach der Tresor des Bankomaten nicht aufgesprengt, sondern lediglich stark deformiert wurde (BA pag. 11.02-0027). Die Aussagen sind auch in sich stimmig. So sagte er aus, dass 80 % der erbeuteten Banknoten kaputt gewesen seien (CAR pag. 5.304.010 Z. 46) und er und sein Mittäter sich die brauchbare Beute hälftig geteilt hätten (CAR pag. 5.304.012 Z. 35 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betrag seines Anteils gefragt, nannte er Fr. 7’000- 10'000 (CAR pag. 5.304.020 Z. 5). Dieser Betrag lässt sich grob mit der Hälfte von 20 % der erbeuteten Banknoten im Wert von insgesamt Fr. 126'600.00 ver- einbaren. Soweit F. Aussagen machte, wirken diese grundsätzlich glaubhaft. Ent- sprechend wird auf sein Geständnis abgestellt. 2.5.2.2 Auffällig ist , dass F., trotz wiederholtem Nachfragen, keine Angaben zur Person seines Mittäters machen wollte. Vor Berufungsgericht erklärte er zu Beginn der Einvernahme, dass er niemanden beschuldigen oder schützen wolle (CAR pag. 5.304.003 Z. 1 f.). Bereits in seinen Aussagen im eigenen Strafverfahren vor der
33 - BA sagte er mehrfach, er antworte nur für sich (CAR pag. 3.201.019 Z. 3, 023 Z. 7, 028 Z. 29, 047 Z. 24). Er gab an, den Beschuldigten zu kennen und machte zumindest zu ihrer Bekanntschaft ähnliche Angaben wie der Beschuldigte (vgl. CAR pag. 5.304.004 ff.). Er habe sich im Dezember 2019 vorübergehend in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten, wo auch dessen Arbeiter für die Tro- ckenbaufirma untergebracht gewesen seien (BA pag. 5.304.004). Jegliche Fra- gen zu einer Tatbeteiligung des Beschuldigten beantwortete er nicht (CAR pag. 5.304.012 Z. 15, 018 Z. 12 f.; vgl. auch CAR pag. 3.201.003 ff.). Auch zu den Fragen, ob es sich beim Mittäter um einen der anderen damals im Haus in U. anwesenden Personen handelt, nahm er vor der Berufungskammer nicht Stel- lung (CAR pag. 5.304.018 Z. 2 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Ja- nuar 2023 betreffend sein eigenes Strafverfahren wurde F. – nachdem ihm eine gemeinsame Tatbegehung mit dem Beschuldigten bereits vorgehalten worden war – ausdrücklich gefragt, ob der die Tat gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen habe. Darauf antwortete er, es nicht sagen zu können (CAR pag. 3.201.023 Z. 9 f.). Im Anschluss wurde er nach der Tatbeteiligung von weiteren Personen gefragt, was er jeweils ausdrücklich mit «Nein» beantwortete (CAR pag. 3.201.023 f. Z. 14 ff.). Da F. von vornherein wusste, dass der Beschuldigte als mutmasslicher Mittäter verdächtigt wird, ist eine Wertung seiner unterschied- lichen Antworten zur Tatbeteiligung des Beschuldigten im Unterschied zu ande- ren Personen schwierig. Jedenfalls fällt auf, dass F. die Gelegenheit, den Be- schuldigten, den er als Freund oder näheren Bekannten bezeichnete, zu entlas- ten, nicht nutzte. Er tat dies nicht einmal als er bei der Berufungskammer im glei- chen Raum, wie der Beschuldigte sass. Es lässt sich nicht mit Sicherheit folgern, was die Gründe für dieses Aussageverhalten sind. Daraus ist vermutungsweise zu schliessen, dass F. entweder nicht lügen will und die Aussage verweigert, um den Beschuldigten nicht zu belasten oder dass er eine andere Person schützen will. 2.5.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen 2.5.3.1 Alle Auskunftspersonen differenzierten, was sie tatsächlich wahrgenommen hat- ten, was nicht bzw. wo sie sich nicht sicher sind. Ihre Angaben wirken grundsätz- lich glaubhaft. Die aufgefundenen Werkzeuge, die bereits durch den Polizeihund in Verbindung zum Tatort gebracht wurden, wurden auf der von den Auskunfts- personen, insbesondere der von R. beschriebenen Fluchtroute der Täterschaft aufgefunden (BA pag. 12.02-002 und 10.01-0023). Gemäss Aussage von Q. hatte die Familie O-. die beste Sicht auf den Tatort (BA pag. 12.04-0001 ff.). R. sah die Täterschaft sodann aus der Nähe. Auffallend ist, dass sowohl O. als auch R. die übereinstimmende Aussage machten, dass zwischen den beiden Tatbe- teiligten ein wesentlicher bzw. auffallender Grössenunterschied von deutlich mehr als 10 cm bestanden habe (BA pag. 12.01-002 und 12.02-003).
34 - 2.5.3.2 Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen 1.70 Meter gross und 66 Kilo schwer (BA pag. 13.02-0033 Z. 14). Am 9. Juni 2021 sprach er von 1.75 Meter (BA pag. 13.02.0141 Z. 28). Aus dem Stammblatt beim Eintritt ins Regionalge- fängnis R. ist auf dem Portrait mit Lineal ersichtlich, dass der Beschuldigte zwi- schen 1.70 und 1.75 Meter gross ist (BA pag. 06.03-0221). Gemäss Erhebung der Justizvollzugsanstalt H. vom 14. Juli 2021 ist er 1.73 Meter gross und von schlanker Statur (BA pag. 06.03-0239). Davon wird ausgegangen. F. hingegen sagte vor der Berufungskammer auf Frage, ohne zu überlegen, glaubhaft aus, er sei 1.75 Meter gross (CAR pag. 5.304.016). Davon konnte sich die Berufungs- kammer nach Augenmass auch an Schranken überzeugen. Offensichtlich be- steht der von den Augenzeugen beschriebene deutliche Grössenunterschied zwischen dem Beschuldigten und F. nicht. Zwar ist der Beschuldigte gemäss di- rekter persönlicher Wahrnehmung der Berufungskammer feiner gebaut als F. Dennoch lässt sich das Signalement der Täterschaft gemäss Auskunftsperso- nen, insbesondere hinsichtlich der Körpergrösse/Statur nicht mit den beiden möglichen Mittätern (F. und Beschuldigter) in Einklang bringen. 2.5.4 Zur DNA-Spur auf dem blauen Geissfuss 2.5.4.1 Gestützt auf die Akten, insbesondere den schriftlichen Bericht von EE. vom IRM sowie die Aussagen von FF. und GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kan- tonspolizei St. Gallen, gibt es keinerlei Hinweise, dass es bei der Spurensiche- rung zu einer Kontaminierung gekommen bzw. dass nicht sauber gearbeitet wor- den wäre (vgl. oben E. II.2.4.a-c) . Bei der auf dem blauen Geissfuss sicherge- stellten DNA-Spur des Beschuldigten handelt es sich um eine DNA-Spur von ho- her Qualität und hohem Beweiswert. Für die Berufungskammer ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel klar erstellt, dass der Beschuldigte bzw. mindes- tens seine DNA mit diesem Geissfuss in Berührung gekommen ist. 2.5.4.2 Erstellt ist auch die Verbindung dieses Geissfusses mit der Bankomatsprengung, d.h. dessen Benutzung durch die Täterschaft. Zum einen befand sich der Fundort des Geissfusses und der weiteren Werkzeuge auf der gemäss den Auskunfts- personen nachgezeichneten Fluchtroute der Täterschaft (BA pag. 10.01-001 ff.). Zum anderen befand sich – wie bereits erwähnt – auf dem anderen daneben aufgefundenen Geissfuss die DNA des mit dem Beschuldigten bekannten F., der seine Tatbeteiligung gestanden hat. Die von der Verteidigung in Frage gestellte Beweiskraft des Berichts des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen zur nicht Unterscheidbarkeit des Lackabriebs (BA pag. 11.01-0021 ff.) muss somit gar nicht mehr beurteilt werden, wäre aber zumindest ein weiteres klares Indiz für diese Verbindung.
35 - 2.5.4.3 F. sagte glaubhaft aus, dass er bzw. er und sein Mittäter die aufgefundenen Werkzeuge ein paar Tage vor der Tatbegehung neu gekauft hätten (CAR pag. 5.304.009 Z. 13 ff. und 016 Z. 4 ff.). Dies passt zur Feststellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Januar 2020, die auch Abklärungen zu mögli- chen Erwerbsstellen machte (BA pag. 10.01-0010), und der Aussage von GG., wonach die Werkzeuge, u.a. die beiden Geissfüsse, neuwertig gewirkt hätten, und wohl nicht zuvor auf dem Bau eingesetzt worden seien (CAR pag. 5.302.006). Aufgrund dieser Übereinstimmungen darf auch ohne gutachterliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass es sich um neue Geissfüsse han- delte, die bei der Bankomatsprengung in Z. zum ersten Mal eingesetzt wurden. Bekanntlich wurden bei Bauarbeiten der Firma des Beschuldigten regelmässig Geissfüsse benutzt. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass sie im Trocken- bau Metallschienen montieren und bei Korrekturen, die Schienen und Gipsplat- ten mit dem Geissfuss entfernen müssten (BA pag. 13.02-0015 Z. 23 ff.; auch TPF pag. 9.731.009 Z. 14 ff.). Aufgrund der Neuwertigkeit der beiden Geissfüsse seien diese aber nicht solche, die aus dem allgemeinen Werkzeugbestand der Firma das Beschuldigten stammten bzw. zuvor allenfalls von ihm im Rahmen von Bauarbeiten benutzt worden wären. Andererseits war das Vorhandensein sol- cher Werkzeuge an den Lagerorten der Firma des Beschuldigten keineswegs ungewöhnlich oder auffällig. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in diesem Kontext in den Tagen unmittelbar vor der Tat damit in Kontakt gekommen sein könnte. 2.5.4.4 Es stellt sich schliesslich die Frage, inwiefern aus der auf dem blauen Geissfuss sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten auf seine Tatbeteiligung vor Ort gemäss Anklage geschlossen werden kann. Als zentral erweist sich dabei nach- folgend die Prüfung von möglichen Alternativszenarien im Sinne der Frage, ob die DNA des Beschuldigten auch auf andere Weise auf den blauen Geissfuss gelangt sein könnte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte fünf Angestellte. Insgesamt hätten verschiedene Personen drei verschiedene Autos benutzt. Über den Ge- brauch der Werkzeuge hätten sie nicht Buch geführt (BA pag. 13.02.0004 Z. 16 ff. , auch BA pag. 13.02-0013 Z. 3 ff.). Diese Aussagen werden von F. im Wesent- lichen bestätigt. Er sprach von fünf Personen, inklusive dem Beschuldigten, die im Dezember 2019 im Haus des Beschuldigten in U. wohnten (CAR pag. 5.304.015 Z. 19 ff.) und erwähnte direkt mindestens ein Auto (das kleine Auto), das alle Arbeiter für die Fahrt zur Arbeit genutzt hätten. Mit diesem will er auch in der Tatnacht in Richtung Z. gefahren sein und darin u.a. die Geissfüsse trans- portiert haben (CAR pag. 5.304.017 Z. 4 ff.). Weiter sprach er von einem kaputten Auto, das als Aufbewahrungsort von diversen Gegenständen, wie Werkzeuge oder auch einem Staubsauger gedient haben soll. Darin will er auch die bei der
36 - Bankomatsprengung verwendeten Geissfüsse nach deren Neukauf erinnerlich aufbewahrt haben (CAR pag. 5.304.016 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die Existenz dieses kaputten Autos der Marke Mercedes Modell Vito (auf seinen Namen eingelöst), das eine Zeit lang vor dem Haus gestanden habe und als Ab- stellkammer bzw. Aufbewahrungsort für Werkzeuge, Isolationsmaterial, etc. be- nutzt worden sei (CAR pag. 5.303.011 f. Z. 44 ff. und 012 Z. 1 f. und 17 f.). Im Berufungsverfahren erklärte er, dass es im Dezember 2019 daneben noch zwei weitere Auto gegeben habe, die von ihm und seinen Mitarbeitern benutzt worden seien (CAR pag. 5.303.013 Z. 3 ff.). F. hatte also gemäss eigenen Aussagen die Tatwerkzeuge, insbesondere die beiden Geissfüsse sowohl nach dem Kauf auf dem Weg zur Wohnung wie auch auf dem Weg zum Tatort in der Tatnacht in einem Auto transportiert, das offenbar auch vom Beschuldigten regelmässig benutzt wurde. Zudem wurden die Geiss- füsse ebenfalls gemäss den Angaben von F. nach dem Kauf bis zur Tatbegehung ein paar Tage im kaputten Abstellkammer-Auto aufbewahrt. Zum einen gehörte dieses Auto dem Beschuldigten, zum anderen muss davon ausgegangen wer- den, dass auch er den Abstellraum dort nutzte. Denn wie oben ausgeführt, wurde um den Tatzeitpunkt auch auf mindestens einer Baustelle gearbeitet. In diesem Zusammenhang sei zudem erwähnt, dass Geissfüsse in Handwerkergeschäften bekanntlich ohne Verpackung verkauft werden und daher bei Transport und La- gerung wahrscheinlich ungeschützt waren. F. vermochte sich nicht zu erinnern, ob er die Geissfüsse in einem Rucksack oder offen transportiert und gelagert hatte (CAR pag. 5.304.021 Z. 30 ff.). So ist es grundsätzlich nicht auszuschlies- sen, dass der Beschuldigte beim Zugang zum Lagerungsort mit dem blauen Geissfuss in Kontakt kam oder seine DNA beim Transport bzw. der Aufbewah- rung in seinen Fahrzeugen indirekt darauf übertragen wurde. 2.5.4.5 Gemäss Bericht des IRM vom 3. Oktober 2022 handelt es sich, wie erwähnt, um eine DNA-Spur von hoher Qualität mit hohem Beweiswert (CAR pag. 2.203.026). Eine von verschiedenen Faktoren abhängige Degradierung der DNA-Spur, die zum Schluss führen könnte, dass sich die Spur bereits seit Längerem auf dem Geissfuss befand, wurde ausgeschlossen (vgl. CAR pag. 2.203.022). In casu hätte die DNA-Übertragung durch den Beschuldigten höchstens wenige Tage zuvor stattgefunden, da der Geissfuss erst dann gekauft wurde. Es ist nicht be- kannt, welchen Faktoren, wie etwa Temperatur, Luftfeuchtigkeit usw., der Ge- genstand in dieser doch eher kurzen Zeit ausgesetzt war. Vor diesem Hinter- grund kann trotz der guten Qualität der Spur eine Übertragung vor der Tatnacht vor Ort nicht ausgeschlossen werden. Auch der weniger wahrscheinliche, jedoch mögliche indirekte Transfer durch die Aufbewahrung oder den Transport des Geissfusses in einem vom Beschuldigten benutzten Fahrzeug kann aufgrund des Berichts des IRM nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Denn die genauen
37 - Bedingungen eines allfälligen indirekten Transfers sind unbekannt. So ist unbe- kannt, in welcher Form die DNA auf den Geissfuss gelangte, etwa durch Berüh- rung, Spucke, Schweiss, Erbrochenes etc. Um die Wahrscheinlichkeit eines in- direkten Transfers beurteilen zu können, müssten jedoch die konkreten Bedin- gungen der Übertragung einer sachkundigen Person bekannt sein. Man müsste etwa wissen, was für DNA-Spuren des Beschuldigten in den benutzten Fahrzeu- gen vorhanden waren und wie diese mit dem Geissfuss in Kontakt kamen (vgl. CAR pag. 2.203.028 f.). Da dies nicht bekannt ist und auch nicht mehr in Erfah- rung gebracht werden kann, kann ein solcher indirekte Transfer nicht rechts- genüglich ausgeschlossen werden. 2.5.4.6 Unter diesen Umständen kann insgesamt eine mögliche Übertragung von DNA des Beschuldigten auf den blauen Geissfuss, ohne dass dieser in der Tatnacht vor Ort und damit direkt an der Bankomatsprengung beteiligt war, nicht zweifels- frei ausgeschlossen werden. 2.5.5 Gesamtwürdigung und Fazit 2.5.5.1 Wie oben dargelegt, kann aus den Aussagen des Beschuldigten, der die Tat ab- streitet, kein Schluss zu seiner tatsächlichen Tatbeteiligung gezogen werden. Die Aussagen sind nicht derart widersprüchlich, dass dies für sich alleine als Indiz für die Tatbeteiligung gewertet werden könnte. Aus den Aussagen von F. hingegen ergibt sich dessen eigene Tatbeteiligung. Als Indiz für eine allfällige Tatbeteili- gung des Beschuldigten kann die unbestrittene nähere Bekanntschaft der beiden gewertet werden, sowie die Tatsache, dass F. jegliche Aussage zur Tatbeteili- gung des Beschuldigten verweigert und die Möglichkeit einer Entlastung seines Freundes nicht nutzte. Wie bereits ausgeführt, könnte F. aber allenfalls mit die- sem Aussageverhalten auch eine weitere Person schützen. Entsprechend ist die- ses Indiz für sich alleine zu wenig stichhaltig. 2.5.5.2 Diverse weitere erhobenen Beweismittel liefern keine hinreichenden Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Ergebnislos verliefen etwa ein Abgleich von Schuhspuren am Tatort mit den beim Beschuldigten anlässlich der Haus- durchsuchung vom 19. Juni 2020 sichergestellten Schuhen und ein Antennen- suchlauf (BA pag. 10.02-0044 f.). Erstellt ist insgesamt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, den Kontobewegungen und den Mobiltelefondaten, dass er sich im Tatzeitraum in Österreich aufhielt. Unter anderem war er am Tag nach dem Vorfall, d.h. am 13. Dezember 2019, in W., wo seine Firma auf einer Bau- stelle nachweislich Arbeiten tätigte (BA pag. 10.02-0113). So hätte der Beschul- digte zwar grundsätzlich von der Distanz von 40 km vom Tatort her die Möglich- keit gehabt, nach Z. zu fahren, die angeklagte Tat zu begehen und von dort aus wieder an seinen Wohnort in U. zurückzufahren. Sein Aufenthaltsort schliesst die
38 - Tat zwar nicht aus, ist aber für sich allein genommen kein ausreichendes Indiz für deren Begehung. Wie bereits ausgeführt, existierte die Trockenbaufirma des Beschuldigten tatsächlich (vgl. oben E. II.2.5.1.5). Für die Annahme, dass die Firma rein der Tarnung von kriminellen Aktivitäten gedient hätte, fehlt es an rechtsgenüglichen Beweisen. Auch aus den Mobiltelefondaten des Beschuldig- ten (siehe oben E. II.2.4d) kann bezüglich einer allfälligen Tatbeteiligung nichts gefolgert werden. Es ist zwar korrekt, dass die Zeitspanne der Nichtnutzung des Mobiltelefons (keine Nachrichten, Anrufe, Internetnutzung, etc.) vom 11. auf den
40 - 3.1.2 Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin 2 mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklä- gerin 2 hat weder am erstinstanzlichen noch am Berufungsverfahren aktiv teilge- nommen und keine Anträge gestellt. Zumal die Berufungskammer im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), kann sie bei dieser Ausgangslage nicht über das Urteil der Vorinstanz hinausgehen. 3.1.3 Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde hingegen teilweise gutgeheissen und demzufolge der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von CHF 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Üb- rigen wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin 3 hat sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Anträge gestellt. Es kann ihr damit im Berufungsverfahren nicht mehr zugesprochen werden als im erstinstanzlichen Urteil. 3.2 Eintreten auf die Zivilklage der Privatklägerin 3 3.2.1 Nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzu- geben. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Unterbleibt der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO so muss die geschädigte Person, sich noch nachträglich konstituie- ren können, es sei denn, sie hätte nachgewiesenermassen von dieser Bestim- mung Kenntnis gehabt (L IEBER, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 StPO N. 14). 3.2.2 Die Privatklägerin 3 ist die Versicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft MM., Eigentümerin des durch die Explosion beschädigten Gebäudes. Letztere hat sich am 22. September 2020 lediglich als Strafklägerin konstituiert (BA pag. 15.03.2-0006), wobei die Vertretungsmacht des Verwalters ungeklärt blieb (vgl. TPF pag. 9.553-001 f.). Die Vorinstanz nahm einen Verzicht auf die Privatkläger- stellung an (TPF pag. 9.400.006). Obwohl die Privatklägerin 3 im Vorverfahren am 9. Juli 2020 um Akteneinsicht ersucht hatte (BA pag. 23.02-0001 f.), scheint sie im Vorverfahren nicht angefragt worden zu sein, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle. Die Ersatzansprüche der Eigentümer sind mit Leistung der Entschädigung auf die Privatklägerin 3 übergegangen (Art. 51 Abs. 1 Gebäude- versicherungsgesetz des Kantons St. Gallen, sGS 873.1). Die Schlussverfügung der Privatklägerin datiert vom 10. Dezember 2020, das heisst noch vor Anklage- erhebung am 6. Oktober 2021. Demnach erscheint es korrekt, dass die Vo- rinstanz die Privatklägerin 3 mit Schreiben von 11. November 2021 auf die Mög- lichkeit hinwies, sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 Abs. 2 StPO als
41 - Zivilklägerin zu konstituieren, was diese mit Eingabe vom 22. November 2021 tat (TPF 9.400.010 f.). Auf die Zivilklage ist somit einzutreten. 3.3 Beurteilung der Zivilklagen 3.3.1 Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 3.3.2 Aufgrund des strafrechtlichen Freispruches kann dem Beschuldigten mangels er- wiesener Tatbeteiligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht keine Haftung für einge- tretene Schäden auferlegt werden. Der Sachverhalt ist spruchreif und sämtliche Zivilklagen sind entsprechend abzuweisen.
42 - oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Ver- teidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 39'345.55 werden in der Höhe bestätigt. Sie gehen aufgrund des Freispruches des Beschuldigten voll- umfänglich zu Lasten der Staatskasse. 4.1.4 Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Zudem fielen Auslagen für die Zeugen von Fr. 335.00, den Bericht des IRM von Fr. 990.00 und die Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens von Fr. 3'399.90 an. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren be- tragen somit insgesamt Fr. 10'724.90 plus die Dolmetscherkosten und gehen aufgrund des vollständigen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 4.2 Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug 4.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person frei- gesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2). Materiellrecht- lich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.00 pro Tag angemessen, sofern keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen. Bei längerer Haft ist der Tagessatz in der Regel zu senken (BGE 143 IV 341 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1, 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.5 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Zum Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, ab dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (G RIESSER, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 StPO N. 7a).
43 - 4.2.2 Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 in Österreich festgenommen und be- fand sich seither in Auslieferungs-, in Untersuchungshaft und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug (BA Rubrik 06.03). Bis zum Urteilsdatum vom 14. März 2023 ergibt dies 999 Hafttage. Es handelt sich somit um eine lange Dauer und es liegt ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldig- ten vor. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht berufstätig, zumal seine Trockenbaufirma aufgrund der Pandemie keine Aufträge mehr er- hielt. Dies hätte sich aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder ändern können. Er ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ver- haftung hatte er Wohnsitz in Österreich bzw. war dort gemeldet. Das Berufungs- gericht erachtet unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung von Fr. 100.00 pro Tag als angemessen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 99'900.00. Dieser ist ab dem mittleren Verfall, ab dem 31. Oktober 2021, zu 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 4.3 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 4.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzug oder die Beteili- gung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1329). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Damit trifft die beschuldigte Person bezüglich des Belegs und der Bemes- sung der Höhe des Entschädigungsanspruches eine Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 31a). 4.3.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen während seiner Inhaftierung von insgesamt Fr. 11'550.00. Aufgrund seiner Inhaf- tierung habe er nach eigenen Schätzungen einen monatlichen Ausfall à EUR 350.00 gehabt. Er könne die Zahlen jedoch nicht mit Dokumenten belegen. Das Gericht habe den Schaden zu schätzen, zumal er trotz entsprechender Bemü- hungen nicht näher beziffert werden könne (CAR pag. 2.102.025). 4.3.3 Der Beschuldigte vermag seine Entschädigungsforderung für wirtschaftliche Ein- bussen in keiner Weise zu belegen. Es wurden keine Steuer- oder Buchhaltungs-
44 - belege eingereicht, die über Einkünfte des Beschuldigten aus seiner Trocken- baufirma vor und/oder während der Coronapandemie Auskunft geben würden. So sind auch für eine Schätzung der wirtschaftlichen Einbussen zu wenige An- gaben vorhanden. Es wäre dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, zu- mindest eine grobe Übersicht der früheren Ein- und Ausgaben seiner Unterneh- mung zu liefern. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren aussagte, dass sein Unternehmen auch schwarzgearbeitet habe (vgl. CAR pag. 5.303.005 Z. 21). Für Schwarzarbeit kann jedoch keine staatliche Entschädigung zugesprochen werden. Der Antrag auf Ausrichtung einer Ent- schädigung für wirtschaftliche Einbussen ist somit nicht genügend belegt und ist abzuweisen. 4.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 4.4.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.00, für die Reise- zeit auf Fr. 200.00, festzusetzen. 4.4.3 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung des damaligen amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt André Vogelsang, nach dem praxisgemässen Tarif auf insgesamt Fr. 30'412.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Die vorzeitige Auszahlung dieser
45 - Entschädigung wurde von der Verfahrensleitung am 5. Mai 2022 bewilligt (CAR pag. 7.100.003). 4.4.4 Im Berufungsverfahren beantragt der bis 10. August 2022 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt André Vogelsang, gemäss Kostennote vom 12. Au- gust eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4’729.75 (15.13 h à Fr. 230.00, 3.5 h à Fr. 200.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 211.70 plus MWST von 7.7 %) (CAR pag. 7.100.006 f.). Nicht entschädigt wird die verrechnete halbe Stunde für die Erstellung der Honorarnote und die Vornahme von Schlussarbeiten nach Ent- lassung aus dem Mandat. So sind Fr. 115.00 plus MWST abzuziehen. Dies ergibt einen Gesamtentschädigungsbetrag von Fr. 4'605.90 (inkl. Auslagen und MWST). 4.4.5 Der im Berufungsverfahren im Anschluss neu eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, beziffert seine Honorarforderung mit Eingaben vom 1. und 13. März 2023 mit insgesamt 112:30 Stunden (Arbeits- bzw. Reise- zeit) zu den praxisgemässen Stundenansätzen, entsprechend total Fr. 28'070.75 (Honorar von Fr. 25'296.35 plus Auslagen von Fr. 767.50 und MWST von 7.7 % von Fr. 2'006.90) (CAR pag. 7.100.012 ff. und 2.102.026). Als nicht angemessen erachtet das Gericht vorliegend das nur aufgrund des Verteidigerwechsels ange- fallene Aktenstudium vom 15. und 16. August 2022 im Umfang von 5.5 Stunden. Weiter wird der Anteil Reisezeit von 30 Minuten vom 20. Oktober 2022 nicht be- rücksichtigt, da sich nicht erschliesst, worauf sich diese Zeit bezieht. Die Hin- und Rückreisen zum Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2022 sind nämlich bereits aufgeführt. Aufgrund der längeren Verhandlungsdauer am 2. März 2023 ist die- ser Aufwand um eine Stunde zu ergänzen. Hingegen ist die Nachbesprechung nach dem Freispruch ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Die Reisezeit ins Gefängnis zur Urteilsbesprechung von einer Stunde entfällt ebenfalls. Somit sind vom geltend gemachten Aufwand 5.5 Stunden à Fr. 230.00 und 1.5 Stunden à Fr. 200.00 abzuziehen. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amt- licher Verteidiger für 105:30 Stunden Arbeits- bzw. Reisezeit mit Fr. 23'731.35 sowie Fr. 767.50 Auslagen und Fr. 1'886.40 MWST mit insgesamt Fr. 26'385.25 zu entschädigen. 4.4.6 Da der Beschuldigten keine Verfahrenskosten zu tragen hat, obliegen ihm auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
46 -
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
Kopie an (brevi manu/Einschreiben)
Bundesstrafgericht Strafkammer
Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug (nur Dis- positiv, vorab per Fax)
Justizvollzugsanstalt H (nur Dispositiv, vorab per Fax)
49 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug nach Art. 75 StBOG)
Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 24. April 2023