Beschluss vom 6. September 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold, Berufungsführerin / Anklagebehörde
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, wiederum vertreten von Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Privatklägerin
E., vertreten durch Handelsregister- und Kon- kursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess, Privatklägerin
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.23 Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.16
Berufungsanmeldungen vom 22. September 2021 bzw. vom 24. September 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020. 10 vom 17. September 2021
Abtrennung vom Hauptverfahren (Art. 30 StPO), Nicht- eintreten auf die Berufung zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung, Verzicht auf Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) sowie Feststellung der Rechts- kraft (Art. 438 StPO)
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 D. (hiernach: Berufungsführer) des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern IV.1 und IV.2). Ferner verwies sie die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den Berufungsführer auf den Zivilweg (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VI.4). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrens- kosten im Gesamtbetrag von Fr. 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Ausla- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern VII.1 und VII.2, vierter Spiegelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Beru- fungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin auf- tretenden Schweizerischen Eidgenossenschaft im Gesamtbetrag von Fr. 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von Fr. 5'321.10 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VIII.1, vierter Spiegelstrich). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR 2022.16 pag. 1.100.370). A.3 Die Bundesanwaltschaft (hiernach: Berufungsführerin) meldete gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls rechtzeitig die Berufung an (CAR 2022.16 pag. 1.100.373 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Berufungsführerin erklärte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 den Rückzug der Berufungsanmeldung vom 24. September 2021 (CAR 2022.16 pag. 1.300.001 f.).
4 - B.2 Der Berufungsführer liess mit Eingabe vom 6. Juli 2022 den Rückzug der Beru- fungsanmeldung vom 22. September 2021 erklären (CAR 2022.16 pag. 1.300.003). Die Berufungskammer erwägt:
5 - 2.2 Im Hinblick auf die Erklärung des Berufungsführers sind folgenden Überlegungen festzuhalten: 2.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 87 Abs. 3 StPO ist die Zustellung der Mitteilung an den Rechtsbeistand einer Partei, falls ein solcher bestellt wurde, ebenfalls gültig und demnach frist- auslösend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so erfolgt eine gesetzliche Fristverlängerung und die Frist endet am nächstfolgen- den Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Laut Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist einge- halten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zustän- digen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Vorliegend wurde die Urteilsbegründung der Vorinstanz am 13. Juni 2022 der Post übergeben und am 14. Juni 2022 der erbetenen Verteidigung des Beru- fungsführers zugestellt (CAR 2022.16 pag. 1.100.380). Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag und endete am 4. Juli 2022. Bis zu diesem Datum liess sich der Berufungsführer nicht vernehmen. Gestützt auf die vorangehend dargelegten Grundlagen ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Frist für die Berufungserklärung unbenützt verstreichen liess. Die Erklärung des Beru- fungsführers, welche erst danach am 6. Juli 2022 erfolgte und wonach er seine Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückziehe, bleibt damit unbe- achtlich. Daraus folgt, dass auf die vom Berufungsführer angehobenen Berufung nicht eingetreten wird. 2.3 Mit ihrer Erklärung vom 30. Juni 2022 tat die Bundesanwaltschaft ihren Willen kund, ihre am 22. September 2021 erfolgte Berufungsanmeldung zurückzuzie- hen. Allerdings reichte sie diese Erklärung ein, nachdem das begründete Urteil von der Vorinstanz ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde. Daher kann sie im Lichte der vorangehend dargestellten Grundsätze nicht als eigentliche Rückzugserklärung gewertet werden, sondern ist unter gebührender Berücksich- tigung des Parteiwillens als eigentlichen Verzicht auf das Rechtsmittel der Beru- fung aufzufassen. Der von der Berufungsführerin erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ist damit im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Daraus folgt, dass das Berufungsverfahren infolge der Verzichtserklärung der
6 - Bundesanwaltschaft im Hinblick auf ihre Berufung als gegenstandslos abzu- schreiben ist.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Ömer Keskin
Mitteilung an:
Kopie an (brevi manu):
Weitere Ablage in:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.