Urteil vom 25. März 2025 ausserordentliche Berufungskammer Besetzung Roland Hofmann, Vorsitzender Marc Siegwart, Richter Thomas Flückiger, Richter Nicole Schneider, Gerichtsschreiberin Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Thomas Hildbrand Berufungsführerin / Anklagebehörde und
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi Anschlussberufungsführerin / Privatklägerin
gegen
Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter un- getreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Joseph S. Blatter)
Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Michel François Platini)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 und Anschlussberufung (vollumfänglich) der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) vom 11. November 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 18. November 2014 reichte die Fédération Internationale de Football Asso- ciation (fortan: FIFA) bei der Bundesanwaltschaft (fortan: BA) Strafanzeige ge- gen Unbekannt ein wegen Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermö- genswerte via Schweiz verschoben hätten. Zur Begründung verwies die FIFA auf den «Report on the lnquiry into the 2018/2022 FIFA World Cup™Bidding Pro- cess» und übermittelte der BA gleichentags mit separatem Schreiben Teile des sog. Garcia-Berichts. Die BA eröffnete am 10. März 2015 ein Verfahren (SV.15.0088) gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) aufgrund des Verdachts, dass im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA Fussball-Welt- meisterschaft (fortan: FIFA-WM) für die Jahre 2018 und 2022 Unregelmässigkei- ten begangen bzw. Personen unrechtmässig bereichert worden seien. A.2 Am 26. Mai 2015 erliess der damals leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme und führte daraufhin am 27. Mai 2015 eine begleitete Edition am Sitz der FIFA in Zürich durch, an welcher verschiedene Akten sichergestellt wurden. In der Folge verlangte die BA mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gegenüber der Bank A. die Herausgabe von Unterlagen über zwei auf Michel François Platini (fortan: Platini) lautende bzw. ihn begünstigende Konten. Am 10. September 2015 übermittelte die Bank A. Detailbelege betreffend die Kundendossiers der FIFA sowie von Pla- tini mit internen Notizen über Hintergrundabklärungen. A.3 Mit Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) gegen Joseph S. Blatter (fortan: Blatter) wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB). In der Eröffnungsverfügung hielt sie fest, es bestehe der Verdacht, dass Blatter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am 1. Feb- ruar 2011 eine Zahlung über CHF 2 Millionen an Platini getätigt habe. A.4 Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dehnte der als Verfahrensleiter neu eingesetzte Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand die wegen der Zahlung vom 1. Feb- ruar 2011 in Höhe von CHF 2 Millionen gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), eventualiter Gehilfen- schaft zu Veruntreuung (Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB), sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus.
4 - A.5 Am 29. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF 266.100.001 ff.) gegen Blatter wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), sowie Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und gegen Platini wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Den Be- schuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, zum Nachteil der FIFA un- rechtmässig eine Zahlung von CHF 2 Millionen sowie Sozialversicherungsbei- träge in Höhe von CHF 229'126.00 zugunsten von Platini erwirkt zu haben. A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in der Zeit vom 8. bis 21. Juni 2022 und in Anwesenheit der BA, der Rechtsbeistandschaft der FIFA sowie der Beschuldig- ten Blatter und Platini in Begleitung ihrer Verteidiger statt. A.7 Mit Urteil SK.2021.48 vom 8. Juli 2022, gleichentags im Dispositiv mündlich er- öffnet und summarisch begründet (TPF 266.720.071 f.), stellte die Strafkammer das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Bezug auf Blatter resp. Gehilfenschaft dazu mit Bezug auf Platini ein. Von den weiteren Tatvorwürfen sprach es Blatter und Platini frei. Die Anträge der FIFA auf Restitution bzw. Einziehung beschlagnahmter Vermögens- werte sowie auf Begründung von Ersatzforderungen und Zusprechung von Ver- mögenswerten wurden abgewiesen, daraus folgend die Herausgabe des be- schlagnahmten Guthabens auf dem Konto [...] der Eidgenössischen Finanzver- waltung von CHF 2'229’788.55 (per 30. April 2022) an Platini beschlossen und die Zivilklagen der FIFA gegen Blatter und Platini auf den Zivilweg verwiesen. A.8 Die BA, mit Schreiben vom 15. Juli 2022 (TPF 266.940.001 f.), sowie die FIFA, mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (TPF 266.940.003), meldeten Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 8. Juli 2022 an und verlangten die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. A.9 Nach Eingang der Berufungsanmeldung gegen das Urteil der Strafkammer vom
des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Teilnahme an Ver- untreuung, namentlich in Form der Gehilfenschaft gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie in i.V.m. Art. 26 StGB, subeventualiter der Teil- nahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung namentlich in Form der Gehilfen- schaft gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie i.V.m. Art. 26 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 3.1 Er sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo- naten. 3.2 Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 3.3 Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.4 Ersatzforderung
6 - 3.4.1 Die vorsorglich mit Verfugungen vom 24.11.2020 und 01.03.2021 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten in Höhe von CHF 2'229’126.00 sei auf- recht zu erhalten. 3.4.2 Michel François PLATINI sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'229’126.00 zu verpflichten. 3.4.3 Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von CHF 2'229’126.00 zu Gunsten des Staates einzuziehen. 3.4.4 Dies unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und unter Vorbehalt der Rücküber- tragung auf den Beschuldigten, sofern und soweit dieser der Geschädigten Scha- denersatz geleistet hat.» B.2 Mit Eingangsanzeige vom 21. Oktober 2022 (CAR 1.200.001 f.) informierte die Berufungskammer die Parteien über den Eingang der Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 gegen das erstinstanzliche Urteil sowie über die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers der Berufungskammer, verbunden mit dem Hinweis, dass gegen jedes Mitglied des Spruchkörpers bei der Verfahrensleitung ein allfälliges Ausstandsgesuch gestellt werden könne. B.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (CAR 2.104.001-015) beantragte Platini, dass die zuvor bekanntgegebenen Mitglieder des Spruchkörpers der Berufungskam- mer in den Ausstand versetzt werden. Dieses Ausstandsgesuch wurde mit Schreiben vom 3. November 2022 (CAR 2.200.001 f.) an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Procederes gemäss Art. 38c StBOG, d.h. der Auslosung von drei ausserordentlichen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zwecks Entscheidung der Ausstandsfrage und nötigenfalls in der Hauptsache, übermittelt. B.4 Mit Eingabe vom 11. November 2022 (CAR 1.400.003-016) erklärte die FIFA vollumfängliche Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli
8 - C.4 Die BA stellte zunächst innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (CAR 4.200.046-051) mehrere Beweisanträge und reichte in der Folge mit Ein- gabe vom 22. Juli 2024 (CAR 4.200.203-267) eine ausführliche Berufungsbe- gründung ein. C.5 Die FIFA reichte mit Schreiben vom 7. August 2024 (CAR 4.200.272), ebenfalls innert erstreckter Frist, eine am 10. Juli 2024 von C., Chief Legal and Compliance Officer sowie von EE., Secretary General unterzeichnete Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi (CAR 4.200.273) ein und teilte gleichzei- tig mit, dass sie zurzeit («... à ce stade ...») keine schriftliche Begründung der Anschlussberufung einreichen wolle. C.6 Mit Schreiben vom 6. September 2024 (CAR 4.200.281) teilte Blatter, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, mit, dass er zurzeit keine Beweisergänzungs- anträge stelle, auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der BA verzichte und anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Berufungsbegründung der BA antworten werde. C.7 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (CAR 4.200.296-307) teilte Platini, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, innert erstreckter Frist zunächst mit, dass die Stellungnahme zur Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhand- lung erfolgen werde. Platini legte sodann nochmals dar, weshalb die mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragten Beweiserhebungen zwingend notwendig seien und stellte einen weiteren neuen Beweisantrag sowie einen Verfahrensan- trag. Zu den Beweisanträgen der BA äusserte er sich nicht. C.8 Die BA nahm zum neuen Beweisantrag sowie zum Verfahrensantrag von Platini mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (CAR 4.200.315-319) Stellung, während von Seiten der FIFA innert der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme zu den neuen Anträgen von Platini bei der a.o. Berufungskammer eingereicht wurde. C.9 Mit Verfügung vom 14. November 2024 entschied der Vorsitzende der a.o. Be- rufungskammer über die von der BA und Platini unterbreiteten Beweisanträge. Dabei verfügte er den Beizug diverser von der BA unterbreiteter Akten sowie der von Platini beantragten Unterlagen und ordnete die Einvernahme von zwei Zeu- gen an. C.10 Mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2024 informierte der Vorsitzende der a.o. Berufungskammer die Parteien über die zeitlichen und örtlichen Modalitäten sowie den Ablauf der Verhandlung im Berufungsverfahren CA.2022.25 und wies
9 - sie darauf hin, dass FF., der bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Dolmet- scher im Einsatz gewesen war, wiederum für die Übersetzung von Deutsch auf Französisch und umgekehrt beigezogen werde. C.11 Zur Berufungsverhandlung, die am Strafjustizzentrum Muttenz/BL stattfand und vom 3. bis 6. März 2025 dauerte, erschienen der Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand für die BA sowie die Beschuldigten bzw. Berufungsgegner Blatter und Platini, beide in Begleitung ihrer Verteidiger. Zu Beginn der Verhand- lung stellten die Verteidiger von Blatter und Platini diverse Vorfragen, zum einen zum Verbleib der FIFA im Berufungsverfahren, zu derer Legitimation sowie derer Zivilklage und zum anderen zur Verjährung des Verfahrens betreffend den Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Platini beantragte so- dann vorfrageweise, dass der BA vom Gericht eine kurze Nachfrist zur Einrei- chung sämtlicher – möglicherweise nicht vollständig übermittelter – Untersu- chungsakten in elektronischer Form gesetzt werde. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer Quasi-Simultanübersetzung der Hauptverhandlung (CAR 5.200.001-011). Diesem letztgenannten Ersuchen entsprach das Gericht nach kurzer Beratung und Einholung der Zustimmung der anderen Parteien. Der Antrag von Platini betreffend Zustellung der elektronischen Akten wurde hinge- gen abgewiesen. Die a.o. Berufungskammer stellte sodann fest, dass hinsichtlich des Grundtatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Verjährung be- reits eingetreten ist, die Strafverfolgung bezüglich des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB jedoch weiterhin in Frage komme, und dass die Anschlussberufung der FIFA im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte (CAR 5.100.001-023, S. 8 f.). Auf diesen Punkt sowie auf die Vorfrage betreffend die Legitimation und die Zivilklage der FIFA wird nachfol- gend unter Erwägung 3 eingegangen. C.12 Nach der Behandlung der Vorfragen wurden zunächst die Beschuldigten Blatter (CAR 5.300.001-006) und Platini (CAR 5.300.007-011) einvernommen. Die BA stellte sodann den Beweisantrag (CAR 5.200.013-014), den in der Zeitung «[...]» vom [...] publizierten Artikel mit dem Titel «[...]» (CAR 5.200.015-024) zu den Akten zu nehmen und zudem durch den anwesenden Dolmetscher in die deut- sche Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Im Weiteren beantragte die BA, den Verfasser des Zeitungsartikels GG. an der Hauptverhandlung als Zeuge ein- zuvernehmen. Nach erfolgter Stellungnahme seitens der Beschuldigten und Be- ratung des Gerichts wurde der Dolmetscher mit der Übersetzung des Zeitungs- berichts beauftragt und der Artikel sowohl in der französischen Originalfassung als auch auf Deutsch zu den Akten genommen. Über die beantragte Einver- nahme von GG. wurde unter Hinweis auf Art. 349 StPO nicht entschieden (CAR 5.100.001-023). In der Folge wurden die Zeugen D. (CAR 5.300.012-021) bzw. am darauffolgenden Verhandlungstag Olivier Thormann (CAR 5.300.036-046)
10 - einvernommen. Anlässlich dieser zweiten Zeugeneinvernahme reichte Platini ein Dokument mit der Überschrift «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsie- gelungsverfahren vom 26.06.2015» (CAR 5.300.067-069) ein, verbunden mit dem Antrag an die a.o. Berufungskammer, Olivier Thormann dazu zu befragen. Das besagte Dokument wurde als Beweis zu den Akten genommen. Auf die An- gaben der Parteien und die Depositionen der Zeugen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.13 Vor dem Schluss des Beweisverfahrens stellte der Verteidiger von Platini die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 bereits eingereichten Beweisanträge erneut zu- handen des Spruchkörpers, der nach kurzer Beratung die diesbezüglichen Ent- scheide des Vorsitzenden gemäss Verfügung vom 14. November 2024 bestä- tigte. Im Rahmen der Parteivorträge wiederholte die BA ihre mit Berufungserklä- rung vom 17. Oktober 2022 bereits deponierten Anträge mit folgenden Anpas- sungen (CAR 5.200.035-104 S. 68):
«1. ... 2. ... 3. 3.4 Ersatzforderung 3.4.1 Die vorsorglich mit Verfugungen vom 24.11.2020 und 01.03.2021 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten in Höhe von CHF 2'229’126.00 zuzüg- lich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen sei aufrecht zu erhal- ten. 3.4.2 Michel François PLATINI sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'229’126.00 zuzüglich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zin- sen zu verpflichten. 3.4.3 Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von CHF 2'229’126.00 zuzüglich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zin- sen zu Gunsten des Staates einzuziehen. 3.4.4. ....» C.14 Der Verteidiger von Blatter stellte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (CAR 5.200.105-151 S. 47): «1. Herr Blatter sei freizusprechen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Herrn Blatter erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung sei zu bestätigen.
VI Weiter sei zu verfügen:
15 - daher nicht erfüllt. Die Privatklägerin hat mit dem Verzicht auf eine schriftliche Äusserung zur Sache innert der im Berufungsverfahren dafür gesetzten resp. er- streckten Frist und mit der nachfolgend beantragten Dispensation vom Erschei- nen zur Berufungsverhandlung überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie an der weiteren Behandlung des von ihr eingelegten Rechtsmittels nicht mehr interes- siert ist. Zudem hat sie sich auch nach der Dispensation in keiner Weise zur Sa- che geäussert. Die Anschlussberufung der FIFA vom 11. November 2022 gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen. Diese Feststellung hat zur Folge, dass sich eine Stellungnahme der a.o. Berufungskammer zum Antrag der Be- schuldigten, wonach auf die Anschlussberufung der FIFA vom 11. Novem- ber 2022 nicht einzutreten sei (B.6), erübrigt. Nichtsdestotrotz ist auf die im erst- instanzlichen Verfahren bereits aufgeworfene Frage der Legitimation und gülti- gen Konstituierung der FIFA als Privatklägerin einzugehen, weil der Verteidiger von Blatter diese auch im zweitinstanzlichen Verfahren in Abrede stellt und unter Hinweis auf seine Eingabe vom 6. Dezember 2022 (CAR 1.400.034-037) anläss- lich der Berufungsverhandlung erneut beantragt, die FIFA sei als Privatklägerin nicht zuzulassen (CAR 5.100.001-023 S. 5). Zur Begründung macht Blatters Ver- teidiger geltend, dass es für die Konstituierung der FIFA als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren einen Beschluss des Vereinsvorstands oder einen Entscheid des Vereinspräsidenten brauche. Da dies nicht vorliege, sei die FIFA als Partei aus dem Rubrum zu streichen. Angesichts dieser Vorfrage hat die Be- rufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu überprüfen. 3.4 Die Vorinstanz hat sich aufgrund der Einwendungen der Beschuldigten mit der Frage der Legitimation der FIFA als Privatklägerin eingehend auseinanderge- setzt und ist nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen sowie des konkreten Sachverhalts zum Schluss gekommen, dass die Vollmacht vom 7. März 2019, mit der Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi als Rechtsvertreterin der FIFA eingesetzt und zur Erhebung der Privatklage in deren Namen bevollmächtigt wor- den sei, von B. (Deputy Secretary General Administration) und C. (Chief Legal & lntegrity Officer), mithin von zwei laut Handelsregistereintrag im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung kollektiv zeichnungsberechtigten und zur Vertretung der FIFA legitimierten Kadermitarbeitern unterzeichnet worden sei. In den internen FIFA-Zuständigkeitsvorschriften sei nicht vorgesehen, dass es für die Erhebung einer Privatklage die Zustimmung einer übergeordneten Instanz, namentlich des Vereinsvorstands oder der Vereinsversammlung brauche, selbst wenn sich die Privatklage gegen den ehemaligen Präsidenten der FIFA richte. Die Rechtsver- treterin der FIFA habe daher mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 im Auftrag der FIFA der BA gegenüber rechtsgültig sowie frist- und formgerecht die Teilnahme am Strafverfahren gegen Blatter resp. – nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf Platini – mit Eingabe vom 24. August 2021 auch gegen letzteren erklärt. Im Übrigen sei die gegen die Beschuldigten anhängig gemachte Privatklage bis
16 - zum Urteil der Vorinstanz weder von der FIFA noch von ihren Organen zu- rückgezogen worden (TPF 266.930.022-024 E. 1.2). 3.5 Das Berufungsgericht teilt die Sichtweise der Vorinstanz und schliesst sich den erstinstanzlichen Erwägungen an. Dabei ist insbesondere die Feststellung her- vorzuheben, dass die von der FIFA-Rechtsvertreterin gestützt auf die «Power of Attorney» (BA 15.101-0098) mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (BA 15.101-
18 - aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ih- rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BStGer SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). 1.1.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der «angeklagten» Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo verbietet demnach, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion (Alternativsachverhalt) vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit ge- nügt somit nicht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Ein Schuldspruch darf nur dann er- folgen, wenn die Schuld der angeklagten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, mithin Beweise dafür vorliegen, dass sie den ihr zur Last gelegten Straftatbestand mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv erfüllt hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N 83). Was die beschuldigte Person gewusst und gewollt oder in Kauf genom- men hat, gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweggründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können (Urteil des BStGer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.1.1). 1.1.5 Nicht anwendbar ist der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Be- weismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Das Gericht darf daher bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abstellen. Bei einer uneinheit- lichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichts- punkte vielmehr gegeneinander abwägen und – als Resultat dieses Vorgangs – das Beweisergebnis feststellen, das je nachdem ob die Widersprüche bereinigt werden können, als gesichert erscheint oder aber mit Unsicherheiten behaftet
19 - bleibt. Die In-dubio-Regel kommt erst dann zur Anwendung, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind und das – im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewonnene – Be- weisergebnis keinen zweifelsfreien Schluss darauf zulässt, dass sich die für ei- nen Schuldspruch vorausgesetzten Tatsachen verwirklicht haben. Das Beweis- ergebnis kann namentlich deshalb zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Be- tracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt auch in diesem Fall, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüber- windlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ungewissheiten und ernsthafte Zweifel wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N 78 und BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2.). Die In-dubio-Regel übernimmt damit die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die An- klagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuld- hypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu über- schätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unter- schätzen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). 1.2 Beweisgrundsätze im Berufungsverfahren / Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO 1.2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Bewei- sen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht wird damit eingeschränkt. Es geht im Berufungsverfahren nur noch um Beweisergänzungen. Beweisabnah- men des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebun- gen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverläs- sig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO) oder wenn im mündlichen Beru- fungsverfahren die unmittelbare Kenntnis des Beweises für die Urteilsfällung not- wendig erscheint (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 389 StPO N 1). So ist etwa eine kürzere oder längere Einvernahme der beschuldigten Person auch zweitinstanzlich in aller Regel geboten (KELLER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 389 StPO N 2). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Der Nut- zen der zusätzlichen Beweiserhebung muss erkennbar sein (LANGENEGGER, a.a.O., S. 250). Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und
20 - Beweise somit zulässig, was sich aus dem Charakter der Berufung als vollkom- menes Rechtsmittel ergibt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und aufgrund des Untersu- chungs- und Wahrheitsgrundsatzes auch geboten ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 389 StPO N 7 und Art. 398 StPO N 7). Beweisanträge sind im Berufungsver- fahren – Noven vorbehalten – in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). 1.2.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht mit Blick auf die Prozessökonomie für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen entfällt die Möglichkeit des Verwei- ses (STOHNER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 13). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 1.3 Würdigung der Aussagen von Beschuldigten und Zeugen 1.3.1 Erfolgt die Beweisführung gestützt auf die Aussagen von Beteiligten, ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Während sich die Glaubwürdigkeit einer Person an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesitua- tion abschätzen lässt, ist die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt un- tergeordnete Bedeutung zu, da niemand immer die Wahrheit sagt und keiner im- mer lügt. Die «Glaubwürdigkeit der Person» stellt somit keine überdauernde Ei- genschaft dar und darf nicht Gegenstand der Untersuchung sein. Es ist daher immer nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und Beschuldigten zum konkreten Sachverhalt zu beurteilen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsycho- logie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 2; vgl. auch BGer 6B_692/2011 vom
21 - Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aus- sagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsycho- logie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 46 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Nach dem empirischen Aus- gangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen un- terschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektu- ellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung so vorge- nommen, als das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch In- haltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzei- chen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aus- sageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass sich diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) auf- grund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt bzw. mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie ver- worfen. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage also wahr ist (BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 und BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind demnach in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschaus- sage abzuwägen (vgl. DITTMANN, a.a.O., S. 34 f.). 1.3.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etab- liert: Logische Konsistenz, Homogenität, ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener sowie nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phäno- mengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wieder- gabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussa- gen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussage- qualität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entste- hungs- und Entwicklungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
22 - der aussagenden Person miteinzubeziehen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie kön- nen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwäl- ten helfen?, in AJP 11/2011, S. 1424 ff.). 1.3.4 Bei der Würdigung einer Aussage hat das Gericht anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die in Frage stehende Sachdarstellung überzeugend ist. Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt dabei nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Rich- tigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehör- den ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indi- zien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht wer- den (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; Urteil des BStGer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.1.2). 1.4 Grundsätze des Vertragsrechts 1.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Abschluss eines Vertrags die übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Diese Willens- erklärung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Die Parteien sind somit grundsätzlich frei, in welcher Form sie ihren Verpflich- tungswillen kundtun. Art. 11 Abs. 1 OR sieht vor, dass Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürfen, wenn das Gesetz eine solche vor- schreibt. Diese Bestimmung statuiert das Prinzip der Formfreiheit der Rechtsge- schäfte, das seinerseits ein wesentliches Element der in Art. 19 Abs. 1 OR gere- gelten Vertragsfreiheit darstellt und Ausfluss der Privatautonomie ist (WIE- GAND/HURNI, KUKO OR, 1. Aufl. 2014, Art. 11 OR N 1). Ohne Formvorschrift kann ein Vertrag demnach entweder schriftlich, durch mündliche Übereinkunft oder konkludente Willensäusserung zustande kommen. Massgebend ist nur, dass die Willenserklärungen der Parteien übereinstimmend sind. Haben die Parteien ihre wechselseitigen Erklärungen so verstanden, wie sie von der Gegenseite gemeint waren, liegt ein sog. natürlicher oder tatsächlicher Konsens vor (WIEGAND/HURNI, a.a.O., Art. 1 OR N 4 f.). Die Parteien können den ursprünglich geschlossenen Vertrag – wiederum durch übereinstimmende Erklärungen – auch abändern oder durch weitere Vereinbarungen ergänzen. Aufgrund der Vertragsfreiheit, d.h. der Freiheit jeder Person, innerhalb der Schranken des Gesetzes Verträge jeder Art und jedem beliebigen Inhalt abzuschliessen (HERZOG, KUKO OR, 1. Aufl. 2014, Art. 19 OR N 1), und der Formfreiheit kann ein bestehender Vertrag jederzeit im
23 - gegenseitigen Einvernehmen mündlich, schriftlich oder gar konkludent ange- passt oder erweitert werden. So können die Parteien neben einem schriftlich ab- gefassten Vertrag weitere mündliche Abreden treffen, die aufgrund gemeinsamer Übereinkunft ebenfalls Vertragsbestandteil werden. Ist eine besondere Formvor- schrift für Abschluss und Vertragsänderung vorbehalten worden, gilt gemäss Art. 16 Abs. 1 OR jedoch die Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Die gewillkürte Form dient dabei in aller Regel der Beweissicherung (WIEGAND/HURNI, a.a.O., Art. 16 OR N 1). Werden die ver- traglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form aber über eine längere Zeit- dauer vorbehaltlos erbracht bzw. von den Parteien widerspruchslos entgegenge- nommen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer konkluden- ten Zustimmung zur Vertragsänderung und damit verbunden von einem konklu- denten Verzicht auf den Formvorbehalt auszugehen (RIEMER-KAFKA, Einseitige Arbeitszeitveränderungen durch den Arbeitgeber, in AJP 2017 S. 319). 1.4.2 Wer eine Forderung aus Vertrag behauptet, hat das Zustandekommen des Ver- trags und dessen Inhalt, wozu insbesondere die allenfalls strittige Vergütung zählt, zu beweisen. Die beweispflichtige Partei kann sich zum Beweis des Ver- trags auf einen tatsächlichen oder einen normativen, in Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Konsens berufen (JUNGO, Zürcher Kommentar, Be- weislast, 3. Aufl. 2018, Art. 8 ZGB N 391 f.). Angesichts des Grundprinzips der vertragsrechtlichen Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit ist der so zustande gekom- mene Vertrag mit den konkreten, mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarun- gen der Parteien gültig, solange diese nicht gegen zwingende resp. unabänder- liche Vorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen das Recht auf Persönlichkeit verstossen (HERZOG, a.a.O., Art. 19 OR N 4 ff.).
26 - 2.2 Rügen der Berufungsgegner im Berufungsverfahren zum Tatverdacht etc. 2.2.1 Der hinreichende Tatverdacht und die Verwertbarkeit der Beweismittel werden auch im Berufungsverfahren thematisiert. So hält der Verteidiger von Platini in der Berufungsantwort vom 14. Oktober 2024 fest, dass die Frage der Unabhän- gigkeit und Rechtmässigkeit der Ermittlungen für ihn auch im Berufungsverfahren einen zentralen Punkt darstelle. Es gebe ernsthafte Zweifel an der Objektivität der Ermittlungen. Die Siegelung und Entsiegelung der FIFA-Daten seien unter fragwürdigen Umständen erfolgt. Aufgrund dieser Verfahrensmängel erachte er die von der BA vorgelegten Beweise als unverwertbar (CAR 4.200.296-307 S. 2 ff.). An der Berufungsverhandlung stellt er sodann in Abrede, dass es im vorliegenden Fall genügend Hinweise für einen Anfangstatverdacht gegeben habe, und weist erneut darauf hin, dass die Zeugen D. und Olivier Thormann im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten. Schliesslich macht er unter Berufung auf die Aussagen von Olivier Thormann im Berufungsverfahren sowie auf ein neues Dokument mit dem Titel «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» geltend, dass die am 27. Mai 2015 sichergestellten Unterlagen umfassend gesiegelt ge- wesen seien und die Verfahrenseröffnung damit aufgrund von versiegelten Do- kumenten erfolgt sei (CAR 5.200.152-214 S. 9 ff. und S. 33 ff.). 2.2.2 Mit Verfügung vom 14. November 2024 (CAR 4.200.322-351) ist der Antrag von Platini, Olivier Thormann sowie D. anlässlich der Berufungsverhandlung erneut als Zeugen einzuvernehmen, gutgeheissen und deren Vorladung zur Berufungs- verhandlung angeordnet worden. An der Verhandlung vor der a.o. Berufungs- kammer sind beide Zeugen nochmals – jeweils unter Bezugnahme auf ihre Aus- sagen im erstinstanzlichen Verfahren – zum Ablauf der Edition vom 27. Mai 2015, insbesondere zur Übergabe des blauen Ordners mit der Aufschrift «EXCO 2009- 2011» sowie zur offenen Frage nach einem diesbezüglichen Hinweis von D. an Olivier Thormann einvernommen worden. 2.3 Erwägungen der a.o. Berufungskammer zum Tatverdacht etc. 2.3.1 D. gibt anlässlich der Einvernahme vor der a.o. Berufungskammer vom 3. März 2025 zu Protokoll, dass er an der Edition vom 27. Mai 2015 Olivier Thormann keinen Hinweis auf die Zahlung der FIFA an Platini vom 1. Februar 2011 und auch keine Aktennotiz dazu gegeben habe. Es sei damals darum gegangen, die Informationsanfragen der BA abzuarbeiten und ihr die verlangten Dokumente zu übergeben. Da die fragliche Zahlung seiner Meinung nach in Ordnung gewesen sei, habe es auch überhaupt keinen Anlass gegeben, Olivier Thormann speziell darauf hinzuweisen. Zur Frage nach der anderweitigen Darstellung des ehemali- gen Verfahrensleiters erklärt D., es sei damals ein langer Tag gewesen und viele
27 - Dokumente seien übergeben worden. Es könne daher sein, dass sich Olivier Thormann vielleicht nicht mehr genau erinnere. Im Übrigen habe der ehemalige Verfahrensleiter auch gar keinen spezifischen Hinweis von ihm gebraucht, da die Details bei einem Blick in die Unterlagen ersichtlich gewesen seien (CAR 5.300.012-021 S. 6 f.). 2.3.2 Olivier Thormann erklärt anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2025 vor zweiter Instanz auf konkrete Frage hin, dass er an der Edition vom 27. Mai 2015 von D. einen blauen Ordner mit Unterlagen betreffend die EXCO-Mitglieder er- halten habe. In diesem Zusammenhang habe er den Begriff «Aktennotiz» ge- braucht. Eigentlich habe er damit das Blatt resp. die Liste mit den Informationen über die Zahlungen gemeint, die Platini in demjenigen Jahr von der FIFA erhalten habe, das für die BA aufgrund der WM-Vergabe relevant gewesen sei. Dazu habe er von D. auch den Hinweis erhalten. Auf die Bemerkung des Vorsitzenden hin, dass D. dies in Abrede stelle, führt Olivier Thormann aus, er sei mehrfach zu diesem Thema befragt worden und habe immer ausgesagt, dass er sich daran erinnern könne, auch wenn dies andere nicht mehr könnten. Zudem sei auch von anderen Leuten bestätigt worden, dass diese Zahlung durchaus ein Gesprächs- thema innerhalb der FIFA gewesen sei. Auch die Tatsache, dass an der Edition vom 27. Mai 2015 ein Abteilungsleiter auf ihn persönlich zugekommen sei, statt wie zuvor kommuniziert über die dafür vorgesehene Erfassungsstrasse zur Bun- deskriminalpolizei (fortan: BKP) zu gelangen, sei ziemlich aussergewöhnlich ge- wesen. Nachdem er seinen assistierenden Staatsanwalt darauf hingewiesen habe, dass es da noch ein Thema gebe, das angeschaut werden müsse, habe er die an ihn persönlich ausgehändigten Unterlagen dann selbst an die BKP über- geben. Auf die Frage des Verteidigers von Platini, weshalb dieser Vorgang resp. der Hinweis von D. nirgends protokolliert worden sei, erklärt der Zeuge, dass dies nicht verfahrensrelevant gewesen sei, sondern nur, dass die von der FIFA einge- reichten Akten, auch wenn dies wegen der Übergabe an ihn persönlich über Um- wege erfolgt sei, von der BKP richtig sichergestellt und erfasst worden seien. Auf die Anschlussfrage, weshalb er in der späteren, von ihm selbst durchgeführten Einvernahme von D. vom 25. September 2015 nichts zu diesem Hinweis gefragt habe, gibt Olivier Thormann zu Protokoll, dass er in seiner Eigenschaft als Staats- anwalt ein Verfechter des Verbots von «Leading Questions» gewesen sei und daher in seinen Einvernahmen nichts thematisiert habe, das nicht aktenkundig gewesen sei. Mit Bezug auf die weiteren Fragen betreffend die Siegelung der anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 beschlagnahmten Unterlagen führt Oli- vier Thormann zunächst aus, dass die verschiedenen Entsiegelungsprotokolle in den Akten korrekt wiedergegeben worden seien. Was sodann das neue, von Pla- tinis Verteidiger anlässlich seiner Einvernahme unterbreitete Dokument mit der Überschrift «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» (CAR 5.300.067-069) betreffe, so müsse es ein Protokoll dazu
28 - geben. Am Tag der Edition selbst seien die Akten grosszügig bzw. auf Empfeh- lung der FIFA-Anwälte vollumfänglich gesiegelt und danach Teilentsiegelungsü- bungen durchgeführt worden. Er gehe dabei – wie Olivier Thormann abschlies- send zu Protokoll gibt – davon aus, dass aufgrund der späteren Entsieglung auch die hier relevanten Akten zunächst versiegelt gewesen seien (CAR 5.300.036- 046 S. 6 ff.). 2.3.3 Angesichts dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Zeugen auch im zweitinstanzlichen Verfahren konträre Angaben zur Frage machen, ob an der Edition vom 27. Mai 2015 ein konkreter Hinweis auf die inkriminierte Zahlung der FIFA an Platini erfolgt sei oder nicht. Während D. erneut bestreitet, Olivier Thor- mann auf die besagte Zahlung, die seiner Meinung nach in Ordnung und mithin auch nicht besonders erwähnenswert gewesen sei, hingewiesen zu haben, er- klärt der damalige Verfahrensleiter, dass er sich an einen solchen Hinweis erin- nern könne. Der im erstinstanzlichen Verfahren aufgetauchte Widerspruch kann somit auch im Berufungsverfahren nicht aufgelöst werden, was angesichts der Tatsache, dass seit der fraglichen Edition vom 27. Mai 2015 fast 10 Jahre ver- gangen sind, nicht weiter verwundert und vorliegend auch nicht entscheidend ist. Im Ergebnis kann diese Frage nämlich – wie bereits die Vorinstanz richtig fest- gehalten hat – offenbleiben, weil im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsver- laufs davon auszugehen ist, dass die BA aufgrund der am 27. Mai 2015 sicher- gestellten Unterlagen, namentlich aufgrund der bekannten vier Dokumente be- treffend Platini im blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (TPF 266.262.2.918; BA B07.201.002-0103 ff.), mit grosser Wahrscheinlichkeit und unabhängig von einem allfälligen, wegen mangelnder Protokollierung nicht verwertbaren Hinweis auf die inkriminierte Zahlung gestossen wäre. Die Edition vom 27. Mai 2015 ist damals – wie sich aus der Kurzbegründung der Verfügung der BA vom 26. Mai 2015 betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme (TPF 266.262.2.875 f.) ergibt – mit dem Ziel durchgeführt worden, Zahlungen der FIFA, die im Zusammenhang mit den Vergaben der WM 2018 und 2022 an die Mitglieder ihres Exekutivkomitees erfolgt sind, aufzufinden. Mit der Überreichung des erwähnten blauen Ordners muss für die BA angesichts des Ermittlungsauf- trags klar gewesen sein, dass die darin befindlichen Factsheets über die Exeku- tivkomitee-Mitglieder mit den an sie erfolgten Entschädigungen genau und prio- ritär zu sichten sind. Dabei wird gerade die Zahlung an Platini im Betrag von CHF 2 Millionen besonders aufgefallen sein (BA B07.201.002-0107), sodass gar kein expliziter, wie auch immer motivierter Hinweis darauf erforderlich gewesen ist. Dies wird im Übrigen durch die Aussagen von D. im zweitinstanzlichen Ver- fahren genauso bestätigt (CAR 5.300.012-021 S. 7). 2.3.4 In Bezug auf die Siegelung der beschlagnahmten Akten ist sodann festzuhalten, dass auf der zu Beginn der Edition vom 27. Mai 2015 von den Vertretern der
29 - FIFA, E. und D., unterschriebenen Bestätigung des Erhalts der Verfügung vom
32 - der inkriminierten Zahlung von CHF 2 Millionen noch eine Restforderung gegen- über der FIFA von CHF 2.8 Millionen zugestanden. Die FIFA habe ihm die über- wiesenen CHF 2 Millionen folglich geschuldet (TPF 266.930.086 ff. E. 3.5.3.3 ff.). 3.2.2 Die BA macht mit ihrer Berufung zum Schuldpunkt zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz verschiedentlich falsche und aktenwidrige Feststellungen ge- troffen, ohne sachlichen Grund wichtige, entscheidrelevante Beweismittel und damit aktenmässig abgestützte Tatsachen nicht oder nicht richtig berücksichtigt und auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerun- gen gezogen habe (Berufungsbegründung CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 2 f., IV. 1.2 ff. insb. 2.14.2 und V. 2 ff.; Plädoyer CAR 5.200.035-104). Die Bundesanwalt- schaft hält entsprechend ihrer Anklage somit daran fest, dass die inkriminierte Zahlung von CHF 2 Millionen ohne rechtliche Grundlage geleistet worden sei und es sich bei der behaupteten mündlichen Vereinbarung lediglich um eine Schutz- behauptung der Beschuldigten handle, die zur Plausibilisierung der unrechtmäs- sigen Zahlung aufgestellt worden sei. In Tat und Wahrheit stelle aber das Vorge- hen der Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, das insbeson- dere den Tatbestand des Betrugs erfülle. 3.2.3 Die Beschuldigten halten ebenfalls an ihrer Sachverhaltsversion fest, wonach sie im Jahr 1998 mündlich eine Entschädigung von CHF 1 Million pro Jahr für die Beratertätigkeit von Platini in den Jahren 1998-2002 vereinbart hätten, deren Be- gleichung jedoch aufgrund der damals schlechten finanziellen Situation der FIFA zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. 3.3 Beweisthema / Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts 3.3.1 Unbestritten und damit nicht beweisbedürftig ist zunächst die Tatsache, dass Pla- tini nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten – der genaue Beginn seines Engagements ist umstritten – bis zum 30. Juni 2002 als dessen Berater tätig ge- wesen ist (BA 11.101-0027). Feststeht sodann, dass Platini und die FIFA, vertre- ten durch Blatter, am 25. August 1999 einen schriftlichen Vertrag zur Regelung dieser Beratertätigkeit abgeschlossen haben, der rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 1999 in Kraft getreten ist (BA B07.301.002-0003 ff.). Als Entschädigung für Platini haben die Parteien in diesem Vertrag CHF 300'000.00 pro Jahr vereinbart. Die FIFA hat in der Folge für die Beratertätigkeit von Platini bis 30. Juni 2002 insgesamt CHF 1'050'000.00 gezahlt (BA 11.102-0017 f.). Ebenfalls unbestritten sind sodann die in der Anklageschrift als Täuschungs- handlungen beschriebenen konkreten Aktionen der Beschuldigten, nämlich die Einreichung der Rechnung vom 17. Januar 2011 über CHF 2 Millionen durch
33 - Platini und die von Blatter als Vertreter der FIFA auf dieser Rechnung unter- schriftlich erfolgte Bestätigung dieser Forderung (BA B07.301.002-0201 f.) sowie die in der Folge von der FIFA am 1. Februar 2011 in Auftrag gegebene Zahlung von CHF 2 Millionen (BA B08.101.059-0006 ff.) auf ein Konto von Platini und schliesslich die am 24. März 2011 ebenfalls zu seinen Gunsten erfolgte Überwei- sung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229’126.00 an die Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (BA B07.201.115-0001 ff.). Damit steht fest, dass Platini für seine Beratertätigkeit, die unbestrittenermassen vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 und damit mindestens 3½ Jahre ge- dauert hat, die im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 vereinbarte Entschä- digung von total CHF 1'050'000.00 erhalten hat. Im Weiteren ist festzustellen, dass Platini mit Rechnung vom 17. Januar 2011 für diese Beratertätigkeit eine zusätzliche Entschädigung von insgesamt CHF 2 Millionen, zuzüglich Sozialver- sicherungsbeiträge, gefordert hat (BA B07.301.002-0201). Nach Eingang dieser Rechnung bei der FIFA hat Blatter diese am 18. Januar 2011 als Vertreter der FIFA unterzeichnet (BA B07.301.002-0202). Die FIFA hat daraufhin am 1. Feb- ruar 2011 einen Betrag von CHF 2 Millionen auf ein Konto von Platini (BA B08.101.059-0006 ff.) und am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge zu- gunsten von Platini in Höhe von CHF 229’126.00 an die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich überwiesen (BA B07.201.115-0001 ff.). Diese Tatsa- chen müssen somit nicht besonders bewiesen werden. 3.3.2 Strittig und damit Beweisthema ist folglich zum einen die Dauer der Beratertätig- keit von Platini, ob er also – wie von den Beschuldigten geltend gemacht – bereits im Jahr 1998 und mithin vor dem 1. Januar 1999, der im schriftlichen Vertrag als Datum des Inkrafttretens genannt wird, für die FIFA in massgeblichem und ent- schädigungswürdigem Umfang tätig gewesen ist. Zum anderen ist die Frage streitig, ob Blatter, als Vertreter der FIFA, und Platini nebst der im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 erwähnten Entschädigung von CHF 300'000.00 mündlich eine weitere Vergütung für die Dienste von Platini von mindestens zu- sätzlichen CHF 500'000.00 pro Jahr gültig vereinbart, deren Bezahlung jedoch aufgeschoben haben. Ebenfalls umstritten ist schliesslich die Rechtmässigkeit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229’126.00, die als Folge der Vergütung von CHF 2 Millionen an Platini geleistet worden sind. 3.3.3 Im vorliegenden Fall steht das angeklagte Szenario des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung resp. der ungetreuen Geschäftsführung, demjenigen einer ver- tragskonformen und strafrechtlich unproblematischen Zahlung von CHF 2 Millio- nen gegenüber. Für einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen Betrugs, dem Hauptanklagepunkt, muss demnach zum einen deren Darstellung bezüglich des
34 - mündlichen Vertrags betreffend die Beratertätigkeit von Platini widerlegt resp. be- wiesen werden, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt und ausschliesslich der von den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag vom
36 - und nicht, wie im schriftlichen Vertrag festgehalten, mit CHF 300'000.00 entschä- digt worden sei. In diesem Kontext stehe auch Blatters Antwort «Das ist das Rät- sel der Sache» auf die Frage, weshalb die Nachzahlung bewilligt worden sei, obwohl die Parteien im schriftlichen Vertrag eine Vergütung von CHF 300'000.00 vereinbart hätten. Diese Äusserung sei in zeitlicher Hinsicht erst nach Blatters vorgenannten Erstaussagen erfolgt, in denen er die jährliche Vergütung von Pla- tini mit CHF 1 Million beziffert habe, und zudem unmittelbar nach Vorhalt des schriftlichen Vertrags sowie der von Blatter zu Protokoll gegebenen Annahme, dass Platini während seiner Beratertätigkeit bereits CHF 500'000.00 pro Jahr er- halten habe. Inwiefern Blatters Äusserung «vielsagend» sei bzw. ein «Geständ- nis» für dessen Schuld darstelle, sei für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es erscheine vielmehr nicht per se unglaubhaft, dass die Beschuldigten im Jahr 2010 bzw. 2011 sowie während ihrer ersten Einvernahme von einer bereits be- zahlten jährlichen Vergütung von CHF 500'000.00 und folglich von einer mündlich vereinbarten Restforderung von insgesamt CHF 2 Millionen ausgegangen seien (TPF 266.930.072 f. E. 3.5.3.1 b). 4.1.4 Mit Bezug auf die nachfolgenden Befragungen hat die Vorinstanz weiter festge- stellt, dass die vorgenannten Ausführungen von den Beschuldigten jeweils be- stätigt worden seien, ohne davon in inhaltlicher Hinsicht abzuweichen. Bei der Anhörung im FIFA-Ethikverfahren vom 1. Oktober 2015 hätten beide in Bezug auf die vertraglichen Grundlagen der Beratertätigkeit ausgeführt, dass zwischen einer mündlichen Vereinbarung – von Blatter als Gentlemen's Agreement be- zeichnet – und dem schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 zu differenzieren sei. Platini habe die späte Geltendmachung seiner Restforderung zudem bereits während der vorgenannten Anhörung vom 1. Oktober 2015 sowie in den nach- folgenden Einvernahmen damit begründet, dass die FIFA im Jahr 2010 finanziell gut aufgestellt gewesen sei und ehemalige FIFA-Mitarbeitende (X. und W.) da- mals komfortable Abfindungszahlungen erhalten hätten. Teilweise uneinheitlich seien indes – wie von der BA zu Recht vorgebracht – die Angaben der Beschul- digten zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung, namentlich ob dieser vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten erfolgt sei. Solche uneinheitlichen Aussagen in Bezug auf einen wesentlichen Sachverhaltskomplex würden sich zwar grundsätzlich belastend auswirken. Vorliegend dürfe aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es mehrere Gespräche zwischen den Be- schuldigten betreffend die geplante Beratertätigkeit von Platini gegeben habe. Im Übrigen seien die Beschuldigten erstmals rund 17-24 Jahre nach dem Abschluss der mündlichen Vereinbarung dazu befragt worden. Aus teilweise uneinheitlichen Aussagen und Erinnerungslücken könne folglich nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden (TPF 266.930.074 E. 3.5.3.1 c).
37 - 4.1.5 Die Vorinstanz ist schliesslich zu folgendem Ergebnis gelangt: Die Beschuldigten hätten über mehrere Jahre hinweg im Kern übereinstimmend zu Protokoll gege- ben, dass sie nach mehreren Gesprächen im Jahr 1998 vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten eine mündliche Vereinbarung betreffend Platinis Be- ratertätigkeit abgeschlossen hätten, mit der eine jährliche Vergütung in Höhe von CHF 1 Million vereinbart worden sei. Gestützt darauf habe Platini nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten seine Beratertätigkeit aufgenommen. Auf- grund der damaligen finanziellen Lage der FIFA habe in den Jahren 1998-2002 indes nicht der gesamte Betrag bezahlt werden können, weshalb Platini gemäss dem später abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 vorerst mit lediglich CHF 300'000.00 pro Jahr vergütet worden sei. Die entsprechende Restforderung sei die FIFA aber schuldig geblieben und von Platini mittels Rech- nung vom 17. Januar 2011 geltend gemacht worden. Dieser Sachverhalt er- scheine zwar aus objektiver Sicht etwas ungewöhnlich, sei aber weder von Vor- neherein unrealistisch noch unplausibel. Die entsprechenden Schilderungen der Beschuldigten seien daher auch nicht per se als unglaubhaft einzustufen (TPF 266.930.074 E. 3.5.3.1 d). 4.2 Rügen der Bundesanwaltschaft zur Würdigung der Vorinstanz 4.2.1 Die BA rügt die erstinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach deren Angaben im Kern übereinstimmend und damit nicht unglaubhaft seien, entspreche nicht der Aktenlage. Es treffe ins- besondere nicht zu, dass die Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg im Kern übereinstimmend ausgesagt hätten. Blatter und Platini seien erstmals am
38 - 4.2.2 Die BA führt des Weiteren mit Bezug auf die Erstaussagen der Beschuldigten aus, dass es keine Übereinstimmung zwischen den Angaben von Blatter und Platini gebe und ihre Angaben auch nicht glaubhaft seien. Zur Begründung macht sie konkret geltend, dass aus den Erstaussagen der Beschuldigten keine Eini- gung zwischen Blatter und Platini über eine Vergütung von CHF 1 Million ersicht- lich sei. Blatter habe nur erwähnt, dass Platini gesagt habe, er sei «1 Mio. wert», aber nie, dass dieser Betrag auch tatsächlich vereinbart worden sei. Blatter spre- che selbst sogar von der «angeblich versprochenen Million». In seiner ersten Einvernahme habe Blatter ausgesagt, dass er Platini gegenüber erklärt habe, nur CHF 500'000.00 zahlen zu können, ohne Angabe eines Grunds. Platini habe demgegenüber in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er die verlangte Million damals nicht erhalten habe, weil Blatter die Mittel dafür nicht gehabt habe. Dies sei von Blatter aber nicht erwähnt worden. Er habe vielmehr in dieser ersten Einvernahme auf Vorhalt und Vorlage des Zwischenberichts der Analysten der BA hin ohne Einschränkung bestätigt, dass die FIFA immer über genügend Li- quidität verfügt habe, um die Zahlungen an Platini auszulösen. Damit habe Blat- ter aber die Darstellung von Platini, wonach die FIFA damals Liquiditätsprobleme gehabt habe, explizit in Abrede gestellt. Die Verneinung von Liquiditätsschwierig- keiten entspreche denn auch den objektiven Grundlagen. Die FIFA sei nämlich bereits in den Jahren 1998-2002 unwiderlegbar in der Lage gewesen, die fragli- chen CHF 2 Millionen resp. zusätzlich zu den jährlich bezahlten CHF 300'000.00 weitere CHF 700'000.00 zu bezahlen. Der behauptete Zahlungsaufschub auf- grund der finanziellen Lage der FIFA sei daher objektiv nicht nachvollziehbar und zudem ohnehin ungewöhnlich. Falls trotz der Diskrepanz in den Aussagen der Beschuldigten von einer Übereinstimmung hinsichtlich des Grunds für die späte Zahlung ausgegangen werde, müsse dies zur Folge haben, dass die ersten An- gaben von Blatter nicht als glaubhaft betrachtet werden könnten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch Platini als Mitglied des Exekutivkomitees ab 2002 bestens über die finanziellen Verhältnisse der FIFA informiert gewesen sei und mithin nicht erst 2010 aufgrund der Zahlungen an X. und W. von der guten finan- ziellen Situation der FIFA gewusst habe. Die Angaben der Beschuldigten seien auch mit Bezug auf die Aussage, wonach eine Entschädigung von CHF 500'000.00 vereinbart worden sei, nicht plausibel, da dies mit dem schriftli- chen Vertrag nicht übereinstimme. Ein gemeinsamer Irrtum sei realitätsfremd und spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Schilderungen der Beschuldigten we- der unrealistisch noch unplausibel seien. Platini habe sodann Folgendes ausge- sagt: «Il n’y a qu’un seul contrat». Er sei daher selbst von einem einzigen Vertrag ausgegangen. Es habe im Weiteren auch keine Abmachung zwischen Blatter und Platini über einen Zahlungsaufschub bzw. eine spätere Zahlung gegeben. Auf die Frage nach der Bemerkung in der Rechnung von Platini, wo erwähnt werde, dass es bei den geforderten CHF 2 Millionen um eine aufgeschobene
39 - Lohnzahlung gehe, habe Blatter geantwortet, dass er nicht wisse, auf was sich dies beziehe. Statt die Angaben von Platini zu bestätigen und von einer diesbe- züglichen Zusage ihm gegenüber zu sprechen, habe Blatter in der ersten Einver- nahme vielmehr ausgesagt, dass er selbst sowie der Generalsekretär und der Finanzchef überrascht gewesen seien, als sie eine Rechnung von Platini über CHF 2 Millionen erhalten hätten (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 1.3 ff.). 4.2.3 Die BA stellt sich sodann wiederholt auf den Standpunkt, dass selbst allfällige Übereinstimmungen in den Aussagen der Beschuldigten kein Hinweis für deren Glaubhaftigkeit seien, weil es bei einem einfachen Sachverhalt in der Regel oh- nehin gar keine Widersprüche geben könne. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten nicht unvorbereitet und ohne einschlägige Bera- tung vor der Untersuchungskommission Rede und Antwort gestanden hätten. Aus der vom erstinstanzlichen Gericht «mantramässig» erwähnten Kongruenz lasse sich nichts zu Gunsten der Beschuldigten resp. ihrer Version ableiten. Dies gelte umso mehr für Erinnerungslücken und divergierende Aussagen, die sich nicht nur negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auswirken, sondern ge- gen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten als solche sprechen würden. Im vor- liegenden Fall sei es im Übrigen nicht um ein simples Portokassengeschäft, son- dern um eine Dienstleistung gegangen, die gemäss Aussagen der Beschuldigten angeblich mit jährlich einer Million abgegolten worden sei. An ein solches Ge- schäft könne man sich erinnern. Schliesslich macht die BA im Sinne einer Zu- sammenfassung geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil über weite Strecken grundlegende Prinzipien bei der Beweiswürdigung ignoriere, indem sie die Erst- aussagen der Beschuldigten losgelöst von Indizien und der rechtssatzähnlichen allgemeinen Lebenserfahrung, die mit dem typischen Geschehensablauf iden- tisch sei, würdige. Ein solches Vorgehen sei nicht zulässig (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 1.7 ff.). 4.3 Erwägungen der a.o. Berufungskammer zu den Aussagen der Beschuldig- ten 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die BA zur Begründung ihrer Rüge betreffend die erstinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten hauptsächlich auf die Angaben von Blatter in der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 bezieht und sich vor allem mit diesen Depositionen im Detail auseinandersetzt. Es stellt sich daher die Frage nach der Bedeutung der Erstaussagen der Beschul- digten. In der Aussagepsychologie kommt der Erstaussage in der Regel eine be- sondere Bedeutung zu (BGE 129 I 49 E. 1.7). Dies heisst aber nicht, dass nur auf die Angaben der ersten Stunde abzustellen ist und alle späteren Aussagen ausser Acht zu lassen sind. Auch wenn die Erstaussagen in einem Strafverfahren je nach Fall durchaus prozessentscheidend sein können (ZWEIDLER, a.a.O.,
40 - S. 118), darf die «Aussage der ersten Stunde» nicht unbesehen und per se be- vorzugt werden. Auch für den vorliegenden Fall gilt somit, dass grundsätzlich alle Aussagen der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die nach der ersten Befragung getätigten Einvernahmen, selbst wenn diese – wie vorlie- gend – erst fünf Jahre später durchgeführt worden sind, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls relevant sind. 4.3.2 Es gibt vorliegend auch sonst keinen Anlass, ausschliesslich die Aussagen der Beschuldigten vom 25. September 2015 zu berücksichtigen. Es trifft zwar – wie die BA vereinzelt erwähnt (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 1.2 + 1.7) – durchaus zu, dass die Vorwürfe gegen die Beschuldigten in anderen Verfahren thematisiert worden sind und es kann auch sein, dass sie nicht unvorbereitet bzw. ohne ein- schlägige Beratung zu den nachfolgenden Befragungen erschienen sind. Für eine tatsächliche Absprache zwischen den Beschuldigten im Verlauf des Straf- verfahrens gibt es indessen – wie unter E. 4.3.4 noch genauer dargelegt wird – keine konkreten Hinweise und blosse Mutmassungen reichen nicht aus, um sämtliche Einvernahmen, die nach der ersten Befragung erfolgt sind, gänzlich ausser Acht zu lassen. Damit sind im Nachfolgenden entgegen der Auffassung der BA alle Aussagen der Beschuldigten für die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit her- anzuziehen. 4.3.3 In Anbetracht der Kritik der BA, die sich vor allem auf die Würdigung der Angaben von Blatter bezieht, wird nachfolgend der Fokus auf Blatters Aussagen gelegt. Die Angaben von Platini werden hingegen nur zu Abgleichungszwecken gewür- digt. Nachfolgend ist somit zunächst auf die Erstaussagen der Beschuldigten nä- her einzugehen. In der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 gab Blatter zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob die Beratertätigkeit von Platini vertraglich geregelt gewesen sei (BA 13.001-0005 Z. 2-4; -0012 Z. 4-6). Zur Vergütung für die Beratertätigkeit führte er aus, dass Platini mit etwa CHF 500'000.00 pro Jahr, insgesamt mit CHF 2 Millionen, entschädigt worden sei (BA 13.001-0004 Z. 11; -0009 Z. 19-28). Platini habe damals zwar gesagt, er sei «1 Mio. wert». Dieses Geld sei aber nicht vorhanden gewesen und Platini habe dann trotzdem mit der Arbeit angefangen (BA 13.001-0004 Z. 11-13). Nach Eingang der Rechnung vom
41 -
Generalsekretär und der Finanzchef hätten hiervon aber gewusst. Ob andere
Personen oder FIFA-Gremien, namentlich das Exekutivkomitee oder die Finanz-
kommission, in die Bezahlung der Rechnung involviert gewesen seien, wisse er
nicht (BA 13.001-0010 Z. 11-14; -0011 Z. 11-14). Auch wisse er nicht, auf wel-
ches gemeinsame Einverständnis zum Zahlungsaufschub sich Platini in der
Rechnung vom 17. Januar 2011 beziehe (BA 13.001-0015 Z. 30-33) bzw. er
wisse allgemein nicht, ob Platini sich für die geltend gemachte Forderung auf
einen schriftlichen Vertrag habe berufen können (BA 13.001-0011 Z. 16-18).
Weshalb die FIFA den Betrag nicht bereits in den Jahren von 2002-2010 bezahlt
habe, wisse er nicht. Er wies jedoch darauf hin, dass Platini die Rechnung erst
im Jahr 2010 (recte: 2011) gestellt habe (BA 13.001-0013 Z. 8-14). Platini habe
ihm nie persönlich erklärt, weshalb er die Rechnung erst so spät eingereicht habe
(BA 13.001-0012 Z. 8-11). Im weiteren Verlauf der Einvernahme und auf Vorhalt
des schriftlichen Vertrags zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999
bestätigte Blatter, dass die Beratertätigkeit von Platini in dieser «Convention»
geregelt worden sei, wobei er aber immer gemeint habe, dass Platinis jährliche
Vergütung auf CHF 500'000.00 und nicht wie in Art. 8 des Vertrags stipuliert auf
CHF 300'000.00 festgelegt worden sei (BA 13.001-0016 Z. 2-13). Auf die Frage,
weshalb die Nachzahlung bewilligt worden sei, obwohl im schriftlichen Vertrag
lediglich eine Vergütung von CHF 300'000.00 festgelegt worden sei, gab er an,
dass dies «das Rätsel der Sache» sei (BA 13.001-0016 Z. 20-23).
4.3.3.1 Zu diesen Aussagen ist zunächst festzustellen, dass Blatter in der ersten Einver-
nahme vom 25. September 2015 mehrere Fragen nicht beantwortet hat, weil er
sich gemäss eigenen Angaben nicht mehr an die Begebenheiten habe erinnern
können resp. sich diesbezüglich nicht ganz sicher gewesen sei (BA 13.001-0003
den Jahren 1998-2002 etc.). Trotz diverser Erinnerungslücken, die aufgrund der
Tatsache, dass seit dem fraglichen Sachverhalt und der ersten Befragung dazu
mehr als 17 Jahre vergangen waren, nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen sprechen (vgl. dazu unten E. 4.3.6), hat Blatter jedoch in verschie-
dener Hinsicht durchaus klare Angaben gemacht. So hat er in dieser ersten Be-
fragung ausgesagt, dass auf seine (Blatters) Initiative hin für Platini in der FIFA
ein Posten als technischer Direktor geschaffen worden sei. Platini habe damals
ein Büro in Paris vom R. zur Verfügung gehabt und sei sein technischer Berater
gewesen (BA 13.001-0003 Z. 14-25). Auf die Frage nach den Aufgaben von Pla-
tini, dem Beschäftigungsgrad und der Entschädigung hat Blatter dann wörtlich zu
Protokoll gegeben: «Das weiss ich nicht, er wurde entschädigt als technischer
Berater etwa CHF 500’000 und er hat gesagt, er sei 1 Mio. wert, aber das hatten
wir nicht und er hat auf jeden Fall dann so gearbeitet» (BA 13.001-0004
Z. 11-13). Blatter hat somit gleich zu Beginn der Befragung von sich aus nicht nur
42 - die von Platini damals gewünschte Entschädigung für seine Beratertätigkeit be- tragsmässig beziffert, sondern auch die – seiner Erinnerung nach – tatsächlich an Platini bezahlte Summe genannt und hat beide Beträge im weiteren Verlauf der Einvernahme zudem mehrfach wiederholt (BA 13.001-0009 Z. 21-23, 33; -0010 Z. 1). Damit hat er die Angaben von Platini bestätigt, der anlässlich seiner ebenfalls am 25. September 2015 erfolgten Einvernahme seinerseits den Betrag von CHF 1 Million als jährlich für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998-2002 geforderte Vergütung genannt (BA 12.001-0003 Z. 13-16; -0004 Z. 35) und er- gänzt hat, dass er aber nur CHF 500'000.00 pro Jahr erhalten habe (BA 12.001- 0005 Z. 3; -0007 Z. 36 f.). Blatter hat sodann mit dem selbst spontan erwähnten Zusatz «das hatten wir nicht» bzw. «ich sagte ihm, dass wir nur CHF 500'000.00 bezahlen konnten» (BA 13.001-0004 Z. 11-13; -0009 Z. 32-33) von sich aus da- rauf hingewiesen, dass die von Platini verlangte Million nicht verfügbar gewesen sei und die FIFA daher nur einen Betrag von CHF 500'000.00 pro Jahr bezahlt habe. Diese Aussage von Blatter ist im Kontext so auszulegen, dass die FIFA damals, als es um die Forderung von Platini gegangen ist, für seine Arbeit CHF 1 Million pro Jahr zu erhalten, nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt hatte, um diesen Betrag zu bezahlen. Blatter hat zwar – wie die BA geltend macht – in der Einvernahme vom 25. September 2015 nach dem Hinweis des Verfahrens- leiters, dass die FIFA immer über genügend Liquidität verfügt habe, tatsächlich wörtlich «Ich nehme an ja» (BA 13.001-0014 Z. 20-24) zu Protokoll gegeben. Kurz zuvor hat Blatter aber auf die allgemeine Frage nach Liquiditätsproblemen der FIFA in den Jahren 2002-2010 wiederum wörtlich ausgesagt: «Nein, ab 2002 lagen wir wieder gut» (BA 13.001-0013 Z. 16-18). Damit hat er implizit erklärt, dass es in den Jahren vor 2002 Liquiditätsprobleme bei der FIFA gegeben habe. Entgegen der Darstellung der BA hat Blatter also den Grund für die tiefere Ent- schädigung sehr wohl – wenn auch nur indirekt – selbst erwähnt und demzufolge die Angaben von Platini bestätigt, der seinerseits ausgesagt hat, Blatter habe ihm vorerst nur CHF 500'000.00 bezahlt, weil es bei der FIFA finanzielle Probleme gegeben habe bzw. die Mittel nicht vorhanden gewesen seien (BA 12.001-0004 Z. 41-44; -0005 Z. 1-3; -0007 Z. 18-29). 4.3.3.2 Was die konkrete Einigung über die von Platini verlangte höhere Entschädigung anbelangt, so trifft es – wie die BA moniert – zwar zu, dass Blatter in der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 nichts dazu gesagt hat. Tatsache ist in- dessen, dass er gar nicht speziell danach gefragt worden ist – auf die Art und Weise der Befragung durch die BA wird im Nachfolgenden noch in E. 4.3.3.5 näher eingegangen – und Blatter zudem nie ausgesagt hat, dass er mit der ge- forderten Summe von CHF 1 Million nicht einverstanden gewesen wäre. Gemäss Aussage von Platini habe Blatter die Währung der zu zahlenden Entschädigung selbst festgelegt (BA 12.001-0004 Z. 34-36), was als konkretes Zeichen der Zu- stimmung gewertet werden kann. Die Aussagen von Blatter können im Übrigen
43 - durchaus – wiederum implizit bzw. indirekt – als Einverständnis mit der von Platini verlangten Summe interpretiert werden. Indem er in der ersten Einvernahme zu- nächst die Liquiditätsprobleme der FIFA in der Zeit vor 2002 als Grund für die tiefere Entschädigung genannt und dann – nach Vorlage der Rechnung von Pla- tini vom 17. Januar 2011 und nach Bestätigung der verbesserten finanziellen Verhältnisse der FIFA – erneut auf Platinis Forderung von CHF 1 Million als Ent- schädigung hingewiesen und dazu erklärt hat, dass die Differenz angesichts der Rechnung von Platini und der wiederholten Geltendmachung seiner ursprüngli- chen Forderung bezahlt worden sei, hat er mit diesem Absegnen seine damalige Einwilligung zu der von Anfang an verlangten Summe implizit zum Ausdruck ge- bracht. Da Platini in der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 seinerseits zu Protokoll gegeben hat, Blatter habe ihm gesagt, dass er mit CHF 1 Million jährlich vergütet werde (BA 12.001-0004 Z. 27-41), kann also auch in diesem Punkt von im Kern übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten ausgegan- gen und mithin eine zumindest konkludente Einigung über eine Entschädigung von CHF 1 Million pro Jahr nicht ausgeschlossen werden. 4.3.3.3 Beim Betrag von CHF 500'000.00, der sowohl von Blatter (BA 13.001-0004 Z. 11; -0009 Z. 19-28) als auch von Platini (BA 12.001-0005 Z. 3; -0007 Z. 23, 36; -0008 Z. 2) zu Beginn der jeweiligen Einvernahmen mehrfach als effektiv bezahlte Ent- schädigung genannt worden ist, handelt es sich sodann keineswegs – wie die BA vorbringt – um einen gemeinsamen und daher realitätsfremden Irrtum der Be- schuldigten, sondern vermutlich um ein von Platini allein verursachtes Versehen. Platini hat bekanntlich mit Rechnung vom 17. Januar 2011 für seine Beratertätig- keit in den Jahren 1998-2002 eine Gesamtforderung von CHF 2 Millionen resp. CHF 500'000.00 pro Jahr geltend gemacht. Er ist demnach bereits zu diesem Zeitpunkt, also bei der Einreichung seiner Rechnung, offensichtlich davon aus- gegangen, für seine frühere Tätigkeit im Dienste der FIFA eine jährliche Entschä- digung von CHF 500'000.00 erhalten zu haben. Dass sich Platini bei der ersten Befragung vom 25. September 2015 wieder an diesen Sachverhalt erinnert hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal dieser auf seinen eigenen – wenn auch irrigen – Erinnerungen beruht. Blatter ist sodann seinerseits aufgrund der Rech- nung vom 17. Januar 2011 bzw. der darin geltend gemachten Restforderung da- von ausgegangen, dass Platini in den Jahren 1998-2002 mit je CHF 500'000.00 pro Jahr für seine Beratertätigkeit entschädigt worden ist. Da beide Beschuldig- ten am 25. September 2015 in unabhängig voneinander und zeitgleich durchge- führten Einvernahmen zur inkriminierten Zahlung befragt worden sind, erscheint eine Kollusion zwischen ihnen als wenig wahrscheinlich. Es besteht somit kein Grund, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wegen dieser unzutreffenden, von Pla- tini aber selbst initiierten Annahme hinsichtlich der bereits erfolgten jährlichen Entschädigung in Frage zu stellen. Platini hat im Übrigen nach Vorlage des
44 - schriftlichen Vertrags vom 25. August 1999 mit der dort erwähnten tieferen Ent- schädigung seinen Irrtum bereits in der gleichen ersten Einvernahme wie folgt kommentiert: «... Je vous ai dit que je ne suis pas un homme d’argent, quand le Président m’a dit qu‘il ne pouvait pas payer, je Iui ai demandé CHF 500000.-. Apparemment il m’a donné CHF 300000.-. J’ai signé, donc j‘étais content de ce qu‘il me donnait à I’époque» (BA 12.001-0017). In den nachfolgenden Einvernah- men hat Platini sodann ausgesagt, er sei bei der Rechnungsstellung vom 17. Ja- nuar 2011, die V. verfasst habe, davon ausgegangen, dass er für seine Berater- tätigkeit jährlich bereits CHF 500'000.00 und nicht nur CHF 300'000.00 erhalten habe. Dieser Irrtum sei ihm erst bewusst geworden, als ihm anlässlich der Ein- vernahme vom 25. September 2015 der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 vorgehalten worden sei. Aufgrund dieses Irrtums habe er lediglich CHF 2 Millio- nen statt CHF 2.8 Millionen in Rechnung gestellt (BA 13.004-0046 Z. 16-33; - 0047 Z. 1-10; vgl. dazu auch die Aussagen von Platini anlässlich der Anhörung durch die FIFA-Ethikkommission vom 1. Oktober 2015 unter BA B07.203.0103- 0329 f.; -0333 f.). 4.3.3.4 Die von der BA speziell erwähnte Bemerkung Platinis «Il n’y a qu’un seul contrat» (BA 12.001-0016 Z. 27-29) lässt sich ebenfalls nicht als Hinweis für ihre Sicht der Dinge heranziehen. Platini hat nämlich zu Beginn der ersten Einvernahme Fol- gendes zu Protokoll gegeben: «Je ne sais pas s'il y a eu un contrat. II y avait en tout cas un contrat moral avec le Président Blatter» (BA 12.001-0007 Z. 2-3; vgl. auch -0004 Z. 41). Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine «moralische» Abmachung zwischen ihm und Blatter gegeben habe. Erst nach- dem ihm der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999, an den er sich im Vorfeld nicht mehr erinnert hat, vorgelegt worden ist, hat Platini auf die Frage, ob es sich dabei um den einzigen Vertrag betreffend seine Beratertätigkeit handle, bestätigt, dass es «qu’un seul contrat» gegeben habe. Angesichts dieses Kontexts und der vorhergehenden Deposition wird klar, dass Platini mit seiner Bemerkung nur den ihm kurz zuvor unterbreiteten schriftlichen Vertrag gemeint haben kann. Diese Interpretation erscheint im Übrigen auch deshalb angezeigt, weil gerade rechts- unkundige Personen oft fälschlicherweise davon ausgehen, dass nur ein schrift- liches Dokument als Vertrag gelte. 4.3.3.5 Hinsichtlich der weiteren Äusserungen von Blatter, die nach Ansicht der BA ent- weder als Bestätigung des Anklagesachverhalts oder zumindest als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu interpretieren seien, ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, die sich mit den monierten Depositio- nen von Blatter ausführlich auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die zutreffenden Ausführungen zur Aussage von Blatter betreffend die «angeblich versprochene Million» (E. 4.1.2) sowie zu seiner Bemerkung «Das ist das Rätsel der Sache» (E. 4.1.3). Es ist hier sodann festzustellen, dass anlässlich der ersten
45 - Einvernahme der Beschuldigten deren Angaben in der Regel telquel zu Protokoll genommen worden sind, ohne konkrete Nachfragen zu den erfolgten Aussagen zu stellen, obwohl dies – wie die unterschiedliche Interpretation gewisser Antwor- ten gerade zeigt – durchaus angezeigt gewesen wäre. Bei der Würdigung von Aussagen ist nun aber auch zu prüfen, wie die Fragen in der Einvernahme for- muliert worden sind und ob bei vagen oder widersprüchlichen Antworten durch geeignete Nachfragen Klarheit geschaffen worden ist (HAAS/ILL, Gesprächsfüh- rungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale, Sonderheft 2013, S. 20). Ge- mäss Art. 143 Abs. 5 StPO ist die Strafbehörde gehalten, durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Wi- dersprüchen anzustreben. Schliesslich ist zu bedenken, dass auch die Angst der einvernommenen Person, sich bei einer erstmaligen Befragung in Widersprüche zu verheddern und sich damit dem Vorwurf der Falschaussage auszusetzen, ihre Aussage beeinflussen kann (NÄPFLI, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 78 StPO N 17). 4.3.3.6 Im vorliegenden Fall hätte die BA bei allen unklaren und interpretationsbedürfti- gen Antworten der Beschuldigten gezielte Nachfragen stellen müssen, um einen tauglichen Beweis zu erlangen. Dies gilt zum einen für die von der BA monierten fehlenden Angaben Blatters betreffend die konkrete Vereinbarung eines Zah- lungsaufschubs und zum anderen für die ebenfalls hervorgehobene Antwort von Blatter, wonach ihn die Rechnung von Platini über CHF 2 Millionen überrascht habe (BA 13.001-0009 Z. 19-23). In beiden Fällen wäre eine Nachfrage zum Zah- lungsaufschub resp. eine Anschlussfrage nach dem Grund dieses Erstaunens nötig gewesen. In der späteren Einvernahme vom 1. September 2020 hat Blatter eine mögliche Erklärung zu seiner damaligen Aussage dann selbst geliefert. Auf entsprechenden Vorhalt seiner Erstaussage hat er zu Protokoll gegeben, dass sich seine Überraschung nicht auf die Rechnung als solche, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Einreichung derselben bezogen habe und er über die Tat- sache, dass diese so spät gekommen sei, überrascht gewesen sei (BA 13.001- 0300 Z. 1-11). Zur Untermauerung dieser Erläuterung ist hier auch auf die Aus- sage von E. hinzuweisen, der in seiner Einvernahme vom 22. März 2018 bestä- tigt hat, dass Blatter zunächst über die Forderung von Platini überrascht gewesen sei, wobei sich sein Erstaunen in erster Linie auf den Zeitpunkt der Geltendma- chung und die Höhe der Forderung, nicht aber etwa auf die Forderung als solche bezogen habe: «... il m’a fait part de son étonnement et ... sa surprise que ça tombe à ce moment-là ... et il était étonné aussi par le montant» (BA 12.010- 0051 f. Z. 19 und 1-2, -0081 Z. 4-15). 4.3.4 Als erstes Fazit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von Blatter in seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2015 gemachten Angaben in mehreren, für die gerichtliche Beurteilung wesentlichen Punkten mit denjenigen von Platini
46 - übereinstimmen. So ist die von Platini geforderte jährliche Entschädigung für des- sen Beratertätigkeit von beiden auf den Betrag von 1 Million, einhellig zahlbar in Schweizer Franken, veranschlagt und die in den Jahren 1998-2002 von Platini bereits bezogene Vergütung – wiederum übereinstimmend, wenn auch nicht den effektiven Tatsachen entsprechend – auf CHF 500'000.00 beziffert worden. Im Weiteren kann aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass Blatter mit der geforderten Entschädigung von CHF 1 Million pro Jahr zumindest konkludent einverstanden gewesen ist und schliesslich besteht auch Überein- stimmung hinsichtlich des Grunds – nach Einschätzung von Blatter damals be- stehende Liquiditätsprobleme der FIFA – für das letztendlich ausbezahlte tiefere Entgelt. Da die Beschuldigten ihre Aussagen in unabhängig voneinander und zeitgleich – Blatter ab 14:15 Uhr (BA 13.001-0001) und Platini ab 14:08 Uhr (BA 12.001-0001) – durchgeführten Einvernahmen gemacht haben, erscheint eine Kollusion zwischen ihnen – wie bereits erwähnt – als wenig wahrscheinlich. Die BA macht denn auch nicht wirklich geltend, dass Blatter und Platini sich vor der ersten Befragung vom 25. September 2015 miteinander abgesprochen hätten. 4.3.5 Obwohl Blatter auf einige der Fragen keine Antwort gegeben bzw. sich nicht mehr an die zur Diskussion stehenden Vorgänge erinnert hat, so ist doch insgesamt festzustellen, dass seine Aussagen – auch wenn der geschilderte Sachverhalt als solcher aus objektiver Sicht etwas ungewöhnlich erscheint – einer Prüfung hinsichtlich der Realitätskriterien (vgl. dazu oben E. II. 1.3.3) durchaus standhal- ten. Blatter wiederholt in der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 mehr- fach, dass Platini für diese Beratertätigkeit eine Entschädigung von CHF 1 Million verlangt habe, weil er – wie Platini selbst gesagt habe – diesen Betrag wert sei (BA 13.001.0004 Z. 12, -0009 Z. 33, -0010 Z. 1), dass er aber wegen fehlender Mittel nur CHF 500'000.00 pro Jahr von der FIFA erhalten habe (BA 13.001.0004 Z.11-13, -0009 Z. 32-33). Seine diesbezüglichen Angaben zur zentralen Frage sind somit nicht nur gleichbleibend, sondern – angesichts der Nennung des Grunds für die tiefere Entschädigung – auch in sich konsistent. Ausserdem gibt Blatter mit der Aussage «er sei 1 Mio. wert» offensichtlich die von Platini selbst verwendeten Worte wieder. Auf die erste Frage der BA nach dem Beratermandat von Platini erklärt Blatter, dass dessen Mandatierung auf seine (Blatters) Initiative hin erfolgt sei (BA 13.001-0003 Z. 18). Damals sei Platini noch OK-Präsident der WM 1998 in Frankreich gewesen, habe als solcher ein Büro des R. in Paris zur Verfügung gehabt und sei als sein technischer Berater tätig gewesen, wobei Pla- tini – wie Blatter auf die Frage nach einem Posten als technischer Direktor er- gänzte – insistiert habe, dass er nur technischer Berater sei (BA 13.001-0003 Z. 23-31). Obwohl Blatter im Verlauf dieser ersten Einvernahme vieles nicht mehr genau wusste, konnte er sich an diese Details noch gut erinnern, weil diese of- fensichtlich wichtig für ihn gewesen sind. Ausserdem zeigt sich in seinen Antwor- ten eine konkrete räumlich-zeitliche Verknüpfung. Auf die Frage nach seinem
47 - Verhältnis als damaliger Generalsekretär der FIFA zu Platini räumte Blatter so- dann ohne weiteres ein, dass dieses immer gut gewesen sei (BA 13.001-0007 Z. 6). Blatter äusserte sich auch spontan zur Dauer des Beratermandats und er- klärte ohne explizite Frage dazu, dass Platini während 4 Jahren für ihn resp. die FIFA tätig gewesen sei (BA 13.001.0009 Z. 21 f.). Mit seinem ebenfalls mehrmals wiederholten Hinweis darauf, dass ihn die Einreichung der Rechnung durch Pla- tini überrascht habe (BA 13.001-0009 Z. 20, 32), schilderte Blatter sodann nicht nur seine eigene innere Empfindung, sondern auch das auf- bzw. ausgefallene Detail seines Erstaunens über Platinis Rechnung. Blatter gab weiter mehrfach auf entsprechende Fragen zu Protokoll, dass er den Beschluss, die Rechnung von Platini zu bezahlen, zusammen mit seinem Finanzchef getroffen bzw. diesen zumindest darüber informiert habe (BA 13.001-0009 Z. 30-32; -0010 Z. 1-7 und Z. 11-14) und dass er vor der Geltendmachung der nachträglichen Forderung durch Platini nie mit diesem darüber gesprochen habe (BA 13.001-0010 Z. 18; -0013 Z. 1; -0014 Z. 29; -0015 Z. 4). In diesem Sinne konsequent und schlüssig lautete auch Blatters Antwort auf die Frage der BA, ob sich Platini für die Bezah- lung der CHF 2 Millionen bedankt habe: «Bei mir nicht» (BA 13.001-0010 Z. 21-23). Auch in diesen Punkten stimmen Blatters Angaben sowohl mit denje- nigen von Platini überein, der anlässlich seiner ersten Einvernahme bestätigt hat, dass er die Diskussion um die Bezahlung des ausstehenden Betrag von CHF 2 Millionen selbst initiiert habe (BA 12.001-0012 Z. 24), als auch mit denje- nigen von D., dem besagten Finanzchef, der bereits in seiner ebenfalls am
48 - kann. Die in der ersten Einvernahme offengebliebenen Fragen und Erinnerungs- lücken sprechen somit per se nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Blatter. Vielmehr erscheinen seine ersten Angaben angesichts der Übereinstim- mung mit Platinis ersten Aussagen weder als unrealistisch noch unplausibel. 4.3.7 In den nachfolgenden Einvernahmen haben die Beschuldigten ihre Erstaussagen im Kern bestätigt bzw. ihre bisherigen Angaben präzisiert und ergänzt. So hat Blatter bei der Anhörung vor der Untersuchungskammer der FIFA-Ethikkommis- sion vom 1. Oktober 2015 mehrfach ausgesagt, dass Platini als Entschädigung für seine Unterstützung als «technical conscience» CHF 1 Million genannt habe und dass er nicht für weniger arbeiten wolle. Blatter habe ihm daraufhin erklärt, dass die FIFA zurzeit keine Entschädigung von einer Million Schweizer Franken anbieten könne «... because we were in a very, let's say, difficult financial situa- tion, specifically what the liquidity was ... concerned ...» (BA B07.203.001.0103- 0142). Platini habe sich dann damit einverstanden erklärt, trotzdem mit der Arbeit anzufangen: «Okay, then I start to work and give me whatever you can give me» (BA B07.023.001.0103-0141). In der Folge sei der schriftliche Vertrag mit der Entschädigung von CHF 300'000.00 pro Jahr abgeschlossen worden. Die Abma- chung mit Platini sei aber bei CHF 1 Million geblieben «... the agreement I had with him, it was one million. “Yes, Michel, I agree with you, you are worth one million, and therefore you will have the one million“, but we haven’t had it so he was happy with what he received during the first years» (BA B07.203.001.0103- 0141). Im weiteren Verlauf dieser Anhörung hat Blatter dann auf die Frage, ob die Details des Vertrags mit Platini in irgendwelchen Briefen, Mails oder Telefon- gesprächen dokumentiert worden seien, wörtlich zu Protokoll gegeben: «No. ... this is a gentleman agreement between a star of football, the new President, and I said, “Okay, I like you. I want to have you”, and he said, “This is my price.” I said “Okay. You will have the price. But not now» (BA B07.203.001.0103-0142). Er habe sonst – wie Blatter ebenfalls zu Protokoll gibt – nie vergleichbare Verträge abgeschlossen. Mit Platini sei das anders gewesen «... a special situation when a star and the President agreed to work together» (B07.203.001.0103-0149). Auf die Frage, wie der Betrag von CHF 300'000.00 pro Jahr als Entschädigung zustandegekommen sei, obwohl Platini eigentlich CHF 1 Million verlangt habe, hat Blatter sodann erklärt: «... this was definitely discussed between the FIFA President and the situation of the finances we had, and we came, or I came, to the conclusion we cannot give him more than CHF 300,000 in cash» (B07.203.001.0103-0148). Blatter hat weiter zu Protokoll gegeben, dass nie eine Diskussion darüber stattgefunden habe, wann der Restbetrag der vereinbarten Million gezahlt werden sollte (B07.203.001.0103-0148). Auch die Frage, ob Pla- tini vor der Übermittlung seiner Rechnung an D. mit ihm darüber gesprochen habe, ist von Blatter klar verneint worden: «No, Platini never spoke with me about
49 - that» (BA B07.203.001.0103-0152). Nach Erhalt der Rechnung sei D. zu ihm ge- kommen und habe ihm eine Kopie davon gegeben, die er (Blatter) als Zeichen des Erhalts unterschrieben habe. Wie Blatter weiter erklärt, habe er dabei wieder- holt «what I have done with Mr. Platini, this gentlemen agreement after the World Cup in Paris, to say “you have the right to have 1 million a year”, and here, he is asking ... the amount ... that has not been paid, and he said in his text, that ... the deferred payment, has been made in a common, ... it was agreed to. And I can only say yes, in 2000 and 1998, I said we cannot pay that, but we can pay it later» (BA B07.203.001.0103-0152). Blatter hat anlässlich der Anhörung durch die FIFA-Ethikkommission schliesslich auch ausgesagt, dass er von einer Zah- lungsverpflichtung gegenüber Platini ausgegangen sei «... we owe this money to Mr. Platini, then we shall pay what we owe him (BA B07.203.001.0103-0152). 4.3.8 Gemäss seinen Depositionen, die nur gerade fünf Tage nach der ersten Einver- nahme vom 25. September 2015 erfolgt sind, hat sich Blatter als Vertreter der FIFA durchaus damit einverstanden erklärt, das von Platini verlangte Entgelt für seine Dienste zu bezahlen. Dies hat Blatter auch mehrfach so bestätigt. Es wird zudem klar, dass es ihm wichtig gewesen ist, Platini an seiner Seite zu haben. Blatter unterscheidet anlässlich der Anhörung vor der FIFA-Ethikkommission vom 1. Oktober 2015 sodann klar zwischen dem schriftlichen Vertrag, dem «sig- ned agreement» (BA B07.203.001.0103-0145) und der mündlichen Abmachung, dem «gentlemen’s agreement» (BA B07.203.001.0103-0142, -0152 ff.). Davon spricht Blatter auch in der späteren Einvernahme vom 1. September 2020 (BA 13.001-0285 Z. 22-33) und in der Schlusseinvernahme vom 10. August 2021, wo er in Bezug auf die vertraglichen Grundlagen des Beratermandats er- klärt, dass es sowohl eine mündliche Vereinbarung, einen «Handshakevertrag» (BA 13.001-0634 Z. 12), als auch einen schriftlichen Vertrag gegeben habe. Die mündliche Vereinbarung sei während der FIFA-WM 1998 zwischen ihm und Pla- tini persönlich abgeschlossen worden und habe eine jährliche Vergütung von CHF 1 Million vorgesehen. Anschliessend sei aus administrativen Gründen zu- sätzlich ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden, in dem die jährliche Ver- gütung mit CHF 300'000.00 beziffert worden sei. Diese tiefere Vergütung sei fest- gelegt worden, weil die FIFA die zwischen Blatter und Platini mündlich verein- barte jährliche Vergütung von CHF 1 Million nicht habe bezahlen können. Mit die- sem schriftlichen Vertrag sei die mündliche Vereinbarung jedoch nicht aufgeho- ben worden; diese sei weiterhin gültig gewesen (BA 13.001-0285 Z. 1-33; -0286 Z. 1-11). Letztere habe seine Konklusion im Jahr 2011 gefunden, weil es dann, anders als beim Abschluss der mündlichen Vereinbarung möglich gewesen sei, die Schulden zu begleichen (BA 13.001-0280 Z. 40-44). In der Einvernahme vom
51 - nicht mit Blatter geregelt habe, dem die Bedingungen des Beratermandats be- kannt gewesen seien, hat Platini erklärt: «Es war ja nicht Joseph S. Blatter, der mir Geld schuldete, sondern die FIFA. Denn dort war ich ja angestellt. Des Wei- teren ist es immer sehr schwierig, jemandem zu sagen, dass er noch Geld schul- det. Das ist eine heikle Situation. Aber Herrn D. und Herrn E. konnte ich durchaus sagen, dass Herr W. und Herr X. sehr viel Geld erhalten hatten, und dass mir das Gleiche zusteht. Wenn die FIFA dann gesagt hätte, dass die Forderung bereits verjährt wäre, dann hätte ich gesagt: “Da habe ich wohl Pech gehabt.“ Das wäre dann auf meinen Fehler zurückzuführen gewesen. Aber ich denke, dass Joseph S. Blatter gewollt hätte, dass die FIFA Ihre Schulden begleicht» (BA 13.004-0187- 0188 Z. 32-33 und 1-6). Auch Platini bestätigte schliesslich bezüglich des Kern- geschehens seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vorinstanz (TPF 266.732.001-011) sowie im Berufungsverfahren (CAR 5.300.007-011). 4.3.10 Im Sinne eines weiteren Fazits ist festzustellen, dass die Erstaussagen der Be- schuldigten durch ihre nachfolgenden Aussagen im Kern mehrfach bestätigt wer- den und ihre Angaben auch untereinander übereinstimmen. Die Beschuldigten sind zur Sache mehrfach befragt worden. Blatter ist abgesehen von der Anhörung vor der Untersuchungskammer der FIFA-Ethikkommission dreimal von der BA und zweimal im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor erster und zweiter In- stanz befragt worden, während Platini wiederum nebst der Anhörung vor der Un- tersuchungskammer der FIFA-Ethikkommission sogar fünfmal von der BA und ebenfalls zweimal vor Gericht befragt worden ist. Gerade bei mehrfachen Einver- nahmen lässt sich nun aber genauer prüfen, ob die Aussagen konstant bleiben bzw. inwiefern sie ergänzt und vorherige Erinnerungslücken gefüllt werden. Da- bei müssen die verschiedenen Aussagen keineswegs restlos konstant sein, um trotzdem als glaubhaft zu gelten. Massgebend ist die «relative Konstanz» der Aussagen, die sich im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen durchaus wei- terentwickeln können, weil sich die befragte Person wieder an Details erinnert und bestehende Erinnerungslücken ausfüllt oder ihre Erstaussagen spontan er- weitert. Insoweit ist nicht nur die logische Konsistenz der Aussagen, die während einer konkreten Einvernahme deponiert werden, zu betrachten. Relevant ist viel- mehr, ob alle erfolgten Aussagen insgesamt stimmig und im Kern gleichbleibend sind (ZWEIDLER, a.a.O., S. 122 f.). Dies kann angesichts der vorherigen Erwä- gungen in casu bejaht werden. Die bei der ersten Einvernahme, besonders von Blatter, festgestellten Auslassungen bzw. unbeantwortet gebliebenen oder unkla- ren Antworten, auf welche keine Nachfragen der BA erfolgten, sind dann nament- lich durch die nachfolgenden Aussagen teilweise geklärt geworden. Die Deposi- tionen der Beschuldigten sind weder oberflächlich noch stereotyp bzw. übertrie- ben genau, sondern wirken als solche authentisch und homogen, indem sich ver- schiedene auseinanderliegende Einzelheiten in ihren Aussagen gegenseitig be- stätigen, und umgekehrt, in den diversen Einvernahmen keine auffälligen oder
52 - zumindest nicht nachvollziehbaren Widersprüche auftauchen. Dabei geht es – entgegen der Darstellung der BA – vor allem aufgrund der zeitlichen Dimension keineswegs um einen banalen, einfachen Sachverhalt, bei dem gar nicht mit wi- dersprüchlichen Aussagen zu rechnen ist. Diese Widerspruchsfreiheit in den Aussagen der Beschuldigten und das Fehlen von Strukturbrüchen sind weitere wichtige Anzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (ZWEIDLER, a.a.O., S. 125 f.). Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten zahl- reiche Realitätskriterien erfüllen und die gerichtliche Glaubhaftigkeitsüberprüfung somit grundsätzlich bestehen. Daher ist der Schluss der Vorinstanz zutreffend: Obwohl der von den Beschuldigten geschilderte Alternativsachverhalt aus objek- tiver Sicht als ungewöhnlich erscheint, gibt es – entgegen der Auffassung der BA – keinen Anlass, ihre Angaben per se als unglaubhaft einzustufen. 4.4 Erwägungen der Vorinstanz – Würdigung der Indizien 4.4.1 Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Indizien, die mit der umstrittenen mündlichen Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini zusammenhängen, aus- einandergesetzt und geprüft, inwiefern sie entweder für den Anklagesachverhalt oder den seitens der Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt spre- chen. Im Einzelnen hat die Vorinstanz zunächst mit Bezug auf die von Platini 1998 für seine Beratertätigkeit verlangte Vergütung von CHF 1 Million pro Jahr festgehalten, dass diese Forderung gemäss UEFA-internen Dokumenten be- kannt gewesen sei. Konkret geht es um ein vom damaligen UEFA-Generalsek- retär, F., verfasstes Dokument mit dem Titel «Key Issue: Role of Michel Platini» vom 19. September 1998, in dem von CHF 1 Million als Entgelt für Platini die Rede ist, sowie um die wiederum von F. am 11. Dezember 2015 zuhanden der FIFA-Ethikkommission verfasste schriftliche Bestätigung dieses Sachverhalts. Überdies hätten mehrere Zeugen, nämlich T., U., Z., M. und N. unisono und im Einklang mit den vorgenannten Dokumenten glaubhaft zu Protokoll gegeben oder schriftlich erklärt, dass ihnen Platinis Forderung – wenn auch teilweise nur hinsichtlich des Betrags und nicht der Währung – im Jahr 1998 bekannt gewesen sei, bzw. die in den UEFA-internen Dokumenten enthaltenen Feststellungen hin- sichtlich Platinis Forderung zumindest bestätigt. Gestützt auf diese Sachbeweise sowie die Erklärungen der genannten Zeugen habe das Gericht keine Zweifel, dass Platini während der damaligen Vertragsverhandlungen bzw. Gesprächen im Jahr 1998 eine Vergütung von «1 Million» pro Jahr verlangt habe. Eine Vergü- tung von jährlich CHF 1 Million erscheine im Kontext des Fussballs und ange- sichts der damaligen Entlöhnung von Blatter als ehemaliger Generalsekretär und FIFA-Präsident sowie des damaligen Status' von Platini und seinem Potential für die FIFA resp. für Blatter nicht abwegig. Platini sei nämlich nicht nur ein einfacher Berater, sondern eine Schlüsselfigur in Blatters FIFA-Präsidentschaftskampagne sowie für dessen FIFA-Präsidentschaft gewesen. Die vorgenannten Indizien
53 - seien zwar für sich allein kein Beweis dafür, dass Blatter als Vertreter der FIFA das Angebot von Platini angenommen habe bzw. sie tatsächlich übereingekom- men seien, Platinis Beratertätigkeit mit jährlich CHF 1 Million zu vergüten. Es werde daraus aber deutlich, dass eine solche Forderung Platinis während den Vertragsverhandlungen im Raum gestanden habe. Insofern stünden die Indizien im Einklang mit dem von den Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt (TPF 266.930.074 f. E. 3.5.3.2 a). 4.4.2 Gemäss Vorinstanz wird die Einigung über Platinis Forderung resp. die Annahme derselben durch Blatter sodann durch die Aussagen und Erklärungen von T. in- diziert. Dieser habe zwar ausgeführt, dass er nicht wisse, ob tatsächlich eine Ver- gütung von CHF 1 Million pro Jahr vereinbart worden sei. Der Zeuge habe sich aber daran erinnert, dass er und Blatter in einem Gespräch im Jahr 1998 – vor oder nach dessen Wahl zum FIFA-Präsidenten – zum Schluss gekommen seien, dass Platinis Forderung angemessen sei. Er habe daher angenommen, dass die entsprechende Vergütung auch tatsächlich vereinbart worden sei. Damit habe T. die Absicht von Blatter bestätigt, mit Platini eine Vergütung von jährlich CHF 1 Million zu vereinbaren. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von T., die von der BA wegen dessen fristloser, von Blatter jedoch mit CHF 1.3 Millionen vergol- deten Entlassung in Frage gestellt worden sei, hatte die Vorinstanz keine Beden- ken geäussert, weil Blatter wegen dieser Abfindung nie zur Rechenschaft gezo- gen worden sei und damit offenbar nicht gegen die Interessen der FIFA gehandelt habe. Im Übrigen gehe es um Vorfälle, die sich vor 22 Jahren ereignet hätten und zudem habe der Zeuge seit 2000 nicht mehr für die FIFA oder Blatter gearbeitet. Die Vorinstanz ist auch auf den Einwand der BA hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von T.s Aussagen eingegangen und hat den vermeintlichen Widerspruch in des- sen Angaben mit dem Hinweis auf die Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwi- schen Blatter und Platini nicht – wie die Darstellung der BA impliziere – bei nur einer einzigen Gelegenheit, sondern anlässlich mehrerer Treffen besprochen worden sei, erklärt. Was den genauen Zeitpunkt des fraglichen Treffens im Jahr 1998 anbelange, sei die diesbezügliche Unsicherheit des Zeugen angesichts der seit damals vergangenen Zeit durchaus nachvollziehbar (TPF 266.930.075 f. E. 3.5.3.2 b). 4.4.3 Ein weiteres Indiz für Blatters Einverständnis mit einer Vergütung von jährlich CHF 1 Million sind nach Ansicht der Vorinstanz die Erklärungen und Aussagen von Z., der ab 1998 Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA gewesen ist. Gemäss dessen Angaben habe ihm O., damals Präsident der FIFA-Finanzkommission, im Jahr 2011 mitgeteilt, dass Blatter ihn (O.) von Beginn weg, d.h. ab dem Jahr 1998, über die vertraglichen Grundlagen sowie die vereinbarte Vergütung von insgesamt CHF 1 Million pro Jahr informiert habe. O. habe damit gegenüber Z. bestätigt, dass Blatter mit Platini für dessen Beratertätigkeit eine Vergütung von
54 - CHF 1 Million pro Jahr vereinbart habe. Zu den Einwänden der BA betreffend die Glaubwürdigkeit von Z. und O. hat die Vorinstanz sodann zum einen festgehal- ten, dass neun der insgesamt zehn in Spanien gegen Z. wegen Urkundenfäl- schung und Unterschlagung geführten Strafverfahren eingestellt worden seien und es zudem auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Strafverfahren und dem vorliegenden Sachverhalt gebe. Zum anderen sei es nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung durchaus erlaubt, die Aussa- gen eines «Zeugen vom Hörensagen», d.h. in casu die von O. über Z. weiterge- gebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Zu den Einwänden gegen die Glaub- haftigkeit der Angaben von Z. führt die Vorinstanz weiter aus, dass die inkrimi- nierte Zahlung von CHF 2 Millionen zwar – wie die BA geltend mache – in der Tat weder in den Sitzungsprotokollen der Finanzkommission noch des Exekutivkomi- tees der FIFA erwähnt werde. Zu berücksichtigen sei indes, dass O. aufgrund der von ihm unterzeichneten Zahlungsübersicht zum Jahresabschluss 2010, die ihm im März 2011 von D. vorgelegt worden sei, Kenntnis von dieser Zahlung gehabt haben müsse und er diese in seiner Funktion als Präsident der Finanzkommis- sion und Vize-Präsident und folglich Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA zu- mindest nicht beanstandet habe. Insofern sei es durchaus plausibel, dass O. dem Zeugen im Mai/Juni 2011 mitgeteilt habe, dass die Zahlung durch die Finanz- kommission und das Exekutivkomitee der FIFA genehmigt worden sei, auch wenn dessen Handlungen – im Sinne einer rein formell-juristischen Betrach- tungsweise bzw. unter Berücksichtigung der Kompetenzen von O. – nicht zwin- gend einer Genehmigung der genannten FIFA-Gremien gleichkomme. Mit Bezug auf die weiteren Ausführungen von Z. weist die Vorinstanz daraufhin, dass Blatter – wie der Zeuge (Z.) vorgebracht habe – O. bereits im Jahr 1998 bzw. 1999 über die mit Platini vereinbarte jährliche Vergütung von CHF 1 Million und den Um- stand, dass ihm laut schriftlichem Vertrag lediglich eine Vergütung von CHF 300'000.00 bezahlt worden sei, informiert habe. Aus diesem Grund habe O. sowohl von der mündlich vereinbarten Vergütung von CHF 4 Millionen als auch von der schriftlich vereinbarten Teilvergütung von insgesamt CHF 1'200'000.00 ge- wusst. Es sei daher durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass O. von Platinis Recht, mehr als CHF 2 Millionen – nämlich CHF 2.8 Millionen – für seine Bera- tertätigkeit zu verlangen, gewusst und dem Zeugen folglich davon berichtet habe. Im Ergebnis seien somit keine Gründe ersichtlich, um per se an der Glaubwürdig- keit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Selbst unter Berücksichtigung, dass es sich bei Z. um einen Zeugen vom Hörensagen handle, spreche seine Aussage doch ausschliesslich für die Verwirklichung des von den Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalts und somit gegen den Anklagesachverhalt (TPF 266.930.076 ff. E. 3.5.3.2 c). 4.4.4 Die Vorinstanz hat sodann auch den schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 genauer analysiert und dabei festgestellt, dass – wie die BA zu Recht geltend
55 - mache – in Art. 4 des schriftlichen Vertrags Platinis Vergütung mit lediglich CHF 300'000.00 pro Jahr beziffert werde und es im Vertrag keine Hinweise auf eine zusätzliche mündliche Vereinbarung bzw. eine Vergütung von jährlich ins- gesamt CHF 1 Million gebe. Daraus könne zwar auf den ersten Blick geschlossen werden, dass Platinis Vergütung jährlich lediglich CHF 300'000.00 betragen habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der schriftliche Vertrag auch andere tatsächlich vereinbarte Vertragsinhalte nicht geregelt habe. So seien diverse Punkte, wie der Anfang von Platinis Beratertätigkeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 und die Übernahme der Kosten für das Büro in Paris durch die FIFA im Vertrag nicht geregelt worden. Da somit nicht alle Abreden betreffend Platinis Beratertätigkeit schriftlich festgehalten worden seien, zweifle das Gericht nicht daran, dass neben dem schriftlichen Vertrag eine zusätzliche mündliche Verein- barung zwischen Platini und der FIFA bzw. Blatter bestanden habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Vergütung von CHF 1 Million pro Jahr für die Beratertätigkeit von Platini mündlich vereinbart worden sei. Ein solches Vorgehen stehe im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, da ansonsten wesentliche Vertragsbestandteile erst rund 1 Jahr nach Beginn von Platinis Beratertätigkeit geregelt worden wären (TPF 266.930.076 ff. E. 3.5.3.2 d). 4.4.5 Mit Bezug auf alle übrigen Indizien ist die Vorinstanz im Weiteren zum Schluss gekommen, dass sich diese im Ergebnis weder zulasten noch zugunsten der Be- schuldigten auswirken bzw. – je nach Kontext – sowohl für den Anklagesachver- halt als auch den von den Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt sprechen würden. So erscheine die Mündlichkeit der Vereinbarung über eine jährliche Vergütung von CHF 1 Million in objektiver Hinsicht aufgrund der Höhe der Entschädigung zwar in gewissem Masse ungewöhnlich, sei aber rechtlich durchaus zulässig und stehe auch im Einklang mit der Organisationsstruktur der FIFA in den Jahren 1998/1999. Der damalige Personalverantwortliche, AA., habe nämlich bestätigt, dass in jenen Jahren Arbeitsverträge auf mündlicher Basis ab- geschlossen und Personen ohne bzw. ohne ordnungsgemässen Arbeitsvertrag bei der FIFA angestellt worden seien. Selbst Blatters Tätigkeit als Generalsekre- tär sei erst mittels Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 1989 schriftlich geregelt worden, obwohl er bereits seit 1982 in dieser Funktion geamtet und eine ver- gleichbar hohe Entschädigung von CHF 720'000.00 erhalten habe. Entgegen der Ansicht der BA könne sodann aus der Tatsache, dass die Vergütung von CHF 300'000.00 im Vertrag vom 25. August 1999 handschriftlich vermerkt sei, gemäss Vorinstanz nicht zwingend geschlossen werden, dass die Entschädigung von Platini bis zu diesem Zeitpunkt Gegenstand von Verhandlungen und folglich bis dahin noch nicht vereinbart gewesen sei. Es könne sich dabei auch um den handschriftlich festgelegten Teilbetrag handeln, der vorläufig an Platini bezahlt werden sollte (TPF 266.930.080 f. E. 3.5.3.2 e).
56 - 4.4.6 Zum Zahlungsaufschub aufgrund der finanziellen Lage der FIFA hat die Vor- instanz Folgendes festgehalten: Die im Vertrag vom 25. August 1999 vorgese- hene Teilvergütung von CHF 300'000.00 sei von den Beschuldigten damit be- gründet worden, dass die FIFA damals finanziell nicht in der Lage gewesen sei, das eigentlich vereinbarte Jahressalär von CHF 1 Million vollständig zu bezahlen. Dass die finanzielle Lage in jener Zeit schwierig gewesen sei und die FIFA teil- weise Mühe gehabt habe, die Löhne zu bezahlen, sei von mehreren Zeugen be- stätigt worden und stehe auch im Einklang mit dem negativen Jahresergebnis im Jahr 1999 sowie den Ausführungen im FIFA-Jahresbericht 2002, wonach es sich bei den Jahren 1999 bis 2002 um «the most trying years since its [FIFAs] founda- tion» gehandelt habe. Angesichts dieser Beweismittel erscheine die von den Be- schuldigten vorgebrachte Begründung für die schriftlich vereinbarte Teilvergü- tung plausibel. Es könne jedoch aufgrund des Berichts der Forensischen Finanz- analyse (FFA) vom 25. Januar 2021 aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezahlung von jährlich CHF 1 Million faktisch möglich gewesen wäre. Was den Zeitpunkt der Geltendmachung der Restforderung betreffe, so er- scheine es aufgrund der möglichen Beweisprobleme und Verjährungseinreden objektiv zwar ungewöhnlich, dass Platini eine Restforderung nicht bei der Been- digung seiner Beratertätigkeit im Juni 2002 bzw. unmittelbar danach, sondern erst rund 8.5 Jahre später mittels Rechnung vom 17. Januar 2011 geltend ge- macht habe. Im vorliegenden Fall sei indessen zu berücksichtigen, dass Platini aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf die Restvergütung nicht angewie- sen und zudem auch nach 2002 weiterhin in die Organisationsstruktur der FIFA eingebettet gewesen sei, was allfällige Vollstreckungsrisiken zumindest teilweise minimiert habe. Es sei sodann nachgewiesen, dass W. im Jahr 2010 eine Ab- gangsentschädigung von CHF 2'298'000.00 und X. eine solche in Höhe von CHF 7'917'990.30 erhalten hätten bzw. die FIFA im Jahr 2010 keine Liquiditäts- probleme mehr gehabt habe. Dass Platini sich in diesem Zusammenhang wieder an seine eigene Restforderung erinnert und diese dann geltend gemacht habe, erscheine daher nicht unglaubhaft. Aus der späten Geltendmachung könne da- her nicht einfach auf den Nichtbestand der Forderung geschlossen werden. Dies gelte auch für die Höhe der geltend gemachten Restforderung. Da Platini – wie sich aus der allerersten Einvernahme ergebe – davon ausgegangen sei, dass er gestützt auf den schriftlichen Vertrag bereits CHF 2 Millionen erhalten habe, sei auch plausibel, dass er aufgrund dieses Irrtums mit seiner Rechnung weniger eingefordert habe, als ihm gemäss der behaupteten mündlichen Vereinbarung eigentlich zugestanden hätte. Daraus könne somit nichts zulasten der Beschul- digten abgeleitet werden (TPF 266.930.081 ff. E. 3.5.3.2 e). 4.4.7 Die FIFA-interne Behandlung der Restforderung resp. die Tatsache, dass man die aufgeschobene Forderung erstmals im Dezember 2010 buchhalterisch er-
57 - fasst und zuvor hierfür keine Rückstellungen gebildet habe, wirke – wie die Vor- instanz weiter erwägt – objektiv betrachtet ebenfalls zunächst ungewöhnlich. Die fehlende buchhalterische Erfassung der Forderung sei jedoch innerhalb der FIFA bekannt gewesen und von den zuständigen Mitarbeitenden intern thematisiert und insbesondere mit der Revisionsstelle der FIFA besprochen worden. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass weder die zuständigen Mitarbeitenden, wie D., BB. und CC., noch der Präsident der Finanzkommission, O., gegen die Zahlungs- ausführung interveniert, sondern diese vielmehr als berechtigt erachtet hätten. Die Transaktion als Ganzes sei somit in den Augen der zuständigen Mitarbeiten- den und des Präsidenten der Finanzkommission der FIFA unter Berücksichtigung der konkreten Organisationsstruktur der FIFA offensichtlich nicht als derart unge- wöhnlich eingestuft worden, um die Auszahlung der CHF 2 Millionen zu verwei- gern. Aus der FIFA-internen Behandlung der Forderung könne daher nichts zu- gunsten oder zulasten der Beschuldigten abgeleitet werden. Gleiches gelte für die uneinheitliche FIFA-interne Behandlung der Forderung als Lohn bzw. Bonus. Wie sich aufgrund der Aussagen von DD. ergebe, sei die Zahlung der CHF 2 Mil- lionen nämlich aus rein administrativen Gründen in Platinis Factsheet als Bonus und nicht wie im Accountsheet als Vergütung eingetragen worden (TPF 266.930.083 E. 3.5.3.2 e). 4.4.8 Die Vorinstanz hat sich auch eingehend mit den Aussagen von E. und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung befasst, wonach die Zahlung von CHF 2 Millionen erst im Jahr 2010 zwischen Blatter und Platini ausgehandelt worden sei und es sich somit nicht um eine bereits bestehende Forderung gehandelt habe. Dazu sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 4 Millionen, der angeblich von Platini ge- fordert worden sei, nur von E. erwähnt werde. Alle anderen involvierten Perso- nen, wie D., BB. und CC., hätten unisono von einer Restforderung von CHF 2 Mil- lionen gesprochen. E. habe sodann in seiner ersten Einvernahme von einem Te- lefongespräch zwischen Blatter und Platini gesprochen, an dem die Forderung von CHF 4 Millionen angeblich gestellt worden sei. Bei seiner zweiten Einver- nahme habe er dieses Telefongespräch nicht mehr erwähnt, sondern erklärt, Blatter habe ihm mitgeteilt, dass Platini CHF 4 Millionen gefordert habe. Unmit- telbar nach dieser Aussage habe er dann ausgeführt, dass ihm «jemand» die entsprechende Information über die CHF 4 Millionen gegeben habe. Aus E.s Aussagen gehe somit nicht eindeutig hervor, in welchem Zusammenhang und von wem er erfahren habe, dass Platini ursprünglich CHF 4 Millionen gefordert habe. Einheitlich bleibe nur die Summe von CHF 4 Millionen, die der Gesamtver- gütung entspreche, die Platini laut der mündlichen Vereinbarung zugestanden habe. Es sei daher plausibel, dass E. diesen Betrag vernommen habe. Da sich der Zeuge indes nicht mehr an den konkreten Kontext erinnert habe, in dem ihm dieser Betrag mitgeteilt worden sei, könnten seine Aussagen im Gesamtkontext
58 - nur so verstanden werden, dass es dabei um die gemäss der mündlichen Ver- einbarung geschuldete Gesamtvergütung von CHF 4 Millionen gegangen sei. Aus den Aussagen von E. lasse sich somit nichts zulasten der Beschuldigten ableiten. Dies gelte unabhängig davon, ob E. aufgrund seiner im Jahr 2014 ge- genüber Blatter gemachten Äusserung «vous ne pouvez pas lâcher la bride de Michel. II n'est pas bon dans tous les sens du terme et même si vous respectez ou aimez plus vos ennemis que vos amis, il est temps de lui faire mettre genoux à terre» als glaubwürdig zu erachten sei (TPF 266.930.083 f. E. 3.5.3.2 e). 4.4.9 Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit der Frage des fehlenden Motivs ausei- nandergesetzt und dazu festgestellt, dass die BA weder in der Anklageschrift noch während ihres Parteivortrags ein konkretes Motiv der Beschuldigten für die angeblich unrechtmässige Zahlung vorgebracht, sondern anlässlich der Haupt- verhandlung lediglich in allgemeiner Hinsicht ausgeführt habe, dass es bei der Zahlung «um die Gier nach dem irdischen Manna» gegangen bzw. das Motiv im persönlichen Verhältnis der Beschuldigten zu sehen sei. Seitens der FIFA sei zwar auch kein konkretes Motiv der Beschuldigten genannt worden. Die ihnen vorgeworfenen Handlungen seien aber in Zusammenhang mit der FIFA-Präsidentschaftswahl im Jahr 2011 gestellt und diesbezüglich sei gel- tend gemacht worden, dass Platini sowie die UEFA öffentlich die Kandidatur von Blatter unterstützt hätten. Auch wenn die Zahlung vom 1. Februar 2011 einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zur FIFA-Präsidentschaftswahl vom 1. Juni 2011 aufweise, sei gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Zahlung in Abgeltung einer Leistung Platinis im Zusammenhang mit dieser Wahl – sei es als Gegenleistung für die Unter- stützung von Blatter oder als Verzicht auf eine eigene Präsidentschaftskan- didatur– stehe. Es treffe zwar zu, dass die Mitglieder des UEFA-Exekutivko- mitees, insbesondere Platini als damaliger Präsident der UEFA, am
59 - vielmehr beabsichtigt, im Jahr 2011 zur Wiederwahl als UEFA-Präsident anzutre- ten und sei dann auch im März 2011 erneut wiedergewählt worden. Ein Zusam- menhang zwischen der inkriminierten Zahlung und der Vergabe der FIFA-WM an Russland (2018) und Katar (2022) könne ebenfalls nicht rechtsgenügend nach- gewiesen werden. Unabhängig davon, ob die Zahlung von der FIFA bzw. Blatter geeignet gewesen wäre, das Stimmverhalten von Platini zu beeinflussen, seien aus den Akten, namentlich aus den Feststellungen des Garcia-Berichts, keine Anhaltspunkte für einen solchen Zusammenhang ersichtlich. Bei der Vergabe an Katar sei überdies zu beachten, dass nur Platini für die Austragung der FIFA-WM 2022 in Katar gestimmt habe. Blatter habe hingegen die Bewerbung der Verei- nigten Staaten von Amerika unterstützt. Inwiefern Blatter folglich ein Interesse da- ran gehabt haben könnte, in diesem Zusammenhang die inkriminierte Zahlung an Platini ausrichten zu lassen, erschliesse sich dem Gericht nicht. Schliesslich sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse von Platini auch ein rein finanzielles Motiv nicht per se ersichtlich (TPF 266.930.084 ff. E. 3.5.3.2 e). 4.5 Rügen der Bundesanwaltschaft zur Würdigung der Indizien 4.5.1 Die BA rügt die erstinstanzliche Würdigung der Indizien und stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz nicht alle bei objektiver Betrachtungsweise für die Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts sprechenden Indizien geprüft habe. Im Einzelnen macht die BA zunächst mit Bezug auf die UEFA-internen Dokumente geltend, dass es sich bei der angeblichen Vereinbarung zwischen Blatter und Platini über CHF 1 Million nur um Gerüchte gehandelt habe, die von verschiedenen Zeugen widerlegt worden seien. So hätten N., Z. und M. nichts von einer solchen Vereinbarung gewusst und T. habe auf Frage hin zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, ob es tatsächlich eine Vereinbarung über CHF 1 Million gegeben habe. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststel- lung der Vorinstanz, wonach eine Entschädigung von CHF 1 Million nicht abwe- gig erscheine, blende sodann aus, dass es dabei nicht um die Abgeltung von Platinis Status als Fussballstar, sondern um die Vergütung eines Beraters ge- gangen sei. Andere für den FIFA-Präsidenten tätige Berater, wie T. oder HH., seien mit CHF 230'000.00 bzw. CHF 240'000.00 pro Jahr entschädigt worden. Der Vergleich mit der Entlöhnung von Blatter sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und zudem sei die Arbeit von Platini auch nicht komplex gewesen (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 2.1). 4.5.2 Die BA beanstandet sodann die Würdigung der Erklärungen und Aussagen von T. durch die Vorinstanz. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe T. nur bestätigt, dass über eine Entschädigung von CHF 1 Million gesprochen worden sei. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass diese Entschädigung auch tat- sächlich vereinbart worden sei. Was die Erklärung von T. vom 10. März 2016
60 - betreffe, so habe er diese im Berufungsverfahren vor dem Sportschiedsgericht eingereicht, d.h. nachdem Blatter vom FIFA Appeal Committee für sechs Jahre für jegliche fussballrelevanten Aktivitäten gesperrt worden sei. Dieses Schreiben stelle daher eine nicht zu beachtende Gefälligkeitserklärung dar, deren Inhalt auch nicht der Realität entspreche. Im Übrigen sei die Beziehung zwischen Blat- ter und T. durch umfassende Begünstigung des letzteren geprägt gewesen, so dass auch aus diesem Grund nicht auf seine Angaben abgestellt werden dürfe (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 2.2). 4.5.3 Die BA rügt auch die Würdigung der Erklärungen und Aussagen von Z. Dieser Zeuge könne wegen zahlreicher Strafverfahren, in die er verwickelt sei, nicht als glaubwürdig und seine Angaben als nicht glaubhaft betrachtet werden. Dies gelte auch für seinen Informanten O. In diesen Strafverfahren sei sowohl Z. als auch O. der Vorwurf gemacht worden, ihre Position unrechtmässig und zum Nachteil des nationalen Verbands für den sie tätig gewesen seien, ausgenutzt zu haben. Im Entscheid des «FIFA Ethics Committees» vom 26. Juli 2019 gegen II. sei O. als in höchstem Masse korrupt bezeichnet worden und es sei festgestellt worden, dass er Bestechungsgelder in Höhe von USD 7.7 Millionen angenommen habe. Die Angaben von Z. seien zudem falsch und ohnehin nur eine Wiedergabe der Aussagen von O., mithin solche vom «Hörensagen» (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 2.3). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat die BA beantragt, dass weitere Urteile gegen II., mit denen auch die Glaubwürdigkeit von O. in Frage gestellt werde, zu den Akten genommen werden (CAR 4.200.046-051 Ziff. 1). 4.5.4 Eine weitere Rüge der BA betrifft die erstinstanzliche Würdigung des schriftlichen Vertrags vom 25. August 1999. In diesem Vertrag sei alles geregelt gewesen. Es habe keinen zusätzlichen Regelungsbedarf gegeben und für die Übernahme der Kosten des Büros in Paris sei keine separate Abmachung nötig gewesen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, wonach eine zusätzliche mündliche Ab- machung nebst dem schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 nicht ausge- schlossen werden könne, sei daher nicht nachvollziehbar und widerspreche auch den kaufmännischen Gepflogenheiten. Die wesentlichen Vertragselemente, ins- besondere auch das Inkrafttreten des Vertrags ab 1. Januar 1999 und nicht etwa vorher, wie die Vorinstanz meine, seien mit der schriftlichen Vereinbarung ab- schliessend und ohne Vorbehalte geregelt worden. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätten die Parteien zweifelsohne eine diesbezügliche Klausel eingebaut. Dies sei ebenfalls ein Hinweis dafür, dass es keine mündliche Vereinbarung ge- braucht habe (CAR 4.200.203-267 Ziff. IV. 2.4). 4.5.5 Die BA moniert sodann die erstinstanzliche Würdigung der weiteren Indizien, die sich gemäss Vorinstanz weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten aus- gewirkt haben. So macht sie zur Frage der Mündlichkeit der Vereinbarung über
61 - CHF 1 Million geltend, dass eine solch hohe Vergütung in der Regel nicht münd- lich abgemacht werde. Die Angaben von AA., wonach es zu jener Zeit bei der FIFA durchaus mündliche Verträge gegeben habe, seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil Platini kein Mitarbeiter der FIFA, sondern ein externer Berater gewesen sei. Die BA geht weiter davon aus, dass die im Vertrag vom
62 - 4.6 Erwägungen der a.o. Berufungskammer zu den Indizien 4.6.1 Die erste Rüge der BA betrifft die Würdigung der UEFA-internen Dokumente, insbesondere des Ausschnitts aus der vom damaligen Generalsekretär der UEFA, F., verfassten Aktennotiz vom 19. September 1998 mit der Überschrift «Key Issue: Role of Michel Platini», in der Folgendes steht: «More over, there are rumours that Platini wishes to have his working place in Paris. This seems impossible, if the position is supposed to be the one as described above. There has been talk about SFr. 1 million as salary. Who will decide on this?» (BA 07.202-0013). Es geht darin – wie die BA richtig ausführt – um Ge- rüchte, wonach sich Platini einen Arbeitsplatz in Paris wünsche und in diesem Zusammenhang die Rede von einem Lohn im Betrag von CHF 1 Million gewesen sei. Daraus ergibt sich aber auch der als Entschädigung für Platini im Raum ste- hende Betrag von CHF 1 Million. Insoweit ist daher die Feststellung der Vor- instanz, dass Platinis Forderung von CHF 1 Million damals bekannt gewesen sei, ebenfalls zutreffend. Was die erstinstanzlich erwähnten Zeugen anbelangt, so hält die Vorinstanz dazu ebenfalls nur fest, dass ihnen Platinis Forderung bekannt gewesen sei. Es ist bei der Würdigung dieses Indizes also nicht – wie die BA implizit geltend macht – um die Frage gegangen, ob tatsächlich eine Vereinba- rung über CHF 1 Million zustande gekommen sei. Daher ist auch die Erkenntnis der Vorinstanz, es gebe für sie keine Zweifel, dass Platini während der damaligen Vertragsverhandlungen bzw. Gesprächen im Jahr 1998 eine Vergütung von «1 Million» pro Jahr verlangt habe, nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung ist die Ansicht der Vorinstanz zutreffend, dass die in Frage stehende Vergütung von CHF 1 Million für einen Fussballstar wie Platini nicht abwegig erscheint. Als ehemaliger Spitzenfussballer und Trainer der französi- schen Nationalmannschaft sowie als OK-Präsident der WM 1998 hat Platini so- wohl in fussballerischer Hinsicht als auch als Funktionär über eine äusserst breite Erfahrung verfügt, was eine solche Entschädigung durchaus rechtfertigen kann. Der Vergleich mit den tieferen Jahressalären anderer FIFA-Funktionäre oder Be- rater überzeugt nicht, da die von der BA genannten Personen keinen vergleich- baren beruflichen bzw. sportlichen Werdegang und Hintergrund wie Platini vor- zuweisen haben. Es erscheint deshalb einleuchtend, dass für Platini eine deutlich höhere Entschädigung im Raum gestanden ist, als für andere hohe Stabsmitar- beiter oder Berater der FIFA. Entgegen der Auffassung der BA ist sodann eine Jahresentlöhnung für Platini in gleicher Höhe wie diejenige von Blatter nicht zwin- gendermassen fernab jeglicher Realität. Während es bei Blatter darum gegangen ist, etwa das Tragen der Verantwortung für die FIFA abzugelten, ist der damalige entschädigungswürdige Wert von Platini nämlich in seiner – in dieser Konstella- tion sehr selten anzutreffenden – Erfahrung und seinem Prestige festzumachen. Im Übrigen ist der Vergleich mit Blatters Entschädigung auch nicht zutreffend. Gemäss dem damals relevanten «Contrat de Présidence» vom 18. April 1999
63 - (BA B18.102.002-0188 ff.) hat Blatter gemäss Art. 3.1 i.V. mit Art. 3.3 jährlich CHF 2 Millionen netto pro Jahr erhalten, zuzüglich einer jährlichen Gratifikation von CHF 600'000.00. 4.6.2 Zur Rüge der BA betreffend die Aussagen von T. ist zunächst mit Bezug auf des- sen Erklärung vom 10. März 2016 festzuhalten, dass es für Blatter vor dem Ver- fahren beim Sportschiedsgericht noch keinen Grund gegeben hat, eine Bestäti- gung von T. einzuholen. Erst die Eröffnung des Strafverfahrens im September 2015 durch die BA sowie die am 21. Dezember 2015 von der Ethikkommission der FIFA verhängte Sperre von acht Jahren gegen Blatter für alle mit dem Fuss- ball verbundenen Tätigkeiten (BA B07.203.001-0007 f.) haben Anlass dazu ge- geben. Dieser zeitliche Zusammenhang ist für sich alleine also noch kein Grund, die Erklärung von T. vom 10. März 2016 nicht zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Angaben von T. ist sodann klarzustellen, dass er nicht nur erwähnt hat, mit Blatter die Höhe von Platinis Forderung besprochen und diese übereinstimmend für hoch, aber angemessen gehalten zu haben (BA B07.203.001.0103-0401 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sodann als Zeuge er- klärt, dass er zwar nicht wisse, ob die Vereinbarung über die von Platini gefor- derte Summe von CHF 1 Million tatsächlich zustande gekommen sei. Aufgrund der geplanten Vermarktung der Immaterialgüterrechte der FIFA und der damit einhergehenden massiven Steigerung der Einnahmen sowie der Veränderung der Organisations- und Lohnstrukturen innerhalb der FIFA sei er aber davon aus- gegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini abgeschlossen worden sei (TPF 266.762.009 ff.). Mit dieser Aussage hat T. nicht nur bestätigt, dass Platinis Forderung von Blatter als angemessen eingestuft wor- den ist, sondern auch die von den Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gegebene Einigung über CHF 1 Million als jährliche Entschädigung bestärkt. Die erstinstanzliche Würdigung ist daher durchaus nachvollziehbar. Was sodann die von der BA erneut in Frage gestellte Glaubwürdigkeit von T. resp. die Glaubhaf- tigkeit seiner Angaben betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. oben E. II. 4.4.2). 4.6.3 Mit Bezug auf die Argumente der BA gegen Z. und O., der am 30. Juli 2014 ver- storben ist, kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. II 4.4.3). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den bereits bekann- ten Einwänden der BA auseinandergesetzt. Bei den drei neu zu den Akten gege- benen Dokumenten – dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2022 i.S. II. und FIFA, dem Schiedsspruch des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom
64 - zugänglich gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Z. und O. bzw. der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen durch diese II. betreffenden Entscheide konkret in Frage gestellt werden könnte. 4.6.4 Zum Argument der BA, wonach im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 alles geregelt gewesen sei, ist zu bemerken, dass dessen Regelungen sehr ru- dimentär sind. Aus diesem Grund sind Blatter denn auch bei der Anhörung durch die FIFA-Ethikkommission am 1. Oktober 2015 mehrere Fragen zum Inhalt die- ses Vertrags gestellt worden (BA B07.203.001.0103-0143, -0146 f.). Auch wenn die wesentlichen Vertragselemente im Vertrag vom 25. August 1999 geregelt worden sind, so ist die Tatsache, dass z.B. die konkreten Aufgaben von Platini sowie der dafür vorgesehene zeitliche Aufwand im Vertrag nicht bzw. nicht um- fassend erwähnt werden, ein Indiz für den Bestand einer separaten mündlichen Abrede. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu be- anstanden. Dem Argument der BA, im schriftlichen Vertrag sei kein Vorbehalt hinsichtlich der vorab erfolgten mündlichen Abrede vorgesehen, ist sodann ent- gegenzuhalten, dass umgekehrt im Vertrag vom 25. August 1999 auch nicht fest- gehalten wird, dass dieser alleine Gültigkeit habe bzw. das darin Vereinbarte ab- schliessend und ausschliesslich sei und alle anderweitigen früheren Vereinba- rungen aufgehoben würden. Im Vertrag vom 25. August 1999 gibt es schliesslich auch keinen Schriftlichkeitsvorbehalt hinsichtlich allfälliger Änderungen oder Er- gänzungen desselben, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben diesem Vertrag eine mündliche Vereinbarung über eine höhere Entschädigung und weitere Punkte bestanden hat. 4.6.5 Zu den Rügen der BA betreffend die vorinstanzliche Würdigung der weiteren In- dizien ist vorab festzuhalten, dass sich diese – wie die Vorinstanz explizit bemerkt hat – weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten und mithin neutral aus- gewirkt haben. Was sodann die Argumente der BA im Einzelnen anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen. 4.6.5.1 Einen zentralen Aspekt zulasten der Beschuldigten sieht die BA im Umstand, dass die FIFA in den Jahren 1998 bis 2002 keine Liquiditätsprobleme gehabt und damit kein Anlass für einen Zahlungsaufschub bestanden habe. Diese Auffas- sung stützt sie zum einen auf die FFA-Berichte, nämlich den Zwischenbericht der FFA vom 24. September 2015 und den Bericht vom 25. Januar 2021 (BA 11.102- 0001 ff), sowie zum anderen auf eine Aussage von Blatter, wonach er sich an keine Liquiditätsprobleme der FIFA habe erinnern können. Diese Erklärung ist – wie bereits zuvor dargelegt (vgl. oben E. II. 4.3.3.1) insoweit zu relativieren, als Blatter anlässlich der fraglichen Einvernahme auch eine gegenteilige Aussage
65 - gemacht hat. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Zahlungsaufschubs ist je- doch entscheidend, wovon Blatter im Zeitpunkt der mündlichen Übereinkunft der Beschuldigten – also im Jahr 1998 – ausgegangen ist und nicht, woran er sich 16 Jahre später erinnert hat. Die Bilanzen der FIFA haben für das Jahr 1998 liquide Mittel von CHF 18.7 Millionen und von CHF 22.1 Millionen für das Jahr 1999 ausgewiesen, dies bei Verbindlichkeiten von CHF 23.5 Millionen bzw. CHF 21.5 Millionen. Laut Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 1999 haben die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr die Mittel des Verbands überstiegen. Dass Zah- lungen von jährlich CHF 1 Millionen gemäss den FFA-Berichten retrospektiv be- trachtet trotzdem möglich gewesen sein sollen, ist zweitrangig. Für die Feststel- lung des Inhalts des mündlichen Vertrags ist primär die Einschätzung Blatters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend und hier wiederum, nicht nur, was damals möglich war, sondern auch, was Blatter als opportun erachtet hat. Mit Blick auf die Bilanzen für die Jahre 1998 und 1999 sowie den Revisionsbericht für das Jahr 1999 ist nachvollziehbar, dass Blatter aufgrund der damaligen Fi- nanzlage, worunter nicht nur die Liquidität fällt, nicht die sofortige Fälligkeit der Salärzahlungen, sondern einen Zahlungsaufschub für zumindest einen Teil der Entschädigungen mit Platini vereinbart hat; dies zumindest implizit durch Ab- schluss des Vertrags vom 25. August 1999. 4.6.5.2 Es ist im Weiteren näher auf die Aussagen von E. einzugehen, weil dessen An- gaben gemäss BA ebenfalls von Bedeutung seien. E. ist im Zeitpunkt der Gel- tendmachung und Bezahlung der inkriminierten Forderung als Generalsekretär für die FIFA tätig gewesen. Gemäss seinen ersten Aussagen habe er erfahren, dass Platini zunächst mit einer höheren Forderung von CHF 4 Millionen an Blat- ter gelangt sei. Den Aussageprotokollen können verschiedene Versionen bezüg- lich Zeitpunkt und Herkunft dieser Information entnommen werden. Gemäss der zuletzt geäusserten Version hat E. von «jemand», also einer namentlich nicht genannten Person von einer Forderung von CHF 4 Millionen erfahren. Der Zeuge sagt somit in einem zentralen Punkt uneinheitlich aus. Aufgrund der mit «jemand» angegebenen Informationsquelle ist sodann von einem «Hörensagen vom Hö- rensagen» auszugehen. Den Aussagen von E. kommt daher kein oder ein nur sehr geringer Beweiswert zu. Mit Bezug auf die Aussagen von E. kann unter Hin- weis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.4.8) festgestellt werden, dass sich daraus nichts zulasten der Beschuldigten ableiten lässt. E. ist der ein- zige Zeuge, der von einer Forderung von Platini von CHF 4 Millionen erfahren haben will. Falls ihm tatsächlich ein entsprechender Betrag zugetragen worden ist, kann es sich dabei – wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – auch schlicht um das Gesamthonorar für die vier Jahre Beratungstätigkeit gehandelt haben. Vor diesem Hintergrund kann auf die von der BA beantragte Einvernahme des Journalisten GG. verzichtet werden. Sein Artikel in der Zeitung «[...]» vom [...], den die BA zur Begründung ihres Antrags eingereicht hat, stützt sich nämlich im
66 - Wesentlichen auf Inhalte der Aussagen von E. Darüber hinaus dürfte eine solche Befragung aufgrund des journalistischen Quellenschutzes ohnehin ins Leere lau- fen. 4.6.5.3 Es ist hier sodann auf die Frage einzugehen, ob das Zuwarten mit der Geltend- machung des Restlohns bis ins Jahr 2010 – weil angeblich nicht erklärbar – auf einen Nichtbestand der Forderung hindeutet. Platini hat vor der FIFA-Ethikkom- mission dazu ausgesagt, aufgrund der damaligen finanziellen Schwierigkeiten der FIFA und dem Umstand, dass seine eigenen finanziellen Verhältnisse gut gewesen seien, habe er die Forderung zunächst nicht geltend gemacht. In den Jahren 2009/2010 sei die FIFA dann aber finanziell deutlich besser dagestanden als am Ende seiner Beratertätigkeit. Ausserdem sei er aufgrund der deutlich hö- heren Abgangszahlungen an ehemalige Mitarbeitende der FIFA, die ihn geärgert hätten, daran erinnert worden, dass er noch eine offene Forderung bei der FIFA habe (BA B07.203.001.0103-0298; -0327 ff.). Es ist aktenkundig, dass sich die finanzielle Situation der FIFA zwischen 1998 und 2010 erheblich verbessert hat. Da im Weiteren – wie im FFA-Bericht vom 25. Januar 2021 aufgezeigt – davon auszugehen ist, dass Platini – wie von ihm selbst angegeben – die CHF 2 Millio- nen nicht für die Deckung seines Lebensunterhalts benötigt hat, erscheint der mitunter emotionale Beweggrund und damit der Zeitpunkt der Einforderung des Restlohns und das vorhergehende jahrelange Zuwarten als nachvollziehbar. 4.6.5.4 Zu den weiteren von der BA genannten Indizien, die erstinstanzlich nicht beachtet worden seien, ist schliesslich festzuhalten, dass kein Anlass besteht, auf die von der Anklagebehörde erwähnte Tatsache, dass im schriftlichen Vertrag vom
68 - mit der FIFA einen Vertrag per 1. Januar 1999 abgeschlossen hätten und wie dieser im Pariser Büro tätig gewesen seien (CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 3.1 und 3.3). 5.2.2 Die BA macht im Weiteren geltend, dass Platini seine Dienstleistung jeweils unter Angabe des zu vergütenden Zeitraums in Rechnung gestellt und nie eine Ent- schädigung für das letzte Halbjahr 1998 einfordert habe. Dies sei als objektiver Faktor dafür zu werten, dass er selbst seine effektive Beratertätigkeit erst ab dem schriftlich vereinbarten Datum, nämlich dem 1. Januar 1999, als substantiell resp. entschädigungswürdig betrachtet habe. Platini habe zudem im Jahr 1998 auch keinen Aufwand generiert, der Rückschlüsse auf eine wesentliche Tätigkeit zu- lassen würde. Es gebe lediglich zwei Rechnungen vom 20. Juli 1998 mit dem Buchungstext «mmu Cadeaux Platini, JJ., KK.» sowie Kosten für ein Essen mit Blatter und einer Drittperson. Im darauffolgenden Jahr sei dann hingegen ein Auf- wand von CHF 647'088.20 für Platinis Entschädigung sowie Lohnkosten, Spesen und Reisekosten der beiden von der FIFA angestellten Mitarbeiter im Büro Paris verbucht worden (CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 3.2). 5.2.3 Die BA beanstandet sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach es aufgrund zahlreicher FIFA-interner Sachbeweise keine Zweifel gebe, dass Platini bereits im Juli 1998 mit seiner Beratertätigkeit begonnen habe. Es treffe – entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil (TPF 266.930.047 E. 3.4.3.2) – nicht zu, dass diese Sachbeweise «das für administrative Belange zentrale Wissen der FIFA» widerspiegeln würden. Die Schreiben der FIFA an Platini betreffend die Anrechnung seiner Beratertätigkeit ab 1998 seien nicht aus eigener Wahrneh- mung, sondern auf Anweisung von Blatter abgefasst worden (CAR 4.200.203- 267 Ziff. III. 3.4). 5.2.4 Die BA erachtet auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Projekt «Goal», das nur wegen der Beratung und Unterstützung durch Platini rasch entwickelt und umgesetzt worden sei, als aktenwidrig. Laut dem Schreiben des damaligen UEFA Präsidenten G. vom 22. Januar 1999 an Blatter habe es sich bei diesem Projekt um eine unausgereifte, skizzenhafte Idee gehandelt, die im Dezember 1998 dem Exekutivkomitee von Blatter vorgestellt worden sei. Ein diesbezüglicher Beitrag von Platini im Jahr 1998 sei nicht ersichtlich (CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 3.5). Schliesslich rügt die BA die Feststellung der Vorinstanz, wonach es der allgemei- nen Lebenserfahrung entspreche, dass bei Antritt einer neuen Führungsfunktion ein erhöhter Beratungsbedarf bestehe, weshalb es durchaus nachvollziehbar er- scheine, dass Platini unmittelbar nach der am 8. Juni 1998 stattgefundenen Wahl von Blatter zum neuen FIFA-Präsidenten begonnen habe, diesen zu beraten. Dies treffe nicht zu, weil vorliegend nur auf Seiten von Platini, für den die Abläufe in der FIFA unbekannt gewesen seien, Beratungsbedarf bestanden habe, sicher
69 - aber nicht seitens Blatter, der zuvor bereits viele Jahre als Generalsekretär der FIFA tätig gewesen sei (CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 3.6). 5.3 Erwägungen der a.o. Berufungskammer zur Dauer von Platinis Beratertä- tigkeit 5.3.1 Zu den Rügen der BA ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass der Vertrag vom 25. August 1999 zwischen der FIFA, vertreten durch Blatter, und Platini be- treffend die Beratertätigkeit des letzteren explizit von den Parteien auf den 1. Ja- nuar 1999 in Kraft gesetzt worden ist (BA B07.301.002-0006). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Parteien alleine und ausschliesslich in diesem schriftlichen Dokument über die Beratertätigkeit von Platini, insbesondere über den Beginn derselben geeinigt haben müssen. Wie zuvor unter Ziff. II. 1.4. dargelegt worden ist, können die Parteien in den Schranken des Gesetzes den Inhalt und die Form ihrer vertraglichen Vereinbarungen frei wählen. Sie können somit – sofern kein Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart worden ist – einen schriftlichen Vertrag mit einer mündlichen Abrede abändern oder ergänzen oder eine vorgängige mündli- che Einigung ganz oder auch nur teilweise im schriftlichen Akt festhalten. Mass- gebend ist nur, dass sich die betroffenen Parteien über den Inhalt des Vertrags resp. der Ergänzung tatsächlich geeinigt haben und diesen gegebenenfalls auch beweisen können, letzteres insbesondere im Innenverhältnis. Entgegen der An- sicht der BA ist der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 kein absoluter Be- weis dafür, dass nur die darin enthaltenen Bestimmungen anwendbar sein sollen, sondern begründet höchstens eine entsprechende Vermutung. 5.3.2 Es ist unbestritten, dass Platini vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 für Blatter resp. die FIFA als Berater gearbeitet hat. Ferner ist gemäss Vertrag vom
73 - und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln, sondern hängt von den konkreten Umständen des Ein- zelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Kom- plexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und das- jenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in de- nen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zei- ten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlun- gen erfolgt sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unum- gänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu bean- standen, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleuni- gungsgebot ist nur dann verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwor- tende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3). 8.2 Vorliegend hat die BA zunächst wegen mutmasslichen Unregelmässigkeiten bei der Vergabe der FIFA-WM für die Jahre 2018 und 2022 am 10. März 2015 ein Verfahren (SV.15.0088) gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) eröffnet. Mit Verfügung vom 24. September 2015 hat die BA eine weitere nunmehr konkret gegen Blatter gerichtete Strafuntersuchung (SV.15.1013) wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) er- öffnet, in der es um die hier in Frage stehende Zahlung vom 1. Februar 2011 über CHF 2 Millionen an Platini sowie um den treuwidrigen und vermögensschädigen- den Verkauf von TV-Rechten gegangen ist (BA 01.100-0001 f.). Am 25. Septem- ber 2015 ist Blatter erstmals zur Sache einvernommen worden (BA 13.001-0001 ff.). Ebenfalls am 25. September 2015 hat auch eine Einvernahme von Platini als Auskunftsperson stattgefunden (BA 12.001-0001 ff.). Fast zeitgleich, am 28. Sep-
74 - tember 2015, ist vom Vorsitzenden der FIFA-Ethikkommission eine Untersu- chung wegen möglicher Verletzungen des FIFA-Ethikkodex eingeleitet (BA B07.201.006.1.1.1-0045) bzw. am 1. Oktober 2015 eine Anhörung von Blat- ter (BA B07.203.001.0103-0139 ff.) und Platini (BA B07.203.001-0103-0295 ff.) durchgeführt worden. Am 29. Mai 2020 hat die BA das wegen der Zahlung vom
Zivilklagen Die Zivilklagen bleiben aufgrund des festgestellten Rückzugs der Anschlussbe- rufung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzustellen ist.
Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte Das beschlagnahmte Guthaben auf dem Beschlagnahme-Konto der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens an Platini herauszugegeben. Die Verzinsung richtet sich nach dem jeweils für das Be- schlagnahme-Konto geltenden Zinsfuss. Für die von Platini beantragte Verzin- sung in Höhe von 5% pro Jahr besteht keine gesetzliche Grundlage.
Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung 11.1 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 50'000.00 und Auslagen für das Vorverfahren von CHF 37'502.70, so- wie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 25'000.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 18'514.25, total CHF 131'016.95, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Ausgang des erstin- stanzlichen Verfahrens zufolge vollumfänglich der Eidgenossenschaft auferlegt. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass die Beschuldigten das Strafverfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft eingeleitet hätten (TPF 266.930.096 f. E. 6). 11.1.2 Die BA rügt diesen Kostenentscheid und beantragt, dass den Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufer- legt werden und zwar auch im Falle eines Freispruchs gestützt auf den seitens der Beschuldigten ausgeführten Alternativsachverhalts. Zur Begründung macht sie geltend, dass Blatter aufgrund seiner organschaftlichen Stellung sowie als Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei, die sich daraus ergebenden Treue- und Sorgfaltspflichten zu beachten bzw. die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu-
76 - führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wah- ren. Diese Treue- und Sorgfaltspflichten habe Blatter in verschiedener Hinsicht verletzt. So habe er Platini eine Entschädigung von CHF 1 Million pro Jahr zulas- ten der FIFA versprochen, obwohl die finanzielle Lage des von ihm vertretenen Vereins damals angeblich schwierig gewesen sei. Er habe sodann seinen Arbeit- geber resp. die Organe der FIFA nur über den schriftlichen Vertrag, nicht aber über die behauptete mündliche Vereinbarung informiert und die FIFA damit über den wahren Vertragsinhalt getäuscht. Dieses pflichtwidrige Verhalten von Blatter sei auch für Platini erkennbar gewesen, da er gemäss seinen eigenen Angaben von den damals angeblich bestehenden Liquiditätsproblemen der FIFA und vom Widerspruch hinsichtlich der Vergütung – mündlich CHF 1 Million und schriftlich CHF 300'000.00 – gewusst habe. Das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, und daher als kausal für die Verfahrenseinleitung zu betrachten (CAR 5.200.035- 104 S. 66 ff.). 11.1.3 Die Verteidigungen von Blatter und Platini beantragen demgegenüber die Bestä- tigung des Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (CAR 5.200.105-151 S. 47 und CAR 5.200.152-214 S. 62). 11.1.4 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wo- nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (DOMEISEN, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N 2). Die beschuldigte Person trägt somit die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, gehen die Kosten dem- gegenüber grundsätzlich zulasten des Bundes oder desjenigen Kantons, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO), soweit nicht die Privatklägerschaft oder die antragstellende Person kostenpflichtig wird (Art. 427 StPO). Ausnahms- weise können der beschuldigten und schuldfähigen Person trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es aber nur dann mit Verfassung und Kon- vention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
77 - nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- halten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen der beschuldigten Per- son keine Kosten auferlegt werden. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage ei- ner Verdachtsstrafe gleich. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 11.1.5 Die Berufung der BA ist im vorliegenden Fall in der Hauptsache abzuweisen. Da- mit bleibt es beim Freispruch der Beschuldigten bzw. bei der Einstellung des Ver- fahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich zulasten des Staates. Angesichts des oberwähnten Antrags der BA stellt sich aber die Frage, ob die Beschuldigten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise durch pflichtwid- riges Verhalten Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegeben haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein derart relevanter Verstoss – wie die BA im plizit geltend macht – in der Verletzung von Rechnungslegungspflichten nach Art. 957 ff. OR durch Blatter als Präsident und Platini als Vizepräsident der FIFA zu erblicken ist, weil die Beschuldigten nicht dafür gesorgt haben, dass die Rest- lohnforderung vor deren Geltendmachung in die Bücher der FIFA aufgenommen worden ist. Da aber im in Art. 957 ff. OR statuierten Rechnungslegungsrecht erst nach der verfahrensgegenständlichen Zahlung, d.h. per 1. Januar 2013, klare, verbindliche Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung eingeführt worden sind (HAAG/NEUHAUS, BSK OR II, 6. Aufl. 2024, Vorbem. 32. Titel OR N 1), kann die Überwälzung der Verfahrenskosten nicht darauf abgestützt werden. Ein an- derweitiges, zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das zur Einleitung des vorlie- genden Strafverfahrens geführt hat, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist davon abzusehen, die Verfahrenskosten auf die Beschuldigten zu überwälzen. Die Kosten des Vorverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 50'000.00 und Auslagen von CHF 37'502.70 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.00 und Auslagen von CHF 18‘514.25, total CHF 131‘016.95, gehen somit – in Bestätigung des Ent- scheids der Vorinstanz – vollumfänglich zulasten der Eidgenossenschaft.
78 - 11.2 Entschädigungen und Genugtuung für das erstinstanzliche Verfahren 11.2.1 Die Vorinstanz hat Blatter entsprechend dem von seinem Verteidiger geltend ge- machten Aufwand eine Entschädigung CHF 82‘197.95 inkl. 7.7% MWST für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. Im Weiteren hat sie Blatter eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zugesprochen. Zur Begründung hat die Vorinstanz festgehalten, dass Blatter wegen des Strafver- fahrens, das von Anfang an von einem grossen medialen Interesse im In- und Ausland begleitet worden sei, jahrelang in der Öffentlichkeit in einer Vielzahl von Staaten unter voller Namensnennung mit schwerwiegenden Vorwürfen konfron- tiert und dadurch in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer beein- trächtigt worden sei (TPF 266.930.098 ff. E. 7.2). Die Vorinstanz hat Platini so- dann nach Kürzung des von seinem Verteidiger geltend gemachten Aufwands eine Entschädigung von CHF 142'893.25 inkl. 7.7% MWST für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. Eine Genugtuung zuguns- ten von Platini ist hingegen nicht zugesprochen worden, weil er explizit darauf verzichtet hat (TPF 266.930.100 ff. E. 7.3.). 11.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftli- chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlich- keitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichterstattung (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen. Es kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Entschädigung oder Genugtuung sodann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu ent- schädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind (lit. c). 11.2.3 Die Beschuldigten sind in Abweisung der Berufung der BA freizusprechen bzw. das Verfahren gegen sie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist einzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aus- richtung einer Entschädigung gegeben. Wie bereits zuvor (vgl. oben E. II. 11.1.4) dargelegt worden ist, kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass die
79 - Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens durch pflichtwidriges Verhalten rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Es besteht daher kein Anlass, vom grundsätzlich bejahten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte abzuweichen. Die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Entschädigungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind zu bestätigen. Die Eidgenossenschaft hat dem- nach eine Entschädigung von CHF 82‘197.95 inkl. 7.7% MWST an Blatter und eine solche von CHF 142‘893.25 inkl. 7.7% MWST an Platini zu bezahlen. 11.2.4 Mit Bezug auf die erstinstanzlich zugunsten von Blatter zugesprochene Genug- tuung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Strafuntersuchung gegen Blatter ist ursprünglich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA-WM 2018 und 2022, ei- nes der bedeutendsten Sportereignisse der Welt, eröffnet worden. Dementspre- chend ist das Strafverfahren von Anfang an von einem grossen medialen Inte- resse im In- und Ausland begleitet worden. Nachdem die Verdachtsmomente hin- sichtlich dieser WM-Vergaben nicht erhärtet worden sind, ist das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden, wobei die Medien darüber ebenfalls medial breit berichtet haben. Für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs kann da- her nur die Wirkung des vorliegenden Anklageverfahrens massgebend sein. Die Anklage betrifft nun aber einen klar eingegrenzten Sachverhalt, dessen mediale Aufarbeitung nicht mehr eine derart persönlichkeitsverletzende Intensität erreicht hat, als dass die Zusprechung einer Genugtuung an Blatter gerechtfertigt wäre. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche die Ausrichtung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass Blatter für das vorliegende Strafverfahren keine Genugtuung zugesprochen wird. 11.3 Kosten des Berufungsverfahrens 11.3.1 Die BA beantragt, dass die Beschuldigten auch im Falle eines Freispruchs zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden, offensichtlich wiederum mit der Begründung, dass sie das Verfahren durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursacht haben (CAR 5.200.035-104 S. 69). 11.3.2 Die Verteidigungen von Blatter und Platini beantragen demgegenüber, dass die Kosten des Berufungsverfahrens in jedem Fall der Eidgenossenschaft überwälzt werden (CAR 5.200.105-151 S. 47 und CAR 5.200.152-214 S. 62). 11.3.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei gilt auch die
80 - Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegend. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre An- träge gutgeheissen werden (BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2). Von dieser Regelung der Kostenverlegung kann zwar unter den Vorsetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO abgewichen werden. Eine Kostentragung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO wegen rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Ver- fahrens ist im Rechtsmittelverfahren aber nicht vorgesehen (BGE 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.4.2). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht dem Gericht schliesslich ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_806/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N 6). 11.3.4 Vorliegend ist die Berufung der BA abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs der Beschuldigten bzw. der Einstellung des Verfah- rens zu bestätigen. Mit Bezug auf die an Blatter zugesprochene Genugtuung wird das Urteil der Vorinstanz hingegen nicht bestätigt. Blatter gilt in dieser Hinsicht daher als unterliegend. Dies trifft auch auf Platini zu, der für das Berufungsver- fahren die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, damit aber – wie nachfol- gend darzulegen ist (vgl. unten E. II. 11.4.5) – nicht durchzudringen vermag. Eine Kostenüberwälzung aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens ist hingegen aus- geschlossen. Was sodann die Anschlussberufung betrifft, so gilt diese als zu- rückgezogen (vgl. oben E. I. 3.3) und die Privatklägerin insoweit als unterliegend. In Anbetracht, dass es der FIFA in erster Linie um den Zivilpunkt und mithin ge- messen an der Gesamtheit der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Straf- verfahren zu behandelnden Fragen um einen klar umgrenzten Nebenaspekt ge- gangen ist, erscheint es angezeigt, ihr 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu überwälzen. Den Beschuldigten ist sodann ebenfalls insgesamt 1/10 resp. je 1/20 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im restlichen Umfang von 4/5 hat die Eidgenossenschaft die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra- gen. 11.3.5 Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf CHF 25'000.00 festgelegt. Die Auslagen des Berufungsverfahrens setzen sich aus den Übersetzungskosten von total CHF 7'243.95 und dem Zeugengeld für D. von CHF 178.00 (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 ff. und Art. 20 ff. BStKR) zusam- men. Diese Kosten von total CHF 32'421.95 werden aufgrund der obigen Aus- führungen zu 1/10 der FIFA bzw. CHF 3'242.20 sowie zu 1/20 Blatter und zu 1/20 Platini bzw. je CHF 1'621.10 auferlegt. Im restlichen Umfang von 4/5 bzw. CHF 25'937.55 sind sie von der Eidgenossenschaft zu tragen.
81 - 11.4 Entschädigung und Genugtuung für das Berufungsverfahren 11.4.1 Die BA vertritt auch im zweitinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, dass trotz Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens ein Anspruch der Beschuldigten auf Entschädigung sowie Ausrichtung einer Genugtuung wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens zu verneinen sei (CAR 5.200.035-104 S. 66). 11.4.2 Der Verteidiger von Blatter beantragt für seinen Mandanten eine angemessene Entschädigung für die im Berufungsverfahren entstandenen Verteidigungskos- ten. Konkret macht er einen Aufwand von 92 Stunden, ohne Berufungsverhand- lung, geltend (CAR 5.200.105-151 S. 45 ff.). Der Verteidiger von Platini beantragt, dass seinem Mandanten eine Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren, namentlich die Hotelübernachtungen im Betrag von CHF 4'660.80 sowie für An- waltskosten in Höhe von CHF 68'330.75 auszurichten sei. Zudem beantragt er für seinen Mandanten eine angemessene Genugtuung für das zweitinstanzliche Verfahren, weil die Eröffnung der Strafuntersuchung eine massive mediale Vor- verurteilung mit sich gebracht und die berufliche Laufbahn von Platini abrupt rui- niert habe (CAR 5.200.152-214 S. 62). 11.4.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Es kann da- her auf die Ausführungen zuvor verwiesen werden (vgl. oben E. II. 11.2.2). Soweit eine überlange Verfahrensdauer Grundlage für einen Genugtuungsanspruch bil- den könnte (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N 27), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu verneinen ist (vgl. oben E. II. 8.3). 11.4.4 Für die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung und der gänzlich oder teilweise ob- siegenden Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min- destens CHF 200.00 und höchstens CHF 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Er- mangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss CHF 230.00 für Anwaltstätigkeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1) und der Stundenansatz für die Tätigkeit von Praktikanten und Praktikantinnen CHF 100.00 (BGer 6B_118/2016 vom
82 - werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR und Art. 43 f. VBPV; SR 172.220.111.31). 11.4.5 Die Berufung der BA ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs der Beschuldigten bzw. der Einstellung des Verfahrens zu be- stätigen. Damit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädi- gung gegeben. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist (vgl. oben E. II. 11.1.5), kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten die Ein- leitung des Strafverfahrens durch pflichtwidriges Verhalten rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Es besteht daher kein Anlass, vom grundsätzlich bejahten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte abzuweichen. Zu beachten ist jedoch, dass die im erstinstanzlichen Urteil zugunsten von Blatter festgelegte Genugtuung nicht bestätigt, sondern das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuheben ist. Was die von Platini für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Genugtuung betrifft, so sind vorliegend die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wobei dazu zum einen auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. oben E. II. 11.2.4). Zum anderen ist in Erinnerung zu rufen, dass die Laufbahn von Platini bereits aufgrund der FIFA-internen Schritte, insbesondere wegen des Verfahrens vor der Ethikkommission und mithin unabhängig vom Strafverfahren gestoppt worden ist. Da somit beide Beschuldigten mit ihren Anträgen betreffend die Aus- richtung einer Genugtuung für das Strafverfahren nicht durchdringen, ist ihr An- spruch auf eine Entschädigung für die zweite Instanz analog zum Entscheid be- züglich der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ebenfalls um je 1/20 zu reduzieren. Schliesslich ist auch die FIFA als unterliegende Anschlussberufungs- klägerin gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, sich in angemesse- nem Umfang an der Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu betei- ligen. 11.4.6 Der Verteidiger von Blatter macht mit Honorarnote vom 7. März 2025 für die Zeit bis Ende 2023 einen Aufwand von 9.75 Stunden und für die Zeit danach einen solchen von total 98.55 Stunden, ohne Urteilseröffnung, geltend. In diesen Be- mühungen ist keine Reisezeit enthalten, weshalb ein Ansatz von CHF 230.00 zur Anwendung gelangt. Nach Einschluss des weiteren Aufwands von 2 Stunden für die Urteilseröffnung beträgt die Entschädigung für die Verteidigung im zweitin- stanzlichen Verfahren für die Zeit bis Ende 2023 CHF 2'242.50 (9.75 Std. à CHF 230.00) zuzüglich MWST von 7.7% resp. CHF 172.70, total CHF 2'415.20. Für die Zeit ab 1. Januar 2024 ist Blatter eine Entschädigung von CHF 23'126.50 (100.55 Std. à CHF 230.00) zuzüglich MWST von 8.1% resp. CHF 1’873.30, total somit CHF 24'999.80 resp. insgesamt eine Entschädigung von CHF 27'415.00 zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind sodann die Auslagen für Übernachtung
83 - von total CHF 1'600.00 sowie für die Verpflegung von total CHF 420.00. Insge- samt beträgt die Entschädigung demzufolge CHF 29'435.00. Dieser Betrag ist aufgrund der vorherigen Ausführungen (vgl. oben E. II. 11.4.5) um 1/20 resp. CHF 1'471.75 auf CHF 27'963.25 zu reduzieren. Diese Entschädigung geht im Umfang von CHF 1'500.00 – dieser Betrag wird als angemessene Beteiligung an der Entschädigung für Blatter eingestuft – zulasten der FIFA und im verbleiben- den Umfang von CHF 26'463.25 zulasten der Eidgenossenschaft. 11.4.7 Der Verteidiger von Platini macht mit Honorarnote vom 4. März 2025 eine Ent- schädigung von CHF 68’330.75 sowie die Kosten für Hotelübernachtungen von total CHF 4'660.80 geltend. Bei der genauen Durchsicht der Zusammenstellung der einzelnen Bemühungen des Verteidigers zeigt sich, dass er nebst den Auf- wendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, für die Verteidigung anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht nur seinen eigenen Auf- wand, sondern auch denjenigen für eine weitere Verteidigerin sowie für eine Praktikantin in Rechnung stellt. Diese zusätzlichen Aufwendungen sind für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nicht notwendig und daher auch nicht zu entschädigen. Der für die Dauer der Berufungsverhandlung unter dem Titel Vor- bzw. Nachbereitung geltend gemachte Aufwand von jeweils 2 Stunden pro Tag sowie die für den Weg von Bern nach Basel resp. von Bern nach Genf in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen ebenfalls als zu hoch und sind daher angemessen zu kürzen. Entschädigungsberechtigt ist damit folgender Auf- wand:
Für die Zeit bis 31. Dezember 2023: für anwaltliche Bemühungen 15.16 Std. à CHF 230.00 = CHF 3'488.33 Auslagen für 152 Kopien à CHF 0.50 = CHF 76.00 Portokosten von CHF 32.80 zuzüglich MWST von 7.7% bzw. total CHF 276.98 für die Zeit ab 1. Januar 2024: anwaltliche Bemühungen 112.91 Std à CHF 230.00 = CHF 25'970.83 Auslagen für 308 Kopien à CHF 0.50 = CHF 154.00 Portokosten von CHF 51.40 für Fahrtaufwand 17.66 Stunden à CHF 200.00 = CHF 3'533.33 Auslagen für Weg (4 x nach Genf, 4 x nach Muttenz) CHF 272.00 Auslagen für Unterkunft (7 x CHF 240.00) CHF 1'680.00
84 - Auslagen für Verpflegung (6 x CHF 50.00) CHF 300.00 zuzüglich MWST von 8.1% bzw. total CHF 2'588.88 Insgesamt beträgt die angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren CHF 38'424.57. Dieser Betrag ist um 1/20 bzw. CHF 1'921.23 auf CHF 36'503.35 zu reduzieren. Diese Entschädigung geht wiederum im Umfang von CHF 1'500.00 – dieser Betrag wird auch als angemessene Beteiligung an der Entschädigung für Platini eingestuft – zulasten der FIFA und im verbleibenden Umfang von CHF 35'003.35 zulasten der Eidgenossenschaft.
85 - Die ausserordentliche Berufungskammer erkennt: I. Anschlussberufung Es wird festgestellt, dass die von der Fédération Internationale de Football Asso- ciation (FIFA) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 erhobene Anschlussberufung als zurückgezogen gilt. II. Teilrechtskraft Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 mit Bezug auf die nachfolgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: «IV. Zivilklagen
Roland Hofmann Nicole Schneider
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 30. Juni 2025