Urteil vom 12. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
B UNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dor- mann,
Berufungsführer / Beschuldigter
sowie als Privatklägerschaft
B ANK B. AG,
C. GENOSSENSCHAFT,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.28
Gegenstand
Berufungen der Bundesanwaltschaft und des Beschul- digten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022
Mehrfacher qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung; Haus- friedensbruch; mehrfache Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
4 - pag. 06-01-0187 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzei- tigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA pag. 06-01-0210 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Bundesanwaltschaft – infolge Anklageerhebung am 31. August 2022 – wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, ange- ordnet (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 verlängert (TPF pag. 6.912.2.003 ff. ). A.5 Am 31. August 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 6.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) und Entwendung zum Ge- brauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). A.6 Die Vorinstanz holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden sodann um die Führungsberichte der Gefäng- nisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.009 f.; TPF pag. 6.231.1.002). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Straf- kammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. A.8 Mit dem am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnetem Urteil SK.2022.37 wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schul- dig gesprochen. In Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des
5 - qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. A.9 Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wurde beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet und das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) wur- den dem Beschuldigten zurückgegeben. A.10 Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen und den Privatklägern keine Entschädigungen zugesprochen. A.11 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
«1. Die Ziff 3. bis und mit 6., 8., 9.2 und 10.3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungskläger sei angemessen für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren zu entschädigen.»
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch Ziff. 2 als mitangefochten meint, da er einen Freispruch be- züglich des Deliktskomplexes Buchberg/SH fordert. Beweisanträge wurden keine gestellt. B.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Privatklägerin D. AG im vorliegenden Berufungs- verfahren angesetzt. Sodann wurden die Parteien innert gleicher Frist auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Möglichkeit der Anschlussberufung hingewiesen (CAR pag.1.400.001 f.). B.5 Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf einen Nichteintretensantrag und auf das Stellen von Beweisanträgen zu jenem Zeit- punkt. Ausserdem bezog sie zur Frage der Stellung der Privatklägerschaft D. AG Stellung und schloss sich der Sichtweise der Berufungskammer an, dass diese mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vom Berufungsverfahren aus- zuschliessen sei (CAR pag. 1.400.003). Der Beschuldigte und die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. B.6 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungskammer in der Sache selbst verlängert (CAR pag. 8.102.010 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. März 2023 (CAR pag. 8.103.007 ff.) wurde dem Be- schuldigten sodann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des Antritts des vorzeitigen Strafvollzuges aufgehoben. Am 24.
Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verfahrenskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten.
Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Auslieferungs- und Untersu- chungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbs- ausfallentschädigung auszurichten.
Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuwei- sen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.» Die Bundesanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.200.049 f.):
A. sei wie folgt schuldig zu sprechen: 1.1. Vorfall Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.1
1.2 Vorfall Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.2
Die amtliche Verteidigung verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag, sodass auch eine Duplik der Bundesanwaltschaft entfiel (CAR pag. 5.100.006). An- schliessend hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (CAR pag. 5.100.006). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.006). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
13 - des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (T OPHINKE, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung be- steht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (T OPHINKE, Basler Kommentar, 3, Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.
14 -
15 - darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleinigen Zugriff auf das Ge- schäftskonto der TT. Srl gehabt habe, sondern ebenfalls seine Ehefrau und sein Buchhalter (CAR pag. 5.200.038 f.). Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Bundesanwalt- schaft ihre Gründe dargelegt, weshalb sie davon überzeugt sei, dass beide Ban- komatensprengungen von derselben Täterschaft zu verantworten seien. Zusätz- lich zu den auch im Berufungsverfahren wiederholten Umständen wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass es für eine Bankomatensprengung ein eingespieltes Team benötige und die Täter nicht beliebig austauschbar seien, weil grosses, gegenseitiges Vertrauen, Verschwiegenheit sowie technische Fä- higkeiten erforderlich seien. Beim Beschuldigten handle es sich zudem um einen europaweit tätigen Seriendelinquenten, der sich auch nicht von Haftstrafen habe abschrecken lassen. Schliesslich passe die Körpergrösse des Beschuldigten ge- nau auf die Beschreibung von zwei Zeugen. In der Gesamtheit erzeugten die Indizien ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte an beiden Bankomatensprengungen als Mittäter beteiligt gewesen sei. Ein anderes Szenario, welches es erlauben würde, am vorliegen- den Beweisergebnis zu zweifeln, sei nicht denkbar (TPF pag. 6.721.002 ff.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung aller Beweise und Indizien zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als nachgewiesen zu er- achten sei. Auf die sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weitestgehend verwiesen werden, weshalb die nachfolgenden Ausführun- gen vornehmlich als Rekapitulation und punktuelle Ergänzungen zu verstehen sind. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die gegebene Be- weislage den rechtsgenüglichen Nachweis einer Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall «Wilchingen/SH» nicht erlaubt. In Übereinstimmung mit der Bundes- anwaltschaft lassen sich gewisse, einen deliktsrelevanten Zusammenhang indi- zierende Sachverhaltselemente zwar nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gemeinsamkeiten sind auch der Vorinstanz nicht entgangen, weist sie doch aus- drücklich auf die Ähnlichkeiten der Tatörtlichkeiten (ländliche Gegend in örtlicher Nähe zueinander und zur Landesgrenze mit Deutschland) und den geringen zeit- lichen Abstand von weniger als zwei Monaten zwischen den beiden Bankoma- tensprengungen hin (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.4). Gleichsam hält die Vorinstanz gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse fest, dass bei der Ausführung bei- der Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt gewesen seien und mit der Sicherstellung einer identischen DNA-Spur eines im Tatzeitraum ent- wendeten Nummernschildes und auf einem im Fluchtfahrzeug aufgefundenen Stromkabel Hinweise auf eine Beteiligung mindestens eines Täters an beiden Vorfällen vorlägen (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.5). Zuletzt führt die Vorinstanz wei- tere Übereinstimmungen beim allgemeinen Tatvorgehen und beim Tatwerkzeug (Entwendung von Fluchtfahrzeugen kurz vor der Tat und identische Art der Ent- wendung / identische Art des verwendeten Sprengstoffes und des zur Auslösung der Sprengung benutzten Akkumulatoren) auf (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.6). Die
16 - Vorinstanz hat allen diesen Indizien bei der Beweiswürdigung zu Recht nicht den Stellenwert beigemessen, den ihr die Bundesanwaltschaft beimessen will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1), mangelt es diesen an unmittelbar täterbezogener Aussagekraft (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Selbst wenn – wovon aufgrund der DNA-Befunde ausgegangen wer- den muss – mindestens ein Täter bei beiden vorliegend interessierenden Banko- matensprengungen aktiv gewesen wäre, lässt sich daraus keineswegs der zwin- gende Schluss ziehen, auch der Beschuldigte müsse bei beiden Vorfällen einer der Täter gewesen sein. Es steht unbestritten fest, dass das bei beiden Spuren identifizierte DNA-Profil zwar identisch war, indessen keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0025; BA pag. 11-01-0058 f.; BA pag. 11-01-0149). Die Annahme einer Täterschaft des Beschuldigten lässt sich sodann weder durch die von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Notwen- digkeit einer aufeinander abgestimmten Teamorganisation noch auf das eben- falls vorgebrachte Argument, dass die beteiligten Täter nicht beliebig austausch- bar seien hinreichend stützen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein und die- selbe Tätergruppierung in unterschiedlicher personeller Besetzung auftritt und die einzelnen Angriffe von variierenden Einheiten ausgeführt werden. Damit liesse sich auch die ähnliche Vorgehensweise zwanglos erklären, weshalb sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die konkrete Täterschaft ergeben. Im Übrigen wird davon ausgegangen werden dürfen, dass mehrere Tätergruppie- rungen oder etwa auch Nachahmungstäter die Angriffe auf Bankomaten in glei- cher Art durchführen. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Tatorten Buchberg/SH und Wilchingen/SH kann schliesslich ebenso wenig als überwie- gendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet werden, wie deren Nähe zur Grenze nach Deutschland. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Delikt von einer anderen oder zumindest anders zusammengesetzten Tätergruppie- rung begangen wurde. 3.4 Über die tatbezogenen Umstände hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Beweis- würdigung mit den von der Bundesanwaltschaft als belastend beurteilten Unter- suchungsergebnissen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt so- wie mit dessen deliktischem Vorleben befasst. Dabei bemerkt die Vorinstanz, es sei entgegen den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sein Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum nicht benutzt habe, was gegen eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien spreche. Ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien sei jedoch da- rin zu sehen, dass bereits am 11. Februar 2021 ein Bargeldbezug zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. erfolgt sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte persönlich diesen Geldbezug getätigt habe, spreche der Bankomaten- bezug am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH eher für die Anwe- senheit des Beschuldigten in Rumänien und stelle dessen Anwesenheit in der Schweiz in Frage (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7, E. 3.4.10; E. 3.4.17; E. 3.5.1). Die Erwägung der Vorinstanz ist schlüssig. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons ist
17 - für sich genommen kein starker Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldig- ten. Auch ein nicht vorhandenes Alibi alleine ist kein erheblich belastendes Merk- mal. Als Indiz taugt es lediglich nur insoweit, als es die Täterschaft des Beschul- digten nicht geradezu ausschliesst. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesan- waltschaft (CAR pag. 5.200.039) kann nicht einfach zulasten des Beschuldigten unterstellt werden, dieser habe den Bargeldbezug nicht selber getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Bezug ebenso von seiner Ehefrau oder dem Buch- halter der TT. Srl. vorgenommen worden sein könnte. Was die Bundesanwalt- schaft aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschuldigte eine Nachricht mit dem Inhalt «U.» erhalten hat, erschliesst sich im Übrigen nicht. Weil diese Nach- richt am 21. November 2021 empfangen wurde (BA pag. 10-02-0051), ist bereits ein zeitlicher Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht gegeben. Zutreffen mag demgegenüber, dass die genannte Ortsbezeichnung sich einigermassen in der Nähe des Tatortes Wilchingen/SH befindet. Daraus lassen sich für den Beschuldigten keine nachteiligen Beweisschlüsse ziehen. Richtig hat die Vorinstanz des Weiteren schliesslich erkannt, dass den Vorstrafen des Beschuldigten keine hinreichende Indizienwirkung zukommt (Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten alleine las- sen sich keine gültigen Schlüsse auf dessen Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung in Wilchingen/SH ziehen. 3.5 Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse be- treffend der für die Bankomatensprengung in Wilchingen/SH verantwortlichen Täterschaft gewinnen liessen, liegen nicht vor. Die bereits angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die angeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Eine Aussage über die Täterschaft des Be- schuldigten liess sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Derlei Mutmassungen zulasten der beschuldigten Person sind jedoch nicht zulässig. Denn der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt, dass jegliche vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses verbleiben vielmehr unüberwindliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Ankla- gekomplex «Wilchingen/SH». In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte von sämtlichen in diesem Zusammenhang erhobenen Anklagevor- würfen freizusprechen.
18 -
19 - SK.2022.37 E. 3.6.2). Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprächen, lägen nicht vor. Den vom Beschuldigten angeführten, an- geblich entlastenden Momenten sei die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen. Von allfälligen weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spre- che die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehender Schlussfolgerung in erhebliche Zwei- fel zu ziehen vermöchten (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.3). Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bildeten ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich sei der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt worden. Vor Gericht habe er dazu er- klärt, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.4). Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sei eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM sei eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehöre demnach auch der Beschuldigte (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.5). Abschliessend befasste sich die Vorinstanz mit der Betei- ligungsform des Beschuldigten und befand, dass der Beschuldigte beim ange- klagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt gewesen sei (Urteil SK.2022.37 E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» eine schlüssige und überzeugende Sachverhaltserstellung vor. Dass es am 3. April 2021 in Buchberg/SH zu einer Sprengung eines Bankomaten gekommen ist, der sich im Erdgeschoss eines Gebäudes neben einer Filiale der H.-Laden befand, ist unbestritten und durch diverse Polizeiberichte und Fotodokumentationen so- wie der Aufzeichnungen von Überwachungskameras erstellt (BA pag. 10-01- 02.0010; BA pag. 10-01-02-0034 f.). Durch diverse Spurenberichte und eine am Tatort erstellte Fotodokumentation ist gleichfalls belegt, dass durch die Spren- gung der Bankomat und der Bankomattresorraum, die Hausfassade des Gebäu- des und eine Schiebetür, ein Plakatständer sowie die Heckscheibe eines Fahr- zeuges beschädigt wurden (BA pag. 11-01-0067 ff. und BA pag. 11-01-0095 bis BA pag. 11-0108). Aufgrund der von den Geschädigten eingereichten Belegen zum jeweils erlittenen Schaden hat die Vorinstanz einen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 errechnet (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.3 bis E. 7.5.6). Die vorinstanzliche Bezifferung des Sachscha- dens erweist sich als sachgerecht. Durch die Einreichung von Offerten und Rech- nungen ist plausibel, dass der C. Genossenschaft durch Rückbau- und Sanie- rungsarbeiten des Tresorraums ein Schaden von rund Fr. 34'000.00 und am Ge- bäude ein solcher von rund Fr. 10'000.00 entstanden ist (BA pag. 15-04-007 ff.; TPF pag. 6.552.001 ff.). Die H.-Laden Buchberg wies einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'544.80 auf (TPF pag. 6.552.001 ff.). Den von der Halterin des
20 - beschädigten Fahrzeuges erlittenen Schaden bezifferte die Vorinstanz schliess- lich auf rund Fr. 1'000.00 (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.5). Durch entsprechende Po- lizeirapporte kann ebenfalls als erstellt gelten, dass am 3. April 2021 zwischen 01:00 Uhr und 03:30 Uhr und damit vor der Bankomatensprengung in Hüntwan- gen ein Fahrzeug der Marke «Fiat 500» entwendet wurde (BA pag. 10-01-02- 0014; BA pag. 10-01-02-0027; BA pag. 11-01-0058). Dieses Fahrzeug wurde von den Tätern am Tatort zurückgelassen (BA pag. 10-01-02-0010). 4.3.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht die Täterschaft des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Be- funde zur Auswertung von DNA-Spuren von besonderem Interesse. Aus dem sichergestellten Spurenmaterial ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des von den Tätern unstreitig benutzten Fahrzeuges wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) nach Standard-Methodik DNA extrahiert (BA pag. 10-02-0092; BA pag. 10-02-0064). Die DNA-Analyse wurde mittels PCR-Technik durchgeführt, wobei beim unter der PCN 6 gesicherten Spu- renasservat mittels der PCR-Reaktion gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymor- phe DNA-Systeme amplifiziert wurden (BA pag. 10-02-0064). Die anschlies- sende Auftrennung und Darstellung der Amplifikate erfolgte mit Hilfe der Kapilla- relektrophorese und die Typisierung der Ergebnisse mit Hilfe der Genemapper Software (BA pag. 10-02-0064 f.). Dabei liess sich ab dem Spurenasservat ein DNA-Mischprofil nachweisen, innerhalb dessen bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung traten als die übrigen, die nur sehr schwach ausge- prägt vorlagen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, welches aus 10 DNA- Systemen bestand (BA pag. 10-02-0061; TPF pag. 6264.1.013 f.). Die Auswer- tung der DNA-Spur ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Fahrzeu- ges (Asservaten-Nr. A000’188'965) ergab eine Spur-Spur-Verbindung zu einem Einbruchdiebstahl in einen Geschäftsbetrieb in Frankreich vom 28. Oktober 2015 (BA pag. 11-01-0076; BA pag. 10-02-0034 f.) . Rechtshilfeweise wurde bei den französischen Behörden die Identität des Verursachers dieser Spur erhoben, wo- rauf die französischen Behörden mitteilten, dass die DNA-Spur dem Beschuldig- ten zuzuordnen sei (BA pag. 10-02-0036 f.). Nach der Verhaftung des Beschul- digten wurde die Übereinstimmung zwischen dem ab den Tatortspuren gesicher- ten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) mittels eines Wangenschleimhautabstrichs überprüft (vgl. BA pag. 10-02-0065). Beim Ab- gleich ergab sich, dass die beiden DNA-Profile in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollständig übereinstimmten (BA pag. 10-02- 0061; TPF pag. 2.264.1.014). Gemäss dem vom IRM Zürich 12. Oktober 2022 erstatteten Gutachten ist der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldig- ten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten, männlichen Person ausgehe (TPF pag. 6.264.1.014).
21 - 4.3.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buch- staben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wie- dergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.4.1). Übereinstimmungen von DNA- Profilen aus Tatortspuren und den in der Datenbank vorhandenen DNA-Profilen indizieren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, auch wenn sie naturgemäss keinen hundertpro- zentigen Beweis liefern, dass der Spurgeber auch der Täter ist (vgl. zum Ganzen F RICKER/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Vor Art. 255 StPO N. 24 f. und N 29 f.). Es bestehen keine Hinweise, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu technischen Fehlern wie Verwechslungen oder mangelhafter Handhabung gekommen oder das am Tatort sichergestellte Asser- vat ungewollt oder zufällig mit biologischem Material des Beschuldigten kontami- niert worden sein könnte. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Ur- teil SK.2022.37 E. 3.6.2), scheiden die drei Brüder des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 6.731.003; TPF pag. 6.731.009) sowie seine Tochter (vgl. TPF pag. 6.731.002) als Spurengeberschaft aus. Mit der Vorinstanz ist anhand der gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass das im Täterfahrzeug sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dass das Gutachten – wie die Verteidi- gung einwendete (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.012) – die Spurengeber- schaft des Beschuldigten nicht als bewiesen bezeichnete, ändert nichts. Bei der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage («mehrere Milliarden mal grösser») reduziert sich die Hypothese, dass die DNA-Spur nicht vom Beschuldigten stammt, auf eine rein theoretische Möglichkeit. An den gutachterlichen Befunden vorbei argumentiert die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, ab dem Spurenasservat habe sich lediglich ein «DNA-Mischprofil» erstellen lassen, wel- ches die Spuren von mehreren Personen enthalten habe (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.011 f.). Es mag richtig sein, dass die aussagekräftige Ermittlung von DNA-Informationen eine besondere Herausforderung bedeutet in Fällen, bei welchen der Anteil einer Nebenkomponente bzw. des Spurengebers gering ist oder sogar nur wenige Prozent Anteil am Spurenmaterial ausmacht. Wie schon die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), stellte sich vor- liegend die Problematik der Ermittlung von Nebenprofilen bei einer Mischspur gar nicht. Bei der durchgeführten Typisierung traten – wie gesehen – gewisse DNA- Merkmale weit stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale und erstere lies- sen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen. Soweit eine Hauptkompo- nente überwiegt, lässt sich ungeachtet der Nebenkomponenten relativ einfach ein DNA-Hauptprofil erstellen. Dass das ausgewertete Asservat biologisches oder genetisches Material verschiedener Urheber enthielt, vermindert die Aussa- gekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht. 4.3.3 Im Grunde wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass das sicherge- stellte DNA-Profil ihm zuzuordnen ist (vgl. CAR pag. 5.200.011; anders noch TPF
22 - pag. 6.721.033; vgl. auch TPF pag. 6.721.032). Gestützt auf die spurenkundli- chen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur vom Be- schuldigten verursacht worden sein muss. Umstrittener ist demgegenüber, ob und inwiefern dieser DNA-Sachbeweis eine Beteiligung des Beschuldigten am zu untersuchenden Tatgeschehen indiziert. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens wiederholt die Vermutung geäussert, seine DNA könnte über nach einem Gefängnisaufenthalt in Frankreich zurückgelassene Kleider an den Tatort gelangt sein (BA pag. 13-01-007; BA pag. 13-01-0015; BA pag. 13-01- 0027; TPF pag. 6.731.011 f.; CAR pag. 5.300.011 f.). Vor Berufungsgericht wird wie schon anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (TPF pag. 6.721.033) geltend gemacht, die physische Anwesenheit des Beschuldigten sei durch die Sicherstellung seiner DNA in nachweisbarer Menge nicht belegt. Die DNA könne stattdessen auch an das Asservat gekommen sein, ohne dass er den Spurenträ- ger je berührt habe. In der Begründung wird zuerst Bezug genommen auf das vom IRM Zürich erstellte Gutachten, welches einräume, dass eine indirekte Über- tagung von DNA grundsätzlich möglich sei und die entsprechenden Übertra- gungsmechanismen von vielen nicht kontrollierbaren Faktoren abhingen. In wis- senschaftlichen Studien sei gezeigt worden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA- Spur übertragen werde, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruk- tur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen werde, eine wesentliche Rolle spielten. Weiter sei auch die Art der Spur sowie der Zu- stand der Spur relevant, wobei feuchte Spuren besser übertragen würden als trockene Spuren. Wesentlich sei auch, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe und ob an der Aussenseite dieser Kleider tatsächlich noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände von ihm für eine Übertragung vor- handen gewesen seien. Auch die Kenntnisse weiterer Faktoren seien für die Be- urteilung des geltend gemachten Transfers wichtig (Wo sind die Kleider seit dem letzten Gebrauch bzw. Tragen durch den Beschuldigten gelagert worden? / Wie oft und wie lange sind sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen worden? / Sind sie gereinigt worden? / Welche Handlungen sind beim Tragen der Kleider ausgeübt worden?). Vorliegend seien zu viele dieser beschriebenen wesentlichen Faktoren, die bei einer indirekten DNA-Übertragung eine Rolle spielten, nicht bekannt, weshalb eine abschliessende Beurteilung der geltend ge- machten Übertragung schwierig sei. Das Gutachten halte eine indirekte Übertra- gung für unwahrscheinlich, gehe bei dieser Beurteilung aber von einer ungünsti- gen Variante aus. So nenne das Gutachten beispielhaft zur Erläuterung der an- geblichen Unwahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersit- zes, weil dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus ihrer Erfah- rung ein DNA-Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, insbe- sondere glatte Oberfläche eher unergiebig sei, da auf diese Weise kaum Haut- zellen haften blieben. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, weil diverse Faktoren vorliegend
23 - nicht bekannt seien. Gerade mangels Kenntnis der genauen Umstände, insbe- sondere auch des Transfermediums, könne eine indirekte Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung verblieben dem- nach Zweifel daran, dass der Beschuldigte die DNA-Spur persönlich hinterlassen habe und am Vorfall in Buchberg/SH beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.012 ff.). 4.3.4 Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten indirekten Spurenübertragung (sogenannter Sekundärtransfer) wird DNA-Material über ein intermediäres Ob- jekt bzw. über eine andere Person indirekt übertragen (vgl. CAR pag. 5.200.012). Die Anwesenheit des Spurengebers ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte lässt zwar zutreffend vorbringen, dass eine Sekundärübertragung von DNA auch nach gutachterlicher Beurteilung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Vorinstanz gleichwohl darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit äusserst hoher und damit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Spurengeber der am Tatort gesicherten DNA-Spur war. Bereits die Extraktion eines DNA-Hauptprofils spricht für eine Spurenlegung durch Berührung. Das Gutachten führt dazu aus, dass sich solche Resultate oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren ergäben (TPF pag. 6.264.1.015). Des Weiteren ist aus den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass es sich um eine qualitativ gute Spur handelt. Die überwie- gende Anzahl der aus dem Fahrzeug gesicherten Spuren wiesen selbst den nach dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten für die Erstellung eines DNA- Profils zur Personenidentifizierung minimalsten Spurengehalt nicht auf (vgl. Spu- renbericht Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei [BA pag. 11- 01-0075 ff.]). Laut Einschätzung der spurenkundlichen Sachverständigen lässt sich die Qualität des dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Profils mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs vereinbaren (TPF pag. 6.264.1.015; vgl. auch BA pag. 10-02-0062). Die Qualität des DNA-Profils spricht schliesslich auch dafür, dass der Degradierungsvorgang noch nicht weit vorangeschritten sein konnte. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Spur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatereignis gesetzt wurde. Überdies fällt in verschiedener Hinsicht der Fundort der DNA-Spur in Betracht. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht irgendwo am Tatort sichergestellt, sondern ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Tatfahrzeuges. Die DNA-Spur befand sich im Fahrzeuginnern, wo direkte Einflüsse durch Wind und Wetter und damit zusammenhängende Übertragung von flüchtigen Zellträgern nicht anzu- nehmen sind. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (CAR pag. 5.200.026), kommt entscheidend hinzu, dass die Sicherstellung einer DNA- Spur am Entriegelungsgriff im Täterfahrzeug in Anbetracht des konkreten Tatge- schehens mitunter am ehesten zu erwarten war. Den vorhandenen Videoaufnah- men ist zu entnehmen, dass der Entriegelungsgriff von mindestens einem der drei Täter betätigt worden sein musste. Das vom Tatfahrzeug aufgenommene Foto mit sichtbar nach vorne geklapptem Beifahrersitz (BA pag. 11-01-0101 und BA pag. 11-01-0102) belegt, dass der Entriegelungsgriff von der Täterschaft
24 - auch betätigt wurde. Die Lokalisierung der DNA-Spur erscheint im Weiteren mit Blick auf die vom Beschuldigten behauptete Übertragung über ein früher von ihm getragenes Kleidungsstück relevant. Einerseits konnte der Beschuldigte nicht mehr im Detail angeben, welche Kleidungsstücke er im Gefängnis in Frankreich zurückgelassen haben will (BA pag. 13-01-0027). Andererseits soll es sich dabei um verschiedene Kleidungsstücke wie Socken, Schuhe, Hosen oder T-Shirts ge- handelt haben (BA pag. 13-01-0027). Wie diese Kleidungsstücke indessen mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes überhaupt in Kontakt gekommen sein und dabei erst noch für eine DNA-Analyse ausreichendes biologisches Material hinterlassen haben sollten, erscheint – darauf hat die Bundesanwaltschaft be- rechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.200.031) – nur schwer vorstellbar. Un- ter dem Aspekt des Spurenverbleibs ist ebenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass seine DNA auf die vom Beschuldigten beschriebene Art und Weise bereits Jahre zuvor auf den Entriegelungsgriff des Fahrzeuges übertragen worden sein könnte. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2017 in Frankreich im Strafvollzug befand sowie dass NN. das Fahrzeug im Jahre 2019 erwarb und seither alleine benutzte. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass sich auswertbares Spurenmaterial über mehrere Jahre hin- weg erhalten haben könnte, als verschwindend klein. Unerklärlich bliebe zudem, dass ausgerechnet eine durch Sekundärübermittlung angehaftete DNA-Spur als eine von ganz wenigen Spuren unter qualitativen und quantitativen Gesichts- punkten eine Profilanalyse ermöglicht hat. Gegen die Plausibilität der vom Be- schuldigten behaupteten indirekten Spurenabgabe lässt sich schliesslich die Be- schaffenheit des angeblichen Transfermediums und des spurennehmenden Ge- genstandes anführen. Das Gutachten des IRM Zürich hält als Erfahrungswert fest, dass die hier in Frage stehende DNA-Übertragung von trockener Kleidung auf eine andere trockene Oberfläche eher unergiebig sei, weil auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). Gemäss den evidenzbasierten Ausführungen im spurenkun- dlichen Gutachten haftet transferiertes Material an texturierten Oberflächen eher an als an glatten (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). 4.3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und somit nicht realistisch, dass die DNA-Spur des Beschuldigten durch einen soge- nannten DNA-Transfer ohne Beteiligung des Beschuldigten übertragen worden sein könnte. Die von der Verteidigung dazu vorgetragene abstrakte Thematisie- rung der Problematik sagt darüber letztlich nichts aus (CAR pag. 5.200.012 und CAR pag. 5.200.014). Bei der Einordnung des DNA-Befundes in den geschilder- ten Gesamtkontext lässt sich das vom Beschuldigten angeführte Szenario einer sekundären Spurenübertragung ohne rechtserhebliche Zweifel widerlegen. Der Beschuldigte macht selbst nicht geltend, dass er mit dem Täterfahrzeug irgend- wann in Kontakt gekommen sei. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass seine DNA im Täterfahrzeug gefunden wurde, hat der Beschuldigte nicht vorge- bracht und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Beschuldigten zuzurechnende
25 - DNA-Spur im Täterfahrzeug ist demnach ein äusserst gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte um den Tatzeitpunkt herum mit dem Fahrzeuginnern in Berührung kam und an der Bankomatensprengung vom 3. April 2021 beteiligt war. 4.4.1 Die Vorinstanz wertete als weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldig- ten, dass er keine Entlastungsbeweise habe vorlegen können, die tatzeitbezogen für seine Anwesenheit in Rumänien oder mindestens gegen eine Anwesenheit in der Schweiz sprächen. Die Untersuchungsbehörde sei den vom Beschuldigten angeführten entlastenden Elementen ergebnislos nachgegangen und von weite- ren Beweiserhebungen seien keine ihn entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz die bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 3. April 2021 getätigten Abklärungen und verfügbaren Be- weismittel (Benutzung des Mobiltelefons / Strafanzeigen / Kontrolle des Holzhan- delsbetriebes TT. Srl. / Facebook-Account der Aktivistengruppe «RR.» / Abklä- rungen bei rumänischem Rechtsanwalt / Vorfälle um einen körperlichen Angriff des Beschuldigten / Bankunterlagen des Holzhandelsbetriebs TT. Srl.) minutiös und sehr sorgfältig ausgewertet (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7 bis E. 3.4.17). Auf die insofern vollständige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz als Fazit erkannt, dass sich trotz umfassenden Ermittlungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. Was im Berufungsverfahren diesbezüglich vorgetragen wurde, än- dert nichts an diesem Beweisergebnis. Die vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und auch die Standorterkennung nie deaktiviert gehabt (CAR pag. 5.300.013 und CAR pag. 5.300.014; vgl. auch TPF pag. 6.731.013; BA pag. 13-01-0094), muss aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt gel- ten. Die technische Untersuchung betreffend die vom Beschuldigen anerkann- termassen ausschliesslich verwendete Rufnummer (TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013) ergab eindeutig, dass zwischen dem 3. März 2021 und dem
26 - rumänische Grenze benötige (CAR pag. 5.300.020), ohne Weiteres möglich ge- wesen, in der Zwischenzeit in die Schweiz zu gelangen und hier die ihm vorge- worfenen Straftaten zu begehen. Für den hier interessierenden Zeitraum konnten ausserdem keine Standortdaten ausgelesen werden (BA pag. 10-02-0053). Im Vorverfahren wurden sodann umfangreiche Bemühungen zur Rekonstruktion des Aufenthaltsortes des Beschuldigten unternommen. Die Bundesanwaltschaft hat die Rumänischen Behörden insbesondere ersucht, Ermittlungen zu den vom Beschuldigten geschilderten Vorfällen in Zusammenhang mit der Umweltgrup- pierung «RR.» im Zeitraum von Januar bis Ende April 2021 vorzunehmen (BA pag. 18-05-0144 ff.). Aus den von den Rumänischen Behörden daraufhin über- mittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich am 6. März 2021 bei der Notfallnummer 112 gemeldet hat und berichtete, es sei ihm gleichentags rei- zendes Tränengas in das Gesicht gesprüht worden (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0179). Am 8. März 2021 soll der Beschuldigte erneut den Notfall- dienst kontaktiert haben (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0183). Am 2. Juni 2021 hat der Beschuldigte wegen dieses Vorfalls eine Strafanzeige erstattet (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0180) und am 15. Juni 2021 wurde der Beschul- digte in dieser Sache als geschädigte Person befragt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0186 ff.). Am 23. März 2021 schliesslich wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durch Funktionäre der Forstkontrollbehörde eine Kontrolle bei der TT. Srl. durchgeführt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0193 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ein ärztliches Attest einreichen, das eine ärztliche Konsultation am 6. März 2021 bescheinigt und vom Beschul- digten am 29. März 2021 persönlich abgeholt wurde (CAR pag. 5.200.001; CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.300.010; CAR pag. 5.300.011; CAR pag. 5.300.013; CAR pag. 5.300.017). In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2021 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutsche Übersetzung eines am 7. März 2021 erschienenen Zeitungsartikels vorgelegt (CAR pag. 5.200.002; CAR pag. 5.100.004; vgl. auch BA pag. 13-01-0102 ff. ). 4.4.2 Aus allen referierten Unterlagen ergibt sich nichts, was eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentieren würde. Insbeson- dere bezüglich der Krankenhausaufenthalte hat der Beschuldigte bestätigt, dass er am 6. März 2021 ambulant behandelt worden und nur während eines Tages im Spital gewesen sei, wobei er am 29. März 2021 ein entsprechendes Attest abgeholt habe (CAR pag. 5.300.014; CAR pag. 5.300.017). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.012) ist im Übrigen nicht zutreffend, dass keine Dokumente vom Forstamt erhoben worden wären. Der Beschuldigte sprach wiederholt von mehreren Strafanzeigen, die er eingereicht haben will (CAR pag. 5.300.012; CAR pag. 5.300.013; vgl. auch TPF pag. 6.731.012). Ab- gesehen davon, dass diese Strafanzeige weder inhaltlich noch zeitlich näher kon- kretisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche
27 - Strafanzeigen von den rumänischen Behörden ebenfalls mitgeteilt worden wä- ren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten weiteren Kontrollen durch die Forstamtsbehörde (vgl. BA pag. 13-01-0018; BA pag. 13- 01-0048; BA pag. 13-01-0092; vgl. auch TPF pag. 6.731.008; TPF pag. 6.731.10; TPF pag. 6.731.013). Der Beschuldigte hat zum Nachweis seines Aufenthaltes in Rumänien auch auf Livestreams verwiesen, welche die Aktivis- tengruppe «RR.» veröffentlicht hat (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0054; BA pag. 13-01-0091; TPF pag. 6.731.012). Die von der Gruppierung in der Zeit zwischen dem 26. März 2021 und dem 10. April 2021 auf ihrem Facebook-Ac- count hochgeladenen Livestreams wurden gesichtet. Auf den drei polizeilichen Kontrollen von Holztransportern und Holzhandelsfirmen zeigenden Beiträgen ist der Beschuldigte nicht zu sehen (BA pag. 10-02-0046). Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung eine wei- tere Filmaufnahme erwähnt, die ihn im Hof des Forstamtes zeigen soll (CAR pag. 5.300.013). Wann diese Aufnahme entstanden sein soll, hat der Beschul- digte aber nicht gesagt. Schliesslich führte der Beschuldigte eine Reihe von Un- terlagen und Dokumenten an, die sich bei seinem Anwalt in Rumänien befinden sollen (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0056; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013 f.). Auch diesen Hinweisen wurde im Vorverfahren nachgegan- gen, wobei der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt jedoch nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0046; BA pag. 13-01-0051; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.012 f.). Da sich der Beschuldigte nicht mehr an den Namen die- ses Anwalts erinnern konnte (BA pag. 13-01-0047), mussten weitergehende Ab- klärungen in dieser Hinsicht von Vornherein erfolglos bleiben. Auftragsunterlagen zu den vom Beschuldigten durchgeführten Holztransporten (vgl. BA pag. 13-01- 0018; TPF pag. 6.731.013; vgl. auch BA pag. 13-01-0093) liegen zwar nicht vor. Es ist aber nicht einzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht erklärt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese, seinen Holzhandelsbetrieb betreffenden Unterlagen, nicht von sich aus einzureichen. Deshalb muss ange- nommen werden, dass auch daraus keine den Beschuldigten entlastenden Er- kenntnisse zu gewinnen wären bzw. diese Unterlagen eventuell nicht existieren. Die Kontounterlagen der TT. Srl. (BA pag. 18-05-0027 ff.) schliesslich vermögen eine Täterschaft des Beschuldigten zwar beweismässig nicht zu unterlegen, es lässt sich daraus indessen auch kein ihn entlastendes Alibi ableiten. Daran würde selbst die Annahme nichts ändern, dass der auf den Kontounterlagen für den
28 - daraus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nie gesehen wurde, es keine Quit- tungen über Geldbezüge in der Schweiz und keine Telefondaten aus der Schweiz gebe. Dass es auch sonst keine Hinweise auf einen Aufenthalt in der Schweiz bestünden (CAR pag. 5.200.015), erweist sich angesichts der Sicherstellung der DNA im Übrigen als unzutreffend. 4.5 Es bleibt die konstante Beteuerung des Beschuldigten, sich noch nie in der Schweiz aufgehalten zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann je- doch nicht abgestellt werden. Die Analyse aller Depositionen des Beschuldigten ergibt zwar keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend, dass gestützt darauf unmittelbar auf eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Geschehen geschlossen werden müsste. Soweit der Beschuldigten sich darauf beschränkte, jede straf- rechtliche Schuld von sich zu weisen, sind seine Aussage naturgemäss konstant. Es spricht indessen noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Be- schuldigten, wenn er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ohne sich dabei in er- kennbare Widersprüche zu verwickeln. Ausserhalb des eigentlichen Kernge- schehens erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten denn auch als wenig überzeugend. Es fällt namentlich auf, dass der Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abstritt, obwohl diese objektiv verifizierbar waren. Dies trifft etwa zu, wenn der Beschuldigte konstant daran festhielt, sein Telefon im Tatzeitraum wie sonst auch benutzt zu haben. Der Beschuldigte hat weiter stets in Abrede gestellt, dass er sein Heimatland Rumänien in den Monaten März und April 2021 je verlassen hätte. Auch diesen Bekundungen stehen objektive Erkenntnisse aus der Strafun- tersuchung entgegen. So konnte auf dem vom Beschuldigten verwendeten Mo- biltelefon für den 30. April 2021 eine Standortaufzeichnung in Norditalien festge- stellt werden. Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei zu diesem Zeit- punkt nicht in Norditalien gewesen (BA pag. 13-01-0030). Eine über Europol ge- tätigte Anfrage ergab zudem, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 in Prince den Grenzübergang zu Polen passierte (BA pag. 10-02-0039). Auch dies wider- spricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Zeitraum März/April 2021 stets in Rumänien aufgehalten habe. Wie die Bundesanwaltschaft zutref- fend vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.024; CAR pag. 5.100.005), zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade dort durch Inkonsistenzen aus, wo er die befragenden Personen von seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und da- mit von der dauerhaften Anwesenheit in Rumänien im fraglichen Zeitraum zu überzeugen versuchte. Die im Kontext der Tatvorwürfe besprochenen Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sowie die genaueren Umstände der Geldflüsse auf dem Firmenkonto der TT. Srl. konnte der Beschuldigte über den ganzen Verlauf des Strafverfahrens nie schlüssig erklären. Das beginnt schon bei seiner persönlichen Verdienstsituation. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Einkünften ausserhalb seines Holzhandelbetriebes verneinte der Be- schuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0031). Auch in der Befragung vor Vo-
29 - rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er neben dem Holzverkauf keine ande- ren Einnahmenquellen habe (TPF pag. 6.731.006). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch Einnahmen aus Viehwirtschaft und mit landwirtschaftlichen Ar- beiten erzielt habe. Er habe Subventionen erhalten und auf einem Grundstück Obst geerntet und verkauft (CAR pag. 5.300.007). Es kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten dargestellte Einkommenssituation anhand der edierten Kontoun- terlagen nicht nachvollzogen werden kann. Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Bezügen ab dem Firmenkonto der TT. Srl. Im Vorver- fahren führte der Beschuldigte aus, dass neben ihm auch seine Ehefrau eine Kreditkarte benutze, mit der Bezüge vom Firmenkonto der TT. Srl. gemacht wer- den können (BA pag. 13-01-0057). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, dass nur er Bargeldbezüge zulasten des Fir- menkontos der TT. Srl. habe tätigen können (TPF pag. 6.731.015). Auch wie viele Angestellte der Beschuldigte mit welchen Modalitäten beschäftigte, bleibt angesichts der auch diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen (vgl. nur BA pag. 13-01-0031; TPF pag. 6.720.004) unklar. Insgesamt fügen sich die Aussa- gen des Beschuldigten nicht zu einem stimmigen Gesamtbild darüber, was er um den relevanten Tatzeitraum herum genau getan hat. Hinzu kommen vereinzelt inhaltlich widersprüchliche Aussagen oder auffallende Erinnerungslücken (Nen- nung von angeblich entlastenden Beweisen erst in einer späteren Einvernahme [BA pag. 13-01-0047]; divergierende Aussagen zu einer Nachricht von LLL. [BA pag. 13-01-0055 und BA pag. 13-01-0095] und einer Nachricht von SS. [BA pag. 13-01-0056 und BA pag. 13-01-0095]). Ohne die einzelnen Unstimmigkeiten für sich betrachtet überbewerten zu wollen, lässt sich doch resümieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wechselhaft und variantenreich präsentieren. Dies wirkt sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen aus. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zu unzuver- lässig, als alleine gestützt auf die gegenteilige Behauptung der Beweiswert der klar auf eine Anwesenheit in der Schweiz hinweisende DNA-Spur entscheidend in Frage stellen liesse. 4.6 Nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können die von den polizeili- cherseits befragten Auskunftspersonen angegebenen Täterbeschreibungen. So- weit diese überhaupt individualisierende Aussagen gemacht haben, hat CC. aus- gesagt, sie habe zwei dunkel gekleidete Personen gesehen, zwischen denen es zu einem verbalen Disput gekommen sei. Sie habe sie streiten gehört. Es seien Männerstimmen gewesen. Sie sei der Meinung, dass alle Deutsch gesprochen hätten, sei sich aber nicht sicher (BA pag. 10-01-02-0010 f.). EE. gab an, dass sie zwei Personen vor dem H. gesehen habe, die sich gestritten hätten. Es seien Männerstimmen gewesen. Die Männer seien dunkel gekleidet gewesen und hät- ten Deutsch gesprochen (BA pag. 10-01-02-0011). Beide Auskunftspersonen ha- ben lediglich wahrgenommen, in welcher Sprache zwei der drei Täter gespro- chen haben sollen. Eine der Auskunftspersonen war sich diesbezüglich zudem nicht mehr sicher. Aus den Aussagen ergibt sich nicht, dass alle drei Täter
30 - Deutsch gesprochen haben. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Deutschkenntnisse besässe und selbst einfache Wortfetzen nicht auf Deutsch artikulieren könnte, wäre seine Täterschaft keineswegs ausgeschlossen. Eine Tatbeteiligung vorausgesetzt, hält der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz (TPF pag. 6.721.034 f.) dafür, eine Mittäterschaft lasse sich nicht erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich etwa den Fluchtwagen organisiert habe oder etwa mit der Übernahme des Geldes beauf- tragt gewesen sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschul- digte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.015 f.). Mit dem Einwand hat sich die Vorinstanz unter dem Titel «Teilnahme» geäussert und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, eine Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter stehe fest (Urteil SK.2022.37 E. 4.4.4.4). Der von der Verteidigung geltend gemachten Deutung des Geschehens steht in erster Linie die Befundlage bezüglich der DNA-Spur entgegen. Wäre der Beschuldigte etwa einzig als Organisator bzw. Fahrer des Fluchtfahrzeuges engagiert gewesen, wäre der Fundort seiner DNA äusserst er- klärungsbedürftig. Der Entriegelungsgriff wird gewöhnlicherweise vom Fahrer nicht berührt. Erst recht unerfindlich bliebe, wie die DNA des Beschuldigten in das Fahrzeuginnere gelangt sein soll, wenn er einzig mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen wäre. Der nachgewiesene physische Kontakt des Beschuldigten legt es vielmehr nahe, dass er an der eigentlichen Tatausführung beteiligt war. Dafür sprechen offenkundig auch die von der Vorinstanz im Einzel- nen angeführten Tatumstände. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, erscheint es bei der vorliegenden Art von Delinquenz realitätsfern anzuneh- men, den Beschuldigten von Rumänien in der Schweiz einreisen zu lassen, nur um eine untergeordnete und letztlich von der Täterschaft mühelos auch selbst zu übernehmende Tätigkeit zu übernehmen. Nicht zuletzt wäre mit der Mitwirkung einer nicht in den Tatplan eingeweihten Person ein unnötiges Risiko verbunden. Eine Bankomatensprengung stellt ein komplexes Tatgeschehen dar, welches in- tensiver Vorbereitung und Planung bedarf. Ein solcher Angriff auf einen Banko- maten erfolgt – was durch die vorliegend zu beurteilende Bankomatensprengung anschaulich illustriert wird – in strikter Arbeitsteilung und professionellem Zusam- menwirken. Aufgrund der Vorgehensweise muss von einer eigentlichen Kom- mandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durch- geführt werden kann, wenn vorgängig eine derart detailliert geklärte Aufgaben- teilung und Koordination stattgefunden hat, dass bei der eigentlichen Tatausfüh- rung für keinen der beteiligten Täter Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr be- standen. Innerhalb der sehr kurzen Tatausführung hat wenig Spielraum für situ- ative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Vor diesem Hinter- grund ist zur Überzeugung des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung in objektiver Weise so wesentlich mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat durch die zwei unbekannten Täter und den Beschuldigten planmässig gemeinsam aus- geübt worden ist und der Erfolg kausal auch durch den mittäterschaftlichen Bei- trag des Beschuldigten herbeigeführt worden ist.
31 -
Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Was die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der qualifizierten Sachbeschädigung anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 7.1 bis E. 7.6) nichts beizufügen. Seitens der Verteidigung wurde die rechtliche Qualifikation wiede- rum nur insoweit beanstandet, als sie eine direkte Tatbeteiligung des Beschul- digten als sachverhaltlich nicht ausgewiesen erachtete (CAR pag. 5.200.016). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Der Tatbestand der qualifi- zierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) wurde vom Beschuldigten erfüllt.
Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG) Zur Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 SVG hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen wer- den kann (Urteil SK.2022.37 E. 8.1 und E. 8.2). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.
Konkurrenzen Die Vorinstanz wandte sich nach Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des qualifizierten Diebstahls zu und
34 - thematisierte die Frage, ob die im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsun- wert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei und daher ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne. Die Frage wurde letztlich offen gelassen mit der Begründung, dass der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit nicht ausschliesslich durch den Ein- satz von Sprengstoff offenbart habe, sondern darüber hinaus auch insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Diese Gefährdung sei durch den Un- rechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stünden (Urteil SK.2022.37 E. 9.2). Da das Mitführen des Geissfusses – wie gesehen (vgl. Erwägung II.B.2.2 hiervor) – die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des Qualifikationstat- bestandes nicht rechtfertigt, kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage vorliegen nicht unbeantwortet bleiben. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz echte Konkurrenz zwischen den vorliegend im Fokus stehenden Tatbeständen auszu- gehen. Zuerst fällt in Betracht, dass sich die beiden Strafnormen von der dogma- tischen Struktur unterscheiden und der jeweils erfasste Schutzbereich nicht voll- ständig deckungsgleich ist. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu be- strafen (N IGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (N IGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (N IGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 188; T RECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB bezüglich Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzu- werfen, konkret die schlafenden Personen in den Mietwohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB sanktionie- ren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB besteht entsprechend echte Konkurrenz. Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bis
35 - zu einem gewissen Grad bereits abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein.
36 - nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB) nur jeweils eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- droht. Weder für einen adäquaten Schuldausgleich noch aus Gründen der prä- ventiven Effizienz drängt sich für den Normverstoss der Entwendung eines Fahr- zeuges zum Gebrauch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe auf. Für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist demgegenüber eine Gesamtstrafe zu bilden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase als abstrakt schwerstes Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens erfolgte zutreffend (Urteil SK.2022.37 E. 10.2). Der Strafrahmen für diesen Tat- bestand reicht von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlas- sen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Für die vorliegend einzig in Betracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens ist das nicht der Fall. Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten ba- sierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist den Täterkomponenten Rechnung zu tragen. Für die Ent- wendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch wird zusätzlich eine separat auszu- fällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Entwendung eines Fahrzeuges
37 - zum Gebrauch ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorge- sehen (Art. 94 Abs. 1 SVG).
2.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen des versuchten qualifizierten Diebstahls a) Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Täter einen möglichst hohen De- liktsbetrag anstrebten und es ihnen angesichts der Umstände auch möglich war, mehr als eine halbe Million Schweizer Franken zu erbeuten. Dabei handelt es
39 - sich um einen ganz erheblichen Deliktsbetrag. Die Täter griffen gezielt einen Ban- komaten an, in dem sie einen möglichst hohen Geldbetrag vermuteten. Es ist wiederum von einer erheblichen deliktischen Intensität des Beschuldigten auszu- gehen. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tatverschulden hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II.C.2.1.1. a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbe- wertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Einsatz von Sprengstoff und das Verursachen einer Explosion wiegt im Quervergleich zu anderen denk- baren Konstellationen für die Anwendung des qualifizierten Diebstahltatbestan- des eher schwer. Allerdings ist die konkrete Gefährdung von Leib und Leben so- wie Eigentum von Drittpersonen bereits im Unrecht des Schuldspruchs gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten und durch die dafür ausgesprochene Strafe abgegolten. Die Vorgehensweise bedeutete für eine letztlich nicht akkurat ein- grenzbare Anzahl von Personen und Sachen eine ernstliche Bedrohung, wobei das Ausmass der Gefährdungslage vor allem von den Tätern nicht beinflussba- ren äusseren Umständen abhing. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht einzustufen. b) Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Im Hinblick auf den erhofften Deliktsbetrag ist mindestens von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Als Tatmotiv kommen mit der Erlangung finanzieller Vorteile erneut einzig egoistische Beweg- gründe in Betracht. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschrän- kung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Be- schuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insge- samt vermag die subjektive Tatschwere die objektive keineswegs zu relativieren. c) Bewertung des Gesamtverschuldens Das mit dem Diebstahlsdelikt einhergehende Verschulden ist insgesamt als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Beim verfügbaren Strafrahmen erschiene dafür eine Freiheitstrafe von 24 Monaten als angemessen. d) Verschuldensunabhängige Tatkomponente Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Beim vom Beschuldigten und seinen Mittätern gewählten Vorgehen lag
40 - die Gefahr des Schadenseintritts sehr nahe. Das Tatgeschehen war durch die Sprengung des Bankomaten bereits abgeschlossen und das Ausbleiben des tat- bestandsmässigen Erfolges lag nicht mehr innerhalb des Einflussbereichs der Täterschaft. Der Beschuldigte und seine Mittäter liessen damit nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab. Dass eine Verletzung des geschützten Rechts- gutes ausgeblieben ist, ist damit einzig auf die unzureichende Sprengwirkung und damit letztlich auf äussere Umstände zurückzuführen und nicht dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Die versuchte Tatbegehung ist demnach im Umfang nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. e) Erhöhung der Einsatzstrafe Bei isolierter Betrachtung wäre für den versuchten Diebstahl eine Strafe im Be- reich von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschiedenen Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase und des versuchten qualifi- zierten Diebstahls im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen de- liktsspezifischen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Un- rechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hinter- grund, die Einsatzstrafe für den versuchten qualifizierten Diebstahl in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 2.1.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung a) Objektive Tatschwere Betreffend die objektiven Verschuldenskomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durch die Zündung von Sprengstoff einen Ban- komaten, den Bankomatentresorraum, die Hausfassade und die Schiebetüre des Gebäudes, einen umstehenden Plakatständer sowie ein sich in der Nähe befind- liches Fahrzeug beschädigten. Es muss von einem Gesamtschaden in der Grös- senordnung von einigen Zehntausend Franken ausgegangen werden. Der ange- richtete Sachschaden beträgt ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sach- beschädigung. Im Rahmen aller vorstellbarer qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Schadenshöhe indessen noch nicht als besonders hoch zu bezeichnen. Dennoch waren mehrere Geschädigte zu beklagen. Der Beschuldigte und seine Mittäter legten auch im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung ein inten- sives deliktisches Verhalten an den Tag und offenbarten eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Das Delikt wurde nicht zum «Selbstzweck» der Beschädigung fremden Eigentums begangen, weil die Sachbeschädigungen nach dem Tatplan ein unverzichtbares Mittel zum Zwecke des Diebstahls waren. Die Tat zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Im Übri- gen kann wiederum auf die Bewertung des Verschuldens der übrigen Delikte ver- wiesen werden. Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht.
41 - b) Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Ban- komaten direktvorsätzlich gesprengt und den am Bankomaten und den unmittel- bar umliegenden Gebäudeteilen entstandenen Schaden direktvorsätzlich verur- sacht hat. Bezüglich des weiteren durch die Sprengung verursachten Schadens ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Seinem deliktischen Handeln lagen ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde. Anzeichen für eine einge- schränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere nicht zu relativieren. c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als kei- nesfalls leicht einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei allei- niger Beurteilung bei einem keinesfalls leichten Verschulden eine isolierte Sank- tion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sachbeschädi- gung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen und ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher eher gering. Die Asperation darf wiederum nicht allzu stark ausfallen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung um wei- tere 8 Monate. 2.1.4 Fazit Tatkomponenten Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten.
42 - 2.2 Täterkomponenten 2.2.1 Persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urteil SK.2022.37 E. 10.7.1) hingewiesen werden, zumal der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, es habe sich seit der letzten Befragung zu sei- ner Person nichts geändert (CAR pag. 5.300.004). Die Biografie des Beschuldig- ten und seine persönlichen Verhältnisse haben keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung. 2.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (BA pag. 17-01-0001; TPF pag. 6.231.1.002; CAR pag. 4.401.001). Hingegen ver- wirkte der Beschuldigte im Ausland in der Zeit zwischen 2005 bis 2017 mehrere Vorstrafen. In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministe- riums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (BA pag. 17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. Novem- ber 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrations- und Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wo- bei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden. Mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Mo- nate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von ge- fälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom
45 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders güns- tigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mass- gebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürch- tung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. An- ders als beim nicht rückfälligen Täter (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvoll- zug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Nancy wegen Einbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzo- gen wurde (BA pag. 17-01-0017; BA pag. 13-01-0018; TPF pag. 6.731.003 f.). Am 3. März 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer viermonatigen Frei- heitsstrafe durch das Tribunal Correctionnel de Sarraguemnines (BA pag. 17-01- 0017 f.). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 6. April 2017 durch das Tribunal correctionnel de Saverne (Frankreich) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (BA pag. 17-01-0018). Diese Freiheitsstrafe hat der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 vollständig verbüsst (BA pag. 13-01-0007; BA pag. 13-01-0028). Ungeachtet der vollzoge- nen Freiheitsstrafen hat der Beschuldigte lediglich rund drei Jahre später nicht nur erneut, sondern in noch schwerwiegenderer Weise delinquiert. Dies zeugt nicht nur von ausgeprägter Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, sondern macht auch deutlich, dass die in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafen beim Beschuldigten keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Keine Strafe hat bisher Wirkung gezeigt und den Beschuldigten an weiteren De- likten gehindert. Vor diesem Hintergrund kann selbst mit Blick auf die mehrjährige Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich durch den neuerlichen Strafvollzug von erneutem Delinquieren abhalten lassen. Es ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, dass beim Beschuldigten zwi- schenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten wäre, welche die deliktische Vorbelastung als Indiz für die Befürchtung widerle- gen würde, der Beschuldigte könnte wieder straffällig werden. Bei einer Gesamt- würdigung kann von besonders günstigen Umständen nicht gesprochen werden. Daher ist auch die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen.
46 -
49 - Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungsver- pflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmit- telverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Seine persönlichen Entschädigungsansprüche begründet der Beschuldigte einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die amtliche Verteidigung des Beschul- digten fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 9'802.95 (CAR pag. 5.200.021). Das geltend gemachte Honorar erweist sich als ausgewiesen und angemessen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Markus Dormann da- mit mit Fr. 9'802.95 (inkl. MWST und Barauslagen) durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte dieser Entschädigung, ausmachend Fr. 4'901.47, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Weitergehende Entschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen. Insbesondere hat der Beschuldigte per- sönlich für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
50 - Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 bezüglich den Dispositiv-Ziffern 6.2 (Heraus- gabe Mobiltelefone), 7.1 bis 7.3 (Zivilklagen Bank B. AG, C Genossenschaft. und B. AG), 9.1 (Entschädigung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festset- zung Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechts- anwalt Markus Dormann) in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Neues Urteil
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Sandro Clausen
Zustellung im Dispositiv an:
Bundesanwaltschaft, Herr Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes (Ein- schreiben)
Herrn Rechtsanwalt Markus Dormann, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Einschreiben)
Herrn Rechtsanwalt III. , (vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.) im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern I und II./9 (Einschreiben)
Privatklägerschaft Bank B AG(Einschreiben)
Privatklägerschaft C. Genossenschaft (Einschreiben)
Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen, Justizvollzug (Einschrei- ben)
Justizvollzugsanstalt (Einschreiben)
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (Einschreiben)
Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an:
Bundesanwaltschaft, Herr Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes (Ge- richtsurkunde)
Herrn Rechtsanwalt Markus Dormann, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Gerichtsurkunde)
Herrn Rechtsanwalt III. (vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.) im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern I und II./9 und den entsprechenden Er- wägungen (Gerichtsurkunde)
Privatklägerschaft Bank B. AG (Gerichtsurkunde)
Privatklägerschaft C. Genossenschaft (Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Polizei (Einschreiben)
Rechtsanwältin Dr. Daniela Camelia Costea (Einschreiben)
Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
53 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug gemäss Art. 75 StBOG)
Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen, Justizvollzug (unter Bei- lage einer Kopie der vollständigen Ausfertigung des Urteils und unter Weiterleitung des Formulars «Auftrag zur Meldung eines Löschungsereignisses» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten gemäss DNA-Profil-Gesetz)
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (unter Beilage einer Kopie der vollständigen Ausfertigung des Urteils)
Bundesamt für Polizei
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 13. Februar 2024