Urteil vom 30. September 2022 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Feder- spiel, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Anschlussberufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und
als Berufungsgegner / Privatklägerschaften
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 22. 3
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST), Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG)
Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 9. März 2022 und Anschlussberufung (teilweise) der Anklage- behörde vom 31. März 2022 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021
Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.040):
Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.011 f.):
10 - Hierbei habe der Beschuldigte gewusst, dass es in die Zuständigkeit der F.-Mit- arbeiter falle, Nachtzuschlags-Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gege- benenfalls Personalien aufzunehmen. Ebenso habe er gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die F.- Mitarbeiter B. und C. an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert und B. dabei tätlich angegangen habe. Der vorliegend interessierende Angriff auf die körperliche In- tegrität der F.-Mitarbeiterin B. (Stoss gegen die Schulter) wäre rechtlich allenfalls als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB einzuordnen, welche vom Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) konsumiert werde. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die F.-Mitarbeiterin B. in ihrer körper- lichen Integrität – wenn auch nur geringfügig und folgenlos – angegriffen habe. Sodann habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit seinen Äusserungen B. und C. abwerten und sie in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabsetzen würde, was er gewollt bzw. als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf ge- nommen habe. Zudem habe er um die Pflicht gewusst, vor Antritt der Fahrt in einem Nachtzug gegen 02.00 Uhr einen Nachtzuschlag vor Abfahrt des Zuges zu erwerben (BA pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). 1.1.2 Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung kam die Strafkammer gestützt auf die im Vorverfahren und erstinstanzlich durchgeführten Einvernahmen zum Schluss, dass der Beschuldigte die beiden F.-Mitarbeiter mit dem Schimpfwort «Arsch- loch» betitelt habe. Hingegen ging die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) nicht rechtsgenüglich erstellt sei (vgl. Urteil SK.2021.14 E. 5.3 - 5.4.1). 1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet die beiden Anklagevorwürfe betreffend Beschimp- fung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. die Darstel- lung der Ereignisse durch die Privatkläger B. und C. und hält an seinen vor der Polizei, BA und Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Er bestreitet insbesondere, Schimpfwörter benutzt zu haben, tätlich geworden zu sein und sich drohend ver- halten zu haben (dazu nachfolgend insbesondere E. II. 1.4.4). 1.2 Rechtliches Betreffend die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) kann auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz, inkl. ausführlicher Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden, die von keiner Partei bestritten werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; unten E. II. 1.3.4).
11 - 1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen) bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei sei- ner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
12 - Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen; oben E. II. 1.2). 1.3.5 Im Sinne obiger Erwägungen II. 1.3.1 ff. hat die Verfahrensleitung mit begründe- ter Verfügung über Beweismassnahmen vom 21. Juni 2022 den Beweisantrag des Beschuldigten vom 9. März 2022 gutgeheissen, es sei zur Untermauerung seines Standpunktes Herr E. als Zeuge anzuhören (Art. 389 Abs. 3 StPO; CAR pag. 4.200.001 ff.). 1.3.6 In Bezug auf die zu prüfenden Anklagevorwürfe sind die äusseren Rahmenbe- dingungen, d.h. Zugnummer, Zeit, Fahrtstrecke und dergleichen unbestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei Antritt der Fahrt nicht im Besitz eines gültigen Nachtzuschlages war (vgl. oben E. I. 2.1; CAR pag. 5.200.002 unten) und dass der nach dem Vorfall beim Beschuldigten durchgeführte Atem- alkoholtest einen Wert von 1,7 ‰ ergab (BA pag. 05-00-0005, -0023; CAR pag. 5.302.006 Rz. 26). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt, was die Vorwürfe betreffend Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte betrifft (vgl. oben E. II. 1.1.1 - 1.1.3; CAR pag. 5.200.014 oben; pag. 5.200.002 unten). Auf die entsprechenden einzelnen Aspekte, aus denen sich das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzugehen (unten E. II. 1.4 - 1.5.5). 1.4 Beweismittel 1.4.1 Übersicht Zum Sachverhalt liegen als Beweismittel primär folgende Personalbeweise bzw. Aussagen vor: Die polizeilichen Einvernahmen mit C. vom 21. März 2020 (BA pag. 05-00-0019 ff.), B. (BA pag. 05-00-0015 ff.; ohne Datumsangabe) und dem Be- schuldigten vom 27. März 2020 (BA pag. 05-00-0011 ff.; oben SV lit. A.1); die von der BA durchgeführte Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 mit dem Beschuldigten, C. und B. (BA pag. 13-01-0003 ff.; oben SV lit. A.3); die vor- instanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 (TPF pag. 2.731.001 ff.; das vorinstanzliche Schlusswort des Beschuldigten beschränkte
13 - sich auf die Aussage «Für mich ist gut», TPF pag. 2.720.003); die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. September 2022 durchgeführten Einvernahmen mit dem Zeugen E. (CAR pag. 5.301.001 ff.) und dem Beschuldigten (CAR pag. 5.302.001 ff.; oben SV lit. B.4) sowie das entsprechende letzte Wort des Beschul- digten (CAR pag. 5.100.011). Des Weiteren sind als Beweismittel der Rapport von Wachtmeister G. (SBB-Transportpolizei) vom 24. März 2020 (BA pag. 05- 00-0002 ff.) sowie das von C. ausgefüllte und von ihm sowie B. unterzeichnete in- terne F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2020 zu erwähnen (BA pag. 05-00-0022 f.). 1.4.2 Aussagen des Privatklägers C. Der Privatkläger C. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Aus- kunftsperson vom 21. März 2020 (BA pag. 05-00-0019 ff.) im Wesentlichen wie folgt aus: Im genannten Zug hätten sie vier Jugendliche kontrolliert; zwei hätten einen Zuschlag gehabt, zwei weitere nicht. Eine Person habe sich kooperativ ge- zeigt und ihre Identitätskarte gegeben. Der Beschuldigte hingegen habe sich wie- derholt geweigert, sich auszuweisen. Anschliessend hätten sie gefragt, wo er aussteigen müsse; der Beschuldigte habe V. genannt. Da er sich aber immer noch nicht habe ausweisen wollen, hätten sie ihm die Option geboten, nun beim nächsten Halt auszusteigen, ansonsten müssten sie die Polizei in V. aufbieten, um die Personalien aufzunehmen. Er habe nicht aussteigen wollen und angefan- gen, sie (C. und B.) zu beleidigen; er sei aufgestanden und gegenüber B. tätlich geworden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 5-12). Er habe sie (C. und B.) beschimpft mit «Ihr seid Arschlöcher und ihr könnt doch nichts, ich lasse mir auch von Frauen nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 14-16). Der Beschuldigte habe gesagt, sie (C. und B.) sollten doch kommen, er mache sie beide kaputt; er sei immer wieder aufgestanden, sei Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen. Er (C.) habe ihn Stirn an Stirn gehabt, aber der Beschuldigte habe ihn nicht geschubst. Er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde; er habe Respekt vor ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch noch drei Kollegen des Beschul- digten anwesend gewesen seien (BA pag. 05-00-0020 Rz. 18-24). Er habe gese- hen, dass B. zur Seite gestossen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr laut ge- worden. Er (C.) habe mit ihm sprechen können, B. habe dies nicht können. Sie sei vom Beschuldigten maximal zweimal geschubst worden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 26-30). Der Beschuldigte sei Stirn an Stirn gewesen und er (C.) habe sich bedroht gefühlt, aber der Beschuldigte sei gegenüber ihm nicht tätlich geworden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 32-35). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 bestätigte C. seine bisherigen Aussagen (BA pag. 13-01-0007 Rz. 21-23). Betreffend Be- schimpfungen durch den Beschuldigten zitierte er diesen in einem Punkt – von den bisherigen Aussagen etwas abweichend – mit: «Ich muss mir nichts sagen
14 - lassen von einer Fotze!» (BA pag. 13-01-0011 Rz. 8 f.). Im Übrigen sagte C. diesbezüglich (erneut) aus, der Beschuldigte habe wieder gesagt, dass sie nichts könnten, sie seien Arschlöcher (BA pag. 13-01-0011 Rz. 24); bzw. er habe mehr- mals Arschlöcher gesagt, er mache uns kaputt, und zusätzlich sei in einer Fremd- sprache geschrien worden (BA pag. 13-01-0011 Rz. 29 f.). Der Beschuldigte sei immer wieder aufgestanden und sei B. nahegetreten, was dann dazu geführt habe, dass der Beschuldigte sie weggestossen und er (C.) daher eingegriffen habe. Der Beschuldigte sei auch gegen ihn in Worten immer ausfälliger gewor- den, sei immer wieder aufgestanden und sei ruckartig auf ihn zugekommen, um ihn einzuschüchtern. Der Beschuldigte habe auch auf C.s Aufforderungen nicht reagiert, habe den Ausweis nicht herausgegeben. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er sich anständig verhalten solle, was dieser ignoriert habe (vgl. BA pag. 13-01-0011 Rz. 7-30). In der Situation, als er (C.) Stirn an Stirn mit dem Beschuldigten gestanden sei, habe er Angst gehabt. Er habe damit gerechnet, dass er physisch reagieren müsste (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10). 1.4.3 Aussagen der Privatklägerin B. Die Privatklägerin B. sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Aus- kunftsperson, die offenbar im März 2020 stattfand (ebenso wie jene mit dem Pri- vatkläger C. und mit dem Beschuldigten; eine konkrete Datumsangabe fehlt auf dem Protokoll [BA pag. 05-00-0015]), im Wesentlichen wie folgt aus: Der Be- schuldigte und sein Kollege hätten keinen Nachtzuschlag und auch kein Ticket gehabt. Sie habe gesagt, sie müssten eine Busse ausstellen und deshalb einen Ausweis sehen. Der Kollege des Beschuldigten habe den Ausländerausweis so- fort gegeben. Der Beschuldigte aber habe nur gesagt, dass er Schweizer sei und keinen Nachtzuschlag benötige. Sie hätten diskutiert und sie habe ihm erklärt, dass er einen brauche und sie einen Ausweis benötigten. Er sei dann aufgestan- den und habe sie (B. und C.) bedroht. Die Wortwahl wisse sie leider nicht mehr. Er habe sie (B.) dann mit der Hand an der Schulter gestossen. Er sei dann sehr ausfallend geworden. Den Wortlaut wisse sie nicht mehr. Sie habe ihrem Pat- rouillen-Partner gesagt, dass sie die Polizei wolle (BA pag. 05-00-0016 Rz. 6- 13). B. bejahte, beschimpft, dadurch in ihrer Ehre verletzt, sowie bedroht worden zu sein, ohne sich an den genauen Wortlaut erinnern zu können (BA pag. 05- 00-0016 Rz. 20-22, 24-26, 30-31). Sie habe Respekt gehabt. Der Beschuldigte sei ihr sehr unberechenbar vorgekommen (BA pag. 05-00-0016 Rz. 33-35). Die Diskussion habe sich in die Länge gezogen, da der Beschuldigte immer wieder aufgestanden sei und gemeint habe, es sei eine Frechheit, dass sie ihn kontrol- lieren würden (BA pag. 05-00-0017 Rz. 51-54). Ausser dem «Schulter-Schub- sen» sei sie nicht tätlich angegangen worden (BA pag. 05-00-0016 Rz. 37-39). Gegen C. sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden. Ob er C. bedroht und/oder beschimpft habe, wisse sie nicht mehr (BA pag. 05-00-0017 Rz. 56-58; 60-62).
15 - Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme durch die BA mit dem Beschuldigten und C. vom 26. März 2021 bestätigte B. ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 13- 01-0007 Rz. 15-19). Sie konkretisierte insbesondere, dass der Beschuldigte den Schweizer Pass vorgewiesen und gesagt habe, dass er mit diesem keinen Nacht- zuschlag benötigen würde. Sie habe gesagt, doch, das würde er tun. Sie habe dies wiederholt, woraufhin er ausfällig geworden sei. Er habe gesagt, er liesse sich von ihr nichts sagen, weil sei eine Frau sei. Danach habe er wiederholt, sie (B. und C.) seien für nichts, sie seien unnötig und man könne sie nicht brauchen. Er habe sie (B.) dann leicht bei der Schulter geschubst, also sie zur Seite ge- schubst. C. habe dann versucht, mit ihm zu kommunizieren, was nicht gefruchtet habe (BA pag. 13-01-0009 Rz. 21-32). Die Beleidigungen seien vorgefallen. Der Beschuldigte sei aufgestanden; sie habe noch vor Augen, wie er den Pass ge- schwenkt und behauptet habe, dass er nicht zahlen müsse (BA pag. 13-01-0012 Rz. 22-25). Die Situation sei angespannt gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie sich das entwickle; der Beschuldigte habe sich renitent verhalten. Sie (B. und C.) seien sicher bestimmt gewesen, hätten aber nicht geschrien, was unprofessio- nell gewesen wäre. Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sicher Kosovare sei (BA pag. 13-01-0013 Rz. 18-21). Sie habe vor dem Beschuldigten recht Respekt gehabt, aber nicht wirklich Angst (vgl. BA pag. 13-01- 0015 Rz. 1-5). 1.4.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 (BA pag. 05-00-0011 ff.) im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei [im Zugabteil] laut geworden, er habe zu B. gesagt, sie solle nun gehen, er würde nichts zahlen oder zeigen. Sie sei dann immer nähergekommen und habe zu ihm gemeint, er sei bestimmt ein Kosovare, dann habe sie zu ihm gesagt, sie rufe nun die Polizei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle dies tun, er habe nichts Falsches gemacht (vgl. BA pag. 05-00-0012 Rz. 11-14, 29-30). Er habe niemanden be- rührt. Es sei nie zu Tätlichkeiten gekommen. Auch habe er niemandem gedroht. Es sei ihm nicht bewusst (BA pag. 05-00-0013 Rz. 42-46). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er habe gemäss dem Sicherheitsdienst gesagt, dass er sie (C. und B.) kalt machen werde und dass er sie beide als Arschlöcher betitelt habe. Der Beschuldigte antwortete darauf, er sage nichts dazu. (Protokollnotiz betref- fend Gestik: Der Beschuldigte habe den Kopf geschüttelt.) Er habe niemals seine Hände benützt. Es habe alles verbal stattgefunden. Zu der Anschuldigung, dass er ihnen Arschlöcher gesagt habe und sie kalt machen würde, mochte er sich nicht äussern (vgl. BA pag. 05-00-0013 Rz. 48-53). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 bestätigte der Be- schuldigte seine bisherigen Aussagen (BA pag. 13-01-0007 Rz. 11-13). Dass er
16 - tätlich und ausfällig geworden sei und ihnen (B. und C.) gedroht habe, stimme nicht (BA pag. 13-01-0008 Rz. 4-6). Zu deren Schilderungen sagte der Beschul- digte aus, das sei so nicht vorgefallen. Das mit dem Schubsen und mit Stirn an Stirn stimme nicht; er habe niemanden berührt. Auch alle Beleidigungen stimm- ten nicht. Er habe ihnen nur gesagt, dass sie weggehen sollten, weil er seine Ruhe haben wollte (BA pag. 13-01-0012 Rz. 11-16). Nach seiner Meinung seien die beiden auch völlig falsch auf ihn zugekommen, zu hektisch, zu nervös (vgl. BA pag. 13-01-0013 Rz. 23-28). Seiner Meinung nach habe er sich den beiden gegenüber durchgehend korrekt verhalten. Sie hingegen hätten sich gar nicht korrekt verhalten (vgl. BA pag. 13-01-0016 Rz. 1-7). Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz vom 3. Dezember 2021 (TPF pag. 2.731.001 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Konfronta- tionseinvernahme vom 26. März 2021 als richtig (TPF pag. 2.731.003 Rz. 27-30) bzw. bekräftigte seine entsprechenden Bestreitungen der Vorwürfe (vgl. TPF pag. 2.731.003 ff.). Vor Berufungsgericht (Einvernahme vom 30. September 2022) bestätigte der Be- schuldigte seine Aussagen vor der Polizei, der BA und der Vorinstanz als richtig (CAR pag. 5.302.005 Rz. 36). Er bestritt, während des Vorfalls vom 1. Januar 2020 wiederholt aufgestanden zu sein. Er sei aufgestanden, um rauszugehen. Sonst sei er die ganze Zeit sitzen geblieben (vgl. CAR pag. 5.302.008 Rz. 32- 39). B. habe ihn mit ihrer Schulter zur Seite gedrängt. Er habe niemanden ange- fasst (vgl. CAR pag. 5.302.009 Rz. 4 ff., 10, 14 f., 21). Er habe gegenüber nie- mandem Drohungen ausgesprochen oder irgendwas (CAR pag. 5.302.009 Rz. 34 f., 38 f.; vgl. auch das letzte Wort des Beschuldigten [CAR pag. 5.100.011 unten]). 1.4.5 Internes F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2020 Zu den Beweismitteln gehört auch das von C. am 1. Januar 2020, gemäss des- sen Angaben unmittelbar nach dem Vorfall ausgefüllte und von ihm sowie B. un- terzeichnete interne F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2020 (BA pag. 05-00-0022 f.; vgl. pag. 13-01-0012 Rz. 8 f.; pag. 13.01- 0018 Rz. 1-4; oben E. II. 1.4.1). Darin wird unter Ziffer 4. Strafsachverhalt, «Tat- vorgehen / Sachverhalt» insbesondere festgehalten, wegen fehlendem Nachtzu- schlag werde die Person ausfällig. Er beleidige sie (C. und B.) u.a. mit «Ihr Arschlö- cher chönnt nüüt!». Auf die Aufforderung, sich zu beruhigen, bäume er sich meh- rere Male vor beiden F.-Mitarbeitern auf, schubse sie zur Seite und drohe mit Ges- ten und Ausdrücken wie «Chömet nur, Bulle!». Unter Ziffer 6 «Stellungnahme der beschuldigten Person» werden insbesondere folgende Aussagen festgehalten: «Ich habe den Nachtzuschlag und werde für mein Recht kämpfen! Ihr könnt mir
17 - nichts. Ich bin Schweizer.» Der Beschuldigte verweigerte die Unterschrift unter dem Formular (vgl. BA pag. 05-00-0023). 1.4.6 Aussagen des Zeugen E. Anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht vom 30. September 2022 sagte der Zeuge E. zur Sache (CAR pag. 5.301.004 ff.) im Wesentlichen wie folgt aus: Sie (E. und der Beschuldigte) seien in U., ohne einen Nachtzuschlag zu haben, in den Zug eingestiegen. Zwei SBB-Sicherheitsleute seien gekommen und hätten sie kontrolliert. Er (E.) habe ganz normal eine Busse bekommen. Der Beschuldigte habe auf dem Handy den Nachtzuschlag gelöst, das sei laut dem, was sie (B.) gesagt habe, einfach zu spät gewesen. Nachdem das passiert sei, habe sie das sehen wollen, und der Beschuldigte habe gesagt, nein, er habe das gelöst. Das habe er mehrmals wiederholt. Dann sei sie (B.) recht aggressiv, recht explosiv geworden. Sie habe mehrmals gesagt: «Zeig mir deinen Nachtzu- schlag.» Sie habe sich mehrmals laut wiederholt. Dann habe der Beschuldigte sein Handy herausgenommen und ihr den Nachtzuschlag gezeigt. Sie habe das unbedingt mit ihren eigenen Händen sehen wollen, und der Beschuldigte habe gesagt: «Nein, ich will das nicht, ich habe das gelöst. Lassen Sie mich bitte in Ruhe.» Das habe er mehrmals gesagt. Sie sei laut geworden und habe mehrmals gesagt: «Kosovare, Kosovare, Kosovare.» Dann hätten sie (E. und der Beschul- digte) in V. aussteigen wollen. Da habe sie die Polizei gerufen. Sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass die Polizei kommen werde; sie würden jetzt die Po- lizei rufen, weil der Beschuldigte den Nachtzuschlag nicht zeige (vgl. CAR pag. 5.301.004 Rz. 18-38). Sie (B.) habe seiner (E.s) Meinung nach den Job nicht richtig gemacht. Er finde, der Beschuldigte sei hier unschuldig (vgl. CAR pag. 5.301.009 Rz. 4 f.). Der Beschuldigte habe sich gegenüber den beiden F.-Mitar- beitern ganz normal verhalten. Er habe mehrmals gesagt: «Lasst mich bitte in Ruhe, ich will aussteigen. Lasst mich in Ruhe. Was wollen Sie von mir?» Sonst gar nichts. Das sei die Wahrheit. Irgendwelche Beleidigungen oder Beschimpfun- gen habe er nicht gehört. Ob der Beschuldigte im Verlauf der Kontrolle aufgestan- den sei, wisse er nicht (vgl. CAR pag. 5.301.005 Rz. 46 bis 5.301.006 Rz. 11). Der Zeuge verneinte die Fragen, ob er auch gesehen habe bzw. habe beobachten können, dass der Beschuldigte die F.-Mitarbeiterin berührt habe, und dass er auf- gestanden sei und gegenüber C. Stirn an Stirn hingestanden sei (vgl. CAR pag. 5.301.006 Rz. 18 ff., 38 ff.). Gegenüber ihm (E.) sei das korrekt gewesen. Er habe das Gefühl, sie hätten den Beschuldigten irgendwie anzeigen wollen und es an diesem Abend auf diesen abgesehen gehabt. Ob das stimme, wisse er nicht. So habe er es wahrgenommen (vgl. CAR pag. 5.301.007 Rz. 11 ff.). Die F.-Mitarbeiter hätten sich gegenüber dem Beschuldigten gar nicht korrekt verhalten, vor allem B. (vgl. CAR pag. 5.301.007 Rz. 19 ff.). Der Beschuldigte habe sich korrekt verhal- ten (vgl. CAR pag. 5.301.009 Rz. 42). Er (E.) sei sich zu 100 Prozent sicher, was
18 - passiert sei an diesem Abend. Er habe alles gesehen und gehört (vgl. CAR pag. 5.301.009 Rz. 24 f., pag. 5.301.010 Rz. 12). Auf die Befragung des Zeugen E. vom 30. September 2022 über die Beziehungen zu den Parteien und betreffend Glaubwürdigkeit (CAR pag. 5.302.002 ff.) wird, um Wiederholungen beim Zitieren von Aktenstellen zu vermeiden, nachfolgend spe- zifisch im Rahmen der Beweiswürdigung (E. II. 1.5.4) eingegangen. 1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis 1.5.1 Der Privatkläger C. beschreibt die Dynamik und Eskalation der Ereignisse wäh- rend der Nachtzuschlags-Fahrkartenkontrolle eindrücklich und nachvollziehbar. Seine Aussagen zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreich- tum aus. Nachfolgend (E. II. 1.5.1.1 ff.) werden exemplarisch entsprechende Real- kennzeichen (Glaubhaftigkeitsmerkmale, Qualitätsmerkmale) näher erläutert, die darauf hindeuten, dass C. durch erlebnisbasierte, wahre Aussagen ein tatsäch- lich erlebtes Ereignis anhand der erinnerten Gedächtnisinhalte geschildert hat (grundlegend dazu LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff. und 46 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 1.5.1.1 Dazu gehört etwa C.s folgende Schilderung: Der Beschuldigte habe sich (im Ge- gensatz zu E.) wiederholt geweigert, sich auszuweisen. Anschliessend hätten sie gefragt, wo er aussteigen müsse; der Beschuldigte habe V. genannt. Da er sich aber immer noch nicht habe ausweisen wollen, hätten sie ihm die Option geboten, nun beim nächsten Halt auszusteigen, ansonsten müssten sie die Polizei in V. aufbieten, um die Personalien aufzunehmen. Er habe nicht aussteigen wollen und angefangen, sie (C. und B.) zu beleidigen; er sei aufgestanden und gegenüber B. tätlich geworden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 5-12; Hervorhebungen hinzugefügt).
C. schildert hierbei Interaktionen mit dem Beschuldigten sowie damit ein- hergehende Komplikationen, insbesondere in Form einer sogenannten ne- gativen Komplikationskette: Er berichtet plausibel, wie er dem Beschuldig- ten angeboten habe, beim nächsten Halt auszusteigen – er ihm also ent- gegenkommen wollte bzw. einen Ausweg aus der Situation anbot – was dieser aber nicht angenommen habe; stattdessen sei es zu einer Eskala- tion des Verhaltens des Beschuldigten gekommen. Das Schildern vergeblicher Bemühungen, wiederholter Versuche und ent- täuschter Erwartungen ist eine inhaltliche Steigerungsform der Detaillie- rung und typisch für glaubhafte Aussagen (ARNTZEN, Psychologie der Zeu- genaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte C. an-
19 - schaulich seine entsprechenden vergeblichen Bemühungen: Der Beschul- digte habe auch auf seine Aufforderungen nicht reagiert, habe den Aus- weis nicht herausgegeben. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er sich anständig verhalten solle, was dieser ignoriert habe (vgl. BA pag. 13- 01-0011 Rz. 19 f.). 1.5.1.2 C. fährt in seiner Schilderung wie folgt fort: Der Beschuldigte habe sie (C. und B.) beschimpft mit «Ihr seid Arschlöcher und ihr könnt doch nichts, ich lasse mir auch von Frauen nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 14-16). Der Beschuldigte habe gesagt, sie (C. und B.) sollten doch kommen, er mache sie beide kaputt; er sei immer wieder aufgestanden, sei Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen. Er (C.) habe ihn Stirn an Stirn gehabt, aber der Beschuldigte habe ihn nicht ge- schubst. Er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde; er habe Respekt vor ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch noch drei Kollegen des Beschuldigten anwesend gewesen seien (BA pag. 05-00-0020 Rz. 18-24). a) Hierbei handelt es sich um eine anschauliche Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten, sowohl in verbaler als auch in nonverbaler Hinsicht. C. berichtet nachvollziehbar und detailliert über das Kerngeschehen (quantita- tiver Detailreichtum; plastische Beschreibungen von Handlungen der betei- ligten Personen; vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51). So- weit der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge E. habe gerade nicht bestätigt, dass der Beschuldigte einen der Privatkläger als Arschloch bezeichnet habe (CAR pag. 5.200.015), so vermag dies schon deswegen nicht zu überzeugen, weil diese Behauptung im schriftlichen Plädoyer der Verteidi- gung stand, welches vor Beginn des mündlichen Plädoyers beim Berufungs- gericht eingereicht wurde, d.h. bereits kurz nachdem E. am 30. September 2022 ausgesagt hatte. Dies wirft im vorliegenden Kontext massive Zweifel an E.s Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auf (dazu nachfolgend näher E. II. 1.5.4.1 f., 1.5.4.6). b) Bei der Schilderung, dass der Beschuldigte immer wieder aufgestanden und Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen sei respektive dass er (C.) den Beschuldigten Stirn an Stirn gehabt habe, handelt es sich um sche- maabweichende Merkmale bzw. inhaltliche Besonderheiten. C. schildert damit ungewöhnliche, überraschende Details bezüglich des Kerngesche- hens, die aber nicht unrealistisch sind. Auch hierbei handelt es sich um Realkennzeichen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.). Dasselbe gilt für C.s weiter konkretisierende Aussage in der Konfrontationseinver- nahme, der Beschuldigte sei «ruckartig auf ihn zugekommen, um ihn ein- zuschüchtern» (vgl. BA pag. 13-01-0011 Rz. 18). Dabei handelt es sich zusätzlich auch um eine Schilderung (vermuteter) psychischer Vorgänge
20 - des Beschuldigten, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). c) Durch die Beschreibung, dass der Beschuldigte (als er ihn Stirn an Stirn gehabt habe) ihn allerdings «nicht geschubst» habe, nimmt C. diesen in Schutz. Auf eine Belastung oder Mehrbelastung des Beschuldigten wird diesbezüglich somit verzichtet. Dieses Aussagemerkmal deutet auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung C.s und damit ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 51 ff.). Bereits dadurch erweisen sich auch die (ohnehin nicht näher substanziierten) Behauptungen des Beschuldigten als haltlos, als Privat- kläger habe C. natürlich ein grosses Interesse daran, sein eigenes (letztlich fehlerhaftes) Verhalten in der Neujahrsnacht zu rechtfertigen und schönzu- reden (CAR pag. 5.200.014), bzw. die Privatkläger hätten versucht, mit Ab- stimmen ihrer Aussagen sogar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (CAR pag. 5.100.008 Ziffer 11). d) C. berichtet weiter, er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde; er habe Respekt vor ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch noch drei Kollegen des Beschuldigten anwesend gewesen seien (BA pag. 05-00-0020 Rz. 22-24). Diese anschauliche Beschreibung von eigenpsychi- schen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer Hinsicht, was ebenfalls auf eine wahrheitsgemässe Aussage hindeutet (vgl. ARNTZEN, a.a.O., S. 27; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme sagte C. diesbezüglich ergänzend und zugleich logisch konsistent aus, in der Situation, als er (C.) Stirn an Stirn mit dem Beschuldigten gestanden sei, habe er Angst gehabt. Er habe damit gerechnet, dass er physisch reagieren müsste. Dabei habe er im Hin- terkopf gehabt, dass sie zwei gegen vier gewesen seien bzw. der Beschul- digte noch drei Kollegen dabeigehabt habe, falls es zu einem Schlagab- tausch kommen sollte (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10; Hervorhebungen hinzugefügt). Daraus geht hervor, wie C. innerlich ein potenzielles Szenario durchgespielt und einzuschätzen versucht hat, welches sich aus der von ihm beschriebenen Situation hätte entwickeln können. Er schildert dabei auch seine gefühlsbezogenen Abläufe (Angst), die mit dem Kerngesche- hen zusammenhängen. Zugleich ist aus C.s Beschreibungen insgesamt ein Entwicklungsverlauf seiner Einstellung zum Beschuldigten ersichtlich. Auch diesbezüglich liegen in mehrfacher Hinsicht Realkennzeichen vor (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). e) C.s Schilderungen sind auch deliktsspezifisch, insbesondere die anschau- lich beschriebene Eskalation der Ereignisse im Zugabteil (verbale und non-
21 - verbale Verhaltensweisen des Beschuldigten): C.s entsprechende Aussa- gen weisen Elemente auf, die mit typischen Begehungsformen solcher De- likte (beleidigende bzw. bedrohende Verhaltensweisen durch Zuggäste, die bei einer Kontrolle nicht kooperieren wollen), in Einklang stehen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.; vgl. z.B. [betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Rahmen einer SBB-Fahr- kartenkontrolle, begangen durch eine Beschuldigte ohne gültigen Fahraus- weis] Urteil der Berufungskammer des BStGer CA. 2019.26 vom 30. Januar 2020 E. II. 1.1, 1.4 - 1.6). 1.5.1.3 Im Übrigen hat C. auch Einzelheiten anschaulich und konsistent geschildert, die für das Kerngeschehen unnötig sind, d.h. scheinbar belanglose Nebenumstände, vor allem betreffend das Verhalten des Beschuldigten beim Verlassen des Zugs bzw. bezüglich dessen «Fluchtversuch» (vgl. BA pag. 05-00.0021 Rz. 48 ff.; pag. 13-01-0011 Rz. 21 - pag. 13-01-0012 Rz. 9). Dabei handelt es sich um inhaltliche Besonderheiten, die im Gesamtkontext ergänzend auf die Glaubhaftigkeit von C.s Aussagen hindeuten (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). 1.5.1.4 Der Umstand, dass C. in der Konfrontationseinvernahme betreffend Beschimp- fungen durch den Beschuldigten diesen in einem Punkt – von den bisherigen Aussagen etwas abweichend – zitierte («Ich muss mir nichts sagen lassen von einer Fotze!»; BA pag. 13-01-0011 Rz. 8 f.), ändert – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.015) – gesamthaft betrachtet nichts an der Glaubhaftigkeit von C.s Aussagen. C.s entsprechende Aussage in der polizeili- chen Einvernahme, wonach der Beschuldigte u.a. gesagt habe, «ich lasse mir auch von Frauen nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 16), war relativ ähnlich wie C.s Aussage in der Konfrontationseinvernahme – wobei die damit verbunde- nen Zitate von weiteren Beschimpfungen durch den Beschuldigten («Ihr seid Arschlöcher und ihr könnt doch nichts») in beiden Einvernahmen praktisch iden- tisch waren (vgl. BA pag. 05-00-0020 Rz. 16; pag. 13-01-0011 Rz. 24). 1.5.1.5 Der Beschuldigte bringt vor (CAR pag. 5.200.015 unten), sage C. einmal, B. habe mit dem Beschuldigten die Diskussion geführt und er, C., habe die Situation ab- gesichert (BA pag. 13-01-0011 Rz. 7), behaupte er in einer früheren Einver- nahme gerade das Gegenteil: «ich (C.) konnte mit ihm sprechen, meine Partnerin konnte dies nicht» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 29 f.). Dadurch rügt der Beschuldigte, unter Berücksichtigung des Kontexts von C.s Aussagen, jedoch nur einen scheinbaren, keinen wirklichen Widerspruch. Das geht bereits daraus hervor, dass C. nach seiner erstgenannten Aussage («Die Diskussion führte Frau B. und ich sicherte die Situation ab» [BA pag. 13-01-0011 Rz. 7]) sogleich schilderte, dass der Beschuldigte gegenüber B. ausfällig und tät- lich geworden sei (BA pag. 13-01-0011 Rz. 7-11). Darauf folgen schliesslich C.s
22 - Aussagen: «Dann tauschten wir die Rollen, ich dachte, dass er mit mir sprechen solle wenn er nicht mit einer Frau reden wolle. Das war der Grund, weshalb ich die Rolle meiner Kollegin übernommen habe» (BA pag. 13-01-0011 Rz. 12-14). Wenn sich der Beschuldigte sodann darauf beruft, C. habe ausgesagt, «ich (C.) konnte mit ihm sprechen, meine Partnerin konnte dies nicht» (BA pag. 05-00- 0020 Rz. 29 f.), so haben die Ausdrücke «mit dem Beschuldigten sprechen kön- nen» bzw. «mit dem Beschuldigten nicht sprechen können» in diesem Zusam- menhang offensichtlich die Bedeutung, dass C. (einigermassen) in der Lage war, mit dem Beschuldigten zu kommunizieren, während dies bei B. – trotz anfängli- cher Versuche – gerade nicht klappte, insbesondere weil die Situation in der Folge eskalierte, wie dies von C. anschaulich beschrieben wird. Die Rüge des Beschuldigten ist somit klarerweise nicht stichhaltig 1.5.1.6 Weiter rügt der Beschuldigte (CAR pag. 5.200.015 f.), einmal wolle C. dem Be- schuldigten nach mehreren Aufforderungen, sich auszuweisen, die Option gebo- ten haben, beim nächsten Halt auszusteigen, doch habe der Beschuldigte nicht aussteigen wollen und (erst dann) mit dem Beleidigen angefangen und sei (erst dann) gegenüber der Kollegin tätlich geworden (BA pag. 05-00-020 Rz. 8-12). Dann wiederum soll die Tätlichkeit (angebliches Wegstossen der Kollegin) im Widerspruch dazu schon vorher passiert sein und (erst dann) habe er, C. gesagt, dass eine weitere Option das Aussteigen bei der nächsten Haltestelle sei (BA pag. 13-01-0011 Rz. 9-16). Der Beschuldigte hebt diesbezüglich eine Differenz zwischen den Aussagen von C. – spezifisch was die Schilderung des zeitlichen Ablaufs des Vorfalls betrifft – hervor, die gesamthaft betrachtet eher gering ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ungeordnete Darstellung gerade ein Realkennzeichen darstellt: Eine glaubhafte Schilderung zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Handlung im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wird, ohne dass da- bei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51 f.). Was den zeitlichen Ablauf des Vorfalls betrifft, besteht zwischen C.s Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und bei der Konfrontationseinvernahme zwar im erwähnten Punkt eine gewisse Diffe- renz. Betreffend Kerngeschehen (insbesondere detailliert geschilderte Verhal- tensweisen des Beschuldigten in verbaler und nonverbaler Hinsicht; Angebot an den Beschuldigten, nun beim nächsten Halt auszusteigen; Ablehnung dieses An- gebots durch den Beschuldigten; dynamischer, eskalierender Charakter des Vor- falls bzw. des Verhaltens des Beschuldigten) sind C.s Aussagen, was deren Ge- halt und Bedeutung betrifft, jedoch im Wesentlichen konstant, weshalb auch die logische Konsistenz gegeben ist. Die erwähnte Differenz in zeitlicher Hinsicht ist deshalb eher untergeordneter Art und vermag die Glaubhaftigkeit von C.s Aus- sagen nicht zu beeinträchtigen.
23 - 1.5.1.7 Zusammenfassend sind in C.s Aussagen die Realkennzeichen sowohl in quanti- tativer als auch qualitativer Hinsicht derart ausgeprägt, dass seine Schilderungen als sehr glaubhaft einzustufen sind (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 60). Daran ändern auch kleinere Differenzen wie die Frage, ob der Beschuldigte von «Frau» oder «Fotze» gesprochen habe (E. II. 1.5.1.4), oder in Bezug auf die Aus- sagen zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls (E. II. 1.5.1.6) nichts Wesentliches. C.s Schilderungen ergeben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das Kerngeschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild. 1.5.2 Auch die Aussagen der Privatklägerin B. sind im Wesentlichen in sich stimmig, logisch konsistent und anschaulich. Nachfolgend (E. II. 1.5.2.1 ff.) wird beispiel- haft auf Realkennzeichen eingegangen, die in ihren Aussagen erkennbar sind (vgl. oben E. II. 1.5.1). 1.5.2.1 B. schildert etwa, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei Schweizer und be- nötige keinen Nachtzuschlag. Sie hätten diskutiert und sie habe ihm erklärt, dass er einen brauche und sie einen Ausweis benötigten. Er sei dann aufgestanden und habe sie (B. und C.) bedroht. Die Wortwahl wisse sie leider nicht mehr. Er habe sie (B.) dann mit der Hand an der Schulter gestossen. Er sei dann sehr ausfallend geworden. Den Wortlaut wisse sie nicht mehr. Sie habe ihrem Pat- rouillen-Partner gesagt, dass sie die Polizei wolle (BA pag. 05-00-0016 Rz. 6-13). a) B. schildert hierbei anschaulich Interaktionen mit dem Beschuldigten (und mit C.) sowie damit einhergehende Komplikationen bzw. die Vergeblichkeit ihrer Bemühungen gegenüber dem Beschuldigten (ARNTZEN, a.a.O., S. 34; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51). b) B. gibt dabei auch spontan Erinnerungslücken (betreffend die Wortwahl bzw. den Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten) zu, was auf feh- lende strategische Selbstdarstellung hinweist (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). Dasselbe gilt dafür, dass B. anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme einräumte, sie wisse nicht mehr, ob sie dem Beschuldig- ten gesagt habe, dass er sicher Kosovare sei (BA pag. 13-01-0013 Rz. 20 f.). c) B.s Schilderung, sie habe ihrem Patrouillen-Partner gesagt, dass sie die Polizei wolle, erscheint als nachvollziehbare und logische Konsequenz ih- rer Beschreibung bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten (LUDE- WIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51). 1.5.2.2 B. berichtet, sie habe Respekt gehabt. Der Beschuldigte sei ihr sehr unberechen- bar vorgekommen (BA pag. 05-00-0016 Rz. 33-35).
24 -
Sie schildert hierbei eigene innerpsychische Vorgänge, sowie vermutete psychische Vorgänge des Beschuldigten (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). 1.5.2.3 Ausser dem «Schulter-Schubsen» sei sie nicht tätlich angegangen worden (BA pag. 05-00-0016 Rz. 37-39). Gegen C. sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden.
B. nimmt dadurch den Beschuldigten in doppelter Hinsicht in Schutz, was ebenfalls auf fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist (LUDEWIG/ BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 51 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme präzisierte B. zudem, der Beschuldigte habe sie «leicht» bei der Schulter geschubst, also sie zur Seite geschubst (BA pag. 13-01-0009 Rz. 30 f.). Zudem sagte sie aus, sie habe vor dem Beschuldigten recht Respekt gehabt, «aber nicht wirklich Angst» (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 1-5). Durch diese Relativierungen des Verhaltens des Beschuldigten bzw. ihrer eigenen, damit in Zusammenhang stehenden psychischen Vorgänge ver- zichtet sie ebenfalls auf eine Mehrbelastung. Bereits dadurch erweisen sich auch in Bezug auf B. die (ohnehin nicht näher substanziierten) Behauptun- gen des Beschuldigten als haltlos, als Privatklägerin habe sie natürlich ein grosses Interesse daran, ihr eigenes (letztlich fehlerhaftes) Verhalten in der Neujahrsnacht zu rechtfertigen und schönzureden (CAR pag. 5.200.014), wie auch, dass die Privatkläger versucht hätten, mit Abstimmen ihrer Aus- sagen sogar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (CAR pag. 5.100.008 Ziffer 11; vgl. oben E. II. 1.5.1.2 lit. c). Das Gegenteil ist der Fall. 1.5.2.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte B. zudem, die Situation sei angespannt gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie sich das entwickle; der Beschuldigte habe sich renitent verhalten. Sie (B. und C.) seien sicher bestimmt gewesen, hätten aber nicht geschrien, was unprofessionell gewesen wäre (BA pag. 13-01-0013 Rz. 18-21). a) B. schildert hierbei (erneut) ihre eigenen und zudem C.s innerpsychische Vorgänge (Unsicherheit/Verunsicherung aufgrund der Renitenz des Be- schuldigten; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.). b) Dass sie (B. und C.) sicher bestimmt gewesen seien, ist logisch konsistent mit dem von B. beschriebenen renitenten Verhalten des Beschuldigten (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51 f.). Ebenso erscheint im Gesamtkontext nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie aber nicht geschri- en hätten, was unprofessionell gewesen wäre. 1.5.2.5 Der Beschuldigte macht geltend, dass sich die Aussagen der Privatkläger betref- fend das Aufbieten der Polizei widersprechen würden (CAR pag. 5.200.015
25 - oben). Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob B., C. oder beide Privatkläger versucht haben, die Polizei aufzubieten, für die Beurteilung des Kerngeschehens nicht wesentlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Pri- vatklägern offenbar ein Rollentausch in ihrer Kommunikation mit dem Beschul- digten stattgefunden hat (vgl. oben E. II. 1.5.1.5 Abs. 2). Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt durchaus möglich, dass aufgrund der angespannten Situation beide Privatkläger versucht haben, die Polizei aufzubieten. Dazu passt insbeson- dere auch C.s Aussage, beim ersten Anruf habe es geheissen, dass niemand komme, weil Silvesternacht gewesen sei und die Polizei beschränkte Ressour- cen habe (BA pag. 13-01-0015 Rz. 25 f.). 1.5.2.6 Auch die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Aussagen von B. seinen Pass vor- gewiesen habe (vgl. BA pag. 13-01-0009 Rz. 27 f.), ob er diesen (auch) ge- schwenkt (vgl. BA pag. 13-01-0012 Rz. 24 f.; pag. 13-01-0017 Rz. 24 f.) oder (auch) in die Höhe gestreckt hat (BA pag. 13-01-0017 Rz. 17), ist für die Beurtei- lung des Kerngeschehens – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 5.200.016 oben) – nicht entscheidend. Der Beschuldigte beruft sich zudem in der Folge selbst darauf, dass er den Pass gemäss Aussage von B. angeblich sogar herumgeschwenkt habe (CAR pag. 5.200.017 oben). Der Be- schuldigte sagte im Übrigen selbst aus, er habe zu B. gesagt, er würde «nichts zahlen oder zeigen» (vgl. BA pag. 05-00-0012 Rz. 12). 1.5.2.7 Des Weiteren sind auch B.s Schilderungen deliktsspezifisch, insbesondere die beschriebene Eskalation der Ereignisse im Zugabteil (verbale und nonverbale Ver- haltensweisen des Beschuldigten; vgl. oben E. II. 1.5.1.2 lit. e). 1.5.2.8 Insgesamt sind auch bei den Aussagen von B. die Realkennzeichen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht ausgeprägt, weshalb ihre Schilderun- gen als erlebnisbasiert und sehr glaubhaft einzustufen sind (vgl. LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, a.a.O., S. 60). Daran ändern auch kleinere Differenzen bzw. Variati- onen in ihren Aussagen, etwa betreffend das Vorweisen / Schwenken / in die Höhe Strecken des Passes des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.5.2.6) nichts Wesent- liches. B.s Schilderungen ergeben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das Kernge- schehen somit ebenfalls ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Der Umstand, dass in ihren Aussagen gewisse Erinnerungslücken enthalten sind (welche von ihr spon- tan eingeräumt werden), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung (vgl. oben E. II. 1.5.2.1 lit. b). 1.5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: 1.5.3.1 Der Beschuldigte schilderte die Eskalation des Vorfalls teilweise in depersonali- sierter Weise: Es sei laut geworden, es sei ein Durcheinander gewesen (BA pag. 05-0012 Rz. 11, 29). Dies ist eine Art von Formulierung, die typischerweise dazu
26 - geeignet ist, den eigenen Anteil an einer Entwicklung nicht thematisieren zu müs- sen bzw. herunterzuspielen. Der Beschuldigte bestreitet denn auch, dass es je- mals zu Tätlichkeiten oder Ausfälligkeiten gekommen sei. Auch habe er nieman- dem gedroht (vgl. BA pag. 05-00-0013 Rz. 42-46; pag. 13-01-0008 Rz. 4-6). Da- bei fällt auf, dass er sich trotz seiner weitgehend pauschalen Bestreitungen wäh- rend der polizeilichen Einvernahme auf den konkreten Vorhalt hin, dass er den Privatklägern Arschlöcher gesagt habe und sie kalt machen würde, jedoch nicht äussern mochte (BA pag. 05-00-0013 Rz. 48-53). Anlässlich der Berufungsver- handlung konnte er sodann dieses Aussageverhalten – auch auf Vorhalt der ent- sprechenden Protokollseite hin – nicht plausibel erklären (vgl. CAR pag. 5.302.009 f.). In der Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte stattdessen aus, seiner Meinung nach habe er sich den beiden Privatklägern gegenüber durchge- hend korrekt verhalten. Diese hingegen hätten sich gar nicht korrekt verhalten (BA pag. 13-01-0016 Rz. 1-12). Vor Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte auch (erneut und in pauschaler Weise), während des Vorfalls vom 1. Januar 2020 wiederholt aufgestanden zu sein (vgl. CAR pag. 5.302.008 Rz. 32-39). 1.5.3.2 Der Beschuldigte bringt einerseits vor, B. sei ihm gegenüber aggressiv und hys- terisch aufgetreten (vgl. etwa CAR pag. 5.302.007 Rz. 2 f.; 12). Andererseits lässt er vortragen – in Abweichung davon und ohne nachvollziehbare Erklärung –, beide Privatkläger hätten mit ihrer aggressiven und hysterischen Art das Ganze unnötig eskalieren lassen (CAR pag. 5.200.017). Ähnlich ist es auch mit dem Vorwurf des Beschuldigten, als Kosovare betitelt worden zu sein: Diesen Vorwurf macht er einerseits gegenüber B. (z.B. BA pag. 05-00-0012 Rz. 13). Andererseits lässt er diesen Vorwurf, wiederum ohne nähere Erklärung, gegenüber beiden Privatklägern erheben (CAR pag. 5.200.017). 1.5.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.014) erfüllen seine Aussagen keineswegs «klar die Realitätskriterien der Aussagenanalyse». Insbesondere sind sie betreffend das Kerngeschehen weder stimmig, noch de- tailliert, noch im Wesentlichen völlig widerspruchsfrei. Eine gewisse geltend ge- machte Emotionalität in den Schilderungen des Beschuldigten beschränkt sich vor allem darauf, dass er als Kosovare betitelt worden sei. Insgesamt sind bei den Aussagen des Beschuldigten die Realkennzeichen jedoch sowohl in quanti- tativer als auch in qualitativer Hinsicht deutlich weniger ausgeprägt als bei den Privatklägern. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben meist vage und erschei- nen als sehr selektiv. Es entsteht zuweilen der Eindruck, er würde den Vorfall – bzw. vor allem seinen Anteil daran – gezielt herunterspielen wollen. 1.5.3.4 Zusammenfassend ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aus den oben genannten Gründen als weit geringer einzustufen als jene der beiden Privatkläger.
27 - 1.5.4 Was den Zeugen E. betrifft, so ist vorab betreffend dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich auf folgende Aspekte hinzuweisen: 1.5.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. September 2022 sagte er aus, er kenne den Beschuldigten durch Freundschaft (CAR pag. 5.301.002 Rz. 41: vgl. auch CAR pag. 5.301.003 Rz. 37 f.). Des Weiteren sagte E. zuerst aus, dass er mit dem Beschuldigten über den Vorfall nicht so gross gesprochen habe; zuletzt sei dies vor 2 bis 3 Wochen gewesen. Gleich anschliessend räumte er jedoch ein, dass er heute gemeinsam mit dem Beschuldigten im Zug zur Verhandlung gefahren sei, und dass sie auch im Zug über den Fall gesprochen hätten – ein bisschen schon, aber nicht so gross. E.s erste Aussage, dass er mit dem Be- schuldigten zuletzt vor 2 bis 3 Wochen über den Vorfall gesprochen habe, war somit wahrheitswidrig. Zudem sagte E. anschliessend aus, er habe den Beschul- digten (am 30. September 2022) gefragt, was passiert sei. Wenn er helfen könne, dann helfe er. Wenn ein Mensch im Unrecht sei, wieso nicht, dann helfe er gern (sic; vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 7, 10 f.). Noch auffälliger ist in dieser Hinsicht, was in den schriftlichen Plädoyernotizen der Verteidigung vom 30. September 2022 (welche vor Beginn des mündlichen Plädoyers bei der Berufungskammer eingereicht wurden) enthalten ist: «Nach- dem wir E. gehört haben, wissen wir, dass den Angaben der Privatkläger aber keine Glaubhaftigkeit zukommt sich das Ganze sogar eher so abgespielt hat, wie dies der Beschuldigte ausgeführt hat» (S. 2; CAR pag. 5.200.012 unten). «Der Zeuge E. hat aber gerade nicht bestätigt, dass mein Klient einen der PK als Arschloch bezeichnet hat» (S. 5; CAR pag. 5.200.015). «Hingegen hat nun E. den Standpunkt meines Klienten bestätigt und die Beschimpfung der PK sogar als Zeuge entkräftigt» (S. 6; CAR pag. 5.200.016 unten). «Die Privatkläger selber haben aber mit ihrer aggressiven und hysterischen Art – was gerade auch der Zeuge E. bestätigen konnte – das Ganze unnötigerweise eskalieren lassen und auch noch die Polizei bemüht, welche an solchen Nächten weit besseres zu tun hat» (CAR pag. 5.200.017 Mitte). Aus diesen Ausführungen in den Plädoyernotizen geht klar hervor bzw. wird implizit eindeutig eingeräumt, dass dem Beschuldigten respektive dessen Verteidigung bereits vor der (erstmaligen und einzigen) Einver- nahme des Zeugen E. im Wesentlichen bekannt war, was dieser aussagen würde. 1.5.4.2 Zusammenfassend ist (a) E. demnach mit dem Beschuldigten befreundet; (b) hat er den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger bereits vor der Berufungsverhand- lung über den wesentlichen Inhalt seiner (E.s) bevorstehenden Aussagen infor- miert; (c) sagte E. anlässlich der Einvernahme wahrheitswidrig aus, dass er mit dem Beschuldigten zuletzt vor 2 bis 3 Wochen über den Vorfall gesprochen habe; (d) fragte E. den Beschuldigten am 30. September 2022, d.h. vor der Berufungs- verhandlung insbesondere, was passiert sei, und sagte dem Beschuldigten, wenn er helfen könne, dann helfe er; wenn ein Mensch im Unrecht sei, wieso
28 - nicht, dann helfe er gern; (e) waren angesichts der erwähnten Ausführungen in den Plädoyernotizen des Verteidigers offensichtlich auch die verharmlosenden Aussagen E.s wahrheitswidrig, dass er mit dem Beschuldigten nur «ein biss- chen» über den Vorfall gesprochen habe. Die Darstellung des Beschuldigten, man sehe, «dass keine Absprache» (zwi- schen ihm und E.) vorliege (CAR pag. 5.100.005 unten), bzw. dass dieser Zeuge insgesamt «doch glaubwürdig» sei (CAR pag. 5.100.006 oben), ist angesichts dieser Umstände klar unzutreffend. 1.5.4.3 Bereits aus diesen Gründen kann E. nicht als verlässlicher und glaubwürdiger Zeuge betrachtet werden. (Diese Einschätzung bezieht sich spezifisch und aus- schliesslich auf den vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt, d.h. es geht nicht um die Glaubwürdigkeit E.s im Sinne eines allgemeinen, situations- übergreifenden Persönlichkeitsmerkmals [vgl. zu dieser Differenzierung LUDEWIG/ BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 26].) Seine Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund als wenig aussagekräftig; schon deswegen kann kaum auf sie abgestellt werden. 1.5.4.4 Abgesehen von diesen grundsätzlichen Ausführungen zur im vorliegenden Kon- text geringen Glaubwürdigkeit des Zeugen E. ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten als stark ver- harmlosend und oberflächlich erscheinen. Beispielsweise sagte er aus, der Be- schuldigte habe sich gegenüber den beiden F.-Mitarbeitern «ganz normal» ver- halten. E. bestritt – weitgehend in pauschaler Weise – dass der Beschuldigte sich nicht korrekt verhalten habe, und lastete stattdessen sämtliches Fehlverhalten den Privatklägern an (vgl. CAR pag. 5.301.006 ff.). Auffällig erscheint auch sein «Ratschlag» an seinen Freund, den Beschuldigten, das nächste Mal [...] allge- mein diese Diskussionen zu lassen (vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 12-14). Auf kritische Nachfragen (ob man daraus schliessen könne, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Sicherheitspersonal Diskussionen gegeben habe) ver- suchte sich E. in Bezug auf diesen «Ratschlag» sogleich herauszureden: Er meine das allgemein, Diskussionen, die es zwischen Leuten gebe oder zwischen ihm oder anderen Leuten (vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 19-33). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 5.100.006 oben) sind E.s Aussagen inhaltlich, was das Kerngeschehen betrifft, im Wesentlichen nicht glaubhaft. Sie erwecken insbesondere den Eindruck, dass ihnen eine Absprache mit dem Be- schuldigten zugrunde liegt – was mit den obigen Ausführungen zur Glaubwürdig- keit des Zeugen konsistent ist. 1.5.4.5 Daran ändert auch nichts, dass E. geltend machte, er sei sich zu 100 Prozent sicher, was passiert sei an diesem Abend; er habe alles gesehen und gehört (vgl. CAR pag. 5.301.009 Rz. 24 f., pag. 5.301.010 Rz. 12; oben E. II. 1.4.6). Erstens antwortete E. – im Widerspruch dazu – auf gewisse Fragen bzw. Vorhalte der
29 - Verfahrensleitung (ob der Beschuldigte im Verlauf der Kontrolle aufgestanden sei / es werde auch gesagt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe einen Schwei- zer Pass) jeweils, dass er das nicht wisse (CAR pag. 5.301.006 Rz. 10 f., 45 ff.). Hierzu ist auch anzumerken, dass E.s Befragung erst rund 2 ¾ Jahre nach dem Vorfall vom 1. Januar 2020 stattfand. Zweitens zeigen zahlreiche Untersuchun- gen, dass die subjektive Überzeugung eines Befragten nicht mit der objektiven Genauigkeit seiner Aussage in Beziehung steht. Es ist deshalb irreführend anzu- nehmen, dass die Darstellung eines von seiner Aussage sehr überzeugten Zeu- gen auch wahr und genau sein muss. Glauben Zeugen, Auskunftspersonen oder Beschuldigte, sich nach längerer Zeit noch «an alles ganz genau» zu erinnern, so ist den entsprechenden Aussagen in dieser Hinsicht mit grösserer Skepsis zu be- gegnen als Aussagen von Befragten, die Erinnerungslücken eingestehen (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 33 f., mit Hinweisen). 1.5.4.6 Zusammenfassend kann E. nicht als verlässlicher und glaubwürdiger Zeuge be- trachtet werden (E. II. 1.5.4.1 - 1.5.4.3). Seine Aussagen, die in Bezug auf das Kerngeschehen auch inhaltlich weitgehend unglaubhaft erscheinen, erhellen den Sachverhalt kaum und vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten (E. II. 1.5.4.4). 1.5.5 1.5.5.1 Vergleicht man die vorliegenden Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergeb- nis, dass die Schilderungen der Privatkläger aufgrund zahlreicher Realkennzei- chen als wesentlich glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten und des Zeugen E.. Die Behauptung des Beschuldigten, dass den Aussagen der Pri- vatkläger keine Glaubhaftigkeit zukomme (CAR pag. 5.100.006 Ziffer 1 untere Hälfte) bzw. dass diese voller Widersprüche oder Ungereimtheiten seien (CAR pag. 5.200.014 f.), ist nicht stichhaltig – vor allem nicht in Bezug auf das Kerngeschehen. 1.5.5.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten und von E. sind betreffend Schilderung des Kerngeschehens kaum Realkennzeichen zu erkennen. Die Darstellung des Be- schuldigten und von E., dass der Beschuldigte sich während der ganzen Kon- trolle stets völlig korrekt verhalten habe und sämtliches Fehlverhalten auf Seiten der Privatkläger liege, ist unglaubhaft. Die Dynamik bzw. Eskalation des Gesche- hens wäre gemäss den Schilderungen des Beschuldigten bzw. von E. überhaupt nicht erklärbar. Haltlos ist auch die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschuldigten, es habe «ein ganz böses Spiel dieser Kontrolleure» mit ihm statt- gefunden (vgl. CAR pag. 5.100.006 Ziffer 1 unten). Wie erläutert, sind in den Be- hauptungen des Beschuldigten (unter Berücksichtigung des Plädoyers der Ver- teidigung) auch erhebliche Widersprüche zu erkennen. Im Übrigen ist nicht er- kennbar, welches Motiv die beiden Privatkläger hätten, eine derartige Geschichte zu erfinden und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
30 - 1.5.5.3 Zu beachten ist weiter, dass die Privatkläger mit E. anlässlich der Kontrolle kei- nerlei Probleme hatten, obwohl auch er keinen Nachtzuschlag gelöst hatte. E. verhielt sich gegenüber den Privatklägern korrekt. Auch dieser Umstand – die Problemlosigkeit des Umgangs zwischen den Privatklägern und E. – spricht we- sentlich dagegen, dass die beiden Privatkläger (oder auch nur B. alleine) sich gegenüber dem Beschuldigten aggressiv und/oder hysterisch verhalten hätten. 1.5.5.4 In Anbetracht des Gesagten bestehen für das Gericht betreffend Kerngeschehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderungen der beiden Privatkläger. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.013 Mitte; pag. 5.100.006 f. Ziffer 2) besteht deshalb vorliegend betreffend den Anklagesachverhalt im Wesentlichen kein Raum, um gemäss dem Grund- satz «in dubio pro reo» von einer für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage auszugehen. Die einzige Ausnahme betrifft diesbezüglich, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass B. den Beschuldigten während der Kontrolle als «Kosovare» bezeichnet habe (dazu nachfolgend näher E. II. 1.10.1.2 f.). Das än- dert aber nichts daran, dass der Anklagesachverhalt betreffend die Vorwürfe der Beschimpfung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als erstellt zu betrachten ist. Soweit die Vorinstanz festgehalten hat, es sei nicht er- stellt, ob sich der Beschuldigte des Unwortes «Fotze» bedient habe, da dies ledig- lich von C. anlässlich seiner zweiten Einvernahme zu Protokoll gegeben worden sei (Urteil SK.2021.14 E. 5.3.5), ist darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch dieses Unwortes nicht Teil des Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr ist dort die Rede da- von, dass der Beschuldigte (u.a.) gesagt habe, er würde sich von Frauen nichts sagen lassen (vgl. BA pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). Auf gewisse (wei- tere) Einzelheiten des Anklagesachverhalts ist nachfolgend, um Wiederholungen zu vermeiden, spezifisch im Rahmen der Subsumtion einzugehen. 1.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) 1.6.1 Auf Grund der übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der beiden Privatklä- ger ist in grundsätzlicher Weise erstellt, dass der Beschuldigte diese beschimpfte bzw. gegenüber diesen ausfällig wurde. Gestützt auf die stringenten Aussagen von C., sowie gemäss der internen «Anzeige», welche von beiden Privatklägern unterzeichnet wurde (BA pag. 05-00-0022 f.) ist weiter spezifisch erstellt, dass der Beschuldigte sich dabei insbesondere des Ausspruchs «Ihr seid Arschlö- cher» bediente. Bei dieser Äusserung handelte es sich um einen Ehrangriff in Form eines reinen Werturteils, das der Beschuldigte direkt gegenüber den beiden Verletzten äusserte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST.
31 - 1.6.2 Die Äusserung des Beschuldigten «ihr könnt doch nichts» betrifft einen Angriff auf die Ehre in Form einer Tatsachenbehauptung, welche ebenfalls direkt gegenüber den beiden Verletzten geäussert wurde. Die Herabsetzung als «Geschäfts- oder Berufsmann» gilt indes nicht als ehrverletzend, ausser, wenn die ethische Integrität eines Menschen betroffen ist (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 173 StGB, Rz. 3). Vorliegend zielte die Bemerkung, die Privatkläger könnten nichts, wohl ausschliesslich auf deren berufliche Tätigkeit ab, weshalb mit dieser Äusserung die Ehre der beiden nicht in strafrechtlich relevanter Weise verletzt wurde. 1.6.3 Was wiederum den Ausspruch des Beschuldigten betrifft, er «lasse sich auch von Frauen nichts sagen», ist dieser gegenüber einer Frau (vorliegend: gegen- über B.) zwar unhöflich und sexistisch. Die Äusserung erreichte aber nicht die notwendige herabsetzende, ehrverletzende Schwere, um als strafrechtlich rele- vante Beschimpfung zu gelten. 1.6.4 Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) erfüllt, indem er gegenüber den Privatklägern sagte, sie seien «Arschlöcher». 1.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die erwähnten tatbestandsmässigen Aussprüche wissentlich und willentlich, d.h. (direkt-)vorsätzlich von sich gab (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Damit ist diesbezüglich auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. 1.8 Subsumtion des objektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) 1.8.1 Die Privatkläger arbeiteten im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls als Sicherheits- dienstmitarbeiter bei der F. AG (BA pag. 05-00-0022). Als Beamte gelten auch Angestellte der nach BGST mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauf- tragten Organisationen (Art. 285 Ziffer 1 Abs. 2 StGB). Mit dieser Ergänzung von Art. 285 Ziffer 1 StGB, welche lex specialis zu Art. 110 Abs. 3 StGB ist, wurde der Begriff des Beamten auf Angestellte von privaten Organisationen ausge- dehnt. Bei der F. AG handelt es sich um eine Organisation, die mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr für die Tochtergesellschaft D. AG der SBB Aufga- ben des Sicherheitsdienstes übernimmt (vgl. dazu www.bav.admin.ch/bav/de/home/all- gemeine-themen/sicherheit/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane-im-oev- mit-hoheitlichen-befugnissen.html). Die Privatkläger sind somit eindeutig als Beamte zu qualifizieren.
32 - 1.8.2 Bei der durchgeführten Nachtzuschlagskontrolle handelt es sich zweifellos um eine Amtshandlung. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unrechtsmässig gewesen wäre. Der Beschuldigte war verpflichtet, seinen Nachtzuschlag (bzw. bei Fehlen eines solchen, seine Adressangaben) auf Verlangen zwecks Überprüfung vorzuweisen respektive mitzuteilen. Es lag nicht in seinem Belieben, über die Art und Dauer der Kontrolle zu befinden. Selbst wenn sich das Sicherheitspersonal gegenüber dem Beschuldigten herablassend verhalten hätte, wofür vorliegend keine stichhaltigen Anhaltspunkte bestehen (vgl. nachfolgend E. II. 1.10.1), würde sich daran nichts ändern. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich selbst materiell rechtswid- rige Amtshandlungen von Art. 285 StGB geschützt (TRECHSEL/VEST, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 f. zu vor Art. 285 StGB; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu vor Art. 285 StGB). 1.8.3 Durch die Aussagen der beiden Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte sich gegenüber diesen einerseits in (gravierender) verbaler Weise drohend ver- halten hat: Sie sollten doch kommen; er werde sie beide kaputt bzw. kalt machen (insbesondere BA pag. 05-00-0020 Rz. 18, 21; pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). Demgemäss ist in casu in erster Linie die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB zu prüfen (dazu nachfolgend auch E. II. 1.8.4 ff.). 1.8.4 Zudem hat sich der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern auch in nonver- baler Weise drohend verhalten, indem er Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) ge- kommen sei, wobei C. ihn Stirn an Stirn gehabt habe (siehe insbesondere BA pag. 05-00-0020 Rz. 21 f.; pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). Dadurch fühlte C. sich bedroht (BA pag. 05-00-0020 Rz. 35); er habe Angst gehabt und damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde bzw. dass er (C.) physisch rea- gieren müsste (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10; pag. 05-00-0020 Rz. 18, 22 f.). Er habe Respekt vor dem Beschuldigten gehabt und Angst vor der Situation (vgl. BA pag. 05-00-0020 Rz. 23 f.). 1.8.5 Durch diese Kombination von verbalen und nonverbalen Verhaltensweisen, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkten, schüchterte der Beschuldigte die Privatkläger ein, wie aus ihren Aussagen sinngemäss hervorgeht (vgl. oben E. II. 1.4.2 f. 1.8.4; C. spricht nota bene bereits in Bezug darauf, dass der Beschuldigte immer wieder aufgestanden und ruckartig auf ihn zugekommen sei, explizit von Einschüchterung [BA pag. 13-01-0011 Rz. 17 f.].) Durch diese Einschüchterung wiederum bewirkte der Beschuldigte kausal, dass die Privatkläger die Kontrolle nicht mehr wie ursprünglich geplant fortführten, sondern stattdessen die Polizei riefen, um dem Beschuldigten schliesslich doch noch eine Busse ausstellen zu können. Die Drohungen des Beschuldigten verhinderten somit im Ergebnis den Kontrollvorgang respektive die Amtshandlung, bzw. behinderten / verzögerten
33 - diese ganz erheblich (wobei Letzteres zur Erfüllung des objektiven Tatbestands bereits ausreicht). 1.8.6 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme präzisierte B., der Beschuldigte habe sie «leicht» bei der Schulter geschubst, also sie zur Seite geschubst (BA pag. 13-01-0009 Rz. 30 f.; oben E. II. 1.5.2.3). Aus dieser Relativierung von B. folgt, dass diesem Verhalten des Beschuldigten, isoliert für sich betrachtet, die nötige Schwere fehlt, um als Gewalt gegen Behörden und Beamte im Sinne der Tatbe- standsvariante von Art. 285 Ziffer 1 StGB «tätlicher Angriff während einer Amts- handlung» qualifiziert zu werden. Das Schubsen durch den Beschuldigten trug im Gesamtkontext jedoch immerhin dazu bei, seine erwähnten anderen Verhal- tensweisen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfül- len, zu unterstreichen. Mithin wurde die Drohkulisse durch dieses Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verstärkt. 1.8.7 Zusammenfassend ist damit der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB im Sinne der Variante Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung vollum- fänglich erfüllt. 1.9 Subsumtion des subjektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass es in die Zuständigkeit der F.-Mitarbei- ter fällt, Nachtzuschlags-Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gegebenen- falls (für das Ausstellen einer Busse) Personalien aufzunehmen. Der Beschul- digte wusste damit sinngemäss auch, dass er von Beamten kontrolliert wurde, die eine Amtshandlung durchzuführen hatten. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatkläger in ihrer Amtshandlung störend beeinträchtigt wurden. Insoweit ist sein Verhalten (in du- bio pro reo) als eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StGB) zu würdigen. Der subjektive Tatbestand ist in diesem Sinne ebenfalls erfüllt. 1.10 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe 1.10.1 Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB (i.V.m. Art. 10 BGST) 1.10.1.1 Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Eventualan- trag, er wäre gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB wenigstens von Strafe zu befreien (SV lit. B.4 Ziffer 2 unten). Eine Bestrafung wegen Beschimpfung komme auch deshalb nicht in Frage, weil die Privatkläger durch ihr ungebührli- ches Verhalten in der Neujahrsnacht zur Beschimpfung, sollte sie überhaupt statt- gefunden haben, jedenfalls selber unmittelbar Anlass gegeben hätten (Art. 177
34 - Abs. 2 StGB) bzw. der Beschuldigte höchstens eine Beschimpfung durch die Pri- vatkläger mit einer solchen erwidert hätte (Art. 177 Abs. 3 StGB; CAR pag. 5.200.017 unten). 1.10.1.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Erstens ist (in dubio pro reo) bloss – aber im- merhin – davon auszugehen, dass B. den Beschuldigten als «Kosovare» be- zeichnet hat. Dafür, dass auch C. dies getan hätte, gibt es keine relevanten An- zeichen (vgl. oben E. II. 1.5.3.2). Bereits aus diesem Grund vermag die Argu- mentation des Beschuldigten nicht zu überzeugen. 1.10.1.3 Aus den Aussagen von C. geht hervor, dass sich der Konflikt zunächst vor allem zwischen B. und dem Beschuldigten entwickelte und C. sich erst in zweiter Linie in das Geschehen einbrachte, in der Hoffnung, deeskalierend wirken zu können. Bei dieser Betrachtung macht Sinn, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf die Geschlechterrolle negativ äusserte – wie dies von beiden Privatklägern geschildert wird –, indem er sagte, er lasse sich von Frauen nichts sagen. In diesem Kontext ist aber auch nicht auszuschliessen, dass B. einen Bezug auf einen anderen Kulturkreis machte, in welchem sie die Geschlechtergleichheit nicht vermutete – offenbar auf den Kosovo – und sich auch entsprechend äus- serte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss C.s glaubhafter Aussage «zu- sätzlich in einer Fremdsprache geschrien worden» sei (BA pag. 13-01-0011 Rz. 29 f.). In der Äusserung «Kosovare» liegt im vorliegenden Kontext, insbesondere angesichts des renitenten (beschimpfenden / drohenden) Verhaltens des Beschul- digten – und entgegen dessen Ansicht – jedoch weder ein «ungebührliches Ver- halten» gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB, noch handelt es sich um eine «Beschimp- fung» im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB, die eine Retorsion des Beschuldigten erlaubt hätte. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB fällt somit ausser Betracht. 1.10.2 Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Zwar dürfte der Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten von 1,7 ‰ zu einer ge- wissen Enthemmung geführt haben. Von einer Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ist jedoch – in Bezug auf beide vorliegend relevanten Tatbestände – nicht auszugehen. Aus den Aussagen der beiden Privatkläger geht insgesamt nämlich glaubhaft hervor, dass der Beschuldigte zwar alkoholisiert gewesen sei, er sie aber verstanden habe und man mit ihm gut habe kommunizieren können (vgl. insbesondere BA pag. 13-01-0010 Rz. 6; vgl. BOMMER/DITTMANN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 35, 40 ff., 58 f.).
35 - 1.11 Konkurrenzen Wie erwähnt (oben E. II. 1.8.6), war das leichte Schubsen von B. durch den Be- schuldigten zu wenig intensiv, um (isoliert für sich betrachtet) als Gewalt gegen Behörden und Beamte (bzw. als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung) qualifiziert zu werden. In diesem Sinne kommt aus analogen Gründen keine se- parate Verurteilung wegen Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) in Betracht. Auch im Üb- rigen stellen sich vorliegend keine Konkurrenzfragen. 1.12 Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte nach Art. 285 Ziffer 1 StGB (im Sinne der Tatbestandsvariante der Hinde- rung einer Amtshandlung durch Drohung) schuldig gemacht.
36 - Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor- derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4). 2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Strafrahmen Der Strafrahmen des vorliegend gravierendsten Tatbestands, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen des Tatbestands der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) erstreckt sich von Geldstrafe von drei (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 90 Tagessätzen. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten (unten E. II. 2.3.1 ff.) kommen vorliegend als Sanktionen nur je Geldstrafen in Betracht. Aufgrund der Gleichartigkeit der aus- zusprechenden Sanktionen, bzw. der vorzunehmenden Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB; oben E. II. 2.1.2.4), beträgt der konkrete Strafrahmen somit Geldstrafe von vier bis 180 Tagessätzen. 2.3 Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) 2.3.1 Objektive Tatkomponenten Die Drohungen des Beschuldigten, die beiden F.-Mitarbeiter «kalt» bzw. «kaputt» zu machen, waren markant. Dazu kam das drohende Verhalten des Beschuldig-
37 - ten, C. sehr nahe (Stirn an Stirn) zu kommen. Ein wenig verstärkt bzw. unterstri- chen wurden diese drohenden Verhaltensweisen, indem der Beschuldigte B. mit der Hand leicht an der Schulter stiess. Es handelt sich somit um eine Kombina- tion von verbalen und nonverbalen drohenden Verhaltensweisen. Der Vorfall er- streckte sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Im Rahmen aller mögli- chen Drohungen, mit denen Amtshandlungen behindert/verzögert werden kön- nen, bewegte sich die Schwere der vorliegenden drohenden Verhaltensweisen indes noch im unteren Drittel. Das objektive Tatverschulden ist demnach noch als leicht zu qualifizieren. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte verhielt sich auf diese Weise aus nichtigem Anlass, wegen ei- nes nichtbezahlten Nachtzuschlags bzw. einer deswegen in Aussicht gestellten Busse, im Rahmen einer legitimen Kontrolle. Der Beschuldigte musste mit einer Billetkontrolle im Zug rechnen und es war ihm bewusst, dass die beiden Privat- kläger die Befugnis dazu hatten, diese durchzuführen. Leicht erschwerend fällt ins Gewicht, dass ihm die Privatkläger sogar die Möglichkeit boten, beim nächs- ten Halt aus dem Zug auszusteigen. Diese Möglichkeit nahm der Beschuldigte indes nicht wahr. Es wäre ihm folglich ein Leichtes gewesen, von der Tat abzu- sehen. Das zeigt im Vergleich auch das Verhalten von E., der ebenfalls keinen Nachtzuschlag gelöst hatte, seinen Fehler jedoch einsah und bereit war, eine Busse zu akzeptieren. Der Beschuldigte war ziemlich alkoholisiert (1,7 ‰, BA pag. 05-00-0005, -0023; CAR pag. 5.302.006 Rz. 26) und seine Hemmschwelle dadurch etwas gesenkt. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird jedoch nicht geltend gemacht und liegt nicht vor (vgl. BOM- MER/DITTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 58 f.; oben E. II. 1.10.2). Auch ein entsprechender Strafminderungsgrund (im Sinne eines innerhalb des gegebenen Strafrahmens reduzierend zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktors; zum Begriff WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N. 3) ist diesbezüglich nicht gegeben. Das sub- jektive Tatverschulden wird jedoch dadurch leicht gemindert, dass der Beschul- digte von B. offenbar als «Kosovare» bezeichnet wurde. Gesamthaft betrachtet ist auch das subjektive Tatverschulden noch als leicht zu werten. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe In Anbetracht des insgesamt noch als leicht einzustufenden Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine gedankliche Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
38 - 2.3.4 Asperation Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2.4) – infolge Delikts- mehrheit angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die beiden Privatkläger als «Arschlöcher» beschimpft. Innerhalb des Spektrums von möglichen Be- schimpfungen ist die vorliegend ausgesprochene noch als leicht zu werten, und entsprechend auch das Verschulden des Beschuldigten. Demzufolge ist die Strafe um 15 Tagessätze auf eine (hypothetische) Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu erhöhen. 2.4 Täterkomponenten 2.4.1 Rechtliches Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
39 - 2.4.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt, was die Anklagevorwürfe (im engeren Sinne) betrifft, verhielt sich jedoch hinsichtlich seines Aussageverhaltens zumin- dest durchschnittlich kooperativ. Allerdings ist es ohnehin das gute Recht eines Beschuldigten, die Kooperation in einem Strafverfahren zu verweigern. Der Be- schuldigte hat sich seit Begehung der Tat wohl verhalten, was erwartet werden darf. Vorstrafen liegen keine vor (CAR pag. 4.401.009). Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Auch das Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 2.5 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetische) Strafe Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten auf die Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Ge- samthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu wer- ten; eine Geldstrafe von insgesamt 45 Tagessätzen erscheint als schuldadäquat. 2.6 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 2.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Da- bei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schul- den oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, Basler Kommentar, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). Eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im pflichtgemässen Ermessen ist dann möglich, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als unverhältnismässig schwierig erweisen würde (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 91 mit Hinweisen). 2.6.2 Der Beschuldigte erzielt als Lagermitarbeiter bei der Post ein Nettogehalt von monatlich ca. Fr. 4'000.--. Seine beruflichen Auslagen belaufen sich auf monat- lich Fr. 200.--, die Krankenkassenkosten auf monatlich ca. Fr. 410.-- (CAR pag.
40 - 4.401.004, -064 ff., -085; 5.302.002 f.; vgl. auch Urteil SK.2021.14 E. 6.3.1;). Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 89’000.-- (TPF pag. 2.231.2.002; CAR pag. 4.401.003, -005, -090), was vorliegend bei der Tagessatzberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat weder Schulden, noch Unterstützungs- pflichten oder Betreibungen (vgl. CAR pag. 4.401.011; 5.302.002 ff.). Seine Miete beträgt monatlich zwischen Fr. 0 und 500.-- (CAR pag. 5.302.002). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse (erwähntes Einkommen; Auslagen, bzw. nach ei- nem Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern von 30 %) erscheint ein Tages- satz von Fr. 80.-- als angemessen. 2.7 Vollzug 2.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge- stellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). 2.7.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend nicht über- schritten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe kann ohne Weiteres gewährt werden (Vorstrafenlosigkeit, keine Anhaltspunkte für eine un- günstige Prognose). Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Art. 42 Abs. 4 StGB) ist vorliegend nicht angezeigt, zumal keine Schnittstellenproblematik vorliegt. 2.8 Fazit der Strafzumessung Demgemäss ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.-- zu bestrafen, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2.9 Vollzugskanton Als Vollzugskanton wurde vorinstanzlich der Kanton Zürich bestimmt, was wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG; oben E. I. 2.1).
41 - 3.1.2 Der Beschuldigte stellte folgenden Antrag: «3. AIIes unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen» (CAR pag. 5.200.012; oben SV lit. B.4). 3.2 Gesetzliche Grundlagen 3.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Der erst- instanzliche Schuldspruch wegen Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist in Rechtskraft erwachsen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung (Art. 177
42 - Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) wird bestätigt. Zudem wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren (neu) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren somit vollumfänglich unterlegen, während die BA vollum- fänglich obsiegt hat. Demzufolge sind die Gebühr der BA von Fr. 500.-- und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (zusammen Fr. 1'500.--; vgl. Urteil SK.2021.14 E. 8.2 bzw. Dispositivziffer I. 6) vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 3.2.1 ff.) auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Be- schuldigten zu tragen ist.
43 - 4.2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). 4.2.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen- den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 4.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss (vgl. oben E. II. 3.3 und 4.2.1) ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren keine Entschädigung auszu- richten. 4.4 Berufungsverfahren Auch für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss keine Entschädigung auszurichten (vgl. oben E. II. 3.3 f. und 4.2.2).
44 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Versand: 13. Januar 2023